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§ 62 SGB I: Untersuchungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die bisherige GRA zu §§ 60 bis 65 SGB I wurde zu den einzelnen Vorschriften aufgeteilt.

Dokumentdaten
Stand26.02.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976
Rechtsgrundlage

§ 62 SGB I

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0650

  • 0651

Inhalt der Regelung

Diese Mitwirkungspflicht gilt für den Antragsteller oder Leistungsbezieher, der Sozialleistungen beantragt oder erhält. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht ergeben sich aus § 65 Abs. 1 SGB I.

Ärztliche und psychologische Untersuchungen können grundsätzlich nicht verweigert werden. Sie dürfen allerdings nur dann verlangt werden, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht in anderer Weise, etwa durch ärztliche Atteste, geklärt werden können.

Dies bedeutet, dass der Antragsteller oder Leistungsbezieher die notwendigen Handlungen des Arztes oder des ärztlichen Hilfspersonals erdulden muss. Er ist aber auch zur aktiven Mitwirkung bei der Untersuchung verpflichtet, soweit dies zur Erzielung des Untersuchungsergebnisses erforderlich ist. Die gleichen Grundsätze gelten für psychologische Untersuchungen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 65 SGB I enthält die Grenzen der in den §§ 60 bis 64 SGB I genannten Mitwirkungspflichten.

§ 65a SGB I bestimmt den Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalles im Rahmen der Aufforderung zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung.

§ 66 SGB I regelt die Folgen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I.

§ 96 SGB X legt die Art und Weise sowie den Umfang von ärztlichen Untersuchungen und psychologischen Eignungsuntersuchungen fest.

Untersuchungsmaßnahmen

Es ist zu unterscheiden in ärztliche und psychologische Untersuchungsmaßnahmen.

Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen

Hierunter fallen alle zur Erkennung, Verlaufsbeobachtung und zum Ausschluss einer Krankheit notwendigen Handlungen eines Arztes oder eines ärztlichen Hilfspersonals (zum Beispiel Messen des Blutdruckes, Abtasten, Abhören, Befragung nach der Krankheitsvorgeschichte, laborchemische Zusatzuntersuchungen).

Art und Umfang richten sich nach den medizinischen Erfordernissen. Untersuchungsmaßnahmen können auch in unterschiedlichen ärztlichen Fachgebieten erforderlich sein. Der zu Untersuchende hat nicht nur die Verpflichtung, die Untersuchungen passiv zu dulden, sondern er muss auch aktiv an der Herbeiführung der Untersuchungsergebnisse mitwirken (zum Beispiel Ausführen von bestimmten Bewegungen, Einnahme von Kontrastmitteln).

Psychologische Untersuchungsmaßnahmen

Psychologische Untersuchungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die nach den Grundsätzen und Regeln der wissenschaftlichen Psychologie von einem akademisch ausgebildeten Psychologen zur Feststellung und Beschreibung geistig-seelischer Funktionen durchgeführt werden.

Diese Daten werden in Form von Beobachtung und Befragung unmittelbar oder mit Hilfe von Fragebögen beziehungsweise computerunterstützten Tests gewonnen (zum Beispiel Leistungsmessungen, Verhaltenstests, Urteilsskalen zur Selbstbeurteilung).

Psychologische Untersuchungen sind den ärztlichen Untersuchungen vom Gesetz gleichgestellt.

Erfordernis und Durchführung der Untersuchung

Eine Untersuchung muss geeignet sein, die Tatbestandsvoraussetzungen der infrage stehenden Leistung festzustellen. Sie muss aber auch im konkreten Einzelfall erforderlich sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in der Einschränkung „soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind“ zum Ausdruck kommt, verlangt, dass keine einfachere, weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt. Eine Untersuchung ist dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung zum Beispiel auch nach Einholung eines ärztlichen Befundberichtes getroffen werden kann oder auch durch Einsicht in ein anderes bereits erstelltes Gutachten (zum Beispiel Gutachten für einen anderen Sozialleistungsträger). Es muss in jedem Fall vermieden werden, dass sich der Betroffene für mehrere Leistungsträger mehreren gleichartigen Untersuchungen unterziehen muss. Dies wird in § 96 SGB X noch einmal ausdrücklich festgestellt.

Erforderlich muss nicht nur die Untersuchung als solche, sondern jede einzelne im Rahmen der Untersuchung durchgeführte Maßnahme sein.

Eine Untersuchung kann einmal dann erforderlich sein, wenn über die beantragte Maßnahme zu entscheiden ist. Sie kann aber auch dann erforderlich sein, wenn der Sozialleistungsträger darüber entscheiden muss, ob eine andere als die beantragte Leistung angebracht wäre (zum Beispiel Rehabilitationsleistungen anstatt Rente).

Der Sozialleistungsträger hat alles Nähere über die Untersuchung zu bestimmen, etwa wann und wo sie stattfindet, welcher Arzt sie durchführt, ambulant oder stationär.

Die Kosten der Untersuchung hat der Leistungsträger zu tragen.

Der Ersatz notwendiger Aufwendungen, die einem Antragsteller oder Leistungsempfänger im Rahmen einer Untersuchung entstehen, richtet sich nach § 65a SGB I.

Sollte dem Verlangen des Leistungsträgers nicht nachgekommen werden, kann die Sozialleistung gemäß § 66 SGB I versagt oder entzogen werden.

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868

§ 62 SGB I wurde mit dem SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) eingeführt und ist ab 01.01.1976 in Kraft (Art. 2 § 23 Abs. 1 SGB I). Seither ist er nicht mehr verändert worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 62 SGB I