Hinzuverdienstgrenzen
veröffentlicht am |
09.12.2024 |
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Stand | 01.01.2024 |
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Kurztext | |
Version | 003.00 |
Hinzuverdienstgrenzen
(§ 96a Abs. 1c SGB VI, § 239 Abs. 3 SGB VI)
Bei der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Knappschaftsausgleichsleistung handelt es sich um eine dynamische Hinzuverdienstgrenze, bei deren Überschreiten die Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert wird beziehungsweise der Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung entfällt.
Die Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente für Bergleute werden individuell berechnet. Sie betragen aber mindestens den genannten Betrag (Mindesthinzuverdienstgrenze).
Beachte:
Im Hinblick auf den Rentenanspruch ist das eingeschränkte Restleistungsvermögen der Versicherten bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorrangig zu beachten.
Jahr | Rente wegen voller Erwerbsminderung und Knappschaftsausgleichsleistung | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | Rente für Bergleute |
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2025 | 19.661,25 EUR | 39.322,50 EUR | 43.202,32 EUR |
2024 | 18.558,75 EUR | 37.117,50 EUR | 40.779,76 EUR |
2023 | 17.823,75 EUR | 35.647,50 EUR | 39.164,72 EUR |