§ 61 SGB I: Persönliches Erscheinen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Es erfolgte eine Klarstellung im Rahmen der Abstimmung der GRA unter Abschnitt 2. |
Stand | 04.06.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Verlangen des Leistungsträgers
- Persönliches Erscheinen zur Vornahme sonstiger Maßnahmen
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift räumt dem Leistungsträger die Möglichkeit ein, den Antragsteller oder Leistungsbezieher persönlich vorzuladen, um Unklarheiten zu klären.
Die Vorschrift gilt nicht für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
Ob der Leistungsträger eine mündliche Erörterung oder eine andere Maßnahme anordnet, steht in seinem alleinigen Ermessen. Die Vorschrift ist als Sollvorschrift gefasst. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht ergeben sich aus § 65 Abs. 1 SGB I.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 21 SGB X bezeichnet die Beweismittel.
§ 23 SGB X regelt das jeweilige Beweismaß.
§ 93 Abs. 2 SGB IV verpflichtet Versicherungsämter Anträge entgegenzunehmen, den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel beizufügen.
§ 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet die Leistungsträger auf eine unverzügliche und klare Antragstellung hinzuwirken.
§ 65 SGB I enthält die Grenzen der in den §§ 60 bis 64 SGB I genannten Mitwirkungspflichten.
§ 65a SGB I bestimmt den Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalles nur in Härtefällen.
§ 66 Abs. 1 SGB I regelt die Folgen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I.
Verlangen des Leistungsträgers
Voraussetzung für das persönliche Erscheinen ist ein klares, eindeutiges Verlangen des Leistungsträgers, wobei dem Antragsteller oder Leistungsbezieher die Gründe für die Vorladung mitgeteilt werden müssen. Das Verlangen muss klar und unmissverständlich auch in Bezug auf die Zeit- und Ortsangabe sein.
Da es sich bei der Vorschrift um eine Sollvorschrift handelt, muss in der Vorladung klar und deutlich auf die möglichen Rechtsfolgen bei einem Nichterscheinen hingewiesen werden.
Die Vorladung muss aber nicht zur Verwaltungsstelle des über den Verwaltungsvorgang entscheidenden Leistungsträgers sein. Bei großer Entfernung zwischen Sitz des Leistungsträgers und Wohnort des Antragstellers oder Leistungsbeziehers kann auch eine andere Stelle im Wege der Amtshilfe ersucht werden, für den Rentenversicherungsträger tätig zu werden.
Der Antragsteller oder Leistungsbezieher darf sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sondern muss als Person selbst erscheinen. Er darf aber eine Person seines Vertrauens (einen Bevollmächtigten oder sonstigen Beistand) mitnehmen.
Sollte dem Verlangen des Leistungsträgers nicht nachgekommen werden, kann die Sozialleistung gemäß § 66 SGB I versagt oder entzogen werden.
Persönliches Erscheinen zur Vornahme sonstiger Maßnahmen
Diese Alternative erfasst auch das notwendige persönliche Erscheinen, wenn ein Antrag nicht vorliegt. Häufig kann zum Beispiel erst nach einer Inaugenscheinnahme und Beobachtung des Gesundheitszustandes entschieden werden, ob und welche sonstigen Maßnahmen notwendig sind.
Eine Anordnung nach § 61 SGB I ist nur dann zulässig, wenn das persönliche Erscheinen auch tatsächlich notwendig für eine sachgerechte Entscheidung ist. Das Verlangen darf nicht unverhältnismäßig sein.
SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
Inkrafttreten: 01.01.1976 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868 |
§ 61 SGB I wurde mit dem SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) eingeführt und ist ab 01.01.1976 in Kraft (Art. 2 § 23 Abs. 1 SGB I). Seither ist er nicht mehr verändert worden.