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§ 38 SGB I: Rechtsanspruch

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand29.06.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976
Rechtsgrundlage

§ 38 SGB I

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 38 SGB I bestimmt den Rechtsanspruch auf Sozialleistungen (§ 11 SGB I), soweit den Leistungsträgem nicht in anderen Teilen des SGB ein Ermessensspielraum eingeräumt wird.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In § 11 SGB I wird der Begriff der Sozialleistungen festgelegt. § 39 SGB I regelt den Begriff der Ermessensleistung und die Ausübung von Ermessen durch die Sozialverwaltung.

Allgemeines

§ 38 SGB I gilt für Sozialleistungen (§ 11 SGB I). Nach der Rechtsprechung ist auch der Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 26 SGB IV ein Rechtsanspruch im Sinne des § 38 SGB I.

Die Vorschrift ist auch auf Verwaltungshandeln, das keine Sozialleistungen betrifft (sonstiges Verwaltungshandeln, zum Beispiel Befreiung von der Versicherungspflicht, Nachentrichtung von Beiträgen), entsprechend anzuwenden.

Weiterhin hat der Bürger einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung, zum Beispiel auf Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I in Verbindung mit §§ 67 ff. SGB X). Auch auf die Leistungen der Verwaltung, die sie nach sozialrechtlichen Grundsätzen zur Schadensabwendung oder zum Schadensausgleich als Folge von Leistungsstörungen zu erbringen hat (zum Beispiel beim Herstellungsanspruch), besteht ein Anspruch. Gleiches muss für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X gelten.

Die Vorschrift bestimmt, dass auf Sozialleistungen ein Rechtsanspruch dann besteht, wenn diese Leistungen im Gesetz nicht als Ermessensleistungen (§ 39 SGB I) gekennzeichnet sind. Auf Ermessensleistungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über Pflichtleistungen entsprechend anzuwenden (§ 39 Abs. 2 SGB I).

Als Bestandteil des sozialen Rechtsstaats ist die Bestimmung des § 38 SGB I vor allem zur Vervollständigung und Klarstellung an die Spitze der Vorschriften über das Leistungsrecht gestellt.

Anspruch auf Sozialleistungen

Die Legaldefinition des Begriffs „Anspruch“ findet sich in § 194 BGB, die auch im Sozialrecht Anwendung findet. Anspruch ist danach „das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen“. Jedes subjektive Recht (eingeschlossen der Anspruch) muss drei Bestimmtheitsmomente haben:

  • einen Berechtigten, dem es gesetzlich zugeordnet ist;
  • einen Verpflichteten, der es gegen sich gelten lassen muss;
  • einen Inhalt (Gegenstand).

Die Bestimmung des § 38 SGB I besagt, dass grundsätzlich der Staatsbürger einen Rechtsanspruch auf Sozialleistungen hat, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, welche die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches enthalten (zum Beispiel Altersrente, Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente).

Das Erste Buch des SGB unterscheidet zwischen „einmaligen“ und „laufenden“ Leistungen, was vor allem bei Geldleistungen bedeutsam ist. Als einmalige Leistungen kommen insbesondere Rentenabfindungen, als laufende Leistungen vor allem Rentenansprüche, deren Anspruchsgrundlage sich aus dem Rentenstammrecht und dem Recht auf die meist monatlich fälligen Einzelleistungen zusammensetzt, in Betracht. Fälle, in denen der Anspruch primär auf ein Unterlassen gerichtet ist, sieht das Recht der Rentenversicherung nicht vor. So besteht zum Beispiel bei ungerechtfertigter Entziehung laufender Sozialleistungen nicht etwa ein Anspruch auf Unterlassung der Entziehung, sondern ein Anspruch auf Weitergewährung der Leistung.

Mit dem vollen subjektiven Recht des Leistungsberechtigten, von dem Leistungsträger ein Tun oder Unterlassen zu fordern, ist zugleich ein klagbarer Anspruch hierauf gegeben.

Die Geltendmachung der gesetzlich vorgesehenen Leistung setzt jedoch voraus, dass der kraft Gesetzes bestehende Leistungsanspruch des Berechtigten durch einen Verwaltungsakt (zum Beispiel Rentenbescheid) konkretisiert wird (§ 31 SGB X).

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

§ 38 SGB I ist in den alten Bundesländern am 01.01.1976 in Kraft getreten und gilt seit dem 01.01.1991 auch im Beitrittsgebiet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 38 SGB I