B 11 AL 31/10 BH
Gründe:
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe (FKB).
Der Kläger nahm nach vorheriger Arbeitslosigkeit am 2.6.2008 eine Beschäftigung als Monteur auf (Arbeitsvertrag vom 15.05.2008). Den am 30.05.2008 gestellten Antrag auf FKB lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2008, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, ab.
Mit einer E-Mail vom 18.10.2008 ging ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bei der Beklagten ein, der nicht handschriftlich vom Kläger unterzeichnet war. Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen sei und dem Kläger Gelegenheit gegeben hatte, den Widerspruch bis spätestens 20.11.2008 „in der erforderlichen Form“ nachzuholen (Schreiben vom 22. bzw. 23.10.2008) oder die Urheberschaft schriftlich zu bestätigen, reichte der Kläger mit einem am 21.11.2008 eingegangenen und nicht handschriftlich unterzeichneten Brief bei der Beklagten u.a. Unterlagen zum Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.10.2008 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008 und Neubescheidung seines Antrags. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei einer Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Der per E-Mail vom 18.10.2008 eingelegte, nicht unterschriebene Widerspruch gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehende Bescheid vom 17.10.2008 genüge diesen Formerfordernissen nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail nicht möglich sei. Der Kläger habe trotz eines entsprechenden unmissverständlichen Hinweises der Beklagten die gesetzlich zwingend erforderliche Schriftform auch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nachgeholt, so dass auch eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist ausscheide. Eine Sachentscheidung über das Begehren des Klägers sei dem Gericht daher verwehrt (Beschluss vom 1.10.2010).
Der Kläger hat mit einem am 18.10.2010 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und ausgeführt, er fühle sich ungerecht behandelt.
II
Der Antrag auf Bewilligung vom PKH - sinngemäß für das in Betracht kommende Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LAG - ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil die Rechtssache keine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl. u.a. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 65 m. w. N). Insbesondere die hier im Vordergrund stehende Frage, ob ein Widerspruch mittels einfache E-Mail wirksam eingelegt werden kann, ist vom LSG im Ergebnis zu Recht verneint worden und beantwortet unmittelbar aus dem Gesetz. Denn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzureichen. In diesem Zusammenhang kann dahin gestellt bleiben, ob die vom LSG genannte Vorschrift des § 65a Abs. 1 SGG, der als Äquivalent zur Schriftform die Übermittlung elektronischer Dokumente an das „Gericht“ regelt, hier anwendbar ist. Denn selbst wenn diese Bestimmung auf das Widerspruchsverfahren übertragbar wäre, fehlt es - wie das LSG ausgeführt hat - an der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 84 Rd.Nr. 3m. w. N.; Binder in Lüdtke, SGG, 3. Aufl. 2009, § 84 Rd.Nr. 3; Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 84 Rd.Nr. 3; s auch § 126a Abs. 1 Bürgerliche Gesetzbuch), die allein die nötige Gewähr für Authentizität und Integrität bietet. Auch soweit das LSG eine fristgerechte Nachholung des Widerspruchs und die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, wirft der Rechtsstreit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab, weshalb auch eine Divergrenzrüge keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit Erfolg einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG). Insbesondere ist es - wie oben ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG keine Sachentscheidung über das Begehren des Klägers getroffen hat.
Mit der Ablehnung der begehrten PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs. 1 SGG i.v.m. § 121 Abs. 1 ZPO).