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§ 5 EhfG: Leistungen durch andere Stellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 61 des Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 (BGBl. I S. 1594)

Inkrafttreten15.07.2016
Version002.00

(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer Stelle im Entwicklungsland oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden, die das Vorhaben durchführt.

(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwicklungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung.

Zusatzinformationen