§ 28 SGB VI: Ergänzende Leistungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Inkrafttreten Bundesteilhabegesetz am 01.01.2018 Abschnitt 1 - Ergänzung |
Stand | 24.04.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Schlüsselwörter |
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Inhalt der Regelung
Absatz 1 der Vorschrift weist darauf hin, dass Leistungen zur Teilhabe durch ergänzende Leistungen zu vervollständigen sind.
Absatz 2 beschränkt die Regelung bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge auf Einzelfälle und gibt die Möglichkeit der Fahrkostenpauschalierung.
Die Vorschrift verweist auf die Vorschriften der
- § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 SGB IX (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen).
- § 73 SGB IX (Reisekosten).
- § 74 SGB IX (Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten),
in denen die ergänzenden Leistungen beschrieben sind.
Historie
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RGG ’92) vom 18.12.1989 zum 01.01.1992 in Kraft getreten und ersetzte damit die bisherige Vorschrift des § 14b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AVG/§ 1237b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 RVO.
Durch Artikel 6 des SGB IX vom 19.06.2001, in Kraft getreten am 01.07.2001, wurde der § 28 SGB VI neu gefasst
Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz), das hinsichtlich des § 28 SGB VI am 14.12.2016 in Kraft trat, wurde der Satz 1 zum Absatz 1 und ein Absatz 2 angefügt.
Durch Artikel 7 Nummer 6 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2018, wurde der § 28 SGB VI neu gefasst.