§ 118 SGB IV: Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 31.03.2017 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Heil-und Hilfsmittelversorgung (Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) vom 04.04.2017 in Kraft getreten am 11.04.2017 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Aktueller Regelungsinhalt
- Regelungsinhalt vom 01.04.2005 bis 31.12.2007 (Weggefallen)
- Regelungsinhalt vom 02.04.2009 bis 02.12.2011 (Weggefallen)
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift enthält in der aktuell geltenden Fassung eine Übergangs-/Bestandsschutzregelung zur Beitragspflicht von Einnahmen nebenberuflich tätiger Notärzte oder Notärztinnen im Rettungsdienst.
In der Vergangenheit hatte die Vorschrift unterschiedliche andere Regelungsinhalte.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 23c Absatz 2 SGB IV regelt für Zeiten ab 11.04.2017 die Nicht-Beitragspflicht von Einnahmen nebenberuflich tätiger Notärztinnen oder Notärzte im Rettungsdienst.
Aktueller Regelungsinhalt
Nach § 23c Abs. 2 SGB IV sind beitragsfrei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst (vergleiche GRA zu § 23c SGB IV, Abschnitt 8 ff.).
Als Übergangsregelung dazu schließt § 118 SGB IV in der ab 11.04.2017 geltenden Fassung die Beitragsfreiheit aus für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt, die vor dem 11.04.2017 vereinbart wurden.
- Zeitpunkt der Vereinbarung
In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden Notärztinnen oder Notärzte tätig auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit dem jeweils zuständigen Rettungsdienstträger. Die konkreten Einsatztermine werden dann aufgrund logistischer Erfordernisse gesondert für einen gewissen, in der Zukunft liegenden Zeitraum vereinbart.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Vertragsgestaltungen unter Verwendung von Rahmenverträgen für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten vom Rahmenvertrag erfassten Zeitraum, sondern jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (BSG vom 18.11.2015, AZ: B 12 KR 16/13 R - [in: www.sozialgerichtsbarkeit.de]). Dies hat auch zu gelten für die aus der Versicherungspflicht resultierende Beitragspflicht.
Für die Anwendung von § 118 SGB IV ist danach entscheidend der Zeitpunkt der Vereinbarung der konkreten Einsatztermine. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages kommt es nicht an.
Regelungsinhalt vom 01.04.2005 bis 31.12.2007 (Weggefallen)
Zum 01.04.2005 wurde die Vorschrift als klarstellende Regelung im Zusammenhang mit der Änderung des § 22 Abs. 1 SGB IV durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBI. I S. 818) eingefügt. Zur Änderung des § 22 Abs. 1 SGB IV wurde klargestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit Einmalzahlungen in die Beitragsberechnung einbeziehen muss, wenn das Insolvenzereignis nach dem 01.04.2005 eingetreten ist.
Regelungsinhalt vom 02.04.2009 bis 02.12.2011 (Weggefallen)
In dieser Zeit bestand eine bundeseinheitliche Regelung, die dazu diente, die Funktionsfähigkeit des ELENA-Verfahrens zu gewährleisten. Von den für das Verfahren notwendigen einheitlichen Standards konnte durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) vom 04.04.2017 (BGBl I, S. 778) |
Inkrafttreten: 11.04.2017 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11205 |
Mit Artikel 1a Nummer 3 des HHVG wurde § 118 SGB IV (erneut) eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) |
Inkrafttreten: 03.12.2011 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7200 |
Durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises wurde § 118 SGB IV(erneut) aufgehoben.
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I, S. 634) |
Inkrafttreten: 02.04.2009 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 561/08 |
Durch Artikel 1 Nummer 13 des ELENA-Verfahrensgesetzes wurde § 118 SGB IV(erneut) eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I, S. 3024) |
Inkrafttreten: 01.01.2008 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540 |
Durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde § 118 SGB IV aufgehoben.
Gesetz zur Vereinfachung der Verfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I., S. 818) |
Inkrafttreten: 01.04.2005 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 42/05 |
Durch Artikel 1 Nummer 19 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes wurde § 118 SGB IV eingefügt.