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§ 36a SGB I: Elektronische Kommunikation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.08.2021

Änderung

Die Abschnitte 7, 7.3 und die Historie wurden überarbeitet. Der Abschnitt 7.5 wurde neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand14.07.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG) vom 03.06.2021 in Kraft getreten am 09.06.2021
Rechtsgrundlage

§ 36a SGB I

Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt die Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente.

Absatz 2 enthält eine Generalklausel, nach der eine gesetzlich angeordnete Schriftform unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Zudem wird geregelt, dass für die Versendung von Formularen in elektronischer Form neben der Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur weitere hinreichend sichere technische Verfahren genutzt werden können, um die Schriftform, unabhängig davon, ob ein Schriftformerfordernis gesetzlich vorgesehen ist, zu ersetzen.

Absatz 2a stellt klar, dass kein Schriftformerfordernis vorliegt, wenn dieses nicht ausdrücklich in einer Rechtsvorschrift angeordnet wird. Allein aus der Tatsache, dass ein in Papierform ausgegebenes Formular ein Unterschriftsfeld enthält, lässt sich ein Schriftformerfordernis nicht herleiten. Ist ein Formular für die elektronische Versendung bestimmt, entfällt in dieser Fassung das Unterschriftsfeld.

Absatz 3 enthält eine Bestimmung wie bei einer fehlgeschlagenen elektronischen Kommunikation zu verfahren ist.

Absatz 4 bietet den Trägern der Sozialversicherung, ihren Verbänden und Arbeitsgemeinschaften die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensdienste zu verwenden, um eine dauerhafte Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur sicherzustellen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Rahmenbedingungen für die Ersetzung eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses durch Übersendung elektronischer Unterlagen wurden durch die Möglichkeiten der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch das SigG (§ 1 Abs. 1 SigG), mit der Einführung des elektronischen Identifikationsnachweises (eID) des neuen Personalausweises (nPA) durch das Personalausweisgesetz (PAuswG) und mit dem modifizierten De-Mail-Verfahren durch das De-Mail-Gesetz (De-MailG) geschaffen. Die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen wurden durch das SigG geschaffen (§ 1 Abs. 1 SigG).

Das SigG wurde durch die ab dem 1. Juli 2016 geltende Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und das Vertrauensdienstegesetz (VDG) ersetzt. Letzteres dient der Durchführbarkeit der eIDAS-Verordnung, indem es deren Regelungslücken schließt. Es ermöglicht ferner den Übergang vom deutschen Signaturrecht zur eIDAS-Verordnung unter Wahrung der Kontinuität der bereits existierenden Dienste.

Elektronische Kommunikation

Der Begriff „elektronische Kommunikation“ ist nicht im Gesetz definiert. Kommunikation bezeichnet auf der menschlichen Alltagsebene den wechselseitigen Austausch von Gedanken in Sprache, Schrift oder Bild. Im erweiterten Sinn ist Kommunikation das wechselseitige Übermitteln von Daten oder von Signalen, die einen festgelegten Bedeutungsinhalt (Information) haben, auch zwischen nicht-menschlichen Lebewesen, Objekten oder Systemen. Unter „elektronischer Kommunikation“ soll im Weiteren der Austausch von Informationen zwischen Personen unter Zuhilfenahme von „elektronischen Geräten“, insbesondere Computern verbunden mit Telekommunikationsanlagen verstanden werden (auch Informations- und Kommunikationstechnologien kurz IuK-Technologien).

Die elektronische Kommunikation soll allein davon abhängen, dass entsprechende Empfangsmöglichkeiten vorhanden und der Öffentlichkeit gewidmet worden sind. Damit werden die legitimen Interessen sowohl der Bürger (zum Beispiel Versicherter) als auch der Verwaltung (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) gewahrt. Die Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation bleibt dabei dem Rentenversicherungsträger überlassen. Er ist auch frei darin, wie er elektronische Eingänge im internen Geschäftsgang bewältigt. Der Rentenversicherungsträger kann deren Bearbeitung vollelektronisch fortsetzen bis hin zum elektronischen Bescheid. Er kann ebenso jeden Eingang ausdrucken und ihn sodann in herkömmlicher Weise auf Papier weiterbearbeiten (zur „Beweiswirkung“ siehe Abschnitt 3.2).

Elektronische Dokumente

Das Gesetz spricht von elektronischen Dokumenten ohne diesen Begriff zu definieren (unbestimmter Rechtsbegriff). Nach herrschender Meinung wird unter elektronischen Dokumenten eine Abbildung oder Speicherung von Text, Sprache oder Bild in elektronisch-verarbeitbarer Form verstanden. Die elektronischen Dokumente können dabei von Anfang an elektronisch hergestellt (zum Beispiel: eine E-Mail oder ein am Computer geschriebener Brief) oder von einem anderen Medium (Papier, Tonband, Schallplatte, Foto) in eine elektronische Form überführt worden sein.

Im Weiteren wird unter elektronischen Dokumenten ein überwiegend in Textform gehaltenes Dokument verstanden, das gegebenenfalls Stempel oder Symbole (zum Beispiel: Logo der Deutschen Rentenversicherung) enthält. Falls andere Dokumente (Sprache, Foto) gemeint sind, wird dies ausdrücklich erwähnt.

Eigenschaften elektronischer Dokumente

Vergleicht man elektronische Dokumente mit Papierdokumenten, gibt es Gemeinsamkeiten und Unterschiede.

Elektronische Dokumente unterscheiden sich von schriftlichen Dokumenten in Entstehung, Handhabung und Übermittlung. Bei vollelektronischer Arbeitsweise hat das elektronische Dokument die Funktion des Originals, das vollständig, inhaltlich richtig und authentisch sein muss. Die Verwendung elektronischer Signaturen gewährleistet einen entsprechenden Nachweis. Ohne elektronische Signatur hat ein elektronisches Dokument im Allgemeinen nur eine geringe Beweisqualität.

Elektronische Dokumente können vom Menschen nicht unmittelbar wahrgenommen werden. Es müssen immer technische Hilfsmittel zum Sichtbarmachen oder Wiedergeben verwendet werden (zum Beispiel: Computer).

Im Vergleich zu Papierdokumenten lassen sich elektronische Dokumente leicht verändern oder löschen. Für das Verwaltungshandeln müssen daher „Unsichere elektronische Dokumente“ und „Sichere elektronische Dokumente“ unterschieden werden. Die „Sicherheit“ beziehungsweise „Unsicherheit“ bezieht sich schwerpunktmäßig auf die Beweiswürdigung.

Eigenschaften von „Unsicheren elektronischen Dokumenten“:

  • Urheber ist nicht sicher feststellbar (sogenannte fehlende Authentizität),
  • Unverfälschtheit ist nicht sicher feststellbar (sogenannte fehlende Integrität),
  • sie lassen sich leicht löschen (Verlust der Verfügbarkeit),
  • sie können bei der Übertragung in öffentlichen Netzen (zum Beispiel: Internet) leicht von Unbefugten gelesen, geändert, gelöscht werden (keine Vertraulichkeit, kein Datenschutz).

Eigenschaften von „Sicheren elektronischen Dokumenten“:

  • Urheber ist sicher feststellbar (Authentizität),
  • Unverfälschtheit ist sicher feststellbar (Integrität),
  • Übertragung in öffentlichen Netzen (zum Beispiel: Internet) erfolgt verschlüsselt (Vertraulichkeit),
  • sie könnten ebenfalls gelöscht werden (Verlust der Verfügbarkeit).

Um die Urheberschaft und die Unverändertheit sicher nachprüfbar zu machen und die Vertraulichkeit der Dokumente zu gewährleisten werden elektronische Signaturen und Verschlüsselungen verwendet (siehe Abschnitt 5.2).

Nachweise in elektronischer Form

Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden; es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde (zum Beispiel der Rentenversicherungsträger) für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist (§ 5 Abs. 1 EGovG).

Die Behörde (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung der am Verfahren beteiligten betroffenen Person direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten (§ 5 Abs. 2 EGovG).

In Abhängigkeit des angestrebten Beweiszwecks muss ein elektronisches Dokument (wie ein Papier-Dokument) einer Beweiswürdigung unterzogen werden. Elektronische Dokumente sind geeignete Beweismittel im Sinne des § 21 SGB X in elektronischer Form (zum Beispiel E-Mail, eine Datei, ein Dateianhang). Das Original eines elektronischen Dokumentes ist die elektronische Datei und nicht ein Papierausdruck. Der Papierausdruck eines elektronischen Dokuments ist vergleichbar mit einer Kopie oder Abschrift eines Papierdokuments.

Bestehen an Willenserklärungen beziehungsweise Handlungen im Verwaltungsverfahren keine besonderen Formerfordernisse, ist auch die elektronische Form keinen zusätzlichen Anforderungen unterworfen. Wird jedoch für die Rechtsverbindlichkeit eines Antrages, einer sonstigen Willenserklärung oder eines Verwaltungsaktes gesetzlich die Schriftform verlangt, muss das elektronische Dokument eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten. Neben der bisherigen Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur kommen mit den von Behörden bereitzustellenden Web-Anwendungen (siehe auch Abschnitt 5.10) und dem De-Mail-Verfahren (siehe auch Abschnitt 7.3) weitere gesetzlich normierte Möglichkeiten hinzu, die Rechtsverbindlichkeit elektronischer Dokumente zu sichern.

Soweit die zur Begründung eines Antrags erforderlichen Nachweise im (Papier)Original oder als Kopie des Originals mit verwaltungsinterner Übereinstimmungserklärung zum vorgelegten Original (Bestätigungsvermerk) vorgelegt werden müssen, ist es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn der Antragsteller diese Unterlagen auf elektronischem Weg - als gescanntes Dokument - übersendet. Ein gescanntes Dokument hat regelmäßig den Beweiswert einer Kopie oder eines per Telefax übersandten Dokuments. Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein gescanntes Dokument im Anhang einer De-Mail übersendet wird und diese De-Mail einschließlich des Anhangs mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des De-Mail-Diensteanbieters versehen ist (siehe Abschnitt 8.4).

Archivierung elektronischer Dokumente

Verwaltungsakte, für die durch Gesetz die Schriftlichkeit angeordnet ist, können vielfach über lange Zeiträume hinweg Rechtswirkungen entfalten. Sind sie in elektronischer Form ergangen, so muss ihre - formelle - Richtigkeit gegebenenfalls noch nach vielen Jahren geprüft werden können. Denn bei einem (Renten-)Bescheid kann sich noch nach Jahren oder Jahrzehnten die Notwendigkeit ergeben, auf das mit voller Beweiskraft versehene Original zurückzugreifen. Entscheidend ist dabei vor allem die Überprüfbarkeit der Unverändertheit (Integrität) des Dokuments, deshalb wird hier entsprechend der Regelung des § 33 Abs. 4 SGB X vielfach eine „dauerhaft überprüfbare Signatur“ notwendig sein. „Dauerhaft überprüfbare Signaturen“ sind qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne des Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung, die nach den Regelungen der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 2 Nr. 5 VDG besonderen Anforderungen genügen müssen (siehe Abschnitt 10).

Eröffnung eines Zugangs

Aus § 36a SGB I ergibt sich noch kein rechtlicher oder tatsächlicher Zwang zur Schaffung der Voraussetzungen für eine moderne elektronische Kommunikation, weder für Bürger noch für Behörden. In Folge des E-Government-Gesetzes (EGovG) ist jedoch ab dem 01.07.2014 jede Behörde gesetzlich verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen (§ 2 Abs. 1 EGovG). Die Verpflichtung ist beispielsweise auch dann erfüllt, wenn eine Behörde ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingerichtet hat. Auch ein elektronischer Zugang mittels Online-Formularen oder über Internetportale genügt dieser Verpflichtung (siehe Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 EGovG - BT-Drucksache 17/11473, S. 33).

Der Begriff „Zugang“ stellt zunächst auf die objektiv vorhandene technische Kommunikationseinrichtung ab, also zum Beispiel auf die Bereitstellung eines E-Mail-Postfaches der Behörde. Der Empfänger eröffnet seinen Zugang durch entsprechende Widmung. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Behörde (zum Beispiel der Rentenversicherungsträger), eine Firma oder ein Rechtsanwalt, die auf ihren Briefköpfen im (Schrift-)Verkehr mit dem Bürger oder der Verwaltung eine E-Mail-Adresse angeben, erklären damit konkludent ihre Bereitschaft, Eingänge auf diesem Weg anzunehmen. Sie haben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass zum Beispiel E-Mail-Postfächer regelmäßig abgefragt werden. Ist dies nicht der Fall, so müssen sie durch entsprechende Hinweise, beispielsweise auf dem Briefkopf oder der Internetseite, dies ausdrücklich erklären.

Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse oder De-Mail-Adresse darf nicht automatisch dahingehend verstanden werden, dass der Versicherte hiermit auch seine Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen kundgetan hat. Bei einem Versicherten kann in aller Regel von der Eröffnung eines Zugangs für eine dauerhafte Kommunikation auf elektronischem Weg nur ausgegangen werden, wenn er dies gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausdrücklich und unmissverständlich erklärt hat. Eine vollelektronische Kommunikation mit dem Rentenversicherungsträger ist jedoch nur unter Nutzung eines De-Mail-Postfachs oder ePostfachs möglich. Daher können Versicherte/Berechtigte den Zugang zur elektronischen Kommunikation per Mail nur unter Angabe ihrer De-Mail-Adresse eröffnen.

Alternativ können Dokumente in elektronischer Form mit dem Verfahren ePostfach übersandt werden, wenn der Versicherte/Berechtigte hierfür seine Teilnahme (Zugangseröffnung) erklärt hat.

Wendet sich ein Versicherter mittels einer De-Mail-Nachricht an den Rentenversicherungsträger, wird auf die Ausführungen im Abschnitt 8.1 verwiesen.

Die Zulassung der elektronischen Form bei der Übermittlung von Dokumenten, also die Erklärung der Bereitschaft Dokumente in elektronischer Form zu empfangen, schließt jedoch nicht aus, dass der Rentenversicherungsträger zum Beispiel für die Durchführung eines Verfahrens erforderliche Antragsunterlagen (auch) in Papierform anfordert.

Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form

Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 36a Abs. 2 S. 1 SGB I).

Soweit von dem Antragsteller eine Unterschrift verlangt wird, geht damit nicht automatisch ein Schriftformerfordernis einher. Unterschriften werden vielmehr auch außerhalb gesetzlicher Schriftformerfordernisse zu verschiedenen Zwecken geleistet. Mit der Unterschrift soll bei dem Antragsteller die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben erhöht werden (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 5.6).

Unter elektronischer Form ist ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der eIDAS-Verordnung versehen ist, zu verstehen. Soweit also eine Schriftform verlangt wird, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verknüpfen.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann durch eine elektronische Form gleichwertig ersetzt werden, wenn durch das elektronische Dokument - wie auch das Dokument in Schriftform - folgende Funktionen gewahrt werden:

  • Abschlussfunktion
    Durch die eigenhändige Unterschrift wird das Ende der Erklärung zum Ausdruck gebracht.
  • Perpetuierungsfunktion
    Sie gewährleistet die fortdauernde Wiedergabe der Erklärung in einer Urkunde mit der Möglichkeit zur Überprüfung.
  • Identitäts- und Verifikationsfunktion
    Durch die eigenhändige Unterschrift ist der Aussteller der Urkunde erkennbar und identifizierbar, da die unverwechselbare Unterschrift eine eindeutige Verbindung zur Person des Unterzeichners herstellt. Die Identität kann im Streitfall beispielsweise durch einen Unterschriftenvergleich verifiziert werden.
  • Echtheitsfunktion
    Die räumliche Verbindung der eigenhändigen Unterschrift mit der Urkunde, die die Erklärung enthält, stellt einen Zusammenhang zwischen der Erklärung und Unterschrift her. Sie gewährleistet die inhaltliche Zuordnung der Erklärung zum Erklärenden und dass sie nicht nachträglich verfälscht werden kann.
  • Beweisfunktion
    Durch die Verkörperung der Erklärung in einer Urkunde, die vom Aussteller eigenhändig unterschrieben ist, wird ein Beweismittel geschaffen. Mit der Urkunde kann bewiesen werden, welchen Inhalt die Erklärung hat und wer sie abgegeben hat. Dieser Beweis kann aufgrund der Verifikationsfunktion der Unterschrift, insbesondere durch einen Unterschriftenvergleich erbracht werden.
  • Warnfunktion
    Der Erklärende wird auf die rechtliche Verbindlichkeit der Erklärung hingewiesen und vor Übereilung geschützt.

Diese Funktionen sind durch die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung zu erfüllen, weil diese für den Bereich der elektronischen Kommunikation die zuvor genannten Funktionen in ihrer Gesamtheit sicherstellt (siehe im Einzelnen Abschnitt 5.3).

Erklärung in einem elektronischen Formular

Eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann auch ersetzt werden durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das vom Rentenversicherungsträger in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird (§ 36a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 SGB I). Es kann sich hierbei um ein Eingabegerät bei der Behörde (zum Beispiel: Rentenversicherungsträger) handeln.

Zu öffentlich zugänglichen Netzen gehören das Internet oder mobile Anwendungen, in denen die Behörde (zum Beispiel: Rentenversicherungsträger) ein Formular (Eingabemaske) zur Verfügung stellt. Bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis erbracht werden, beispielsweise mit der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) des neuen Personalausweis nach § 18 PAuswG (siehe auch Abschnitt 7.1) oder mit dem - durch die Ausländerbehörde ausgestellten - elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 Abs. 5 AufenthG.

Bei der Verwendung eines Eingabegerätes (Terminal) in den Räumen des Rentenversicherungsträgers erfolgt die Identitätsfeststellung durch einen Mitarbeiter des Rentenversicherungsträgers vor Ort.

Die Verwendung elektronischer Formulare, die heruntergeladen und nach dem Ausfüllen auf elektronischen Weg an den Rentenversicherungsträger gesendet werden, gehört hierzu allerdings nicht (siehe hierzu Abschnitt 5.10).

Formen der elektronischen Signatur

Die eIDAS-Verordnung sieht unterschiedliche Formen der elektronischen Signatur vor:

  • (Einfache) elektronische Signatur, Art. 3 Nr. 10 eIDAS-Verordnung
    Eine (einfache) elektronische Signatur sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Sie besitzen bei allenfalls geringer Sicherheit keine Rechtsverbindlichkeit, da an sie keine besonderen technischen und organisatorischen Anforderungen gestellt werden.
  • Fortgeschrittene elektronische Signatur, Art. 26 eIDAS-Verordnung
    Eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt nachfolgend genannte Anforderungen:
    a) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
    b) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
    c) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
    d) Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
    Die fortgeschrittenen elektronischen Signaturen stellen eine Zwischenstufe im Verhältnis zu den (einfachen) elektronischen Signaturen und den qualifizierten elektronischen Signaturen dar.
  • Qualifizierte elektronische Signatur, Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung
    Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit ist nach Art. 3 Nr. 23 eIDAS-Verordnung in Verbindung mit Art. 29 eIDAS-Verordnung eine elektronische Signaturerstellungseinheit, die die Anforderungen des Anhangs II der eIDAS-Verordnung erfüllt. Ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ist nach Art. 3 Nr. 15 eIDAS-Verordnung in Verbindung mit Art. 28 eIDAS-Verordnung ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I der eIDAS-Verordnung erfüllt. Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ist nach Art. 3 Nr. 20 eIDAS-Verordnung in Verbindung mit Art. 24 eIDAS-Verordnung ein Vertrauensdiensteanbieter, der einen oder mehrere Vertrauensdienste erbringt und dem von der Aufsichtsstelle der Status eines qualifizierten Anbieters verliehen wurde. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung).

Funktionsweise der qualifizierten elektronischen Signatur

Mit elektronischen Signaturen wird die allen bekannte „Papierwelt“ beziehungsweise „Schriftform“ in der „elektronischen Welt“ nachgebildet. Sie kann daher mit der „Papierwelt“ verglichen werden.

Beim Signieren werden elektronische Schlüssel-Paare verwendet. Die beiden Schlüssel eines Paares gehören zusammen. Sie werden als „privater (geheimer) Schlüssel“ und „öffentlicher Schlüssel“ bezeichnet. Was mit einem Schlüssel „abgeschlossen“ wurde, kann nur mit dem anderen Schlüssel wieder „aufgeschlossen“ werden. Daten, die mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt wurden, können somit nur mit dem öffentlichen Schlüssel entschlüsselt werden. Dies gilt auch umgekehrt. Mit dem Schlüssel, der zum Verschlüsseln diente, kann niemals entschlüsselt werden.

Die Schlüsselpaare sind einmalig und werden auf sog. Chipkarten gespeichert. Zum Authentisieren, zum Signieren und zum Verschlüsseln werden unterschiedliche Schlüssel-Paare verwendet. Jede Chipkarte wird eindeutig einer natürlichen Person übergeben (vergleichbar dem Personalausweis oder einer EC-Karte). Die privaten Schlüssel dürfen nur vom Karten-Inhaber verwendet werden. Die privaten Schlüssel können nicht aus den Chip-Karten ausgelesen werden. Zum Schutz der Schlüssel muss der Karteninhaber ein persönliches Passwort oder eine Personenidentifikationsnummer (PIN) eingeben (vergleichbar EC-Karte).

Die Chipkarte sollte keiner anderen Person gegeben und die PIN nicht verraten werden.

Signaturerzeugung

In der Papierwelt ist die „Echtheit“ eines Dokuments an bestimmten Merkmalen erkennbar. Die Papier- und Druckfarbe, Briefköpfe und vor allem Stempel sowie persönliche Unterschrift lassen den Verantwortlichen (Stelle und Person) eindeutig erkennen. Verfälschungen können an Radierungen, Streichungen oder - im Extremfall - durch kriminaltechnische Untersuchung erkannt werden. Diese „Echtheitsmerkmale“ müssen in elektronischen Dokumenten nachgebildet werden.

Dazu werden programmtechnisch Daten aus dem erzeugten elektronischen Dokument in der Signatur-Chipkarte „verrechnet“. Das Ergebnis wird dem elektronischen Dokument als „Signatur“ beigefügt. Das ist die „elektronische Unterschrift“ unter dem Dokument. Die Signatur enthält Daten des Karteninhabers (immer: Name, Vorname und Karten ausgebende Stelle, Angaben zum verwendeten Signierprogramm, öffentlichen Schlüssel des Karten-Inhabers, gegebenenfalls Name der Verwaltung). Die „Echtheit“ eines Dokuments lässt sich wiederum programmtechnisch durch Auswertung der Signatur feststellen.

Die Signatur-Chipkarte lässt sich mit einem „elektronischen Kugelschreiber“ vergleichen, mit dem der Karteninhaber eine einmalige und nicht fälschbare „elektronische Unterschrift“ erzeugt.

Sollte die Prüfung ergeben, dass das Dokument gefälscht ist, darf es im Verwaltungsverfahren nicht als Nachweis verwendet werden. Der Absender ist aufzufordern, das Dokument erneut - gegebenenfalls in Papierform - einzusenden.

Ver- und Entschlüsselung

Die Verschlüsselung wird zur Sicherstellung von Vertraulichkeit verwendet und ersetzt unter anderen den Briefumschlag der „Papierwelt“.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Notwendigkeit der Verschlüsselung zur Sicherung der Vertraulichkeit der Kommunikation speziell aus den Datenschutzvorschriften ergibt.

Für die Ver- und Entschlüsselung wird vom Sender und Empfänger dasselbe Programm verwendet und derselbe Code (also kein Schlüsselpaar). Der Code wird mit dem verschlüsselten Dokument gemeinsam übertragen. Der Code muss dazu seinerseits verschlüsselt werden. Hierfür werden die auf der Chipkarte gespeicherten Schlüsselpaare für die Verschlüsselung verwendet.

Anders als beim Signieren wird der öffentliche Schlüssel des Empfängers für das Verschlüsseln benutzt. Der Empfänger kann den Code mit seinem privaten Schlüssel dann entschlüsseln. Den Code verwendet er zum Entschlüsseln des Dokuments.

Erforderlichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur

Der das Verwaltungsverfahrensrecht prägende Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungshandelns, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist (§ 9 SGB X), erlaubte bereits vor Inkrafttreten des § 36a SGB I die Anwendung elektronischer Verfahren, weil ein elektronisches Verwaltungsverfahren diese Anforderungen erfüllt. Gleichwohl waren rechtliche Änderungen und Ergänzungen notwendig, um die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürger (zum Beispiel Versicherter) und Verwaltung (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) durchgängig zu ermöglichen, weil der Grundsatz der Nichtförmlichkeit von einer Reihe von Schriftformerfordernissen eingeschränkt wird. Diese werden in Rechtsvorschriften ausdrücklich durch unterschiedliche Begriffe, wie „schriftlich“, „schriftliche Form“, „Schriftform“ bestimmt oder durch Formulierungen wie „Unterschrift“, „Unterschriftenliste“, „Niederschrift“ vorausgesetzt.

Bei schriftlichen Anträgen lassen sich spätere Änderungen in der Regel optisch erkennen. Die Unverfälschtheit (Integrität) des Schriftstückes kann somit überprüft werden. Die Vertraulichkeit des Schriftstückes wird durch die Übersendung in einem verschlossenen Briefumschlag gewahrt.

Echtheit (Authentizität), Unverfälschtheit (Integrität) und Vertraulichkeit sind auch bei elektronischen Dokumenten (Anträgen) zu gewährleisten. Die Gleichwertigkeit einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform wird in der elektronischen Form durch eine qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet. Mit dieser Signatur wird eine der Schriftform vergleichbare Sicherheit gewährleistet, weil die Echtheit (Authentizität) des Absenders und die Unverfälschtheit (Integrität) des Dokumentes nachprüfbar sind. Die Vertraulichkeit wird durch Verschlüsselung des elektronischen Dokumentes hergestellt. Ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur weist darüber hinaus eine erheblich höhere Sicherheit vor Fälschung und Verfälschung auf, als ein herkömmliches Dokument (in Papierform) mit eigenhändiger Unterschrift.

Der elektronische Antrag

Das Verwaltungsverfahren beginnt in der Regel mit einem Antrag (§ 18 SGB X in Verbindung mit § 115 Abs. 1 SGB VI). Ein Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die als solche nicht an eine bestimmte Form gebunden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen. Für Anträge auf Sozialleistungen sieht das Sozialgesetzbuch keine Formvorschriften vor. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass dem Bürger der Zugang zu den Sozialleistungen erleichtert werden soll. Damit kann ein Antrag auf Sozialleistungen mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise gestellt werden. Ein per E-Mail gestellter Antrag ist somit als rechtsgültiger Antrag anzusehen, auch wenn er nicht mit einer Signatur versehen ist. Das Recht der Rentenversicherungsträger, einen ausgefüllten Formblattantrag (zum Beispiel Rentenantragsvordruck mit eigenhändiger Unterschrift) zu erhalten, ergibt sich aus den Mitwirkungspflichten des Versicherten nach § 60 Abs. 2 SGB I.

Sonstige elektronische Willenserklärungen

Die nachfolgend genannten (Willens-)Erklärungen (es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht alle Fälle berücksichtigt) bedürfen, wenn sie in Form eines elektronischen Dokumentes abgegeben werden, einer qualifizierten elektronischen Signatur. Es reicht nicht aus, wenn sie zum Beispiel mit einer unsignierten E-Mail übermittelt werden. Bei E-Mails kann die Identität des Absenders und die Unverfälschtheit der Nachricht mangels einer Unterschrift grundsätzlich nicht unterstellt werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur enthält, was aber derzeit regelmäßig nicht der Fall sein dürfte. Hinsichtlich der Einlegung von Widersprüchen mittels einer E-Mail sind die Ausführungen im Abschnitt 5.9 zu beachten.

An die Stelle der Übermittlung durch ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur kann nur die Übermittlung in (herkömmlicher) „Schriftform“ - mit eigenhändiger Unterschrift - treten.

Im Einzelnen sind unter anderem betroffen:

  • Gegenzeichnung des zweiten Elternteils für die gemeinsame beziehungsweise überwiegende Erziehung eines Kindes bei der Geltendmachung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten,
  • Kenntnisnahme der Mitteilungspflichten,
  • Änderungen beziehungsweise Ergänzungen zu Angaben im Versicherungskonto (zum Beispiel Anschriftenänderung),
  • bei Renten wegen Erwerbsminderung die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht,
  • Angaben zur Bankverbindung bei Anträgen auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI und § 26 SGB IV,
  • Angaben zur Bankverbindung (auch spätere Änderungen) bei Anträgen auf Versicherten-/Hinterbliebenenrenten,
  • Abbuchungsermächtigungen beziehungsweise Angaben zum bargeldlosen Beitragseinzug,
  • Erteilung einer Vollmacht (§ 13 SGB X).

Allgemein ist eine qualifizierte elektronische Signatur (beziehungsweise an deren Stelle die „Schriftform“) immer dann erforderlich, wenn der Berechtigte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (zum Beispiel im Rentenverfahren) gegenüber dem Rentenversicherungsträger versichern muss, alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben und/oder sich verpflichten muss, bestimmte Tatbestände (zum Beispiel den Bezug von rentenschädlichem Einkommen) dem Rentenversicherungsträger zu melden. Zwar besteht für diese Erklärungen kein gesetzliches Schriftformerfordernis, jedoch sind diese Erklärungen in Schriftform abzugeben, um in einem möglichen Rechtstreit vor Gericht den Urkundenbeweis erbringen zu können.

Elektronische Dokumente der Deutschen Rentenversicherung

Elektronische Dokumente der Rentenversicherungsträger, die im Verwaltungsverfahren an Betroffene oder andere Institutionen über das Internet geschickt werden (Anforderung von Unterlagen) müssen eine qualifizierte elektronische Signatur tragen und verschlüsselt übertragen werden. Nur unter diesen Umständen kann der Empfänger die Authentizität und Integrität des Dokuments prüfen. Die Verschlüsselung ist erforderlich, damit auf dem Übertragungsweg keine Unbefugten Kenntnisse von Daten nehmen können. Dies wäre ein Datenschutzverstoß, der strafbewehrt ist.

Der elektronische Bescheid

Das Verwaltungsverfahren schließt regelmäßig mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) ab (§ 8 SGB X), der bei einer Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen der Schriftform bedarf (§ 117 SGB VI). Ist für den Verwaltungsakt die Schriftform vorgeschrieben, muss nach der Generalnorm des § 36a Abs. 2 SGB I der elektronische Verwaltungsakt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, wenn der Verwaltungsakt (Bescheid) in elektronischer Form erlassen wird. Dabei muss nach § 33 Abs. 3 SGB X das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.

Die überwiegende Zahl der Bescheide in der gesetzlichen Rentenversicherung wird mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erlassen (zum Beispiel Rentenbescheide). Für derartige Bescheide, die in schriftlicher Form ergehen, besteht die Befugnis, auf eine Unterschrift oder eine Namenswidergabe zu verzichten (§ 33 Abs. 5 S. 1 erster Teils. SGB X). Dementsprechend gilt für Bescheide, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen in elektronischer Form erlassen werden, dass die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die nur die erlassende Behörde erkennen lässt (siehe hierzu auch Abschnitt 5.2), ausreichend ist (§ 33 Abs. 5 S. 1 zweiter Teils. SGB X). Insoweit wurde hier - aus verwaltungsökonomischen Gründen - eine von der Generalklausel des § 36a Abs. 2 SGB I abweichende Regelung getroffen. Diese fortgeschrittenen elektronischen Signaturen müssen allerdings eine ausreichende Sicherheit bieten.

Einlegung von Widersprüchen durch E-Mail

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Rentenversicherungsträger einzureichen. Die Erhebung eines Widerspruchs mittels einfacher E-Mail kann nur dann wirksam erfolgen, wenn die E-Mail oder deren Anhänge (das Widerspruchsschreiben wird als Word-Dokument oder PDF-Dokument übermittelt) eine qualifizierte elektronische Signatur tragen (vergleiche BSG vom 29.12.2010, AZ: B 11 AL 31/10 BH).

Hinsichtlich weiterer Informationen wird auf die GRA zu § 84 SGG, Abschnitt 10.2 verwiesen.

Elektronische Formulare

Mit dem am 01.08.2013 in Kraft getretenen § 36a Abs. 2a SGB I wird klargestellt, dass kein Schriftformerfordernis vorliegt, wenn dies nicht ausdrücklich in einer Rechtsvorschrift geregelt ist. Soweit ein Formular (Vordruck, Formblatt) ein Unterschriftsfeld enthält, bedeutet dies nicht automatisch, dass hiermit ein Schriftformerfordernis verbunden ist.

Stellen die Rentenversicherungsträger ein Formular zur Verfügung, für das die elektronische Versendung durch den Antragsteller vorgesehen ist, entfällt in dieser Fassung das Unterschriftsfeld. Das Ausdrucken eines online ausgefüllten Formulars, das Unterschreiben sowie die Übersendung auf dem Postweg entfallen.

Bei einer elektronischen Versendung des Formulars kann beispielsweise das Unterschriftsfeld durch eine vorformulierte Erklärung ersetzt werden. Mit der Bestätigung der Erklärung, versichert der Antragsteller nicht nur die Richtigkeit seiner gemachten Angaben, sondern auch, dass er mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist.

Signierung mit einem Pseudonym

§ 12 Abs. 2 VDG eröffnet die Möglichkeit der Zuordnung von Signaturen an Personen unter einem Pseudonym. Nach § 36a Abs. 2 S. 3 SGB I ist die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch den Rentenversicherungsträger ermöglicht, unzulässig. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Signierung mit einem Pseudonym dann zulässig ist, wenn die Person des Signaturschlüsselinhabers identifiziert werden kann. Damit ist sowohl die Signierung durch den Rentenversicherungsträger ohne Nennung des Sachbearbeiters mittels Pseudonym (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Bund, Leistungsabteilung, Dezernat 4XXX) als auch die Verwendung von Künstler- oder Ordensnamen zulässig.

Der elektronische Identitätsnachweis

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seine Identität im Internet elektronisch nachzuweisen:

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (siehe Abschnitt 7.2)
  • Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 12 eID-Karte-Gesetz (siehe Abschnitt 7.3)
  • elektronischer Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion nach § 78 Abs. 5 AufenthG (siehe Abschnitt 7.4)
  • elektronische Gesundheitskarte und digitale Identität (nur gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern im Gesundheitswesen - siehe Abschnitt 7.5)

Die Online-Ausweisfunktion

Die Online-Ausweisfunktion ist der Ausweis für die digitale Welt. Jede Behörde des Bundes (so auch die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ist mit Wirkung vom 01.01.2015 verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis mit dem neuen Personalausweis (§ 18 Personalausweisgesetz), der elD-Karte (§ 12 elD-Karte-Gesetz) oder mit einem elektronischen Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde (§ 78 Abs. 5 AufenthG) anzubieten (§ 2 Abs. 3 EGovG).

Deren Online-Ausweisfunktion kann im Internet oder an Automaten zum Identitätsnachweis genutzt werden. Der Nutzer hat somit die Möglichkeit, sich gegenüber Dritten (zum Beispiel Rentenversicherungsträger) sicher und eindeutig auszuweisen (Wer bin ich?). Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten können so einfach elektronisch erledigt werden.

Die Online Ausweisfunktion wird auch als elD-Funktion (elD ist gleich electronic identity), elektronischer Identitätsnachweis, Internetausweis oder Online-Ausweis des neuen Personalausweises (nPA) bezeichnet.

Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion ermöglicht den medienbruchfreien und sicheren Datenaustausch zwischen Nutzern, Unternehmen und Verwaltungen. Mit dem neuen Personalausweis können sich die Bürger wie bisher im alltäglichen Leben ausweisen. Mit seiner Online-Ausweisfunktion (auch eID-Funktion genannt) ist darüber hinaus die einfache und sichere Kommunikation über das Internet zwischen Ausweisinhaber, Verwaltung und Unternehmen möglich.

Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises (§ 18 Abs. 2 PAuswG). Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt, immer zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 PAuswG).

Folgende weitere personenbezogene Daten stehen im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises für den Online-Ausweis zur Verfügung und können übermittelt werden:

  • Familienname und Geburtsname,
  • Vorname(n),
  • Doktorgrad,
  • Tag der Geburt,
  • Ort der Geburt,
  • Anschrift,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Dokumentenart,
  • letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
  • dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen (für die "Pseudonyme Kennung"),
  • Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland,
  • Angaben, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird (die sogenannte Altersverifikation),
  • Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht (die sogenannte Wohnortverifikation) und
  • Ordensname, Künstlername.

Voraussetzung für eine Übertragung der weiteren personen- und ausweisbezogenen Daten ist, dass der Diensteanbieter (zum Beispiel Datenstelle der Rentenversicherung) die entsprechende Berechtigung (welche im Berechtigungszertifikat hinterlegt sein muss) besitzt, die jeweiligen personenbezogenen Daten auszulesen (§ 18 Abs. 4 PAuswG). Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben für die Identifizierung und Registrierung zum persönlichen Rentenkonto die Berechtigung alle oben genannten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der Altersverifikation, Wohnortverifikation und des Ordens- oder Künstlernamens auszulesen. Eine Übermittlung der Daten erfolgt jedoch nur, wenn der Personalausweisinhaber dieser Übermittlung zuvor zustimmt, in dem er seine Geheimnummer (PIN) eingibt (§ 2 Abs. 10 PAuswG).

Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte)

Bürger der Europäischen Union und anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums können auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) erhalten (§ 2 eID-Karte-Gesetz - eIDKG). Es handelt sich hierbei nicht um ein hoheitliches Ausweisdokument, wie beispielsweise der Personalausweis, sondern vielmehr um eine einfache Chipkarte, auf der die wichtigsten Identifizierungsdaten abgespeichert sind.

Die eID-Karte ermöglicht den medienbruchfreien und sicheren Datenaustausch zwischen Nutzern, Unternehmen und Verwaltungen. Mit der eID-Karte ist für EU-Bürger sowie Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine einfache und sichere Kommunikation über das Internet zwischen Ausweisinhaber, Verwaltung und Unternehmen möglich. Die Nutzung der elD-Karte begann am 01.01.2021.

Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) der eID-Karte (§ 12 eIDKG). Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 4 und 5 PAuswG entsprechend. Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob die eID-Karte gültig ist, sind zur Überprüfung, ob eine gesperrte oder abgelaufene eID-Karte vorliegt, immer zu übermitteln.

Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden (§ 4 Abs. 4 eIDKG):

  • Familienname und Geburtsname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • Tag und Ort der Geburt,
  • Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Ordensname, Künstlername,
  • Dokumentenart und
  • letzter Tag der Gültigkeitsdauer.

Voraussetzung für eine Übermittlung der personen- und kartenbezogenen Daten aus der ID-Karte ist, dass der Diensteanbieter (zum Beispiel Datenstelle der Rentenversicherung) die entsprechende Berechtigung (welche im Berechtigungszertifikat hinterlegt sein muss) besitzt, die jeweiligen personen- und kartenbezogenen Daten auszulesen (§ 15 eIDKG). Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben für die Identifizierung und Registrierung zum persönlichen Rentenkonto die Berechtigung alle oben genannten personenbezogenen Daten mit Ausnahme des Ordens- oder Künstlernamens auszulesen. Eine Übermittlung der Daten erfolgt jedoch nur, wenn der Karteninhaber dieser Übermittlung zuvor zustimmt, in dem er seine Geheimnummer (PIN) eingibt (§ 2 Abs. 7 eID-Karte-Gesetz).

Elektronischer Aufenthaltstitel

Einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bekommen Personen, die als Ausländer dem Aufenthaltsgesetz unterfallen und ein Aufenthaltsrecht haben. Der eAT ist mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ausgestattet. Die so genannte eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) ermöglicht dem Karteninhaber, seine Identität gegenüber Online-Diensten einfach und sicher nachzuweisen.

Der eAT besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem unter anderem folgende Daten gespeichert werden (§ 78 Abs. 3 AufenthG):

  • Name und Vornamen,
  • Geburtsnamen,
  • Doktorgrad,
  • Lichtbild,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Anschrift,
  • Abkürzung für das Geschlecht,
  • den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
  • Staatsangehörigkeit,
  • zwei Fingerabdrücke (ab Vollendung des sechsten Lebensjahres),
  • Dokumentenart und
  • Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle des unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer.

Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises können die Daten unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 PAuswG übermittelt werden (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 7.2).

Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (§ 78 Abs. 7 AufenthG).

Elektronische Gesundheitskarte und digitale Identität

Die elektronische Gesundheitskarte ist eine von den gesetzlichen Krankenkassen ausgegebene, erweiterbare Versichertenkarte. In der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nachgewiesen werden (§ 36a Abs. 2 S. 5 zweiter Halbs. SGB I).

Die elektronische Gesundheitskarte ist eine Prozessor-Chipkarte im Scheckkartenformat. Sie besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem unter anderem die folgenden Daten gespeichert sind (§ 291a Abs. 2 SGB V):

  • Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
  • Familienname und Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Anschrift,
  • Krankenversichertennummer,
  • Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Abs. 2 SGB V der Status der auftragsweisen Betreuung,
  • Zuzahlungsstatus,
  • Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
  • bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs,
  • bei Vereinbarungen nach § 264 Abs. 1 S. 3 zweiter Halbs. SGB V die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.

Ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte stellen die Krankenkassen spätestens ab 01.01.2023 den Versicherten auf Verlangen eine sichere digitale Identität barrierefrei zur Verfügung (§ 291 Abs. 8 SGB V). Auch die Leistungserbringer im Gesundheitswesen erhalten ab diesem Zeitpunkt eine digitale Identität. Ab 01.01.2024 dient die digitale Identität sowohl den Versicherten, als auch den Leistungserbringern im Gesundheitswesen zur sicheren Authentifizierung (zum Beispiel für Videosprechstunden oder digitale Gesundheitsanwendungen). Darüber hinaus dient die digitale Identität dem Versicherten als Versicherungsnachweis nach § 291a Abs. 1 SGB V.

De-Mail

De-Mail ist ein im De-Mail-Gesetz geregelter Kommunikationsweg. De-Mails sind im Gegensatz zu herkömmlichen E-Mails auf ihrem Weg durch das Internet verschlüsselt. Sowohl die Identität der Kommunikationspartner als auch die Zustellung der De-Mails können zweifelsfrei nachgewiesen werden. Versender und Empfänger einer De-Mail sind stets nachvollziehbar, weil jeder De-Mail-Nutzer sich zur Einrichtung seines De-Mail-Kontos zunächst eindeutig identifizieren muss. Dies kann auf nichtelektronischem Wege etwa mit dem Post-Ident-Verfahren, bei dem in einer Filiale der Deutschen Post AG oder gegenüber einem Zusteller ein Ausweisdokument vorgelegt wird, oder über andere Verfahren mit vergleichbaren Anforderungen geschehen.

Durch elektronische Signaturen der De-Mail-Diensteanbieter (Provider) wird gewährleistet, dass Veränderungen der Nachrichten oder Anhänge vom Empfänger festgestellt werden können (Schutz der Integrität). Diese Sicherheitseigenschaften der De-Mail machen es möglich, Sozialdaten, personenbezogene Daten oder sonstige vertrauliche Daten in De-Mails zu transportieren. Die eingehenden De-Mails sind rechtlich gesehen wie ein Papierbrief zu behandeln, da die Identität des Absenders (Authentizität) und die Unveränderbarkeit des Inhaltes (Integrität) durch das De-Mail-Verfahren sichergestellt sind. Dies bedeutet beispielsweise, dass Mitteilungen über Anschriftenänderungen beziehungsweise Änderungen der Bankverbindung ohne nochmalige Nachfrage beim Berechtigten bearbeitet werden können.

Die Behörden des Bundes (zum Beispiel: Deutsche Rentenversicherung Bund) sind grundsätzlich verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen (§ 2 Abs. 2 EGovG).

Eine De-Mail-Nachricht gilt beim Rentenversicherungsträger als eingegangen, sobald sie sich im De-Mail-Postfach des jeweiligen Rentenversicherungsträgers beim zugehörigen De-Mail-Diensteanbieter befinden.

Antwort per De-Mail vom Rentenversicherungsträger

Auf allgemeine Anfragen, die per DE-Mail eingehen, sollte und darf die Rückantwort grundsätzlich auch per De-Mail erfolgen, soweit die technischen Möglichkeiten hierfür vorhanden sind. Die einmalige Kontaktaufnahme eines Versicherten zu seinem RV-Träger per De-Mail kann aber nicht als „Zugangseröffnung zur elektronischen Kommunikation“ gewertet werden (siehe Abschnitt 4).

Vor der Entscheidung, ob die Antwort per De-Mail erfolgen darf, ist auch zu klären, welche Inhalte innerhalb der De-Mail oder als Anlagen der De-Mail beigefügt werden sollen. Handelt es sich nämlich um Sozialdaten mit „hohem Schutzbedarf“ im IT-sicherheitstechnischen Sinne, müssen die Antworten zuvor verschlüsselt werden (sogenannte „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“).

Die Träger der Rentenversicherung nutzen den De-Mail-Verkehr zu anderen Behörden nur, wenn zusätzlich eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgt.

Die Weiterleitung von Sozialdaten mit „hohem Schutzbedarf“, wie zum Beispiel von besonderen Kategorien personenbezogener Daten insbesondere medizinischen Daten an Versicherte mit De-Mail ist mit zusätzlicher „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ zulässig (AGGDS 2/2017, TOP 4 in Verbindung mit der „Handreichung zur datenschutzgerechten Nutzung von De-Mail (vom 22.03.2017)“ der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit).

Der Versand von personenbezogenen Daten mit „hohem Schutzbedarf“, wie zum Beispiel von Zeugenschutzfällen, ist auch mit De-Mail ausgeschlossen (SDIT 5/2013, TOP 15 mit Hinweis auf AGIS 3/2013, TOP 8).

Anmeldung mit normalem Authentisierungsniveau

Auf Verlangen des Nutzers erfolgt die Anmeldung mithilfe nur eines Sicherungsmittels, in der Regel Benutzername und Passwort. Diese Art der Anmeldung gilt als problematisch, wenn der Nutzer die Handlung bestreitet. Die Rechtsprechung hat einen Anscheinsbeweis für die rechtmäßige Anmeldung bei einer Sicherung allein durch Benutzername und Passwort regelmäßig abgelehnt und eine Sicherung durch Besitz und Wissen gefordert, um einen Anscheinsbeweis für die Authentizität der Handlung anzunehmen. Denn die Erfahrung zeigt, dass Benutzernamen und Kennwörter an Dritte weitergegeben werden und deren Nutzung außerhalb der Kontrolle des Kontoinhabers liegt oder dass Kennwörter von Unberechtigten leicht erraten, beim Nutzer oder beim Provider ausgespäht oder anders „geknackt“ werden können. Deshalb soll die Anmeldung mit normalem Authentisierungsniveau die Ausnahme bilden (De-Mail ohne weitere Zustelloptionen). Der Regelfall ist die sichere Anmeldung (siehe hierzu Abschnitt 8.3).

Anmeldung mit hohem Authentisierungsniveau

Für das „hohe“ Sicherheitsniveau beziehungsweise die „sichere“ Anmeldung setzt der Anwender einen Benutzernamen, ein Passwort und einen sogenannten Token (Gegenstand) ein. Bei dem Token kann es sich um den neuen Personalausweis, eine Signaturkarte oder um ein anderes zugelassenes Verfahren handeln. Bei anderen zugelassenen Verfahren kann es sich als Gegenstand beispielsweise um einen USB-Stick oder Mobiltelefon handeln; bei einem Mobiltelefon wird ein mTAN-Verfahren eingesetzt, bei dem eine SMS mit einer zufällig generierten Zahlenkombination an ein bestimmtes (vom Anwender ausgewähltes) Mobiltelefon geschickt wird und diese Zahlenkombination (TAN) bei der Anmeldung am De-Mail-Konto eingegeben werden muss.

Wird ein Token bei der Anmeldung zum De-Mail-Konto eingesetzt, handelt es sich um eine Zwei-Faktor-Authentifizierung durch Wissen (Benutzername und Passwort) und Besitz (Token). Nur dieses hohe Authentisierungsniveau bietet hinreichende Sicherheit, dass derjenige gehandelt hat, dem die Nachricht zugerechnet werden soll. Eine Anmeldung mit Benutzername und Kennwort genügt dafür nicht (siehe hierzu Abschnitt 8.2).

Bei einer De-Mail, die eine natürliche Person absendet, die sich zuvor mit hohem Authentisierungsniveau bei ihrem De-Mail-Konto angemeldet hat, ist die erklärende Person (Nutzer) aufgrund der Erstidentifikation (bei Einrichtung des De-Mail-Kontos, siehe Abschnitt 7.3) und der sicheren Anmeldung eindeutig identifizierbar. Die Identifikationsfunktion (sie ermöglicht es den Erklärenden zu erkennen) und Verifikationsfunktion (sie dient der Überprüfung der Echtheit der Erklärung) ist bei De-Mail daher gegeben, wenn der Erklärende die De-Mail von einem De-Mail-Konto versendet, das für eine natürliche Person eingerichtet wurde.

Versendung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz

Eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann gemäß § 36a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 SGB I auch ersetzt werden bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an den Rentenversicherungsträger mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-MailG. Gleiches gilt bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten, die vom Rentenversicherungsträger in Form einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-MailG an den Versicherten oder Berechtigten gesendet werden (§ 36a Abs. 2 S. 4 Nr. 3 SGB I). Diese beiden Regelungen sind zum 01.07.2014 in Kraft getreten.

Die Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-MailG sieht vor, dass der akkreditierte De-Mail-Diensteanbieter (De-Mail-Provider) im Auftrag des Absenders bestätigt, dass er zum Zeitpunkt des Versands dieser De-Mail mit hohem Authentisierungsniveau im Sinne von § 4 De-MailG angemeldet war. Hohes Authentisierungsniveau bedeutet, dass sich der Absender zum Schutz gegen eine unberechtigte Anmeldung unter Einsatz von zwei, voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln an seinem De-Mail-Konto angemeldet hat (siehe Abschnitt 8.3). Die Bestätigung erfolgt in der Nachricht selbst. Die Bestätigung enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen in der Form, in der diese hinterlegt sind. Diese Versandoption wird auch als „absenderbestätigt“ bezeichnet.

Die mit der Versandoption nach § 5 Abs. 5 De-MailG versendete De-Mail ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Diese wird jedoch nicht durch den Nutzer selbst angebracht, es handelt sich hierbei also nicht um eine Signatur des Nutzers. Wird vom Absender die Versandoption nach § 5 Abs. 5 De-MailG gewählt, versieht der De-Mail-Diensteanbieter die vom Nutzer abgesendete De-Mail bei dieser Versandoption automatisch mit einer pseudonymisierten qualifizierten elektronischen Signatur des De-Mail-Diensteanbieters (Providers) und bestätigt somit, dass die Nachricht des Nutzers mit diesem Inhalt versandt wurde. Die vom De-Mail-Diensteanbieter aufgebrachte Signatur bezieht sich auf die gesamte De-Mail, das bedeutet, dass neben Betreff und Nachrichtentext auch die gegebenenfalls der De-Mail beigefügten Anhänge signiert werden. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Nachricht inklusive aller Anhänge nach dem Versand nicht unerkannt verändert werden kann und dies auch später jederzeit nachprüfbar ist.

Um diese Nachprüfbarkeit (der Signatur) zu erhalten, darf auf Seiten des Rentenversicherungsträgers die De-Mail-Nachricht sowie die Anhänge (zum Beispiel PDF-Dokumente oder Word-Dokumente) nicht voneinander getrennt werden und müssen als Ganzes aufbewahrt werden.

Einlegung von Widersprüchen durch De-Mail

Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen. Mit der Erhebung des Widerspruchs in Form einer De-Mail mit der Versandoption nach § 5 Abs. 5 De-MailG ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt (siehe hierzu auch Abschnitt 8.4).

Verfahren bei fehlgeschlagener Kommunikation

§ 36a Abs. 3 SGB I enthält Regelungen für den Fall, dass die elektronische Kommunikation fehlschlägt, weil der Empfänger das elektronische Dokument nicht lesen beziehungsweise bearbeiten kann. In solch einem Fall kann von dem Bürger und der Behörde im Rahmen des Verwaltungsrechtsverhältnisses erwartet werden, den jeweils anderen darüber zu informieren. Für die Behörde besteht sogar eine Mitteilungspflicht. Sie hat als Empfänger dem Absender die geltenden Rahmenbedingungen unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern (§ 122 Abs. 1 S. 1 BGB) - mitzuteilen. Ist der Bürger Empfänger, kann er in einem solchen Fall die erneute Übermittlung in einem geeigneten Format oder als Schriftstück verlangen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Notwendigkeit der Verschlüsselung zur Sicherung der Vertraulichkeit der Kommunikation aus den Datenschutzvorschriften ergibt und nicht Gegenstand des 3. VwVfÄndG ist.

Verwendung von Vertrauensdiensten zur Sicherstellung der dauerhaften Überprüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen

Gemäß § 36a Abs. 4 S. 1 SGB I verwenden die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen.

„Vertrauensdienst“ ist nach Art. 3 Nr. 16 eIDAS-Verordnung ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und aus Folgendem besteht:

a) Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln oder elektronischen Zeitstempeln, und Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten oder

b) Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder

c) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten.

„Qualifizierter Vertrauensdienst“ ist nach Art. 3 Nr. 17 eIDAS-Verordnung ein Vertrauensdienst, der die einschlägigen Anforderungen der eIDAS-Verordnung erfüllt. Die Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sind in Art. 24 eIDAS-Verordnung geregelt.

Bislang galt eine elektronische Signatur als dauerhaft überprüfbar, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat 30 Jahre nach dem Ende der Gültigkeit des Zertifikats in seinem Verzeichnis zur Nachprüfbarkeit vorhält. Die Auslegung des Begriffes "dauerhaft überprüfbar" lehnte sich an den am 29. Juli 2017 außer Kraft getretenen § 4 Abs. 2 SigV an, der eine solche Verpflichtung den akkreditierten Zertifizierungsdiensten auferlegte. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können verlangen, dass eine Aufsichtsstelle nach Maßgabe des nationalen Rechts eine Vertrauensinfrastruktur einrichtet, unterhält und aktualisiert (Art. 17 Abs. 5 eIDAS-Verordnung). Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 16 Abs. 5 VDG eine Vertrauensinfrastruktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeitstempel einzurichten, zu unterhalten und laufend zu aktualisieren. § 20 Abs. 2 Nr. 5 VDG ermächtigt die Bundesregierung, weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Von der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 VDG hat die Bundesregierung bislang keinen Gebrauch gemacht. Eine gleichwertige Regelung nach der eIDAS-Verordnung beziehungsweise dem VDG existiert damit derzeit nicht.

Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1309)

Inkrafttreten: 09.06.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27652

Durch Artikel 15 wurden in Absatz 2 Satz 5 die Wörter „§ 291 Absatz 2a des Fünften Buches“ durch die Wörter „§ 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach

§ 291 Absatz 8 des Fünften Buches“ ersetzt.

Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626, Nr. 41)

Inkrafttreten: 26.11.2019, 01.11.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/11181, BR-Drucksache 430/18,

Durch Artikel 154a Nummer 3 Buchstabe a) wird Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsausweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.06.2019 dahingehend geändert, dass die Änderung in § 36a SGB I erst zum 01.11.2020 in Kraft tritt.

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846)

Inkrafttreten: 01.11.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/8038, BR-Drucksache 6/19,

Durch Artikel 5 Absatz 18 werden in Absatz 2 Satz 5 die Wörter „sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des elD-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Nach Artikel 6 Absatz 1 sollte die Änderung in § 36a SGB I am 1. November 2019 in Kraft treten.

Nur mit dem neuen Personalausweis beziehungsweise dem elektronischen Aufenthaltstitel war bisher ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis möglich. Dieser kann jetzt auch mit einer Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (elD-Karte) erfolgen.

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745)

Inkrafttreten: 29.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12494

Artikel 1 beinhaltet das Vertrauensdienstegesetz (VDG), das das Signaturgesetz (SigG) ablöst. Durch Artikel 11 Absatz 40 werden in Absatz 2 Satz 2 die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen sowie in Absatz 4 Satz 1 die Wörter „Zertifizierungsdienste nach dem Signaturgesetz“ durch das Wort „Vertrauensdienste“ ersetzt und in Absatz 4 Satz 2 das Wort „Zertifizierungsdienste“ durch das Wort „Vertrauensdienste“ ersetzt.

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408)

Inkrafttreten: 29.12.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/5293, 18/6905

Durch Artikel 1b wird in Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz die Angabe „Satz 4“ gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 291 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749)

Inkrafttreten: 01.08.2013/ 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/13139 und 17/11473

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 wird der Absatz 2 durch die Absätze 2 und 2a ersetzt.

Hierdurch soll die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung erleichtert werden, indem die Schriftform neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch durch zwei andere sichere Verfahren ersetzt werden kann. Zum einen betrifft es die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulare, welche in Verbindung mit einer sicheren elektronischen Identifizierung der oder des Erklärenden übermittelt werden. Eine sichere elektronische Identifizierung wird insbesondere durch die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) des neuen Personalausweises gewährleistet. Zum anderen handelt es sich bei dem sicheren Verfahren um die De-Mail in Ausgestaltung der Versandoption nach § 5 Abs. 5 des De-MailG, welche eine sichere Anmeldung des Erklärenden voraussetzt.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637

Durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde in Absatz 4 Satz 1 das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. VwVfÄndG vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322)

Inkrafttreten: 01.02.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9000, S. 34

§ 36a SGB I wurde durch Artikel 2 Nummer 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) mit Wirkung vom 01.02.2003 in das SGB I eingefügt.

Die Vorschrift stellt die elektronische Form der Datenübermittlung der schriftlichen Form unter bestimmten Voraussetzungen gleich.

Die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X) erlaubte bereits vor Inkrafttreten des § 36a SGB I die Anwendung elektronischer Verfahren. Gleichwohl waren rechtliche Änderungen und Ergänzungen erforderlich, um die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung durchgängig zu ermöglichen. Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens wird von einer Reihe von Schriftformerfordernissen eingeschränkt. § 36a SGB I enthält Bestimmungen, die die Gleichwertigkeit einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform mit einer elektronischen Form der Datenübermittlung regeln.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 36a SGB I