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§ 190 SGB VI: Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand04.03.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 190 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf nach § 1 SGB VI versicherungspflichtige Beschäftigte und nach § 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI versicherungspflichtige Hausgewerbetreibende. Für diesen Personenkreis wird auf die Anwendung der im Zusammenhang mit dem Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in den §§ 28a bis 28c SGB IV niedergelegten Meldepflichten der Arbeitgeber verwiesen.

Diese Vorschriften bestimmen die formellen Anforderungen an die Meldung, die Meldeanlässe und den Inhalt der Meldungen. Einzelheiten kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 28c SGB IV durch Rechtsverordnung bestimmen.

Die Vorschrift verweist auf die oben genannten Pflichten und hat nach der Gesetzesbegründung insoweit ausschließlich deklaratorische Bedeutung (BT-Drucksache 11/4124, 189), um die Meldeverpflichtung auch zum Zweig der Rentenversicherung im SGB VI klarzustellen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift baut auf den Regelungen zur Versicherungspflicht nach den §§ 1 und 2 Nr. 6 SGB VI, zu beitragspflichtigen Einnahmen nach §§ 162 bis 165 SGB VI und zur Beitragstragung nach §§ 168 und 169 SGB VI sowie auf den im SGB IV im Zusammenhang mit dem Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags niedergelegten Meldepflichten der Arbeitgebers (§§¿28a bis 28c SGB IV) auf. Die Meldungen im Einzelnen regelnde Vorschriften sind in der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten (DEÜV) enthalten.

Meldepflichtiger/Meldegründe

Meldepflichtiger ist nach § 28a Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Er hat für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bei bestimmten Anlässen gegenüber der Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) Meldungen zu erstatten.

Meldepflichtige Tatbestände sind insbesondere

  • Beginn und Ende der Beschäftigung,
  • Unterbrechung der Entgeltzahlung,
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  • Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Staatsangehörigkeit,
  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
  • Beginn und Ende der Berufsausbildung,
  • Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit,
  • Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet und umgekehrt.

Die Meldungen sind auch für versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen, für die der Arbeitgeber nur seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen hat, zu erstatten.

Beschäftigte/Hausgewerbetreibende/Arbeitgeber

§ 28a Abs. 1 SGB IV verwendet für den Bereich der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung den Begriff des „Beschäftigten“. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. In Anlehnung an diese Definition ist Beschäftigter, wer gegen Entgelt nichtselbständige Arbeit leistet.

Als Beschäftigter im Sinne des § 190 SGB VI und des § 28a Abs. 1 SGB IV werden neben den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne besondere Merkmale auch erfasst:

  • behinderte Menschen, die
    • in Werkstätten, Anstalten und Heimen oder gleichartigen Einrichtungen für behinderte Menschen eine sonstige wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit ausüben (§ 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
  • Personen, die
    • in Berufsbildungswerken oder gleichartigen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
    • in Einrichtungen der Jugendhilfe durch praktische Übungen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI).

Als Arbeitgeber gilt dann die Werkstatt, die Anstalt, das Heim oder die gleichartige Einrichtung für behinderte Menschen, also die Stelle, die die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen vermittelt, oder die jeweilige Einrichtung.

Als Arbeitgeber von Hausgewerbetreibenden gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt (§ 12 Abs. 3 SGB IV). Hausgewerbetreibende können, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 28e SGB IV bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28m Abs. 2 SGB IV selbst zahlen. Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f Abs. 1 SGB IV bleibt unberührt.

RRG 1992 vom 18.12.1989

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Bei der Vorschrift handelt es sich lediglich um eine Verweisvorschrift für die versicherten Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden, die dem gemeinsamen Beitragseinzug unterliegen. Sie legt die Meldepflichten selbst nicht fest. § 190 SGB VI ist § 198 SGB V - der Meldepflicht in der Krankenversicherung - nachgebildet.

Die Vorschrift ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und nach ihrem Inkrafttreten nicht geändert worden. Sie entspricht den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen der §§ 1400 Abs. 1 RVO, 122 Abs. 1 AVG.

Unterschiede zu dem bis 31.12.1991 geltenden Recht bestehen nicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 190 SGB VI