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§ 110 SGB IV: Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.09.2024

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand30.08.2024
Erstellungsgrundlage Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2025
Rechtsgrundlage

§ 110 SGB IV

Version001.00

Allgemeines

Ab 01.01.2025 sollen Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG erfasst werden, über die Annahmestelle der zuständigen gemeinsamen Einrichtungen, für jeden ihrer von dem Tarifvertrag erfassten Beschäftigten monatlich oder kalenderjährlich eine Meldung zur Beitragserhebung erstatten. Unter Beachtung von § 95 Abs. 1 SGB IV erfolgt die Datenübermittlung in einem automatisierten Verfahren mittels systemgeprüfter Programme oder Ausfüllhilfen. Einzelheiten werden in den Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV geregelt. Bisher wurden die Daten je nach Tarifvertrag in unterschiedlichster Weise durch die Übermittlung in Papierverfahren oder Portale beziehungsweise Abrechnungsprogramme von den Arbeitgebern an die jeweilige gemeinsame Einrichtung übermittelt.

Mit § 110 SGB IV wird ein weiterer Baustein zur Zusammenfassung aller aus der Entgeltabrechnung der Arbeitgeber zu erzeugenden Meldungen und Beitragsnachweise in die Meldeverfahren nach dem Vierten Buch aufgenommen. Die Teilnahme am Verfahren ist grundsätzlich freiwillig, kann aber im Tarifvertrag geregelt werden und ist dann verbindlich. Die technischen Regelungen zur Ausgestaltung des zur Nutzung geöffneten Verfahrens entsprechen denen, für alle weiteren Meldeverfahren nach dem SGB IV.

Beachte:

Bei den zwischen Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG zu übermittelnden Daten handelt es sich grundsätzlich nicht um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 SGB X.

Absatz 1 beschreibt die Grundlagen der Meldungen und Datenübermittlung

Durch diese Norm wird generell geregelt, dass Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung erfasst werden, an einem automatisierten Meldeverfahren auf der Grundlage der allgemeinen Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch teilnehmen sollen, soweit sie ein Tarifvertrag dazu verpflichtet, um ihre Meldungen an eine gemeinsame Einrichtung nach dem jeweiligen Tarifvertrag abzugeben. Von einem Tarifvertrag erfasst im Sinne dieser Norm werden Arbeitgeber, die auf Grund originärer Tarifbindung oder einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung an diesen Tarifvertrag gebunden sind oder die an dem Sozialkassenverfahren freiwillig teilnehmen. Der Vorteil des Verfahrens liegt zum einen in der hohen Datensicherheit und Datenqualität, zum anderen in der Einheitlichkeit der Abrechnungs- und Meldeverfahren, die aus der gleichen Entgeltabrechnung erzeugt werden. Die einheitliche Annahmestelle stellt, wie alle anderen Annahmestellen in den Meldeverfahren, die technische Richtigkeit der eingehenden Meldungen fest und übermittelt die Datenbausteine beziehungsweise Datensätze an die jeweils zuständige gemeinsame Einrichtung, die dann die inhaltliche Prüfung und Übernahme der Daten vollzieht. Über die Rechtsform der Annahmestelle entscheiden die Beteiligten.

Absatz 2 definiert, welche Daten zu melden sind

Es wird der Mindestumfang der Daten geregelt, der in jeder Meldung enthalten sein muss, wenn der jeweilige Tarifvertrag die Teilnahme an diesem Verfahren vorschreibt. Dazu gehört auch die Arbeitnehmer-Nummer, da diese Nummer als Identifikator in diesen Verfahren nach den Tarifverträgen zur eindeutigen Identifizierung der Beschäftigten erforderlich ist. Sofern über den Mindestumfang hinaus weitere Daten erhoben werden, ergeben sich diese aus den Regelungen in den Tarifverträgen. Sie sind in den Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Verfahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die nicht zu erheben sind.

Absatz 3 beschreibt das Verfahren zur Abfrage der Arbeitnehmer-Nummer

In den Fällen, in denen den Arbeitgebern eine Arbeitnehmernummer noch nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber – analog zum Abrufverfahren für die Versicherungsnummer – dieses Merkmal bei der zuständigen gemeinsamen Einrichtung vorab abrufen. § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen nach Satz 1 entsprechend (vergleiche GRA zu § 28a SGB IV).

Absatz 4 regelt die Festlegung von Grundsätzen für die Meldeverpflichtung

Das Nähere zu den Verfahren, insbesondere zu möglichen ergänzenden Angaben, die sich ausschließlich aus dem jeweiligen Tarifvertrag der Branche ergeben dürfen, wird in jeweiligen Grundsätzen für jeden Tarifvertrag geregelt. Diese sind verbindlich für alle am jeweiligen Verfahren Beteiligten und erforderlich, um ein störungsfreies automatisiertes Verfahren sicher zu stellen. Die Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist vorher anzuhören.

Absatz 5 stellt klar, welche Meldungen zusätzlich zu erstatten sind

Durch die Vorschrift werden die Arbeitgeber verpflichtet für Beschäftigte, für die die Vorschriften eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gelten, eine Kopie der Meldungen an die Sozialversicherung nach § 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Meldungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 unter zusätzlicher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer sowie der Betriebskontennummer an die gemeinsame Einrichtung zu übermitteln. § 28a Abs. 1 S. 2 SGB IV sowie § 95 SGB IV gelten dabei entsprechend.

Absatz 6 beinhaltet den Umfang der Beteiligung der gemeinsamen Einrichtungen

Die Annahmestelle für die gemeinsamen Einrichtungen ist bei den Beratungen zu den gemeinsamen Grundätzen nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV zu beteiligen.

Absatz 7 bestimmt, dass eine tarifvertragliche Regelung Grundlage für die Verfahrensteilnahme ist

Die Reglung stellt sicher, dass eine Teilnahme an dem Verfahren der freiwilligen Entscheidung der jeweiligen Tarifvertragsparteien unterliegt.

Absatz 8 regelt die Erprobung in zeitlich befristeten Pilotprojekten

Bei Einführung eines umfassenden neuen Verfahrens im Meldeverfahren hat es sich als sinnvoll erwiesen, eine Pilotphase von einem Jahr vorzuschalten, um mögliche Verfahrens- oder Datenfehler festzustellen und zu beseitigen beziehungsweise die Software der Beteiligten anzupassen. Für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 wird die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) als eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvetragsgesetzes Pilotprojekte mit ausgewählten Arbeitgebern durchführen (TOP 2 der Besprechung des GKV Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 26.06.2024).

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache: 20/3900

Mit Artikel 1 Nummer 40. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird § 110 SGB IV für die Zeit ab 01.01.2025 neu aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 110 SGB IV