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§ 93 SGB VI Schweiz: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.03.2020

Änderung

redaktionelle Änderung - fehlerhafter Link berichtigt

Dokumentdaten
Stand14.10.2019
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
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  • 1740

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  • 9902000

Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in der Schweiz. Sie erläutert ferner die Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine schweizerische Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Rechtsgrundlagen für die gesetzliche schweizerische Unfallversicherung sind

  • das Gesetz vom 20.03.1981 über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) sowie
  • die Verordnung vom 20.12.1982 über die Unfallversicherung (UVV).

Die schweizerische Unfallversicherung wird hauptsächlich von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) durchgeführt. Daneben sind die Ersatzkasse UVG in Zürich sowie öffentliche Unfallversicherungskassen, anerkannte Krankenkassen und private Versicherungsunternehmen zugelassen. Sie sind in einem beim schweizerischen Bundesamt für Gesundheit geführten Register eingetragen.

Die Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung und - bis auf wenige Ausnahmen - sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer und grundsätzlich auch arbeitslose Personen in ihr versichert. In der Schweiz wohnhafte Selbständige und ihre nicht pflichtversicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern. Im Hinblick auf die Anrechnung von Unfallrenten, die auf eigener Beitragsleistung des Versicherten beruhen, beachte GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5.

Die schweizerische gesetzliche Unfallversicherung umfasst Versicherungsleistungen bei

  • Berufsunfällen,
  • Berufskrankheiten und
  • Nichtberufsunfällen.

Unfälle auf dem Arbeitsweg, Sportunfälle, Verkehrsunfälle, die sich nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ereignen, sowie Unfälle im häuslichen Bereich, bei privater Tätigkeit oder allgemein in der Freizeit gelten als Nichtberufsunfälle. Unfälle auf dem Arbeitsweg von Teilzeitbeschäftigten, die ausnahmsweise nur gegen Berufsunfälle und -krankheiten versichert sind, gelten als Berufsunfälle. Die Beiträge (Prämien) für Berufsunfälle und -krankheiten zahlen allein die Arbeitgeber. Für Nichtberufsunfälle werden die Beiträge durch die Versicherten alleine getragen. Diese werden vom Lohn einbehalten und vom Arbeitgeber an den Versicherer abgeführt.

Neben Sachleistungen werden Geldleistungen als

  • Taggelder oder Invalidenrenten an Versicherte (vergleiche Abschnitt 2) oder als
  • Hinterlassenenrenten an Hinterbliebene (vergleiche Abschnitt 3) gezahlt.

Eine Leistung der ausländischen Unfallversicherung ist im Rahmen des § 93 SGB VI zu berücksichtigen, wenn diese mit einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar ist (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1). Die Prüfung erfolgt anhand folgender Kriterien:

1.Handelt es sich um eine Leistung aus einer durch Gesetz bestimmten Unfallversicherung“?
2.Wird die Leistung nach ausländischem Recht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gewährt?
3.Erfolgt eine Entschädigung, die einen Lohnersatz oder einen Unterhaltsersatz darstellt?

Die aufgrund eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit geleisteten schweizerischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die schweizerische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R). Die Tatsache, dass die schweizerische gesetzliche Unfallversicherung auch von privaten Versicherungsunternehmen durchgeführt werden kann, hat auf die Frage der Vergleichbarkeit keinen Einfluss. Entscheidend ist, dass es sich bei der Versicherung um eine auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Versicherung gegen Arbeitsunfälle handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).

Bei schweizerischen Leistungen in „Nichtberufsunfällen“ fehlt es an der Vergleichbarkeit, denn sie werden nicht aufgrund eines „Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit“ gewährt (Prüfungskriterium 2). Solche Leistungen sind im Rahmen des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Bei schweizerischen Leistungen an „versicherungsfähige Personen“, also Personen, die nicht der obligatorischen Versicherung unterstehen, greift hingegen die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 SGB VI, weil die Leistung ausschließlich aufgrund eigener und nicht aufgrund von Beiträgen des Arbeitgebers beruht.

Leistungen für Versicherte

Ist der Versicherte infolge des Unfalles oder einer Berufskrankheit voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld ist eine kurzfristige Geldleistung und mit dem Verletztengeld der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung vergleichbar. Es wird daher bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht berücksichtigt.

Ist der Versicherte infolge des Unfalles oder einer Berufskrankheit zu mindestens 10 % invalide, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. Die aufgrund eines Arbeitsunfalls (Berufsunfalls) oder einer Berufskrankheit geleisteten schweizerischen Invalidenrenten sind nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI anzurechnen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Für die Bemessung der Renten wird grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall oder vor dem Ausbruch der Berufskrankheit zustehende Lohn als versicherter Verdienst bis zu einem Höchstbetrag herangezogen. Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten (vergleiche Abschnitt 5).

Hat der Versicherte auch Anspruch auf eine Rente aus der schweizerischen gesetzlichen Rentenversicherung (AHV/IV) oder eine gleichartige (Versicherten-)Rente einer ausländischen Sozialversicherung, wird die Unfallrente gegebenenfalls nur in Form einer sogenannten Komplementärrente gekürzt gezahlt (vergleiche Abschnitt 6).

Leistungen für Hinterbliebene

Stirbt der Versicherte an den Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit, so haben der überlebende (gegebenenfalls auch geschiedene) Ehepartner oder eingetragene Partner und die Kinder oder Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterlassenenrente (Hinterbliebenenrente) ab dem Folgemonat des Todes. Die aufgrund eines Arbeitsunfalls (Berufsunfalls) oder einer Berufskrankheit geleisteten schweizerischen Hinterlassenenrenten sind nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI anzurechnen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2).

Die Hinterlassenenrente beträgt

  • für Witwen und Witwer 40 %,
  • für Halbwaisen 15 % und
  • für Vollwaisen 25 %

des versicherten Verdienstes (vergleiche auch Abschnitt 2).

Für den geschiedenen Ehegatten oder den Partner einer aufgelösten eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft beträgt die Hinterlassenenrente 20 % des versicherten Verdienstes. Sie wird jedoch in ihrer Höhe auf den geschuldeten Unterhaltsbeitrag begrenzt.

Für mehrere Hinterbliebene besteht eine Gesamtbegrenzung von höchstens 70 % des versicherten Verdienstes beziehungsweise von höchstens 90 % des versicherten Verdienstes, sofern auch eine Rente an den geschiedenen Ehepartner oder an den Partner einer aufgelösten eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft geleistet wird.

Der Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erlischt mit der Wiederverheiratung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente (vergleiche Abschnitt 5). Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners wegen Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erloschen und wird die neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach weniger als zehn Jahren getrennt, geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise bei Abschluss der Ausbildung (spätestens 25. Lebensjahr), dem Tode der Waise oder mit dem Auskauf der Rente (vergleiche Abschnitt 5).

Hat der Hinterbliebene auch Anspruch auf eine (Witwen-, Witwer- oder Waisen-)Rente aus der schweizerischen gesetzlichen Rentenversicherung (AHV/IV) oder eine gleichartige (Hinterbliebenen-)Rente einer ausländischen Sozialversicherung, wird die Unfallhinterlassenenrente gegebenenfalls nur in Form einer sogenannten Komplementärrente gekürzt gezahlt (beachte Abschnitt 6).

Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine schweizerische Unfallhinterlassenenrente ergeben sich Besonderheiten (vergleiche Abschnitt 9).

Zulagen und Zusatzleistungen

Bedarf der Versicherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Die Hilflosenentschädigung ist wie das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII keine Unfallrente (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.12) und wird nicht angerechnet.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

  • Integritätsentschädigung
    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt und ist bei der Anwendung von § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.
  • Abfindung der Invalidenrente
    In Fällen, in denen die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt werden könnte, kann der Versicherte eine Abfindung erhalten, die höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes entspricht.
    Diese schweizerische Abfindung der Invalidenrente ist eine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI. Wie diese auf die deutsche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.
  • Abfindung der Hinterlassenenrente
    Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für den überlebenden (gegebenenfalls auch geschiedenen) Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht erfüllt, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Diese Abfindung ist keine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4).
  • Auskauf
    Die Suva beziehungsweise das Versicherungsunternehmen kann eine Invalidenrente oder Hinterlassenenrente auch nach ihrem Barwert abfinden („Auskauf“). Wurde eine Invalidenrente abgefunden, berührt das nicht einen möglichen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Der Auskauf ist eine zu berücksichtigende Abfindung im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB VI. Wie diese auf die deutsche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Kürzungsbestimmungen

Im schweizerischen Recht ist die Unfallversicherung nachrangig leistungsverpflichtet. Daher können die Leistungen aus der Unfallversicherung gekürzt werden, wenn eine weitere Leistung parallel bezogen wird. Hat der Versicherte oder Hinterlassene Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird aus der Unfallversicherung lediglich eine sogenannte Komplementärrente gewährt. Die Invalidenrente oder Hinterlassenenrente aus der Unfallversicherung stockt dann die jeweilige AHV/IV-Rente bis zu 90 % des versicherten Verdienstes auf. Diese Kürzungsbestimmungen werden auch angewendet, wenn der Versicherte oder Hinterlassene neben der Rente aus der Unfallversicherung eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung erhält. In dem Fall ist Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 zu beachten.

Beachte:

Bei der Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI ist nur von den gekürzten schweizerischen Unfallrentenbeträgen der Komplementärrente auszugehen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

Für die Ermittlung des pauschalen Jahresarbeitsverdienstes sind hingegen die ungekürzten schweizerischen Unfallrentenbeträge heranzuziehen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.3 und 6.2.4).

Siehe Beispiel 2

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Invaliden- und Hinterlassenenrenten der gesetzlichen schweizerischen Unfallversicherung werden zwölf Mal pro Jahr gezahlt.

Die Invaliden- und Hinterlassenenrenten werden in unregelmäßigen Abständen in Form von sogenannten Teuerungszulagen angepasst, die als Bestandteil der Rente gelten. Diese werden durch die Regierung per Verordnung aufgrund des Landesindex der Konsumentenpreise festgelegt. Im Falle einer Anpassung erfolgt diese auf den gleichen Zeitpunkt, wie die Renten der gesetzlichen schweizerischen Rentenversicherung (AHV/IV).

Steuern und Sozialabgaben

Die schweizerischen Unfallrenten sind beitragsfrei, unterliegen jedoch in der Regel der Steuerpflicht. Für die Berechnung nach § 93 SGB VI ist der Betrag der schweizerischen Unfallrente vor dem Quellensteuerabzug maßgeblich.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Die Hinterlassenenrenten aus der gesetzlichen schweizerischen Unfallversicherung leiten sich jedoch nicht aus der vollen Invalidenrente des Versicherten ab, sondern errechnen sich - wie die Invalidenrente des Versicherten auch - aus einem bestimmten Prozentsatz des schweizerischen versicherten Verdienstes.

Daher ist in die Formel zur Hochrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf den fiktiven Jahresarbeitsverdienst für eine Vollrente (§ 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI) nicht der Wert 100, sondern (abweichend von den Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) der Prozentwert der der Vollrente zu Grunde liegenden schweizerischen Bemessungsgrundlage (versicherter Verdienst) in Höhe von 80 (vergleiche Abschnitt 2) anzusetzen.

Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine Hinterlassenenrente aus der gesetzlichen schweizerischen Unfallversicherung ergibt sich damit folgende Formel:

ungekürzte (Brutto)Hinterlassenenrente

mal 80

geteilt durch den Prozentwert der Hinterlassenenrente

mal 18

ist gleich Jahresarbeitsverdienst

Siehe Beispiele 1 und siehe Beispiel 2

Im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine schweizerische Hinterlassenenrente ergibt sich zudem die Besonderheit, dass das schweizerische Recht eine Begrenzung der Hinterlassenenrente auf 70 % beziehungsweise in Ausnahmefällen auf 90 % der Bemessungsgrundlage (versicherter Verdienst) vorsieht (vergleiche Abschnitt 3).

Eine Begrenzung der Hinterlassenenrente auf 70 % des versicherten Verdienstes tritt nach schweizerischem Recht ein, wenn folgende Rentenberechtigte vorhanden sind:

  • ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens drei Halbwaisen oder
  • kein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens fünf Halbwaisen oder mindestens drei Vollwaisen.

Die Begrenzung der Renten auf 70 % der Bemessungsgrundlage spielt bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes keine Rolle. Der Jahresarbeitsverdienst wird aus dem Betrag der ungeminderten Hinterlassenenrente ermittelt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann von der Ermittlung des ursprünglichen (ungeminderten) Zahlbetrages abgesehen werden. Stattdessen wird in der Formel zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes lediglich der Prozentsatz der Hinterlassenenrente entsprechend der nach dem schweizerischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung reduziert. Gehen die nach schweizerischem Recht begrenzten Prozentsätze nicht aus den vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel Hinterlassenenbescheid der gesetzlichen Unfallversicherung) hervor, können folgende Prozentsätze verwendet werden:

Berechtigte

reduzierter Prozentsatz Witwe oder Witwer

reduzierter Prozentsatz
je Waise

ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens drei Halbwaisen32,941212,3529
ein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens vier Halbwaisen28,000010,5000
kein anspruchsberechtigter Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Partner und mindestens fünf Halbwaisen-14,0000
drei Vollwaisen-23,3333
vier Vollwaisen-17,5000

Siehe Beispiel 3

Beispiel 1: Fiktiver Jahresarbeitsverdienst für eine Hinterlassenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Die Witwe erhält eine monatliche (Brutto-)Hinterlassenenrente in Höhe von 2.000,00 CHF. Diese errechnet sich aus 40 % des versicherten Verdienstes des Verstorbenen (vergleiche auch Abschnitt 3).

Wie ermittelt sich der Jahresarbeitsverdienst?

Lösung:

Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes wird die monatliche (Brutto)Hinterlassenenrente zunächst in Euro umgerechnet. In diesem Beispiel ergeben sich hier 1756,85 EUR.

Für die Hinterlassenenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst:

1756,85 EUR mal 80 geteilt durch 40 mal 18 ist gleich 63.246,60 EUR.

Beispiel 2: Fiktiver Jahresarbeitsverdienst für eine als Komplementärrente gezahlte Hinterlassenenrente

(Beispiel zu den Abschnitten 6 und 9)

Die Witwe hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente aus der schweizerischen Unfallversicherung, die aufgrund des Bezuges einer Hinterlassenenrente aus der schweizerischen AHV lediglich in Form einer Komplementärrente gezahlt wird (vergleiche Abschnitt 6). Die monatliche Höhe der (gekürzten) Hinterlassenenrente aus der Unfallversicherung beträgt 350,00 CHF brutto. Rückfragen beim Träger der Unfallversicherung haben ergeben, dass die (Brutto)Hinterlassenenrente vor Anwendung der schweizerischen Kürzungsbestimmungen 1.500,00 CHF beträgt.

Wie ermittelt sich der Jahresverdienst?

Lösung:

Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergibt sich Folgendes:

Der Jahresarbeitsverdienst errechnet sich nicht aus dem Zahlbetrag der (Brutto)Hinterlassenenrente in Höhe von 350,00 CHF, sondern aus dem (Brutto)Monatsbetrag vor Anwendung der schweizerischen Kürzungsbestimmungen in Höhe von 1.500,00 CHF (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Die Hinterlassenenrente errechnet sich aus 40 % des versicherten Verdienstes des Verstorbenen (vergleiche auch Abschnitt 3), so dass der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes dieser Prozentwert zugrunde gelegt wird.

Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes wird die ungekürzte monatliche (Brutto)Hinterlassenenrente zunächst in Euro umgerechnet. In diesem Beispiel ergeben sich hier 1.317,68 EUR.

Es ergibt sich für die Hinterlassenenrente damit folgender Jahresarbeitsverdienst:

1.317,68 EUR mal 80 geteilt durch 40 mal 18 ist gleich 47.436,48 EUR

 Beispiel 3: Fiktiver Jahresarbeitsverdienst für begrenzte Unfallhinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Nach dem Tod des Versicherten haben seine überlebende Ehefrau und seine vier Kinder jeweils Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ergibt sich Folgendes:
Der Jahresarbeitsverdienst errechnet sich aus dem (Brutto)Monatsbetrag vor Anwendung der schweizerischen Kürzungsbestimmungen (vergleiche auch Beispiel 2).
Da das schweizerische Recht hier eine Begrenzung der Hinterlassenenrenten auf 70 % der Bemessungsgrundlage vorsieht (vergleiche auch Abschnitt 3), wird bei der Hochrechnung der Renten auf die fiktive Verletztenvollrente der reguläre Prozentsatz der Hinterlassenenrente auf folgende Prozentwerte reduziert (vergleiche auch Abschnitt 9)
Witwenrente28,0000
Halbwaisenrenten jeweils10,5000
Für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes werden die jeweiligen ungekürzten monatlichen (Brutto)Hinterlassenenrenten zunächst in Euro umgerechnet.
Es ergibt sich für die Hinterlassenenrente an die Witwe ein Jahresarbeitsverdienst auf folgender Grundlage:
ungekürzte (Brutto)Rente mal 80 geteilt durch 28,0000 mal 18 ist gleich Jahresarbeitsverdienst
Für die Hinterlassenenrenten an die Waisen ergibt sich jeweils ein Jahresarbeitsverdienst auf folgender Grundlage:
ungekürzte (Brutto)Rente mal 80 geteilt durch 10,5000 mal 18 ist gleich Jahresarbeitsverdienst

Zusatzinformationen

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