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§ 173 SGB VI: Grundsatz - Zahlung der Beiträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand27.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 173 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 173 SGB VI enthält den Grundsatz, dass diejenigen, die die Beiträge zu tragen haben (Beitragsschuldner), diese unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen haben. Soweit eine andere Vorschrift gesonderte Regelungen zur Beitragszahlung bestimmt, ist diese vorrangig anzuwenden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Regelungen über die Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlenden Beiträge enthält die aufgrund des § 178 Abs. 2 SGB VI erlassene RV-Beitragszahlungs­verordnung (RV-BZV).

Die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge ist gemäß § 212 SGB VI in Verbindung mit § 76 SGB IV durch die Rentenversicherungsträger zu überwachen.

  1. Gesonderte, dem § 173 SGB VI vorrangige Regelungen enthalten die §§ 174 bis 177 SGB VI.

Grundsatz zur Zahlung der Beiträge

§ 173 SGB VI regelt, wer Beitragsschuldner ist, also im Außenverhältnis die Beiträge zu zahlen hat. Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass derjenige, der die Beiträge trägt (Beitragsschuldner), diese auch unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen hat, sofern keine vorrangige Regelung besteht. Es handelt sich insbesondere um Beiträge von

In diesen Fällen sind die Versicherten selbst Beitragsschuldner. Eine Zahlung der Beiträge mit befreiender Wirkung ist nur an den nach § 126 SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträger möglich.

Vorrangige Regelungen

  1. § 173 SGB VI legt fest, dass die Beiträge nur dann unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Gesonderte, dem § 173 SGB VI vorrangige Regelungen enthalten die §§ 174 bis 177 SGB VI für die Beitragszahlung von
Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030

Als Folge des Wegfalls der Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II zum 01.01.2011 wurde Satz 2 durch Art. 19 Nr. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 09.12.2010 mit Wirkung ab 01.01.2011 aufgehoben.

Kommunales Optionsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014)

Inkrafttreten: 06.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2816

Satz 2 wurde aufgrund Art. 5 des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.07.2004 mit Wirkung ab 01.01.2005 neu gefasst.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

In-Kraft-Treten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1516

Durch Art. 6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, in Kraft ab 01.01.2005, wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

In-Kraft-Treten:01.01.2004

Quelle zum Entwurf:BT-Drucksache 15/1515

Aufgrund Art. 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 wurde in Satz 2 mit Wirkung ab 01.01.2004 das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

In-Kraft-Treten:01.01.1998

Quelle zum Entwurf:BT-Drucksache 13/4941

Satz 2 wurde mit Wirkung ab 01.01.1998 durch Art. 6 Nr. 12 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 angefügt. Damit wurde die Zahlung der Beiträge für Bezieher von Arbeitslosenhilfe durch die Bundesanstalt für Arbeit gesetzlich festgelegt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

In-Kraft-Treten:01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift trat am 01.01.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 173 SGB VI