§ 14 SGB IV Aufwandsentschädigungen: Arbeitsentgelt
| veröffentlicht am |
16.03.2026 |
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| Änderung | Überarbeitung Abschnitt 3 und 4 wegen Änderung des Wortlautes § 3 Nr. 26 und 26a EStG, Abgaben zu Höchstwerten der verschiedenen Aufwandsentschädigungen im Text durch Verlinkung in Aktuelle Werte "Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Beträge" ersetzt. |
| Stand | 02.03.2026 |
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| Rechtsgrundlage | |
| Version | 004.00 |
- Allgemeines
- Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG)
- Übungsleiterfreibetrag für nebenberuflich Beschäftigte (steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG)
- Ehrenamtspauschale (Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG)
Allgemeines
Aufwandsentschädigungen stellen insoweit Arbeitsentgelt dar, als sie im Zusammenhang mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden und lohnsteuerpflichtig sind. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV (bis 21.04.2015: § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV) gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitsentgelt.
Diese Vorschrift ist durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) in § 14 Abs. 1 SGB IV eingefügt worden und am 01.04.1999 in Kraft getreten. Zuvor sah § 1 ArEV die Beitragsfreiheit von steuerfreien Aufwandsentschädigungen nur vor, wenn diese zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wurden. Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) wurde § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV ergänzt, so dass vom 01.01.2000 an auch die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt gelten. Dies gilt seit dem 01.01.2008 auch für die in § 3 Nr. 26a EStG genannten Einnahmen (Artikel 1 Nr. 6a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007).
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) wurde durch Art. 13 die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV entsprechend der Systematik beitragsfreier Einnahmen inhaltsgleich in die SvEV übertragen.
Die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen ergibt sich aus § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen), § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag für Nebentätigkeiten) oder aus § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Sonstige von privaten Arbeitgebern gewährte - als Aufwandsentschädigungen bezeichnete - Einnahmen, wie zum Beispiel Auslagenersatz, durchlaufende Gelder, Auslösungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, stellen keine Aufwandsentschädigungen im steuerrechtlichen Sinne dar. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV gilt insoweit nicht.
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG)
Bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist zu unterscheiden, ob die Aufwandsentschädigung aus einer Bundes- oder Landeskasse oder aus der Kasse einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft (zum Beispiel Gemeindekasse) gezahlt wird.
Aus einer Bundes- oder Landeskasse
Die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlten Aufwandsentschädigungen, die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen oder auf einer entsprechenden Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigungen ausgewiesen werden, gehören ohne weitere Prüfung nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 3 Nr. 12 S. 1 EStG) und damit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Etwas anderes gilt - im Rahmen einer Nachversicherung - für an Bundesbeamte nach § 17 BBesG bis etwa 1996 gezahlte Aufwandsentschädigungen bei Abordnung in die neuen Bundesländer. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (BVerfG vom 11.11.1998, AZ: 2 BvL 10/95, in NJW 1999, 1457), dass die Anwendung des § 3 Nr. 12 S. 1 EStG auf diese Aufwandsentschädigungen mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Diese Aufwandsentschädigungen waren deshalb steuerpflichtig und sind im Falle einer Nachversicherung beitragspflichtig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen Vertrauensschutz zugestand und die Aufwandsentschädigungen tatsächlich nicht mehr rückwirkend versteuert wurden.
Aus anderen öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die nicht unter Abschnitt 2.1 fallen (zum Beispiel Gemeindeverwaltungen), sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG ebenfalls steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Aufwandsentschädigungen für hauptamtlich Beschäftigte
Die Aufwandsentschädigung ist bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei, wenn die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind. Liegt keine Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vor, kann nach R 3.12 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien ohne Nachweis ein steuerfreier Betrag berücksichtigt werden. Die Höhe der Beträge in den einzelnen Zeiträumen kann dem Aktuellen Wert "Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Beträge" entnommen werden. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung stellt Arbeitsentgelt dar.
Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich Beschäftigte
Bei ehrenamtlich in Kreis- und Gemeindeverwaltungen tätigen Personen (zum Beispiel Amtsvorsteher, Beigeordnete, Bürgermeister, Ortsvorsteher) ist zunächst zu beurteilen, ob der Betreffende in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gebietskörperschaft steht.
Das Bundessozialgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass im kommunalen Bereich ehrenamtlich Tätige (auch als Ehrenbeamte bezeichnet) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Kommune stehen, wenn sie über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BSG vom 23.09.1980, AZ: 12 RK 41/79, und BSG vom 13.06.1984, AZ: 11 RA 34/83). Mit dem Urteil des BSG vom 25.01.2006, AZ: B 12 KR 12/05 R, hat das Bundessozialgericht im Fall eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde die bisherige Rechtsprechung ergänzt und entschieden, dass es für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungstätigkeit qualitativ oder quantitativ überwiege.
Demnach ist regelmäßig davon auszugehen, dass die ehrenamtlich in Kreis- und Gemeindeverwaltungen tätigen Personen abhängig Beschäftigte sind. Aus diesem Grund sind die bisher in diesem Rechtshandbuch enthaltenen länderspezifischen Ausführungen nicht mehr erforderlich.
Die Betreffenden erhalten in aller Regel eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit. Der steuerpflichtige Teil dieser Aufwandsentschädigung ist Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Die Aufwandsentschädigungen sind gemäß R 3.12 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien zu einem Drittel, mindestens aber in Höhe der Beträge laut der Tabelle: Aktuelle Werte "Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Beträge", monatlich steuerfrei, wenn die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder ein Höchstbetrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind. Fehlt eine solche Bestimmung, ist eine Aufwandsentschädigung höchstens bis zu den Werten monatlich steuerfrei, die in Aktuelle Werte "Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Beträge"" erfasst sind. Der den Grenzwert von einem Drittel der Aufwandsentschädigung oder dem in den Aktuelle Werte "Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Beträge" erfassten Pauschalwert übersteigende Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Aufwand dem Finanzamt glaubhaft gemacht wird. Die für die Finanzverwaltung zuständige Oberste Landesbehörde kann Anpassungen an die im Lande gegebenen Verhältnisse vornehmen. Von dieser Ermächtigung ist in nahezu allen Bundesländern Gebrauch gemacht worden.
Rückwirkende Anhebung der Steuerfreibeträge
Die rückwirkende Anhebung der Steuerfreibeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für ehrenamtlich Tätige von 200,00 EUR auf 250,00 EUR zum 01.01.2021 durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 vom 03.06.2021 (BStBl. I S. 776) hatte keinerlei Konsequenzen für den Bereich der Sozialversicherung. Für die Beitragsberechnung kann eine Wirkung erst von dem Zeitpunkt eintreten, von dem an die Norm Rechtskraft erlangt hat, das heißt mit dem Tag der Verkündung am 04.06.2021 im Bundessteuerblatt.
Dementsprechend fand die Anhebung des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 12 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien in der Fassung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 im Versicherungs- und Beitragsrecht erst für Entgeltabrechnungszeiträume ab Juni 2021 Anwendung (SVBEIEC 2/2021, TOP 5).
Übungsleiterfreibetrag für nebenberuflich Beschäftigte (steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG)
Bis zum 31.03.1999 bestand für den von § 3 Nr. 26 EStG erfassten Personenkreis der nebenberuflichen Übungsleiter usw. oftmals Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Anderenfalls wurden steuerfreie Aufwandsentschädigungen häufig zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt, so dass Sozialversicherungsfreiheit nach ArEV vorlag. Da für geringfügig Beschäftigte seit dem 01.04.1999 nach § 172 Abs. 3 SGB VI Pauschalbeiträge zu zahlen sind, sah sich der Gesetzgeber gehalten, die Beitragsfreiheit von steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht mehr von dem im § 1 ArEV geforderten Tatbestand der Zusätzlichkeit abhängig zu machen.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV (bis 21.04.2015: § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV zählt generell nur der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen zum Arbeitsentgelt. Seit dem 01.01.2000 ist es nach § 3 Nr. 26 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) insoweit außerdem unerheblich, ob tatsächlich eine Entschädigung für den entstandenen Aufwand gezahlt oder ob die Bezahlung an den betreffenden Personenkreis offiziell als Entgelt für die geleistete Arbeit dokumentiert wird.
Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG setzt voraus, dass die Tätigkeit, für die die Aufwandsentschädigung geleistet wird, nebenberuflich ausgeübt wird. Nebenberuflichkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben noch im steuerrechtlichen Sinne ein Hauptberuf ausgeübt wird. Auch Hausfrauen können einen Nebenberuf im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG ausüben (R 3.26 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien).
Steuerlich begünstigt sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege, alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG fallenden Einrichtung. Nach R 3.26 Absatz 1 Lohnsteuerrichtlinien gehören zu den begünstigten Tätigkeiten zum Beispiel die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht, oder der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, zum Beispiel von Rennpferden oder Diensthunden. Die Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, zum Beispiel Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, bei Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend dem § 71 SGB XII, zum Beispiel Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, und bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, zum Beispiel durch Rettungssanitäter und Ersthelfer. Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind, zum Beispiel Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem Sportverein.
Zu der Höhe des Übungsleiterfreibetrages in den einzelnen Zeiträumen siehe Aktuelle Werte "Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Beträge".
Die rückwirkende Änderung des Übungsleiterfreibetrags von 2.100,00 EUR auf 2.400,00 EUR zum 01.01.2013 durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 (BGBl. I S. 556) hatte keinerlei Konsequenzen für den Bereich der Sozialversicherung. Für die Beitragsberechnung kann eine Wirkung erst von dem Zeitpunkt eintreten, von dem an das Gesetz Rechtskraft erlangt hat, das heißt mit dem Tag der Verkündung am 28.03.2013 im Bundesgesetzblatt (SVBEIEC 1/2007, TOP 6).
Die nach dem Steuerrecht zulässige rückwirkende Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG für in vergangenen Lohnabrechnungszeiträumen gezahlte Aufwandsentschädigungen führt in der Sozialversicherung nicht nachträglich zur Beitragsfreiheit (PGBEIUE 1/2005, TOP 4).
Siehe Beispiel 4
Die Spitzenorganisationen der am Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages beteiligten Sozialversicherungsträger empfehlen, dass bei Beschäftigungen, die das ganze Kalenderjahr über andauern, im Interesse einer kontinuierlichen versicherungsrechtlichen Beurteilung als Aufwandsentschädigung ein monatlicher Betrag in Abzug gebracht werden sollte. Bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann monatlich ein entsprechend höherer Betrag als Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht, und bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nur insoweit, als der Steuerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrages die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung hierdurch nicht berührt (SVBEIEC 1/99, TOP 3).
Der steuerfreie Betrag je Kalenderjahr kann pro rata (das heißt monatlich) oder en bloc (zum Beispiel jeweils zum Jahresbeginn) vom Arbeitsentgelt in Abzug gebracht werden. Die für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Höchstbeträge können den Aktuellen Werten "Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Beträge" entnommen werden. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen deklariert werden. Wird der steuerfreie Jahresbetrag überschritten, handelt es sich insoweit um Arbeitsentgelt.
Ehrenamtspauschale (Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG)
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332) ist mit § 3 Nr. 26a EStG eine ergänzende Vorschrift zur steuerfreien Behandlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden. Danach sind Einnahmen bis zu einer bestimmten Höhe im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) erzielt werden. Die zeitraumbezogenen Höchstbeträge können den Aktuellen Werten "Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Beträge" entnommen werden. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird.
Wie sich aus § 3 Nr. 26a EStG ergibt, kann diese Ehrenamtspauschale nicht neben einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sogenannte Übungsleiterpauschale) genutzt werden. Wird die Übungsleiterpauschale angesetzt, bleibt für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26a EStG kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (zum Beispiel Chorleiter im Kirchenchor einerseits und Platzwart bei einem Sportverein andererseits).
Kommt für ein Beschäftigungsverhältnis nur die Anwendung der Ehrenamtspauschale infrage, so kann sie wie im Steuerrecht pro rata (zum Beispiel monatlich) angesetzt oder en bloc (zum Beispiel jeweils zum Jahresbeginn oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres) ausgeschöpft werden.
Die rückwirkende Änderung zum 01.01.2013 hatte keinerlei Konsequenzen für den Bereich der Sozialversicherung (siehe Abschnitt 3). Für die Beitragsberechnung kann eine Wirkung erst von dem Zeitpunkt eintreten, von dem an das Gesetz Rechtskraft erlangt hat, das heißt mit dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt, hier ab 28.03.2013.
Die Änderung des § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV, mit der die Ehrenamtspauschale auch in der Sozialversicherung als beitragsfreie Einnahme zu berücksichtigen ist, trat nach Artikel 21 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze erst zum 1.1.2008 in Kraft. Folglich kam die Ehrenamtspauschale in der Sozialversicherung erst ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht fielen somit in dieser Frage im Kalenderjahr 2007 auseinander.
- Beispiel 1: Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich Beschäftigte
- Beispiel 2: Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich Beschäftigte
- Beispiel 3: Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich Beschäftigte
- Beispiel 4: Aufwandsentschädigung an Übungsleiter - rückwirkende Erhöhung des Steuerfreibetrages
Beispiel 1: Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich Beschäftigte
(Beispiel zu Abschnitt 2.2.2)
Ein ehrenamtlich beschäftigter Bürgermeister erhält im Jahr 2026 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.008,00 EUR.
Steuerfrei ist der Betrag in Höhe von einem Drittel (1.008,00 EUR geteilt durch drei) gleich 336,00 EUR, mindestens jedoch in Höhe von 250,00 EUR und gemäß besonderem Landes-Erlass mindestens 312,00 EUR.
Lösung:
Der Steuerfreibetrag beträgt 336,00 EUR. Der den Grenzwert übersteigende Betrag in Höhe von 672,00 EUR stellt monatliches Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.
Beispiel 2: Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich Beschäftigte
(Beispiel zu Abschnitt 2.2.2)
Ein ehrenamtlich beschäftigter Bürgermeister erhält im Jahr 2026 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 500,00 EUR.
Steuerfrei ist der Betrag in Höhe von einem Drittel (500,00 EUR geteilt durch drei) gleich 166,67 EUR, mindestens jedoch in Höhe von 250,00 EUR und gemäß besonderem Landes-Erlass mindestens 312,00 EUR.
Lösung:
Der Steuerfreibetrag beträgt 312,00 EUR. Der den Grenzwert übersteigende Betrag in Höhe von 188,00 EUR stellt monatliches Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar. Es liegt eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor.
Beispiel 3: Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich Beschäftigte
(Beispiel zu Abschnitt 2.2.2)
Ein ehrenamtlich beschäftigter Bürgermeister erhält im Jahr 2026 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 250,00 EUR.
Steuerfrei ist der Betrag in Höhe von einem Drittel (250,00 EUR geteilt durch drei) gleich 83,33 Euro, mindestens jedoch in Höhe von 250,00 EUR und gemäß besonderem Landes-Erlass mindestens 312,00 EUR.
Lösung:
Der Steuerfreibetrag beträgt 312,00 EUR. Somit stellt die steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 Euro kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.
Beispiel 4: Aufwandsentschädigung an Übungsleiter - rückwirkende Erhöhung des Steuerfreibetrages
(Beispiel zu Abschnitt 3)
Ein Übungsleiter ist laufend seit dem 01.01.2010 beschäftigt und erhält eine monatliche Vergütung von 650,00 EUR.
Die streuerfreie Aufwandsentschädigung beträgt seit dem 01.01.2010 175,00 EUR.
Die rückwirkende Steuerfreistellung ab 01.01.2013 besteht in Höhe von monatlich 200,00 EUR.
Lösung:
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 beträgt das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV 475,00 EUR (650,00 EUR abzüglich 175,00 EUR). Die beitragsrechtliche Beurteilung bleibt trotz rückwirkender Erhöhung des Steuerfreibetrages zum 01.01.2013 für die Vergangenheit unberührt. Ab dem 01.04.2013 kommt der Steuerfreibetrag von 200,00 EUR zur Anwendung, so dass eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,00 EUR (650,00 EUR abzüglich 200,00 EUR) vorliegt.
