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§ 93 SGB VI Dänemark: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand07.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
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Allgemeines

Diese GRA gibt einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Dänemark. Sie erläutert ferner Besonderheiten, die sich bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine dänische Unfallhinterbliebenenrente ergeben (vergleiche Abschnitt 9).

Einzelheiten zur Vergleichbarkeit und Anrechnung ausländischer Unfallrenten auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.

Die gesetzliche Unfallversicherung in Dänemark besteht als besonderer Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie wird von dafür zugelassenen privaten Versicherungsgesellschaften durchgeführt, deren Zentralorgan das Amt zur Regulierung von Berufsschäden (Arbejdsskadestyrelsen) ist. Die Aufsicht obliegt dem Beschäftigungsministerium (Beskæftigelsesministeriet).

Die rechtliche Grundlage für Leistungen der Unfallversicherung ist das konsolidierte Gesetz Nr. 278 vom 14.03.2013 über die Absicherung gegen Arbeitsschäden (Lov om arbejdsskadesikring).

Alle Arbeitnehmer (auch Auszubildende und Praktikanten) unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht; die Beiträge werden allein von den Arbeitgebern aufgebracht.

Selbständige können sich freiwillig versichern. Wegen der Anwendungssperre bei eigener Beitragsleistung vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5.

Abgesichert sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; Wegeunfälle generell nicht.

Die geleisteten dänischen Unfallrenten sind mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar und daher nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI bei der Anwendung des § 93 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2). Die Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere deshalb vor, weil die dänische Unfallrente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (vergleiche Urteil des LSG NRW vom 29.10.1999, AZ: L 4 RJ 194/98, und vom 18.12.2000, AZ: L 3 RJ 119/97 R).

Die Tatsache, dass die dänische Versicherung gegen Arbeitsunfälle von privaten Versicherungsgesellschaften durchgeführt wird, hat auf die Frage der Vergleichbarkeit keinen Einfluss. Entscheidend ist, dass es sich bei der Versicherung um eine auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Versicherung gegen Arbeitsunfälle handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1).

Unfallrenten an Eltern, Geschwister oder Enkel eines Verstorbenen können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Leistungen für Versicherte

Falls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Kortvarig uarbejdsdygtighed) Folge eines Arbeitsunfalls (Arbejdsulykke) oder einer Berufskrankheit (Erhvervssygdom) ist, besteht zunächst für bis zu 52 Wochen Anspruch auf Krankengeld (Sygedagpenge). Diese Leistung ist einem Verletztengeld aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar und deshalb bei der Anwendung des § 93 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Wenn im Anschluss an die Krankengeldzahlung durch das Amt zur Regulierung von Berufsschäden (Arbejdsskadestyrelsen) ein dauernder Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 15 % festgestellt wird, besteht Anspruch auf eine Geldleistung, die bis zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 49 % in Form einer pauschalen Abfindung (engangsbeløb – kapitalerstatning) erbracht wird (vergleiche Abschnitt 5).

Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % wird eine Rentenleistung als Ausgleich für den Verlust der Erwerbsfähigkeit (erstatning for tab af erhvervsevne) gewährt. Diese kann auf Antrag zur Hälfte abgefunden werden (vergleiche Abschnitt 5), wenn die berechtigte Person mehr als 2 Jahre vom gesetzlichen Rentenalter entfernt ist.

Die Bemessungsgrundlage für die Rentenleistung ergibt sich aus dem Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor dem Arbeitsunfall oder der Arbeitseinstellung aufgrund der Berufskrankheit; hierzu existieren Mindest- und Höchstbeträge, die jährlich angepasst werden. Bei voller Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt die Rentenleistung 83 % der Bemessungsgrundlage. Besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 50 % und unter 100 %, wird die Rentenleistung im entsprechenden Verhältnis von der Bemessungsgrundlage gewährt.

Leistungen für Hinterbliebene

Wenn der Tod der versicherten Person durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wird, können hinterbliebene Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner einen Ausgleich für den Verlust des Versorgers (Erstatning for tab af forsørger) erhalten,

  • wenn sie von der verstorbenen Person unterhalten wurden und
  • die Ehe/eingetragene Partnerschaft/Lebenspartnerschaft mindestens zwei Jahre bestanden hat.

Die Leistung für hinterbliebene Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner beträgt 30 % der Bemessungsgrundlage (vergleiche Abschnitt 2); jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag, der jährlich angepasst wird. Sie wird in der Regel für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren gezahlt.

Anspruch auf Waisenrente haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise des 21. Lebensjahres, falls sie studieren oder eine Ausbildung absolvieren. Die Rente beträgt für Halbwaisen 10 % und für Vollwaisen 20 % der Bemessungsgrundlage (vergleiche Abschnitt 2); es gibt einen Höchstbetrag, der jährlich angepasst wird.

Sind mehrere anspruchsberechtigte Hinterbliebene (überlebender Elternteil und Halbwaisen) vorhanden, darf die Summe aller Unfallhinterbliebenenrenten die Höchstgrenze von 70 % der Bemessungsgrundlage (vergleiche Abschnitt 2) nicht übersteigen. In diesem Fall werden allein die Halbwaisenrenten (bei mehr als 4 Halbwaisen auf 40 % der Bemessungsgrundlage) gekürzt.

Sind nur anspruchsberechtigte Waisen vorhanden, wird die Summe der Unfallwaisenrenten auf 50 % der Bemessungsgrundlage gekürzt.

Auch an Eltern, Geschwister und Enkelkinder können Hinterbliebenenrenten gezahlt werden, wenn diese von dem Verstorbenen unterhalten wurden. Diese Renten werden jedoch nicht angerechnet, da es sich nicht um gleichartige Renten im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VI handelt (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 2.1).

Zulagen und Zusatzleistungen

Folgende zusätzliche Leistung ohne Rentencharakter bleibt bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI unberücksichtigt:

  • Übergangsbetrag im Todesfall (Overgangsbeløb ved dødsfald)
    Neben der Unfallhinterbliebenenrente haben hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Partner Anspruch auf einen Übergangbetrag, wenn sie im Todeszeitpunkt zusammen gelebt haben. Diese Leistung wird als Pauschalbetrag festgesetzt.

Folgende Entschädigungsleistungen (gegebenenfalls in Form einer Pauschalleistung) sind nicht als einer Unfallrente vergleichbares Einkommen zu betrachten und werden bei der Anwendung von § 93 SGB VI nicht angerechnet:

  • Behinderungsausgleich (Méngodtgørelse)
  1. Anspruch auf den Behinderungsausgleich besteht, wenn durch die gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit dauernde Nachteile in der täglichen Lebensführung verursacht wurden. Die Höhe des Behinderungsausgleichs richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist aber nicht vom Bruttoarbeitsentgelt des Verletzten abhängig. Der Ausgleich wird einmalig gezahlt.
  • besondere Entschädigung für Hinterbliebene (særlig godtgørelse til efterladte)
    Diesen besonderen Schadensausgleich (Pauschalbetrag) erhalten hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn der Tod durch Einwirkung Dritter (bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) eingetreten ist.

Zulagen für Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder oder Pflegezulagen gibt es in der dänischen Unfallversicherung nicht.

Abfindungen und einmalige Kapitalleistungen

Wenn der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit endgültig auf weniger als 50 % festgestellt wurde, wird die Leistung an Versicherte (Abschnitt 2) durch eine pauschale Abfindung (engangsbeløb – kapitalerstatning) abgelöst.

Bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 % kann auf Antrag die Hälfte der Leistung an Versicherte (Abschnitt 2) als Abfindung (engangsbeløb – kapitalisering) ausgezahlt werden, wenn die berechtigte Person mehr als 2 Jahre vom gesetzlichen Rentenalter entfernt ist.

Leistungen an hinterbliebene Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner können auf Antrag abgefunden werden; eine Abfindung für Waisenrenten ist nicht vorgesehen.

Wie eine (auch hälftig) abgefundene dänische Unfallrente auf die deutsche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Kürzungsbestimmungen

Erwerbseinkommen, das neu neben dem Bezug einer Leistung für Versicherte (Abschnitt 2) erzielt wird, hat keine Auswirkung auf die Höhe der dänischen Unfallrente.

Sofern eine dänische Leistung an Versicherte (vergleiche Abschnitt 2) mit einer dänischen Volksrente zusammentrifft, wird die Volksrente gekürzt.

Beim Zusammentreffen einer dänischen Leistung an Versicherte (vergleiche Abschnitt 2) sowie einer dänischen Leistung an Hinterbliebene (vergleiche Abschnitt 3) mit einer dänischen Beamtenversorgung werden die dänischen Unfallrenten (vergleiche Abschnitte 2 und 3) gekürzt.

Welche Auswirkungen die Kürzung der dänischen Unfallrente (vergleiche Abschnitte 2 und 3) auf die Summenbildung nach § 93 Abs. 1 SGB VI und die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes hat, ergibt sich aus der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitte 6.2.2, 6.2.3 und 6.2.4.

Zahlung und Anpassung der Unfallleistungen

Dänische Unfallrenten werden monatlich ausgezahlt.

Die Unfallrenten werden jährlich nach dem Anpassungssatz (Satsreguleringsprocenten) angepasst.

Steuern und Sozialabgaben

Die dänischen Unfallrenten unterliegen der Besteuerung.

Von einer dänischen Unfallrente werden 8 % Arbeitsmarktabgabe (arbejdsmarkedsbidrag) abgezogen.

Ein festgestellter Zahlbetrag entspricht daher nicht dem zu berücksichtigenden Bruttobetrag (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.2).

Besonderheiten bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes

Der Jahresarbeitsverdienst für eine ausländische Unfallhinterbliebenenrente wird wie bei der ausländischen Verletztenrente aus dem Monatsbetrag der Unfallhinterbliebenenrente pauschal errechnet (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).

Eine dänische Unfallhinterbliebenenrente leitet sich nicht aus der Verletztenvollrente des Versicherten (mit einer Bemessungsgrundlage von 100 %) ab, sondern errechnet sich - wie die Verletztenrente auch - über einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Verdienstes. Daher ist bei der Hochrechnung auf den fiktiven Jahresarbeitsverdienst für eine Vollrente (§ 93 Abs. 4 S. 3 SGB VI) nicht der Wert 100, sondern (abweichend von den Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4) der Prozentwert der der Vollrente zu Grunde liegenden dänischen Bemessungsgrundlage (Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen) in Höhe von 83 anzusetzen.

Siehe Beispiel 1

Darüber hinaus ergibt sich im Hinblick auf die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für eine dänische Unfallhinterbliebenenrente die Besonderheit, dass das dänische Recht eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente auf 70 % der Bemessungsgrundlage (sind nur Waisen vorhanden auf 50 % der Bemessungsgrundlage) der Verletztenrente vorsieht (vergleiche Abschnitt 3). Sind mehrere Rentenberechtigte vorhanden, werden die Renten in folgender Reihenfolge gezahlt:

  • als erstes wird die Witwenrente oder Witwerrente gezahlt,
  • der verbleibende Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird zwischen den anspruchsberechtigten Kindern verteilt, wobei jedes Kind (Halbwaise) maximal 10 % der Bemessungsgrundlage erhält.

Eine Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente tritt nach dänischem Recht demnach ein, wenn folgende Rentenberechtigte vorhanden sind:

  • ein anspruchsberechtigter Ehegatte und mindestens fünf Halbwaisen oder
  • kein anspruchsberechtigter Ehegatte und mindestens sechs Halbwaisen/ mindestens drei Vollwaisen.

Kommt es zu einer Begrenzung der Unfallhinterbliebenenrente an Waisen, weil die Summe der Leistungen aller anspruchsberechtigten Personen 70 % der Bemessungsgrundlage überschreiten würde, wird der Jahresarbeitsverdienst aus dem Betrag der unbegrenzten Waisenrenten ermittelt. Sofern der unbegrenzte Betrag nicht zur Verfügung steht, kann der Jahresarbeitsverdienst auch aus dem tatsächlichen Zahlbetrag und dem begrenzten Prozentsatz der Waisenrente festgestellt werden.

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Jahresarbeitsverdienst für eine Unfallhinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Die Witwe erhält eine monatliche (Brutto-)Unfallhinterbliebenenrente in Höhe von 5000,00 DKK.
Wie ermittelt sich der Jahresarbeitsverdienst?
Lösung:
Die Formel zur Ermittlung des (pauschalen) Jahresarbeitsverdienstes aus einer dänischen Unfallhinterbliebenenrente lautet:
Unfallhinterbliebenenrente x 83 x 18 geteilt durch den
Prozentsatz der Unfallhinterbliebenenrente (30)
Für die Witwenrente ergibt sich folgender pauschaler Jahresarbeitsverdienst:
5000,00 DKK x 83/30 x 18 = 249.000,00 DKK

Beispiel 2: Jahresarbeitsverdienst bei begrenzten Unfallhinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Nach dem Tod des Versicherten haben seine überlebende Ehefrau und seine fünf Kinder jeweils Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente.
Wie wird der Jahresarbeitsverdienst ermittelt?
Lösung:
Zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes ist der Betrag der jeweiligen Unfallhinterbliebenenrente auf die Verletztenvollrente hochzurechnen und mit 18 zu vervielfachen (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.4).
Das dänische Recht sieht eine Begrenzung aller Hinterbliebenenrenten auf 70 % der Bemessungsgrundlage vor. Eine Begrenzung wird jedoch nur bei den Halbwaisenrenten vorgenommen.
Für die Witwenrente ergibt sich folgender Jahresarbeitsverdienst (vergleiche auch Beispiel 1):
Witwenrente x 83/30 x 18
Für die Halbwaisenrenten kommt es hier nach dänischem Recht zu einer Begrenzung, da die Summe der Leistungen aller anspruchsberechtigten Personen sonst 70 % der Bemessungsgrundlage überschreiten würde (nämlich 30 % für die Witwe und 50 % für die Waisen). Die Begrenzung erfolgt, indem der nach Feststellung der Witwenrente verbleibende Prozentsatz der Bemessungsgrundlage zwischen den anspruchsberechtigten Kindern verteilt wird:
Bemessungsgrundlage der Witwenrente (vergleiche Abschnitt 3)30 %
verbleibende Bemessungsgrundlage für die Halbwaisenrenten (70 % minus 30 %)40 %
auf die Halbwaisen aufgeteilte Bemessungsgrundlage
(40 % geteilt durch 5 Halbwaisen)
 8 %
Bei der Hochrechnung der Halbwaisenrenten auf die Verletztenvollrente wird der reguläre Prozentsatz der Halbwaisenrente von 10 % entsprechend der nach dem dänischen Recht jeweils vorgesehenen Begrenzung (hier: 8 %) reduziert.
Für die Halbwaisenrenten ergibt sich jeweils folgender Jahresarbeitsverdienst:
Halbwaisenrente x 83/8 x 18

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 93 SGB VI