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§ 31 SGB I: Vorbehalt des Gesetzes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmung mit Regionalträger/KBS

Dokumentdaten
Stand23.12.2014
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976
Rechtsgrundlage

§ 31 SGB I

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift normiert den Vorbehalt des Gesetzes für das Sozialgesetzbuch und erstreckt diesen auf Rechte und Pflichten. Für den Bereich der Pflichten hat die Vorschrift lediglich klarstellende Funktion - des bereits vorher schon bestehenden Rechtszustandes -, da sich der Gesetzesvorbehalt hierfür schon aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt.

Der Gesetzesvorbehalt wird durch die Vorschrift des § 31 SGB I auf Ansprüche (Rechte) nach den einzelnen Sozialgesetzbüchern ausgedehnt und macht auch für die Sozialleistungsträger und allen sonstigen Institutionen bei der Leistungsgewährung eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich.

Gesetzesvorbehalt

Einer der Grundsätze des Rechtsstaates besagt, dass der Staat und seine Institutionen in Rechtspositionen des Einzelnen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingreifen dürfen. Da die im Sozialgesetzbuch geregelten Begünstigungen ebenfalls nicht im freien Ermessen der öffentlichen Verwaltung stehen, sondern dazu bestimmt sind, den sozialen Rechtsstaat zu verwirklichen, erstreckt § 31 SGB I den Vorbehalt des Gesetzes auf alle Akte, durch die der Rechtskreis des Einzelnen berührt ist. Dies gilt auch insoweit, als Rechte und Pflichten, die im Gesetz abstrakt umschrieben sind, vom Sozialleistungsträger durch Verwaltungsakt festgestellt und damit für den Einzelnen konkretisiert werden. Es sind daher auch Rechtsbeziehungen der Leistungsträger untereinander (zum Beispiel im Rahmen von Erstattungsansprüchen) vom Gesetzesvorbehalt erfasst.

Nicht unter § 31 SGB I fällt das schlichte Verwaltungshandeln, da hier keine Rechte und Pflichten betroffen sind. Da das Sozialgesetzbuch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, gilt § 31 SGB I auch nicht für die privatrechtlichen Tätigkeiten der Leistungsträger.

Rechte und Pflichten

Der Vorbehalt des Gesetzes betrifft sämtliche Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts, insbesondere des Sozialrechts, wie sie sich entweder unmittelbar aus dem Sozialgesetzbuch selbst beziehungsweise aus den für ausdrücklich anwendbar erklärten Gesetzen ergeben.

Zulassung durch Gesetz

Der Vorbehalt des Gesetzes fordert, dass Rechte und Pflichten durch Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind. Damit ist nicht nur die Begründung oder Änderung von Rechten und Pflichten durch formelle Gesetze zugelassen. Es reicht vielmehr auch aus, wenn dem konkreten Verwaltungshandeln Normen aus Rechtsverordnungen oder autonome Satzungen zugrunde liegen, die ihrerseits aufgrund eines formellen Gesetzes ergangen sind. Als formelles Gesetz kommt hierbei nicht nur das Sozialgesetzbuch, sondern kommen auch andere Gesetze in Betracht. Im Übrigen umfasst der Begriff des Gesetzes auch das Gewohnheitsrecht, sodass die anerkannten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts heranzuziehen sind.

Nicht ausreichend sind dagegen Verwaltungsvorschriften mit reiner Innenwirkung sowie Richtlinien im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB IV. Diese Rechtsnormen vermögen Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch nicht wirksam zu gestalten.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
In-Kraft-Treten: 01.01.1991

Nach dem Einigungsvertrag ist im Beitrittsgebiet die Vorschrift ab 01.01.1991 anzuwenden (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a EVertr).

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

In-Kraft-Treten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

§ 31 SGB I ist am 01.01.1976 in Kraft getreten (Art. II § 23 Abs. 1 SGB I) und gilt seitdem unverändert.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 31 SGB I