§ 200 SGB VI: Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Abstimmung mit dem Schwerpunktträger war erfolgreich |
Stand | 26.10.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift bestimmt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die Beitragsbemessungsgrenze und den Beitragssatz für freiwillige Beiträge, die für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt werden.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Im Beitrittsgebiet war bis zum 31.03.1999 die Zahlung eines niedrigeren Mindestbeitrages zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 279b SGB VI in der Fassung des RRG 1992 erfüllt waren. Freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung ihres Anspruchs auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zahlten (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und
- in der Zeit vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 12 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hatten,
konnten als Mindestbeitrag den freiwilligen Beitrag aus einem Siebtel der niedrigeren Bezugsgröße (Ost) zahlen.
§ 279b SGB VI wurde durch das Gesetz zur Neuregelung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse ab 01.04.1999 dahingehend geändert, dass auch für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 167 SGB VI gilt.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 279b SGB VI in der Fassung des RRG 1992 konnten auch ab dem 01.04.1999 noch für Zeiten bis 31.03.1999 zum Beispiel im Rahmen der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI die Beiträge aus der niedrigeren Bezugsgröße (Ost) gezahlt werden. § 200 Satz 1 Nr. 1 SGB VI war insoweit nicht anzuwenden.
Anwendungsbereich
§ 200 SGB VI findet Anwendung auf freiwillige Beiträge, die
- nach § 197 Abs. 2 SGB VI in der Zeit von Januar bis März eines Jahres für das Vorjahr,
- nach § 197 Abs. 3 SGB VI in Fällen besonderer Härte,
- nach § 198 Satz 1 SGB VI aufgrund der unterbrochenen Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI und
- nach § 202 Satz 2 SGB VI für Zeiten zurückgeforderter Pflichtbeiträge nachgezahlt werden.
In diesen Fällen ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage maßgebend, die zum Zeitpunkt der Zahlung gilt. Dagegen ist die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres zu beachten, für das die Beiträge gezahlt werden. Ist der Beitragssatz im Zeitpunkt der Zahlung höher als im Bestimmungszeitpunkt, ist der höhere Beitragssatz anzuwenden. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt nach § 200 Satz 2 SGB VI jedoch der höhere Beitragssatz des Bestimmungszeitpunktes.
§ 200 SGB VI galt bis 31.12.1997 entsprechend für Höherversicherungsbeiträge.
§ 200 SGB VI findet keine Anwendung, wenn sich die Bemessungsgrundlagen in der Zeit zwischen dem Antrag auf Zahlung der freiwilligen Beiträge und dem Abschluss des Verfahrens (Erteilung des Bescheides) geändert haben. In diesem Fall kann der Versicherte innerhalb einer angemessenen Frist (drei Monate bei Berechtigten mit Wohnsitz im Inland beziehungsweise sechs Monate bei Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland) freiwillige Beiträge noch nach den Werten entrichten, die im Zeitpunkt des Antrags galten. Diese Frist beginnt erst, nachdem der Bescheid über die Zulassung der Beitragszahlung bekannt gegeben und die Rechtsbehelfsfrist verstrichen ist.
Hat ein Versicherter zu niedrige Beiträge entrichtet beziehungsweise reicht der eingezahlte Betrag nicht aus, den beantragten Zeitraum mit Mindestbeiträgen zu belegen, findet § 200 SGB VI auf den Differenzbetrag keine Anwendung. In diesen Fällen wird auf den Beitragssatz und Mindestbeitrag abgestellt, der zur Zeit der ursprünglichen - zu niedrigen - Beitragszahlung galt, wenn der fehlende Betrag binnen angemessener Frist nachgezahlt wird.
Außerdem findet § 200 SGB VI keine Anwendung, wenn die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitpunkt im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zugelassen wird. Die freiwilligen Beiträge sind in diesen Fällen so zu berechnen, wie sie berechnet worden wären, wenn sich der Rentenversicherungsträger korrekt verhalten hätte.
Siehe Beispiele 3 und 4
Für die Berechnung der freiwilligen Beiträge bei einer außerordentlichen Nachzahlung gilt § 209 Abs. 2 SGB VI.
- Beispiel 1: Zulassungsbescheid im folgenden Kalenderjahr
- Beispiel 2: Antrag und Zulassungsbescheid in demselben Kalenderjahr
- Beispiel 3: Zahlung freiwilliger Beiträge im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
- Beispiel 4: Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 202 Satz 2 SGB VI im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
Beispiel 1: Zulassungsbescheid im folgenden Kalenderjahr
(Beispiel zu Abschnitt 2) | |
Ein Versicherter beantragt am | 23.12.2014 |
die laufende Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten ab | 01.01.2014 |
Der Bescheid über die Zulassung der Beitragszahlung wird ihm am | 13.01.2015 |
erteilt. | |
Lösung: | |
Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt der Bescheid als am | 16.01.2015 |
bekannt gegeben. | |
Das Beitragsverfahren ist mit Ende der Widerspruchsfrist (16.02.2015) abgeschlossen. Die Beiträge für 2014 können bis zum 16.05.2015 wirksam gezahlt werden. Da der Antrag noch im Jahr 2014 gestellt und der Bescheid erst im Jahr 2015 erteilt wurde, ist § 200 SGB VI nicht anzuwenden - es gelten die Berechnungsgrößen des Jahres 2014. |
Beispiel 2: Antrag und Zulassungsbescheid in demselben Kalenderjahr
(Beispiel zu Abschnitt 2) | |
Ein Versicherter beantragt am | 20.10.2014 |
die laufende Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten ab | 01.01.2014 |
Der Bescheid über die Zulassung der Beitragszahlung wird am | 17.12.2014 |
bindend. | |
Lösung: | |
Die Beiträge für 2014 können bis zum | 31.03.2015 |
wirksam gezahlt werden. | |
Bis zum Ende des dritten Monats nach Abschluss des Verfahrens (17.03.2015) ist § 200 SGB VI nicht anzuwenden - es gelten die Berechnungsgrößen des Jahres 2014. Bei einer Beitragszahlung in der Zeit vom 18.03. bis 31.03.2015 gilt § 200 SGB VI. |
Beispiel 3: Zahlung freiwilliger Beiträge im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
(Beispiel zu Abschnitt 2) | |
Aufgrund einer Anfrage des Versicherten über seine Rentenansprüche am | 05.12.2002 |
hätte der Versicherte auf den drohenden Verlust des Anspruchs auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hingewiesen werden müssen. Nach § 241 Abs. 2 SGB VI hätte durch die Zahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Februar 2002 die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung fortbestehen können. | |
Aufgrund eines Antrages des Versicherten am | 22.07.2015 |
wird im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Zahlung eines freiwilligen Beitrages zugelassen für die Zeit | vom 01.02.2002 bis 28.02.2002 |
Lösung: | |
Für die Beitragszahlung gelten die Rechengrößen des Jahres 2002 | Mindestbeitrag = 62,08 EUR Höchstbeitrag = 859,50 EUR |
Beispiel 4: Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 202 Satz 2 SGB VI im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
(Beispiel zu Abschnitt 2) | ||
Dem Versicherten wurden aufgrund seines Antrages vom | 05.02.2005 | |
zu Unrecht gezahlte Beiträge für die Zeit vom | 01.01.2002 bis 31.12.2003 | |
nach § 26 Abs. 2 SGB IV erstattet, ohne auf die Möglichkeit des § 202 SGB VI hinzuweisen. | ||
Der Versicherte stellt am | 05.02.2015 | |
einen Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 202 Satz 2 SGB VI. Im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wird die Zahlung der freiwilligen Beiträge ausgehend vom Antrag auf Erstattung vom | 05.02.2005 | |
für den gesamten Erstattungszeitraum zugelassen. | ||
Lösung: | ||
Der Versicherte ist so zu behandeln, als hätte er den Antrag auf Nachzahlung nach § 202 Satz 2 SGB VI am 05.02.2005 gestellt. Es gelten deshalb die damaligen Rechengrößen (siehe auch GRA „Aktuelle Werte“, Freiwillige Beiträge nach § 202 Satz 2 SGB VI, Antrag/Beitragszahlung in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2006): | ||
Für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 zwischen Mindest- und Höchstbeitrag | monatlich 78,00 EUR bis 877,50 EUR | |
Für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 zwischen Mindest- und Höchstbeitrag | monatlich 78,00 EUR bis 994,50 EUR |
RÜG |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 |
Der Vorschrift wurde Satz 2 angefügt. Hintergrund war die Senkung des Beitragssatzes zum 01.04.1991 von 18,7 % auf 17,7 %. Für die nach dem 31.03.1991 für die Zeit von Januar bis März 1991 gezahlten freiwilligen Beiträge bestimmte Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit vom 22.03.1991 (BGBl. I S. 790) ausdrücklich, dass für diese Beiträge ein Beitragssatz von 18,7 % maßgebend war. Dieser Grundsatz, wonach bei einem niedrigeren Beitragssatz im Entrichtungszeitpunkt der gegebenenfalls höhere Beitragssatz des Bestimmungszeitpunktes gelten soll, wurde dann für Zeiten ab Inkrafttreten des SGB VI in § 200 Satz 2 SGB VI festgeschrieben.
RRG 1992 |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Die Vorschrift bestand zunächst nur aus dem Satz 1 und entsprach damit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des § 141 Abs. 3 AVG/§ 1419 Abs. 3 RVO.