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§ 18f SGB IV: Zulässigkeit der Verarbeitung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.06.2020

Änderung

Es erfolgte eine Anpassung an das seit dem 25.05.2018 unmittelbar geltende EU-Recht.

Dokumentdaten
Stand24.02.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2.DSAnpUG-EU) vom 20.11.2016 in Kraft getreten am 26.11.2019
Rechtsgrundlage

§ 18f SGB IV

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, durch welche Stellen und unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung der Versicherungsnummer zulässig ist.

Absatz 1 bestimmt, dass die Sozialversicherungsträger und andere namentlich benannte Stellen die Versicherungsnummern verarbeiten dürfen und legt die Voraussetzungen dar (Abschnitt 3.1).

Absatz 2 legt ergänzend fest, unter welchen Voraussetzungen die anderen in § 35 SGB I genannten Stellen die Versicherungsnummer verarbeiten dürfen (Abschnitt 3.2).

Absatz 2a lässt in bestimmten Fällen eine Verarbeitung der Versicherungsnummer durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zu (Abschnitt 3.3).

Absatz 2b erlaubt es dem Bundesamt für Strahlenschutz, die Versicherungsnummer zu verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen (Abschnitt 3.4).

Nach Absatz 3 dürfen andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte die Versicherungsnummer nur dann verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist (Abschnitt 3.5).

Absatz 4 regelt die zulässige Nutzung der Versicherungsnummer bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 SGB X (Abschnitt 3.6).

Absatz 5 untersagt die Verarbeitung der Versicherungsnummer durch die in Absätzen 2 und 3 genannten Stellen zur Ordnung ihrer eigenen Dateisysteme oder zur Erschließung eines Zugriffs (Abschnitt 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 147 SGB VI regelt die Modalitäten für die Vergabe der Versicherungsnummer.

§ 18g SGB IV erklärt Vertragsbestimmungen, die zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f SGB IV zugelassene Verarbeitung verpflichten, für unwirksam.

§ 67 SGB X enthält Ergänzungen zu den in Art. 4 DSGVO enthaltenen Begriffsbestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

§§ 21 bis 29 SGB I und § 68 SGB I enthalten die Auflistung der Sozialversicherungsträger und § 69 Abs. 2 SGB X benennt die ihnen gleichgestellten Stellen.

§ 18f Abs. 4 SGB IV erlaubt die Nutzung der Versicherungsnummer auch bei der Datenverarbeitung im Auftrag. Die weiteren Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung im Auftrag finden sich in Art. 28 DSGVO in Verbindung mit § 80 SGB X.

Art. 58 DSGVO regelt unter anderem die Verantwortung der Datenschutzaufsichtsbehörden für die Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO.

Art. 83 DSGVO regelt, unter welchen allgemeinen Rahmenbedingungen Geldbußen verhängt werden dürfen. Die unzulässige Verwendung der Versicherungsnummer ist nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bußgeldbewehrt.

Allgemeines

§ 18f SGB IV regelt die Voraussetzungen zur zulässigen Verarbeitung der Versicherungsnummer durch bestimmte Stellen (Abschnitte 3.1 bis 3.5). Darüber hinaus enthält er Festlegungen, in welchen Fällen die Verarbeitung der Versicherungsnummer verboten ist (Abschnitt 4).

Die Versicherungsnummer ist das von den Trägern der Rentenversicherung vergebene persönliche und personenbezogene Identifikationsmerkmal. Mit der Begrenzung der Verwendung durch § 18f SGB IV will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Versicherungsnummer nicht unbeschränkt Verbreitung findet und im Ergebnis zu einem Personenkennzeichen wird. Ein solches Personenkennzeichen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, wie bereits im Jahr 1983 das BVerfG in seiner Entscheidung zum Volkszählungsgesetz festgestellt hat (Urteil des BVerfG vom 15.12.1983, AZ: 1 BvR 209/83, BVerfGE 65 S. 1).

Zulässigkeit der Verarbeitung

Nur die in § 18f SGB IV benannten Stellen (Abschnitte 3.1 bis 3.5) dürfen die Versicherungsnummer unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 verarbeiten. Die Voraussetzungen sind den jeweiligen Stellen angepasst, die die Versicherungsnummer verwenden. Die unzulässige Verwendung der Versicherungsnummer stellt einen Tatbestand dar, der nach Art. 83 DSGVO bußgeldbewehrt ist (Abschnitt 5).

Sozialversicherungsträger und gleichgestellte Stellen (Absatz 1)

Absatz 1 enthält in Satz 1 eine Aufzählung der Stellen, für die eine Befugnis zur Verarbeitung der Versicherungsnummer besteht. Es handelt sich dabei um

  • die Sozialversicherungsträger (§§ 21 bis 29 SGB I und § 68 SGB I),
  • ihre Verbände,
  • ihre Arbeitsgemeinschaften,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
  • die Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets und
  • die Künstlersozialkasse.
    Zwingende Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnummer zur personenbezogenen Zuordnung der Daten im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB erforderlich ist. § 67 Abs. 3 SGB X definiert diese Aufgaben.
  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 EStG verarbeiten (Satz 1 letzter Halbsatz).

Obwohl bereits nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 SGB X hierzu auch Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit zählen, erklärt Satz 2 ausdrücklich die Verarbeitung der Versicherungsnummer für derartige Aufgaben für zulässig.

Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Rehabilitation und der Forschung, mit dem Ziel, gesundheitliche Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben und für entsprechende Dateisysteme ist die Verarbeitung der Versicherungsnummer nach Satz 3 zulässig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein einheitliches Ordnungsmerkmal für die personenbezogene Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Merkmals mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden wäre oder bei Einbeziehung mehrerer in Satz 1 genannter Stellen diese nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 dürfen auch überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (§ 24 SGB VII) die Versicherungsnummer verarbeiten, wenn sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden (Satz 4).

Andere Sozialleistungsträger und gleichgestellte Stellen (Absatz 2)

Absatz 1 benennt einige Sozialleistungsträger (Stellen im Sinne von § 35 SGB I), die die Versicherungsnummer verwenden dürfen (Abschnitt 3.1).

Absatz 2 regelt in Satz 1 für die anderen in § 35 SGB I genannten Stellen und in Satz 2 für die in § 69 Abs. 2 SGB X genannten Stellen (hierzu wird ergänzend auf die GRA zu § 69 SGB X verwiesen) den Umgang mit der Versicherungsnummer.

Diese Stellen dürfen die Versicherungsnummer verarbeiten, sofern dies im Einzelfall oder in festgelegten Verfahren zur Datenübermittlung an die in Absatz 1 genannten Stellen (Abschnitt 3.1) oder ihren Aufsichtsbehörden für die Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB erforderlich ist. § 67 Abs. 3 SGB X definiert diese Aufgaben nach dem SGB (GRA zu § 67 SGB X).

Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Absatz 2a)

Den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ist über Absatz 2a die Verarbeitung der Versicherungsnummer erlaubt. Dies gilt nur, wenn dies erforderlich ist

  • im Einzelfall,
  • zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe,
  • zur Erhebung statistischer Daten.

Durch die Versicherungsnummer lassen sich Verwaltungsdaten, die den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder übermittelt werden, den Daten aus statistischen Erhebungen zuordnen. Um zukünftig auf die statistische Erhebung gleichartiger Daten bei den Auskunftspflichtigen verzichten und diese entlasten zu können, wird die Versicherungsnummer als Ordnungsmerkmal benötigt (BT-Drucksache 18/1558).

Bundesamt für Strahlenschutz (Absatz 2b)

Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer verarbeiten, sofern dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig einer Person zuzuordnen.

Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte (Absatz 3)

Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nach Satz 1 verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen (vergleiche Abschnitt 3.1) erforderlich ist. Satz 1 Nummer 1 bis 3 begrenzt dies auf die drei nachstehenden Aufgaben.

1.bei Mitteilungen, wenn die Verarbeitung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
2.im Rahmen der Beitragszahlung oder
3.bei der Leistungserbringung einschließlich der Abrechnung und Erstattung.

Erfolgte eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer an diese Stellen durch die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel des SGB X, darf nach Satz 2 die Versicherungsnummer für eine Datenübermittlung an die in Absatz 1 und in § 69 Abs. 2 SGB X genannten Stellen gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Datenverarbeitung im Auftrag (Absatz 4)

Für die Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag nach Art. 28 DSGVO in Verbindung mit § 80 SGB X ist die Nutzung der Versicherungsnummer unter den darin genannten Voraussetzungen zulässig. Näheres zu den Voraussetzungen an eine zulässige Datenverarbeitung im Auftrag enthalten die GRA zu Art. 28 DSGVO und die GRA zu § 80 SGB X.

Verwendung als Ordnungsmerkmal (Absatz 5)

Ausschließlich die in Absatz 1 genannten Sozialversicherungsträger, insbesondere die Rentenversicherungsträger, dürfen gemäß Absatz 5 die Versicherungsnummer als Ordnungsmerkmal oder für den Zugriff auf Dateisysteme verarbeiten. Für andere Stellen, hierzu gehören auch die in Absatz 2, Absatz 2a, Absatz 2b und Absatz 3 genannten Stellen, ist das unzulässig und stellt einen bußgeldbewehrten Tatbestand dar (Abschnitt 5).

Bußgeld

Sofern eine Verarbeitung oder Nutzung der Versicherungsnummer nicht nach § 18f SGB IV zulässig ist, stellt dies nach Art. 83 DSGVO einen bußgeldbewehrten Tatbestand dar, der mit bis zu 20.000.000,00 EUR Geldbuße geahndet werden kann (Art. 83 Abs. 5 DSGVO).

Zuständige Aufsichtsbehörden und damit auch zuständig für die Verhängung von Geldbußen bei Verstößen im Sinne des Art. 83 DSGVO sind die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Art. 58 DSGVO und Art. 83 DSGVO).

Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 
(BGBl. I S. 1626)

Inkrafttreten: 26.11.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4674

Als bereichsspezifische Datenschutzbestimmung wurde die Vorschrift durch Art. 122 Nr. 3 des Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) an das seit dem 25.05.2018 unmittelbar anwendbare EU-Recht angepasst.

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966)

Inkrafttreten: 31.12.2018

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12151

Absatz 2b wurde neu eingefügt.

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348)

Inkrafttreten: 16.08.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/1558, 18/2010

Absatz 2a wurde neu eingefügt.

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298)

Inkrafttreten: 03.12.2011

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7200

Absatz 3a wurde aufgehoben.

Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634)

Inkrafttreten: 02.04.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12121

Absatz 3a wurde eingefügt.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654, BR-Drucksache 430/04

In Absatz 1 wurden in Satz 1 zweiter Halbsatz die Worte „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Worte „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637

In Absatz 1 wurde in Satz 1 das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595, BR-Drucksache 148/01

In Absatz 1 wurde in Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz angefügt.

UVEG vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2204, BR-Drucksache 426/96

Aufgrund der Übernahme der Unfallversicherung in das SGB VII erfolgte in Abs. 1 Satz 4 die Änderung von „§ 719a der Reichsversicherungsordnung“ in „§ 24 des Siebten Buches“.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

In Absatz 1 Satz 1 wurden die Worte „Deutsche Bundespost“ durch die Worte „Deutsche Post AG“ ersetzt. Bereits mit Wirkung vom 18.06.1994 wurden in Absatz 1 Satz 4 die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 18.06.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Die Überschrift wurde neu gefasst und die gesamte Vorschrift redaktionell an die Begrifflichkeiten des BDSG angepasst. Absätze 4 und 5 wurden neu gefasst.

1. SGBÄndG vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 27.07.1988 / 01.01.1989

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/1004, 11/2460

Mit dem 1. SGBÄndG wurde die Vorschrift aufgenommen. Für das Beitrittsgebiet trat sie am 01.01.1991 in Kraft.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18f SGB IV