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§ 88a SGB VI: Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand22.01.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des AVmEG vom 21.03.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 88a SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, dass der Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente den Monatsbetrag der Rente des verstorbenen Versicherten wegen voller Erwerbsminderung oder dessen Vollrente wegen Alters nicht überschreiten darf. Überschreitet der Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente den Monatsbetrag der maßgebenden Versichertenrente, ist der in der Witwenrente oder Witwerrente enthaltene Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (§ 78a SGB VI) entsprechend zu verringern.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ergänzt § 78a SGB VI für den Fall, dass der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente einschließlich des nach § 78a SGB VI ermittelten Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten höher ist als der Monatsbetrag der Versichertenrente des Verstorbenen. In diesem Fall ist der nach § 78a SGB VI ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in der Witwenrente oder Witwerrente entsprechend zu verringern.

Allgemeines

Die Vorschrift regelt, dass der Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente maximal der Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersvollrente des verstorbenen Versicherten sein darf. Durch die Einführung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente an den überlebenden Ehegatten, der Kinder erzogen hat (vergleiche GRA zu § 78a SGB VI), kann es dazu kommen, dass der Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente den Monatsbetrag der Versichertenrente des Verstorbenen überschreitet. Das soll durch die Vorschrift verhindert werden. Ist der Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente zu hoch, muss der in der Witwenrente oder Witwerrente enthaltene Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (§ 78a SGB VI) entsprechend verringert werden. Der Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente muss danach dem der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersvollrente des verstorbenen Versicherten entsprechen.

Monatsbetrag der Versichertenrente

Die Vorschrift nennt sowohl die Rente wegen voller Erwerbsminderung als auch die Vollrente wegen Alters. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass immer dann zum Beispiel die Altersvollrente für eine eventuelle Begrenzung des nach § 78a SGB VI ermittelten Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente maßgebend ist, wenn der Versicherte eine Vollrente wegen Alters bezogen hat. Dies müsste auch dann gelten, wenn diese Rente im Zeitpunkt des Todes nicht (mehr) bezogen worden ist. Das wäre jedoch nicht sachgerecht. Denn der Monatsbetrag einer weggefallenen Altersvollrente kann sich durch nach dem Rentenwegfall erworbene weitere rentenrechtliche Zeiten verändern.

Bei Anwendung des § 88a SGB VI wird deshalb von dem Monatsbetrag der Versichertenrente ausgegangen, der sich für die Rente ergibt, die nach § 67 Nr. 5 oder Nr. 6 SGB VI im sogenannten Sterbevierteljahr zu errechnen ist. Das ist die für das Sterbevierteljahr ermittelte Witwenrente oder Witwerrente, die gemäß § 78a Abs. 1 Satz 4 SGB VI keine Zuschlagsentgeltpunkte enthält. Gegebenenfalls sind in dieser Rente mindestens die persönlichen Entgeltpunkte einer vorherigen Versichertenrente nach § 88 Abs. 1 SGB VI enthalten.

Der Monatsbetrag der Versichertenrente ergibt sich demzufolge, indem

  • persönliche Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert (vergleiche GRA zu § 64 SGB VI) oder
  • persönliche Entgeltpunkte (Ost) mit dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert (Ost) (vergleiche GRA zu § 254b SGB VI)

vervielfältigt werden.

Sind sowohl persönliche Entgeltpunkte als auch persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, ist der Monatsbetrag der Versichertenrente die Summe der beiden Monatsteilrentenbeträge.

Monatsbetrag der Versichertenrente ist damit die Monatsrente, die sich vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen (§§ 89 bis 98 SGB VI) und vor Anwendung der Vorschriften über die Eigenbeteiligung des Rentners an seiner Krankenversicherung und der Pflegeversicherung ergibt.

Besitzschutz bisheriger persönlicher Entgeltpunkte

Vor der Prüfung, ob der nach § 78a SGB VI ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach § 88a SGB VI zu begrenzen ist, weil der Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente andernfalls den Monatsbetrag der Versichertenrente des Verstorbenen überschreiten würde, ist § 88 SGB VI anzuwenden.

Beginnt die Witwenrente oder Witwerrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs einer an den Versicherten geleisteten Rente, sind bei Anwendung von § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI den dieser Versichertenrente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkten die persönlichen Entgeltpunkte der Witwenrente oder Witwerrente gegenüberzustellen, die sich vor Anwendung von § 78a SGB VI ergeben (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI). Der nach § 78a SGB VI ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist dann mit den höheren persönlichen Entgeltpunkten zu addieren.

Beginnt die Witwenrente oder Witwerrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall einer solchen Rente erneut, sind nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB VI deren Berechnung mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der weggefallenen Witwenrente oder Witwerrente zugrunde zu legen. Bei dieser Besitzschutzprüfung werden sowohl die in der bisherigen Witwenrente oder Witwerrente als auch die in der Nachfolgerente gegebenenfalls nach § 78a SGB VI zu bestimmenden persönlichen Zuschlagsentgeltpunkte berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Liegt der Beginn einer Witwenrente oder Witwerrente nicht nur innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer solchen schon zuvor bezogenen Hinterbliebenenrente, sondern auch noch innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer zuvor bezogenen Versichertenrente, ist sowohl der Besitzschutz nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als auch der Besitzschutz nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu prüfen.

Verringerung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten

Der nach § 78a SGB VI ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu einer Witwenrente oder Witwerrente wird begrenzt, wenn der Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres den Monatsbetrag der Versichertenrente des Verstorbenen überschreitet. Dann wird der den Monatsbetrag der Versichertenrente (vergleiche Abschnitt 3) übersteigende Betrag der Witwenrente oder Witwerrente zunächst durch den aktuellen Rentenwert beziehungsweise durch den aktuellen Rentenwert (Ost) sowie den Rentenartfaktor nach Ablauf des Sterbevierteljahres geteilt. Die sich dabei ergebenden persönlichen Entgeltpunkte beziehungsweise persönlichen Entgeltpunkte (Ost) müssen von den nach § 78a SGB VI ermittelten persönlichen Zuschlagsentgeltpunkten beziehungsweise persönlichen Zuschlagsentgeltpunkten (Ost) abgezogen werden. Dies erfolgt in einem maschinellen Verfahren.

Siehe Beispiel 1 und Beispiel 2

Prüfung des Höchstbetrages bei Veränderung der Rentenhöhe der Witwenrente oder Witwerrente

Nach der erstmaligen Feststellung des Höchstbetrages der Witwenrente oder Witwerrente ist der Höchstbetrag bei jeder Änderung der Rentenhöhe der Witwenrente oder Witwerrente zu überprüfen. Das ist dann der Fall, wenn sich die persönlichen Entgeltpunkte beziehungsweise die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) oder der aktuelle Rentenwert beziehungsweise der aktuelle Rentenwert (Ost) ändern. Eine Änderung der persönlichen Entgeltpunkte beziehungsweise der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) kann zum Beispiel auf eine andere Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten beziehungsweise an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach § 78a SGB VI zurückzuführen sein. Des Weiteren wird bei jeder Rentenanpassung grundsätzlich erneut maschinell geprüft, ob der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten beziehungsweise an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zur Witwenrente oder Witwerrente zu begrenzen ist.

Änderungen der Rentenhöhe aufgrund des Zusammentreffens von Renten und von Einkommen (§§ 89 bis 98 SGB VI) und der Eigenbeteiligung des Rentners an seiner Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind unbeachtlich.

Beispiel 1: Verringerung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten, wenn ausschließlich persönliche Entgeltpunkte vorhanden sind

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Die Versichertenrente errechnet sich aus 11,3508 persönlichen Entgeltpunkten mal 1,0 mal 28,07 EUR und beträgt 318,62 EUR.

Der großen Witwenrente liegen 11,3508 persönliche Entgeltpunkte und 16,3620 persönliche Entgeltpunkte für den Zuschlag für acht Kinder zugrunde.

Das sind insgesamt 27,7128 persönliche Entgeltpunkte.

Die große Witwenrente errechnet sich aus 27,7128 persönlichen Entgeltpunkten mal 0,55 mal 28,07 EUR und beträgt 427,84 EUR.

Lösung:

Der Höchstbetrag ist 318,62 EUR.

Die große Witwenrente übersteigt den Höchstbetrag um 109,22 EUR (427,84 EUR minus 318,62 EUR).

Aus 109,22 EUR errechnen sich 7,0745 persönliche Entgeltpunkte (109,22 EUR geteilt durch 0,55 geteilt durch 28,07 EUR).

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 16,3620 wird um 7,0745 persönliche Entgeltpunkte gemindert und beträgt 9,2875.

Der großen Witwenrente liegen nunmehr 11,3508 persönliche Entgeltpunkte und 9,2875 persönliche Entgeltpunkte für den verringerten Zuschlag für acht Kinder zugrunde.

Das sind insgesamt 20,6383 persönliche Entgeltpunkte.

Die große Witwenrente errechnet sich aus 20,6383 persönlichen Entgeltpunkten mal 0,55 mal 28,07 EUR und beträgt 318,62 EUR.

Beispiel 2: Verringerung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten, wenn persönliche Entgeltpunkte und persönliche Entgeltpunkte (Ost) vorhanden sind

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Die Versichertenrente errechnet sich aus 11,0000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mal 1,0 mal 24,92 EUR plus 1,3508 persönlichen Entgeltpunkten mal 1,0 mal 28,07 EUR und beträgt 312,04 EUR (274,12 EUR plus 37,92 EUR).

Der großen Witwenrente liegen 11,0000 persönliche Entgeltpunkte (Ost), 1,3508 persönliche Entgeltpunkte und 16,3620 persönliche Entgeltpunkte (Ost) für den Zuschlag für acht Kinder zugrunde. Das sind insgesamt 27,3620 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und 1,3508 persönliche Entgeltpunkte.

Die große Witwenrente errechnet sich aus 27,3620 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mal 0,55 mal 24,92 EUR plus 1,3508 persönlichen Entgeltpunkten mal 0,55 mal 28,07 EUR und beträgt 395,87 EUR (375,02 EUR plus 20,85 EUR).

Lösung:

Der Höchstbetrag ist 312,04 EUR.

Die große Witwenrente übersteigt den Höchstbetrag um 83,83 EUR (395,87 EUR minus 312,04 EUR).

Aus 83,83 EUR errechnen sich 6,1163 persönliche Entgeltpunkte (Ost) (83,83 EUR geteilt durch 0,55 geteilt durch 24,92 EUR).

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in Höhe von 16,3620 wird um 6,1163 persönliche Entgeltpunkte (Ost) gemindert und beträgt 10,2457.

Der großen Witwenrente liegen nunmehr 11,0000 persönliche Entgeltpunkte (Ost), 1,3508 persönliche Entgeltpunkte und 10,2457 persönliche Entgeltpunkte (Ost) für den verringerten Zuschlag für acht Kinder zugrunde. Das sind insgesamt 21,2457 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und 1,3508 persönliche Entgeltpunkte.

Die große Witwenrente errechnet sich aus 21,2457 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mal 0,55 mal 24,92 EUR plus 1,3508 persönlichen Entgeltpunkten mal 0,55 mal 28,07 EUR und beträgt 312,04 EUR (291,19 EUR plus 20,85 EUR).

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 26 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) in das SGB VI eingefügt worden. Durch die Einführung des kindbezogenen Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten (§ 78a SGB VI) kann es vorkommen, dass der Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente den Monatsbetrag der Versichertenrente des Verstorbenen überschreitet. Das soll mit dieser Vorschrift verhindert werden. Die Regelung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten (Art. 12 Abs. 1 des AVmEG).

Zusatzinformationen

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