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§ 63 SGB VI: Grundsätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die Abschnitte 7 und 8 der GRA wurden aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes geändert beziehungsweise ergänzt.

Dokumentdaten
Stand14.12.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 63 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält die Grundsätze zur Bestimmung der Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Die Höhe einer Rente bestimmt sich im Wesentlichen nach den individuell durch die Zahlung von Beiträgen versicherten Arbeitsentgelten und -einkommen während des gesamten Versicherungslebens.
  • Die durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen werden für jedes Kalenderjahr in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgeltes oder -einkommens in Höhe des Durchschnittsentgeltes der Anlage 1 zum SGB VI für ein Kalenderjahr ergibt einen Entgeltpunkt.
  • Beitragsfreie Zeiten werden in Abhängigkeit von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen mit Entgeltpunkten bewertet.
  • Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel der einzelnen Rentenarten im Vergleich zur Altersrente.
  • Durch den Zugangsfaktor werden Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen.
  • Durch Multiplikation der Faktoren „persönliche Entgeltpunkte“, „Rentenartfaktor“ und „aktueller Rentenwert“ ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente. Die „persönlichen Entgeltpunkte“ ergeben sich durch Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem maßgebenden Zugangsfaktor.
  • Der aktuelle Rentenwert koppelt die Renten an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten und ist somit für die Dynamisierung der Renten verantwortlich.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzende Vorschriften zur Rentenberechnung und zur Rentenhöhe enthalten die §§ 64 bis 88a, 254b bis 265a SGB VI.

Beitragsbezogenheit

Die Rentenhöhe richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der Arbeitsentgelte und -einkommen, die durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung versichert worden ist. Maßgebend für die individuelle Rentenhöhe ist also die persönliche Arbeitsleistung des einzelnen Versicherten. Je höher der Beitrag beziehungsweise das versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, desto höher ist grundsätzlich auch der Gegenwert an Rente (Beitragsäquivalenz). Durch ergänzende Elemente des sozialen Ausgleichs wie zum Beispiel die Rente nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI) können sich von diesem Prinzip abweichende Ergebnisse einstellen.

Entgeltpunkte aus Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen

Zur Bestimmung der individuellen Rentenhöhe ist das durch die Zahlung von Beiträgen versicherte Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und -einkommen (§ 15 SGB IV) für jedes Kalenderjahr in Entgeltpunkte umzurechnen. Aus einem für ein Kalenderjahr versicherten individuellen Arbeitsentgelt oder -einkommen in Höhe des Durchschnittsentgeltes der Anlage 1 zum SGB VI für dasselbe Kalenderjahr ermittelt sich ein Entgeltpunkt. Die maßgebende Vorschrift zur Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beitragszeiten im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ist § 70 Abs. 1 SGB VI.

Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten in Abhängigkeit von der individuellen Beitragsleistung

Als ein Element des sozialen Ausgleichs wirken sich auch bestimmte beitragsfreie Zeiten auf die Höhe einer Rente aus. Die Definition der beitragsfreien Zeiten findet sich in § 54 Abs. 4 SGB VI. Nach dem Grundsatz des § 63 Abs. 3 SGB VI werden für beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe sich nach der Höhe der im gesamten Versicherungsleben versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen bestimmt. Auch diese Zeiten erfahren also im Grundsatz eine an der Lebensarbeitsleistung orientierte Abgeltung. Für einzelne zu bewertende beitragsfreie Zeiten ist die Abgeltung allerdings begrenzt.

Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten erfolgt nach der Gesamtleistungsbewertung, die in den §§ 71 bis 74, 263 und 263a SGB VI geregelt ist.

Sicherungsziel der einzelnen Rentenarten

Die Tatsache, dass den verschiedenen Rentenarten unterschiedliche Sicherungsziele im Vergleich zur Altersrente zukommen, wird durch den Rentenartfaktor (§§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7 SGB VI) reguliert. Dieser beträgt für Renten wegen Alters, Renten wegen voller Erwerbsminderung, Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, Erziehungsrenten und Witwen- und Witwerrenten im sogenannten Sterbevierteljahr nach 67 Nr. 1 und 3 bis 6 SGB VI 1,0, für die anderen Rentenarten ist er geringer.

Für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Rentenartfaktoren nach der Sonderregelung des § 82 SGB VI höher, so dass sich für diese persönlichen Entgeltpunkte ein höheres Rentenniveau ergibt. Der höhere Rentenartfaktor korrespondiert mit dem höheren Beitrag, der für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung zu leisten ist.

Ausgleich unterschiedlicher Rentenbezugsdauer

In Abhängigkeit vom Alter des Versicherten beim Rentenzugang beziehungsweise Tod soll die Rente in „normaler“ Höhe oder mit einem - grundsätzlich dauerhaften - Rentenabschlag oder -zuschlag geleistet werden. In der Rentenformel wird dieses Ziel durch den Zugangsfaktor erreicht, der in den §§ 77, 264d SGB VI geregelt ist.

Ermittlung des Monatsbetrages der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte als Produkt der insgesamt ermittelten Entgeltpunkte und dem maßgebenden Zugangsfaktor mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Der Grundsatz des § 63 Abs. 6 SGB VI wird in § 64 SGB VI als der maßgebenden Vorschrift für die Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente konkretisiert. Die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte richtet sich nach der Regelung des § 66 SGB VI, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert werden von den §§ 67 und 68 SGB VI definiert. Während die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte individuell von den vom Versicherten durch die Zahlung von Beiträgen versicherten Arbeitsentgelten und -einkommen während des gesamten Versicherungslebens abhängig ist, ist der aktuelle Rentenwert (beziehungsweise für die Zeit bis zum 30.06.2024 der aktuelle Rentenwert {Ost}) eine Berechnungsgröße, die in gleicher Höhe für alle Versicherten maßgeblich ist.

Anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht gelangt man mit der neuen Rentenformel, die die bisherige Rentenformel mathematisch umstellt, sofort zum monatlichen - und nicht mehr zum jährlichen - Rentenbetrag.

Die bis zum 31.12.1991 geltende Rentenformel lautete:

 
(allgemeine Bemessungsgrundlage mal Vomhundertsatz geteilt durch 100) mal (Versicherungsjahre mal Steigerungssatz geteilt durch 100) gleich Jahresrente
 

Der Steigerungssatz betrug

  • für Renten wegen Alters und für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,5,
  • für Renten wegen Berufsunfähigkeit 1,0.

Die bis zum 31.12.1991 geltende Rentenformel wurde - nicht zuletzt um den Versicherten den Einstieg in die Rentenberechnung zu erleichtern und eine bessere Verständlichkeit der Rentenbescheide zu ermöglichen - ab 01.01.1992 wie folgt vereinfacht:

 
Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert gleich Monatsrente

beziehungsweise

persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert
gleich Monatsrente
 

Die Umgestaltung der Rentenformel hat dazu beigetragen, die Rentenberechnung im Vergleich zu dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht leichter nachvollziehbar zu machen.

Der gegenüber dem Steigerungssatz (dieser beträgt zum Beispiel bei Altersrenten 1,5) niedrigere Rentenartfaktor (dieser beträgt zum Beispiel bei Altersrenten 1,0) wurde durch andere Faktoren in der Rentenformel aufgefangen, so dass sich aus dieser Veränderung keine Verminderung des Rentenniveaus ergeben hat.

Siehe Beispiel 1

Dynamisierung der Renten

Die Vorschrift des § 63 Abs. 7 SGB VI regelt den Grundsatz der Rentendynamik.

Während im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht die Dynamisierung der Renten durch Fortschreibung der allgemeinen Bemessungsgrundlage (diese leitete sich aus den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten aller Versicherten ab) erfolgte, ist seit dem 01.01.1992 der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) der hierfür verantwortliche Faktor in der Rentenformel.

Nach § 63 Abs. 7 SGB VI hat neben der Entwicklung des Durchschnittsentgelts auch die Veränderung des Beitragssatzes Einfluss auf die Höhe des aktuellen Rentenwertes. Darüber hinaus ergibt sich aus § 68 Abs. 1 SGB VI, dass sich auch der Nachhaltigkeitsfaktor auf die Neubestimmung des aktuellen Rentenwerts auswirkt.

Zum 1. Juli eines jeden Jahres bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates grundsätzlich durch Rechtsverordnung den maßgebenden aktuellen Rentenwert (§ 69 Abs. 1 SGB VI).

Neben dem aktuellen Rentenwert ist für die Zeit bis zum 30.06.2024 ein aktueller Rentenwert (Ost) zu bestimmen (§ 255a SGB VI). Der derzeit noch für das Beitrittsgebiet geltende aktuelle Rentenwert (Ost) wird in der Zeit vom 01.07.2018 bis 01.07.2024 schrittweise auf den aktuellen Rentenwert erhöht. Ab dem 01.07.2024 gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert. Die Rentenanpassung erfolgt nach der dann abgeschlossenen Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert im gesamten Bundesgebiet auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung.

Näheres zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes und zur Bestimmung des aktuellen Rentenwertes (Ost) für die Zeit bis zum 30.06.2024 siehe GRA zu § 68 SGB VI und GRA zu § 255a SGB VI.

Beispiel 1: Berechnung einer monatlichen Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Eine Frau, die

entweder 20 Kalenderjahre lang Beiträge für ein halbes Durchschnittsentgelt

oder 10 Kalenderjahre lang Beiträge für ein volles Durchschnittsentgelt gezahlt hat,

hat in beiden Fällen 10,0000 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten erworben.

Für die Erziehung eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes erhält sie für jedes Jahr an Kindererziehungszeit 0,9996 Entgeltpunkte, also für zwei Jahre Kindererziehungszeiten insgesamt 1,9992 Entgeltpunkte.

Zusammen mit den Entgeltpunkten aus Beitragszeiten ergeben sich 11,9992 Entgeltpunkte.

Sofern sie eine Altersrente von der für sie maßgebenden Altersgrenze an in Anspruch nimmt, betragen der Zugangsfaktor 1,000 und der Rentenartfaktor 1,0.

Der aktuelle Rentenwert für einen Entgeltpunkt beträgt am 01.07.2017 31,03 EUR.

Lösung:

In der Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 ergibt sich eine monatliche Altersrente in folgender Höhe:

11,9992 Entgeltpunkte mal 1,000 mal 1,0 mal 31,03 EUR ist gleich 372,34 EUR.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden aufgrund der Zusammenfassung der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung in Absatz 7 der Vorschrift die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Der Wortlaut der Regelung wurde insoweit dem neuen Sprachgebrauch angepasst. Die Neuregelung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten (Artikel 86 Absatz 1 des Gesetzes).

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) wurde Absatz 7 mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes) geändert und an die neue Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI beziehungsweise des § 255e SGB VI, die einen demografischen Faktor nicht mehr enthielt, angepasst.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001, 24.12.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurde Absatz 5 mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst.

Durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes wurde die im Rentenreformgesetz 1999 vorgesehene und durch das Korrekturgesetz verschobene gleichlautende Neufassung mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben.

Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) wurde in Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 mit Wirkung ab 01.01.1999 (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes) ein Absatz 13a eingefügt.

Durch Artikel 33 Absatz 13a Nummer 2 des Rentenreformgesetzes 1999 in der Fassung des Artikels 1 § 1 des Korrekturgesetzes wurde das im Artikel 33 Absatz 13 des Rentenreformgesetzes 1999 geregelte Inkrafttreten der Neufassung des Absatzes 5 zum 01.01.2000 auf den 01.01.2001 verschoben - vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt.

Durch Artikel 33 Absatz 13a Nummer 1 des Rentenreformgesetzes 1999 in der Fassung des Artikels 1 § 1 des Korrekturgesetzes wurde das im Artikel 33 Absatz 1 des Rentenreformgesetzes 1999 normierte Inkrafttreten der Neufassung des Absatzes 7 zum 01.01.1999 ebenfalls auf den 01.01.2001 verschoben, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt wurde.

Die in den Gesetzesvorbehalten des Artikels 1 § 1 des Korrekturgesetzes erwähnten gesetzlichen Neuregelungen wurden mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verwirklicht.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: Absatz 5 am 01.01.2000, Absatz 7 am 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Der Wortlaut des Absatzes 5 in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992

„Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente oder bei Verzicht auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr werden Vorteile oder Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor vermieden“,

sollte durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 des Gesetzes) wie folgt neu gefasst werden:

„Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.“

Anders als nach der seit dem 01.01.1992 geltenden Regelung sollten danach Vor- oder Nachteile bei unterschiedlicher Rentenbezugsdauer nicht mehr nur bei einer Altersrente über einen erhöhten oder verminderten Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) ausgeglichen werden. Der Zugangsfaktor sollte grundsätzlich auch dann kleiner als 1,0 sein, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente oder eine Hinterbliebenenrente vor dem vollendeten 63. Lebensjahr des Versicherten beziehungsweise des Verstorbenen in Anspruch genommen wird. Diese Änderung stand im Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen bei den Altersrenten. Mit der Einführung von Rentenabschlägen auch bei Renten wegen Erwerbsminderung sollte vermieden werden, dass - eigentlich maßgebende - Rentenabschläge mit Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung anstelle einer Rente wegen Alters umgangen werden können.

Durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b des Rentenreformgesetzes 1999 sollte in den Absatz 7 mit Wirkung ab 01.01.1999 (Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes) der Passus „sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ eingefügt werden. Die Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI) sollte danach neben der Entwicklung des Durchschnittsentgeltes unter Berücksichtigung der Belastungsveränderungen bei Arbeitsentgelten und Renten durch Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit auch die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung berücksichtigen. Durch die Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes durch einen sogenannten demografischen Faktor sollten neben den Beitragszahlern auch die Bestandsrentner an den finanziellen Mehrbelastungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung in angemessener Weise beteiligt werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes). Sie enthält die Grundsätze zur Bestimmung der Rentenhöhe und zur Rentenanpassung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 63 SGB VI