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§ 40 SGB I: Entstehen der Ansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.11.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem zuständigen Schwerpunktträger erneut abgestimmt und in den Abschnitten 1.2, 2 und 3 redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand31.10.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976
Rechtsgrundlage

§ 40 SGB I

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 40 SGB I normiert die Rechtsprechung des Großen Senats des BSG und legt gesetzlich fest, in welchem Zeitpunkt die Leistungsansprüche der Rentenversicherung entstehen. Ergänzend hierzu regelt § 41 SGB I, dass die Leistungsansprüche sogleich mit ihrem Entstehen fällig werden.

Soweit es um laufende Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung geht, hat die in § 41 SGB I manifestierte Regelung zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen inzwischen ihre Bedeutung verloren. Mit Inkrafttreten von § 118 und § 272a SGB VI in der Fassung des 3. SGB VI-ÄndG zum 01.03.2004 wird die Fälligkeit von laufenden Geldleistungen (in erster Linie also von Renten) mit Ausnahme des Übergangsgeldes direkt aus diesen Vorschriften abgeleitet.

Absatz 1 zieht aus dem Grundsatz des Rechtsanspruchs auf Sozialleistungen (Pflichtleistungen) die Folgerung, dass der Anspruch unabhängig davon, wann die Verwaltung tätig wird, entsteht, sobald seine im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Der Zeitpunkt, in welchem ein Leistungsanspruch der Rentenversicherung entsteht, ist für die Beurteilung verschiedener Rechtsfragen von Bedeutung. Es hängt von ihm ab,

  • von welchem Zeitpunkt an der Leistungsanspruch besteht und zum Beispiel mit Rücksicht auf § 99 SGB VI hätte erstmals geltend gemacht werden können,
  • ob ein Leistungsanspruch wegen seiner nicht rechtzeitigen Geltendmachung unter Umständen bereits verjährt ist (§ 45 SGB I),
  • für welchen Zeitraum ein Leistungsanspruch vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls verzinst werden muss (§ 44 SGB I).

Absatz 2 bestimmt, dass bei Ermessensleistungen der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, es sei denn, dass in dieser Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Ausübung des Ermessens macht nämlich oft schwierige Ermittlungen und Bewertungen nötig, sodass vielfach nicht feststellbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzend zu § 40 SGB I regelt § 41 SGB I, dass die Leistungsansprüche sogleich mit ihrem Entstehen fällig werden. Infolge des Inkrafttretens von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 SGB VI in der Fassung des 3. SGB VI-ÄndG zum 01.03.2004 bestimmt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit von laufenden Geldleistungen (Renten) mit Ausnahme des Übergangsgeldes nunmehr nach den vorgenannten spezialgesetzlichen Regelungen.

Sonderregelungen des Rechts der Rentenversicherung gehen § 40 SGB I vor. Derartige Sondervorschriften sind in den §§ 99, 101, 108 und 268 SGB VI enthalten.

Ansprüche auf Sozialleistungen der Rentenversicherung

Zu den Ansprüchen auf Sozialleistungen im Sinne des § 40 SGB I gehören in der Rentenversicherung insbesondere die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis f) SGB I aufgeführten Leistungen.

Absatz 1 erfasst:

Von Absatz 2 werden die Ermessensleistungen erfasst. In der Rentenversicherung kommen als derartige Leistungen im Wesentlichen in Betracht:

  • Maßnahmen der Heilbehandlung oder Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 15, 16 und 28 bis 31 SGB VI).

Entstehen der Ansprüche aus der Rentenversicherung

Der Anspruch auf die Leistung aus der Rentenversicherung entsteht in dem Augenblick, in dem sämtliche für die jeweilige Leistungsgewährung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und für den Berechtigten erstmals die Möglichkeit besteht, den Leistungsanspruch auch tatsächlich zu verwirklichen. Wann dieser Anspruch fällig wird, richtet sich nach den Kriterien des § 41 SGB I beziehungsweise seit dem 01.03.2004 für laufende Geldleistungen (Renten) mit Ausnahme des Übergangsgeldes ausschließlich nach den §§ 118 Abs. 1 und 272a Abs. 1 SGB VI.

Die Voraussetzungen für die Entstehung von Rentenansprüchen sind in den §§ 35 bis 40, §§ 235 bis 239 SGB VI, §§ 43 bis 48 sowie 243 SGB VI im Einzelnen aufgeführt. Der Rentenantrag gehört in keinem Falle mehr zu den Anspruchsvoraussetzungen, wie sich aus der Regelung des § 99 SGB VI ergibt.

Der Antrag ist weiter materielle Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Vorschussleistung nach § 42 Abs. 2 SGB I sowie auf die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.

  • Voraussetzungen bei Ermessensleistungen
    Eine Sonderregelung gilt für die Ermessensleistungen. Da für die Ermessensleistungen nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung, sondern auch die Entscheidung selbst die Voraussetzung darstellt, ist für Ansprüche, die aus solchen Ermessensentscheidungen entstehen, ein anderer Zeitpunkt maßgebend, nämlich grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird oder der Zeitpunkt, der in der Entscheidung selbst bestimmt ist. Das kann jedoch nur ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt sein. Wenn der Leistungsträger in seiner Entscheidung den Leistungsbeginn in die Vergangenheit verlegt, so entsteht der Anspruch auf eine zurückliegende Zeit trotzdem erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung. Wenn ein Rentenversicherungsträger dem Versicherten zum Beispiel eine Kur bewilligt und gleichzeitig Übergangsgeld vom Zeitpunkt des fiktiven Beginns der ihm sonst zustehenden Rente, so entsteht dieser Anspruch erst mit der Bekanntgabe der entsprechenden Entscheidung.
  • Rentenstammrecht und Einzelansprüche
    Bei Rentenleistungen ist zwischen dem sogenannten Rentenstammrecht und den daraus fließenden, regelmäßig wiederkehrenden Einzelansprüchen (Monatsrenten) zu unterscheiden. Das Rentenstammrecht entsteht mit dem Vorliegen der für die jeweilige Rentenart erforderlichen Voraussetzungen, der Einzelanspruch (die Monatsrente) regelmäßig mit dem Ersten des Monats, für den er bestimmt ist.
    Siehe Beispiel 1
    Der Zeitpunkt der Beantragung der Witwenrente hat weder auf das Entstehen des Witwenrentenstammrechts noch auf das Entstehen der hieraus fließenden jeweiligen Monatsrenten Einfluss. Er ist jedoch für die Beurteilung der Frage von wesentlicher Bedeutung, ab wann die Witwenrente im Hinblick auf § 99 Abs. 2 SGB VI zu leisten ist, das heißt, ob der jeweils Berechtigte nach § 40 SGB I bereits entstandene und nach § 41 SGB I beziehungsweise §§ 118 oder 272a SGB VI fällig gewordene Ansprüche rechtzeitig erhoben hat und noch realisieren kann.

Beispiel 1: Regelaltersrente

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Versicherter verstorben am (kein Rentenbezug)15.12.1999
Wartezeit ist erfüllt.
Lösung:
Das Witwenrentenstammrecht ist am 15.12.1999 entstanden. Der aus diesem Stammrecht fließende erste Einzelanspruch auf die Teilmonatsrente für die Zeit vom 15.12.1999 bis 31.12.1999 ist mit dem Witwenrentenstammrecht am 15.12.1999 entstanden, die weiteren Einzelansprüche auf die Witwenrente für den Monat Januar 2000 am 01.01.2000, für den Monat Februar 2000 am 01.02.2000 und so weiter.
SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

Die sich aus § 40 SGB I ergebenden Grundsätze gelten jedoch auch für solche Ansprüche, bei denen die materiellen Voraussetzungen bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.1976 gegeben sind (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 21.12.1971 zu § 29 RVO in der bis zum 31.12.1975 geltenden Fassung).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 40 SGB I