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§ 7c SGB IV: Verwendung von Wertguthaben

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.05.2026

Änderung

Abschnitt 1.1 und 2 hinsichtlich der Zulässigkeit der Entnahme von Wertguthaben neben dem Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ergänzt. Historie vervollständigt.

Dokumentdaten
Stand21.04.2026
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026 in Kraft getreten am 22.01.2026
Rechtsgrundlage

§ 7c SGB IV

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 7c SGB IV in den seit dem 01.01.2009 gültigen Fassungen legt fest, für welche Zwecke eine Entnahme von Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV zulässig ist.

Eine Entnahme von Wertguthaben ist danach für einen

auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung beziehungsweise auf Verringerung der Arbeitszeit vorgesehen.

§ 7c Abs. 2 SGB IV betont dazu, dass die Wertguthabenverwendung auch weiterhin in die Verfügungsmacht der Vertragsparteien gestellt ist und somit jede Form der Arbeitszeitflexibilisierung zulässig ist. Die Vorschrift lässt daher zu, dass die Vertragsparteien den gesetzlichen Anspruch auf Verwendung des Wertguthabens auf bestimmte Zwecke beschränken.

Der Vorrang der individuellen Vereinbarung wird auch betont durch die Übergangsregelung in § 116 SGB IV, nach der ein vereinbarter und von § 7c Abs. 1 SGB IV abweichender Verwendungszweck auch nach dem 31.12.2008 unverändert und ohne vertragliche Anpassung weitergeführt werden kann.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Mit dem Flexi-II-Gesetz hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 die bisher zentral in § 7 Abs. 1a SGB IV geregelten Vorschriften über Wertguthaben auf die §§ 7b bis 7f SGB IV aufgeteilt. § 7c SGB IV ist dabei auf die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV bezogen.

Die beitragsrechtliche Behandlung des Wertguthabens bestimmt § 23b SGB IV. Die Darstellung des Wertguthabens in den Lohnunterlagen regelt § 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV.

§ 116 SGB IV ist die Übergangsregelung für Wertguthabenvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2009 geschlossen worden sind oder auf der Grundlage früherer Vereinbarungen geschlossen wurden. Für Zeiten ab 22.01.2026 wird geregelt, dass auch aufgrund dieser Vereinbarungen das Wertguthaben neben einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden kann.

Näheres zum Verwaltungshandeln haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in ihrem „Gemeinsamen Rundschreiben zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 31.03.2009 verlautbart.

In Ergänzung dieses Rundschreibens haben die Spitzenverbände weitere Sachverhalte beraten und die Ergebnisse in ihrem Fragen-/Antwortkatalog zum Versicherungs,- Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen dargestellt.

Einzelheiten zur Verwendung von Wertguthaben im Rahmen einer Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz haben die Spitzenverbände in dem Rundschreiben vom 02.11.2010 dargelegt.

Zulässige Entnahme von Wertguthaben

§ 7c Abs. 1 SGB IV beschränkt die Entnahme des angesparten Wertguthabens auf gesetzlich normierte und vertraglich vereinbarte Verwendungen.

Gesetzliche Freistellungen

Ausdrücklich benannt wird die Zulässigkeit einer Entnahme von Wertguthaben für Zeiten einer vollständigen oder teilweisen Freistellung, insbesondere für Zeiten

  • in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (§ 3 PflegeZG) oder nach dem Familienpflegezeitgesetz (§ 2 FPfZG) verlangen kann,
  • in denen der Beschäftigte nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15 BEEG) ein Kind selbst betreut und erzieht sowie
  • für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vereinbarten Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 TzBfG oder § 9a TzBfG) verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann.

Für diese Fälle ist also gesetzlich vorgesehen, dass Wertguthaben aus einer Vereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit verwendet werden darf.

Diese Verwendung des Wertguthabens ist insbesondere auch dann vorgesehen, wenn Wertguthaben an andere Arbeitgeber beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, somit die bisherige Wertguthabenvereinbarung mit dem Wechsel des Arbeitgebers obsolet ist. Ohne diese gesetzlichen Freistellungsgründe wäre ansonsten eine störfallfreie Übertragung des Wertguthabens nicht möglich.

Der Regelungsinhalt des § 7c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bewirkt allerdings keinen arbeitsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitsleistung. Er kann sich vielmehr unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbelange nur aus dem Inhalt der gesetzlich genannten Vorschriften ergeben.

Darüber hinaus können die Vertragsparteien in ihrer Vereinbarung die Zwecke, für die das Wertguthaben aus gesetzlichen Gründen in Anspruch genommen werden kann, auf bestimmte Zeiten beschränken (vergleiche § 7c Abs. 2 SGB IV).

Vertraglich vereinbarte Freistellungen

§ 7c Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erweitert die zulässige Verwendung des Wertguthabens auf vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit.

Beispielhaft nennt das Gesetz hier Freistellungen für Vorruhestandszeiten (vor Beginn einer Altersrente beziehungsweise während einer Altersteilzeitvereinbarung) und für den Einsatz zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen.

Ab 22.01.2026 kann das Wertguthaben neben einer Altersrente bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze entspart werden.

Für Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz gilt die Neuregelung jedoch nicht. Der mit dem Rentenbezug erfolgte Eintritt in den (Teil-) Ruhestand steht dem Sinn und Zweck der Altersteilzeit und der Förderung unter anderem durch den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers entgegen (vergleiche BT-Drucksache 21/1859, S. 48).

Die Vertragsparteien sind in der Verwendung von Wertguthaben grundsätzlich frei und können von den beispielhaften Vorgaben abweichen (vergleiche BT-Drucksache 16/10289, S. 15).

So können beliebige betriebliche Modelle zur kontinuierlichen, teilzeitlichen oder vollständigen Freistellung vereinbart werden, ohne dass hierbei Beschränkungen greifen. Ein Beispiel ist etwa die Vereinbarung eines sogenannten Sabbatjahres, also die Freistellung für einen Zeitraum von einem Jahr. Eine Grenze der vertraglich vereinbarten Freistellung dürfte sich allenfalls aus § 7b Nr. 2 SGB IV ergeben, wonach Freistellungen nicht zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verwendet werden dürfen.

Rechtsfolgen

§ 7c SGB IV enthält einen durchsetzbaren Anspruch des Beschäftigten als Gläubiger auf Verwendung des Wertguthabens, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen für die gesetzlich geregelte oder vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung oder die Verringerung der Arbeitszeit vorliegen.

Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber oder den Dritten als Schuldner, der das Wertguthaben verwaltet und dem die arbeitsrechtliche Ermächtigung zur Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber übertragen wurde. Dieser Anspruch ist im Streitfall vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Die Inanspruchnahme des Wertguthabens durch den Beschäftigten ist indes freiwillig.

Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026 (BGBl. I Nr. 14)

Inkrafttreten: 22.01.2026

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 21/1859, 21/3085

In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1 sowie Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) ergänzt. Es erfolgt eine Klärung des zeitlichen Anwendungsbereichs für die Inanspruchnahme von Wertguthaben. Erstmals wird die Möglichkeit geschaffen, ein Wertguthaben auch bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch zu entsparen.

Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/3452, 19/5097

In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wurde nach "...vertraglich vereinbarten Arbeitszeit § 8" die Angabe: " oder § 9a" ergänzt.

Artikel 4 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3124, 18/3449

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wurde neu formuliert und lautet nunmehr: " in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,"

Die seit dem 01.01.2009 gültige Fassung von § 7c SGB IV ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940), dem sogenannten Flexi-II-Gesetz, eingefügt worden.

Bis zum 31.12.2007 war in § 7c SGB IV eine Übergangsregelung für die Vorschriften über die Feststellung des versicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV enthalten. Sie regelte in diesen Fällen einen aufgeschobenen Eintritt der Versicherungspflicht und die spätere Fälligkeit der Beiträge. Diese Norm wurde nach Art. 1 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1 des SGB IV-ÄndG vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung vom 01.01.2008 aufgehoben.

In der früheren Fassung des § 7c S. 1 SGB IV alter Fassung wurden mit Wirkung vom 01.10.2005 die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt (vergleiche Art. 5 Nr. 3, Art. 86 Abs. 4 des RVOrgG vom 09.12.2004, BGBl. I S. 324).

Eingefügt wurde § 7c SGB IV alte Fassung mit Wirkung vom 01.01.1999 durch Art. 1 Nr. 2, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7c SGB IV