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§ 28 SGB VI: Ergänzende Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Inkrafttreten Bundesteilhabegesetz am 01.01.2018 Abschnitt 1 - Ergänzung

Dokumentdaten
Stand24.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 28 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0841

Inhalt der Regelung

Absatz 1 der Vorschrift weist darauf hin, dass Leistungen zur Teilhabe durch ergänzende Leistungen zu vervollständigen sind.

Absatz 2 beschränkt die Regelung bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge auf Einzelfälle und gibt die Möglichkeit der Fahrkostenpauschalierung.

Die Vorschrift verweist auf die Vorschriften der

  • § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 SGB IX (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen).
  • § 73 SGB IX (Reisekosten).
  • § 74 SGB IX (Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten),

in denen die ergänzenden Leistungen beschrieben sind.

Historie

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RGG ’92) vom 18.12.1989 zum 01.01.1992 in Kraft getreten und ersetzte damit die bisherige Vorschrift des § 14b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AVG/§ 1237b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 RVO.

Durch Artikel 6 des SGB IX vom 19.06.2001, in Kraft getreten am 01.07.2001, wurde der § 28 SGB VI neu gefasst

Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz), das hinsichtlich des § 28 SGB VI am 14.12.2016 in Kraft trat, wurde der Satz 1 zum Absatz 1 und ein Absatz 2 angefügt.

Durch Artikel 7 Nummer 6 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2018, wurde der § 28 SGB VI neu gefasst.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 28 SGB VI