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§ 16 SGB IV: Gesamteinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung Abstimmung mit dem Regionalträger

Dokumentdaten
Stand16.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB IV vom 23.12.1976 in Kraft getreten am 01.07.1977
Rechtsgrundlage

§ 16 SGB IV

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift definiert den Begriff Gesamteinkommen einheitlich für alle Sozialversicherungszweige. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 16 SGB IV steht in Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 SGB IV, welche die Be­griffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen definieren.

Anwendungsbereich in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung war das Gesamteinkommen für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV i.d.F. bis 31.03.1999 zu berücksichtigen. Durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388), mit dem die Regelung zum Gesamteinkommen gestrichen wurde, hat die Vorschrift des § 16 SGB IV ab 01.04.1999 praktisch keine Bedeutung mehr für die gesetzliche Rentenversicherung.

Gesamteinkommen

Hinsichtlich des Gesamteinkommens verweist § 16 SGB IV auf das Einkommensteuerrecht. Gesamteinkommen ist demnach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Als Einkünfte ergeben sich die in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten. Das sind

  • die sogenannten Gewinneinkünfte
    (Die Einkünfte werden im Wege der Gewinnermittlung festgestellt - vgl. auch GRA zu § 15 SGB IV) nach
    • Nr. 1 = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    • Nr. 2 = Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    • Nr. 3 = Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • und die sogenannten Überschusseinkünfte
    (Die Einkünfte werden durch die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten festgestellt) nach
    • Nr. 4 = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
    • Nr. 5 = Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    • Nr. 6 = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
    • Nr. 7 = sonstige Einkünfte.

Die Anfügung des zweiten Halbsatzes des § 16 SGB IV, der sowohl das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) als auch das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) ausdrücklich erwähnt, erfolgte als redaktionelle Klarstellung (vergleiche BT-Drucks. 7/5457). Sie soll lediglich verdeutlichen, dass bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht ausschließlich die Regelungen des Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen sind, sondern vorrangig die §§ 14 und 15 SGB IV Anwendung finden sollen.

Diese Regelung spielt insbesondere bei dem Arbeitsentgelt eine Rolle. Demnach dürfen zur Ermittlung des Gesamteinkommens bei Berücksichtigung von Arbeitsentgelt, anders als im Steuerrecht, z.B. die Werbungskosten nicht abgezogen werden.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

In-Kraft-Treten:

Quelle zum Entwurf

01.01.1991

BT-Drucksache 11/7760

Mit Art. I des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) erfolgte die Zustimmung zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889). Gemäß Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 1, Buchst. o) des Einigungsvertrages gilt § 16 SGB IV mit Wirkung vom 01.01.1991 im Beitrittsgebiet.

SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

In-Kraft-Treten:

Quellen zum Entwurf:

01.07.1977

BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

§ 16 SGB IV wurde durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Art. I des Gesetzes vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 01.07.1977 eingeführt. Die Vorschrift erläutert den in verschiedenen Versicherungszweigen vorkommenden Begriff des Gesamteinkommens.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 16 SGB IV