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§ 21 SGB IV: Bemessung der Beiträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Änderung

Abstimmung mit dem Regionalträger

Dokumentdaten
Stand08.07.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB IV vom 23.12.1976 in Kraft getreten am 01.07.1977
Rechtsgrundlage

§ 21 SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt den allgemeinen Handlungsrahmen für die Festsetzung der Beiträge, soweit die Feststellung nicht dem Gesetzgeber, sondern den Verwaltungsgremien der Versicherungsträger (zuständige Gremien der Selbstverwaltung) selbst obliegt. Der Anwendungsbereich des § 21 SGB IV ist deshalb auf den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung beschränkt.

In der Unfallversicherung (§§ 152ff SGB VII) wird die Beitragshöhe vom Sozialversicherungsträger bestimmt. In der Krankenversicherung wird der „allgemeine Beitragssatz“ seit 2009 ebenfalls durch Gesetz (§ 241 SGB V) festgesetzt. Bei entsprechenden Finanzbedarf wird jedoch von den Krankenkassen ein „Kassenindividueller Zusatzbeitrag“ (§ 242 SGB V) erhoben.

Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt die Vorschrift nicht. Die Beitragsfestsetzung für die gesetzliche Rentenversicherung ist in den §§ 153, 158 ff. SGB VI geregelt. Ebenfalls nicht anwendbar ist die Vorschrift für den Bereich der Arbeitsförderung sowie der Pflegeversicherung, in denen der Beitragssatz durch Gesetz bestimmt wird (vergleiche § 341 Abs. 2 SGB III, § 55 Abs. 1 SGB XI).

Die Vorschrift enthält das Verbot, die Beitragsbemessung so zu regeln, dass dadurch ein Überschuss der Einnahmen aus Beiträgen und anderen Einnahmen über die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben erzielt wird. Insofern gilt einerseits ein Verbot der Gewinnerzielung durch Beitragsgestaltung, andererseits ein Gebot zur Sicherstellung des gesetzlich erforderlichen Finanzrahmens.

Bemessung der Beiträge

Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den anderen Einnahmen

  • die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken, das heißt ausgabendeckend sind (Nr. 1) und
  • sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können, d.h. vermögenssichernd sind (Nr. 2).

Der Grundsatz der Ausgabendeckung trägt der allgemeinen haushaltsrechtlichen Regelung des § 69 Abs. 1 SGB IV Rechnung, wonach der Haushalt in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist.

Einnahmen

Zu den „anderen Einnahmen“ im Sinne der Vorschrift zählen alle Einnahmen, die der Versicherungsträger neben den Beiträgen erzielt. Hierzu gehören insbesondere Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§§ 265 bis 270 SGB V) sowie Unterstützungsmaßnahmen aufgrund gemeinsamer Lastentragung (§§ 173 bis 181, 220 SGB VII).

Ausgaben

Die Ausgaben sind entweder gesetzlich vorgeschrieben oder im Rahmen gesetzlichen Ermächtigung durch Satzung bestimmt.

Vorgeschriebene Ausgaben sind im Wesentlichen Kosten im Zusammenhang mit den Leistungen, aber auch der notwendige Verwaltungsaufwand. Die Leistungen der Krankenversicherung sind in § 21 SGB I geregelt, die der Unfallversicherung in § 22 SGB I.

Zugelassene Ausgaben sind solche Ausgaben, zu deren Durchführung der Sozialversicherungsträger berechtigt - wegen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I muss insoweit eine gesetzliche Ermächtigung vorliegen -, jedoch nicht verpflichtet ist.

Zu den Ausgaben gehören die Verwaltungskosten, Betriebsmittel und Rücklagen.

Als Betriebsmittel werden Mittel bezeichnet, die kurzfristig verfügbar sein müssen, um laufende Ausgaben tätigen und Einnahme- und Ausgabeschwankungen ausgleichen zu können (§ 81 SGB IV). Sie sind in der Krankenversicherung (§ 260 SGB V) und Unfallversicherung (§§ 152 Abs. 1, 171, 184 SGB VII) vorgesehen. In der Arbeitsförderung leistet der Bund zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft erforderlichenfalls Liquiditätshilfen (§ 364 SGB III).

Rücklagen dienen der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Sozialversicherungsträgers insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch den Einsatz der Betriebsmittel nicht ausgeglichen werden können (§ 82 SGB IV). Sie sind in der Krankenversicherung (§ 261 SGB V) und der Unfallversicherung (§§ 173, 184 SGB VII) vorgeschrieben. In der Rentenversicherung ist eine Schwankungsreserve zu bilden, die Betriebsmittel und Rücklage erfasst (§§ 216, 217 SGB VI).

SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

§ 21 SGB IV ist am 01.07.1977 in Kraft getreten (Art. II § 21 Abs. 1).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 21 SGB IV