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§ 157 SGB VI: Grundsatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.04.2022

Änderung

redaktionelle Überarbeitung in Abstimmung mit dem Regionalträger

Dokumentdaten
Stand01.04.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 157 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift definiert, in welcher Weise und mit welcher Begrenzung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Ermächtigungsvorschrift zur Bestimmung der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen enthalten §§ 160, 275b SGB VI.

Die Festsetzung der Beitragssätze ist in § 158 SGB VI, die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen in §§ 159, 275a SGB VI geregelt.

Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden in den §§ 161 bis 167 SGB VI sowie den entsprechenden Sonderregelungen beschrieben.

Bei den §§ 275a, 275b SGB VI handelt es sich um die Vorschriften für das Beitrittsgebiet.

Für die Ermittlung der Beiträge ist ergänzend § 2 BVV zu beachten.

Berechnung und Begrenzung der Beiträge

Die Formel für die Beitragsbemessung gilt für sämtliche Beitragszahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind drei Faktoren maßgebend:

Die Beitragsberechnung erfolgt nach folgender Formel:

 

Beitrag gleich Beitragssatz mal Beitragsbemessungsgrundlage 

Eine Beitragsberechnung und -erhebung erfolgt dabei nur insoweit, als die Beitragsbemessungsgrundlage die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.

Der Beitrag ist nach Maßgabe des § 189 SGB VI in Verbindung mit §§ 121 Abs. 2 und 123 Abs. 1 SGB VI auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma (Cent-Beträge) zu runden.

Beitragsberechnung bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

Die Berechnung ist grundsätzlich nach dem wirklichen Arbeitsverdienst (unmittelbare prozentuale Berechnung) vorzunehmen.

Beiträge sind nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Aus Arbeitsentgelten (§ 14 SGB IV) oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind keine Beiträge zu zahlen.

Ein einheitlicher Beitragssatz gilt grundsätzlich für alle Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung. Sonderregelungen bestehen für die knappschaftliche Rentenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrundlage (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) wird mit dem Beitragssatz multipliziert. Das Ergebnis ist der zu zahlende Beitrag.

Die Ermittlung der Beiträge nach § 2 Abs. 1 BVV (bis 30.06.2006 § 2 Abs. 1 Beitragszahlungsverordnung - BZVO -) erfolgt durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt. Der Gesamtbeitrag ergibt sich dann durch Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses.

Trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, kann ebenfalls das beschriebene Verfahren angewendet werden.

Werden die Beiträge nicht hälftig getragen, ergibt sich der Gesamtbeitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile.

Beachte:

Durch die Rundung des Zwischenergebnisses ist es möglich, dass sich ein um 0,01 EUR höherer oder niedriger Gesamtbeitrag ergibt.

Siehe Beispiel 1

Weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung bei versicherungspflichtiger Beschäftigung sind insbesondere folgende:

Bei geringfügig entlohnter versicherungspflichtiger Beschäftigung gilt nach § 163 Abs. 8 SGB VI die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR monatlich (siehe GRA zu § 163 SGB VI, Abschnitt 7). Ist das monatliche Arbeitsentgelt niedriger, wird der gültige Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR angewandt. Der Arbeitgeberanteil beträgt derzeit 15 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Differenz zum Gesamtbeitrag trägt der Arbeitnehmer (siehe GRA zu § 168 SGB VI, Abschnitt 2.4).

In Fällen des Übergangsbereichs (bis 30.06.2019: Gleitzone) wird nach § 2 Abs. 2 BVV der Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme (gemindertes Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 10 SGB VI) und anschließende Verdoppelung errechnet. Der Arbeitgeber zahlt den Beitrag aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt multipliziert mit dem halben Beitragssatz. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitgeberanteil. Einzelheiten sind der GRA zu § 20 SGB IV, Abschnitt 5, und der GRA zu § 163 SGB VI, Abschnitt 9, zu entnehmen.

Beitragsberechnung bei freiwilliger Versicherung und Nachversicherung

Auch bei freiwilligen Beiträgen (§§ 7, 161 Abs. 2, 167 SGB VI) und Nachversicherungsbeiträgen (§§ 181 ff. SGB VI) ist die Beitragsbemessungsgrenze einzuhalten.

Beispiel 1: Beitragsberechnung mit hälftigem Beitragssatz

(Beispiel zu Abschnitt 3)
monatliches Arbeitsentgelt1.048,00 EUR
Beitragssatz zur Rentenversicherung im Jahr 201918,6 %
hälftiger Beitragssatz9,3 %
Lösung:
1.048,00 EUR mal 9,3 % gleich (gerundet)97,46 EUR
97,46 EUR mal 2 gleich194,92 EUR
Der Gesamtbeitrag beträgt nach § 2 Abs. 1 BVV 194,92 EUR. Bei Anwendung des vollen Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme hätte der Beitrag 194,93 EUR betragen.
Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 85 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist § 157 SGB VI in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 157 SGB VI