§ 63 SGB I: Heilbehandlung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|---|
Änderung | Die bisherige GRA zu §§ 60 bis 65 SGB I wurde zu den einzelnen Vorschriften aufgeteilt. |
Stand | 26.02.2015 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Schlüsselwörter |
|
Inhalt der Regelung
Nach dieser Vorschrift kann ein Sozialleistungsträger von Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten, verlangen, dass sie sich einer Heilbehandlung unterziehen, denn eine erfolgreiche Heilbehandlung kann beantragte Sozialleistungen überflüssig machen oder laufend gewährte Sozialleistungen verringern oder ganz entfallen lassen. Hier kommt neben der Tatsache, dass eine erfolgreiche Heilbehandlung immer im Interesse des Antragstellers oder Leistungsbeziehers liegt, auch der Gesichtspunkt zur Geltung, die Ausgaben der Sozialleistungsträger auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken - Grundsatz Rehabilitation vor Rente (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Die Grenzen der Mitwirkungspflicht ergeben sich aus § 65 Abs. 1 SGB I.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 65 SGB I enthält die Grenzen der in den §§ 60 bis 64 SGB I genannten Mitwirkungspflichten.
§ 66 SGB I regelt die Folgen fehlender Mitwirkung.
Die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und der Ersatz von Aufwendungen regelt das SGB IX.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bestimmt den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen.
Anwendungsbereich
Die Mitwirkungspflicht des § 63 SGB I gilt für jeden, der wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält.
Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Behinderung ist als längerfristige oder dauernde Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu verstehen. Eine Abgrenzung zwischen Krankheit und Behinderung muss für § 63 SGB I nicht vorgenommen werden. Entscheidend ist nur, dass Sozialleistungen aus einem dieser beiden Gründe beantragt oder erbracht werden und durch eine Heilbehandlung der Gesundheitszustand des Antragstellers oder Leistungsbeziehers gebessert beziehungsweise eine Verschlechterung verhindert werden kann. Unter Heilbehandlung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die auf den Ebenen Therapie/Krankenbehandlung und medizinische Rehabilitation geeignet sind, Krankheiten zu heilen beziehungsweise zu lindern oder Behinderungen bewirkende Krankheitsfolgen bestmöglich zu verringern.
Inhalt der Mitwirkungspflicht ist, dass sich der Antragsteller oder Leistungsbezieher einer Heilbehandlung unterzieht. Dazu ist er jedoch nur verpflichtet, wenn prognostisch zu erwarten ist, dass die Heilbehandlung eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Es kommt auf die Beurteilung vor Einleitung der Maßnahme an, und zwar nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft.
Der Antragsteller oder Leistungsberechtigte hat bei der Durchführung der Heilbehandlung aktiv mitzuwirken. Er hat den Anordnungen des Arztes nachzukommen und sich so zu verhalten, dass die Heilbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
Inkrafttreten: 01.01.1976 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868 |
§ 63 SGB I wurde mit dem SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) eingeführt und ist ab 01.01.1976 in Kraft (Art. 2 § 23 Abs. 1 SGB I). Seither ist er nicht mehr verändert worden.