Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

5 UF 36/15

Tenor

Die Beschwerde der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V. gegen den am 22.01.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Iserlohn (153 F 107/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V.auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten hatten am ........1999 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom ........2014 die Scheidung. Der Antrag ist dem Antragsgegner am 16.09.2014 zugestellt worden.

Während der Ehezeit hat die Antragstellerin ein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie ein noch verfallbares Anrecht bei den Kommunalen Versorgungskassen für WL erlangt. Der Antragsgegner hat ebenfalls ein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen erworben. Ferner verfügt er über ein Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung bei der Beschwerdeführerin.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 22.01.2015 ist die Ehe geschieden worden. Das Amtsgericht hat zudem den Versorgungsausgleich durchgeführt; hinsichtlich des bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechts hat es angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegners "bei der O GmbH (Vers. Nr. ........... zu ... = Versorgungsträger O1 überbetriebliche Versorgungskasse e.V. in O3)" (Bl. 59 f. GA) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.231,67 EUR, bezogen auf den 31.08.2014, zu übertragen ist. In dem Rubrum der Entscheidung ist die O GmbH als "Versorgungsschuldner" und die O1 überbetriebliche Versorgungskasse e.V. als "Versorgungsträger" aufgenommen. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses (Bl. 58 ff. GA) wird verwiesen.

Der Beschluss vom 22.01.2015 ist der O1 überbetriebliche Versorgungskasse e.V. am 30.01.2015 zugestellt worden. Allen weiteren Beteiligten ist der Beschluss bereits vor dem 30.01.2015 im Wege förmlicher Zustellung bekannt gegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2015, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn am 04.02.2015, hat die Beschwerdeführerin beantragt, "den Beschluss vom 22.01.2015 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen" (Bl. 84 GA). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Art der Versorgung sei in der Beschlussformel und in den Beschlussgründen wegen Schreibversehens falsch angegeben worden. Die richtige Art der Versorgung laute Entgeltumwandlung in der NVK e.V. Das Anrecht des Antragsgegners bestehe nicht bei der O GmbH, sondern bei ihr, der O1 überbetrieblichen Versorgungskasse e.V. (NVK e.V.).

Mit Verfügung vom 04.02.2015 teilte das Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn den Beteiligten - u.a. auch der Beschwerdeführerin - mit, dass der Schriftsatz vom 30.01.2015 als Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts Iserlohn vom 22.01.2015 gewertet und daher dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt werde. Nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht verfasste die Geschäftsstelle des Senats am 23.02.2015 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin, wonach ihre - der Beschwerdeführerin - Beschwerde eingegangen sei und unter dem Aktenzeichen II-5 UF 36/15 geführt werde.

Nach Vorlage der Akten ist am 25.02.2015 ohne Erfolg versucht worden, die Beschwerdeführerin telefonisch unter der im Schriftsatz vom 30.01.2015 angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Noch am selben Tag ist der Beschwerdeführerin ein Fax mit dem Zusatz "Eilt sehr! Sofort vorlegen!" zugesandt worden, in welchem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden ist, dass das Schreiben vom 30.01.2015 entgegen der Ansicht des Amtsgerichts vom Senat nicht als Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2015 gewertet werde, da es eindeutig und unmissverständlich auf Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet sei; das Schreiben sei insoweit nicht auslegungsfähig. Der Beschwerdeführerin ist anheim gestellt worden, zur Wahrung der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses "unverzüglich eine Beschwerde bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn einzulegen"; auf die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss vom 22.01.2015 ist im Übrigen verwiesen worden.

Auf dieses Schreiben erwiderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht Hamm am 06.03.2015, dass sie die Auffassung des Senats nicht teile. Der Zweck - so die Beschwerdeführerin - des "von einem juristischen Laien" (Bl. 98 GA) verfassten Schreibens sei es gewesen, auf jeden Fall eine Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts zu erwirken. Wenn dies nicht im Wege der Berichtigung durch das Amtsgericht zulässig gewesen sein sollte, hätte dies aufgrund einer Beschwerde durch das Oberlandesgericht erfolgen sollen. Zudem - so meint die Beschwerdeführerin - stehe aufgrund des Schreibens des Amtsgerichts und des Schreibens des Oberlandesgerichts vom 23.02.2015 fest, dass ordnungsgemäß Beschwerde eingelegt worden sei. Es könne nicht erst vom Oberlandesgericht bestätigt werden, dass die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingegangen sei, zwei Tage später dann aber mitgeteilt werden, dass es sich bei der eingegangenen Beschwerde um keine Beschwerde handele. Es stelle auch einen Fall von formeller Justizverweigerung und einen groben Verstoß gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar, halte sich sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht für die Bescheidung ihres Begehrens für unzuständig. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass der ihr zugestellte Beschluss nicht von einem Richter unterschrieben worden sei. Unter dem übersandten Beschluss stehe lediglich der Name C mit Schreibmaschine geschrieben; ob sich hinter diesem Namen eine Frau oder ein Mann verberge und ob diese beziehungsweise dieser eine Richterin oder ein Richter sei, sei nicht ersichtlich.

Ebenfalls mit Schreiben vom 06.03.2015, eingegangen beim Amtsgericht Iserlohn am selben Tag, hat die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihr an das Oberlandesgericht gerichtetes Schreiben vom 06.03.2015 gebeten, über ihren Berichtigungsantrag zu entscheiden. Der Beschluss, so führt die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht aus, sei nicht rechtskräftig geworden, da er nicht von einem Richter unterschrieben sei. Ferner hat die Beschwerdeführerin vorsorglich "nochmals" (Bl. 101 GA) Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass ihre am 06.03.2015 eingelegte Beschwerde fristgerecht sei; mit Zugang des Schreibens des Senats vom 25.02.2015 habe gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 63 Abs. 1 FamFG der Rest der Frist für die Einlegung der Beschwerde zu laufen begonnen, der ihr dadurch genommen worden sei, dass das Amtsgericht nicht mit Schreiben vom 04.02.2015 darauf hingewiesen habe, dass sie Beschwerde einlegen müsse. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht hätten zu vertreten, dass sie außerstande gewesen sei, die gesetzliche Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG für die Einlegung der Beschwerde voll auszuschöpfen. Mit Schreiben vom 25.02.2015 sei auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bis zum 02.03.2014 nochmals Beschwerde eingelegt werden müsse; es sei nur pauschal auf die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 22.01.2015 verwiesen worden. Für einen juristischen Laien sei nicht erkennbar gewesen, dass die Frist zur Einlegung einer Beschwerde in wenigen Tagen ablaufen werde. In Anbetracht der üblichen Bearbeitungsdauer von Posteingängen in einem Versicherungsunternehmen sei es praktisch ausgeschlossen gewesen, dass bis zum 02.03.2015 nochmals eine Beschwerde eingelegt werde.

Unter dem 13.03.2015 ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die am 06.03.2015 eingelegte Beschwerde verspätet sei. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens (Bl. 104 GA) wird Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.03.2015 war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses vom 22.01.2015 eingelegt worden ist (§§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG). Gründe, der Beschwerdeführerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 17, 18 FamFG), liegen nicht vor.

1. Eine Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit Schreiben vom 30.01.2015 am 04.02.2015 eingelegt worden.

Gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG muss eine Beschwerdeschrift die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Hierbei muss der Rechtsmittelführer nicht ausdrücklich den Begriff "Beschwerde" benutzen; letztlich genügt jedes Schriftstück, aus dem der Wille, einen bestimmten Beschluss anzufechten und damit seiner Nachprüfung durch eine höhere Instanz herbeizuführen, mit genügender Sicherheit hervorgeht (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 507; Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn. 27).

Nach dem Inhalt des Schreibens vom 30.01.2015 besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben ausschließlich eine Berichtigung des Beschlusses nach § 42 FamFG beziehungsweise §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 319 ZPO begehrte, nicht aber den Beschluss nach §§ 58 ff. FamFG anfechten wollte. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Beschluss wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen" (Bl. 84 GA); sie hat weiter ausgeführt, dass die Art der Versorgung "wegen Schreibversehens falsch" (Bl. 84 GA) angegeben sei. Die Erläuterungen der Beschwerdeführerin machen deutlich, dass diese von einer irrtümlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 42 FamFG beziehungsweise § 319 ZPO ausgegangen ist, nicht aber von einer inhaltlich falschen Entscheidung; die Unrichtigkeit sollte dementsprechend auch durch das Amtsgericht selbst behoben werden. Dass sie von Anfang an mit Schreiben vom 30.01.2015 die Entscheidung vom 22.01.2015 zur Überprüfung des Senats hat stellen wollen, hat die Beschwerdeführerin entsprechend dem eindeutigen Wortlaut ihres Schreibens auch nicht behauptet. Soweit sie mit Schriftsatz vom 06.03.2015 vorträgt, dass, wenn eine Korrektur nicht im Wege der Berichtigung zulässig gewesen sein sollte, die Korrektur dann aufgrund einer Beschwerde habe erfolgen sollen, enthält das Schreiben keinen Hinweis hierauf. Darüber hinaus wäre ein Rechtsmittel, welches lediglich bedingt für den Fall einer abgelehnten Berichtigung eingelegt worden wäre, ebenfalls als unzulässig zu verwerfen gewesen.

Dass das Amtsgericht gemäß seinem Schreiben vom 04.02.2015 den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.01.2015 als Beschwerde "gewertet" hat, ist rechtlich unerheblich; an die Auffassung des Amtsgerichts ist der Senat gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht gebunden. Entsprechendes gilt, soweit die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts im Hinblick auf das Schreiben des Amtsgerichts der Beschwerdeführerin den Eingang der vermeintlichen Beschwerde bestätigt und ein Aktenzeichen mitgeteilt hat.

2. Soweit mit Schreiben vom 06.03.2015 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt worden ist, ist die Beschwerde verspätet. Der angefochtene Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 30.01.2015 förmlich zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG am 02.03.2015 abgelaufen war.

Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerdefrist um den Zeitraum verlängert habe, der zwischen der Mitteilung des Amtsgerichts vom 04.02.2015 und der Mitteilung des Senats vom 25.02.2015 vergangen sei, ist rechtlich nicht haltbar. Auch wenn die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht als sog. Notfrist bezeichnet ist, scheidet eine Abkürzung oder Verlängerung der Frist durch Gericht oder durch Vereinbarung der Beteiligten aus (vgl. Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 63 Rn. 9); entsprechend kann auch kein tatsächliches Verhalten von Richtern oder Justizangestellten eine Verlängerung der Frist bewirken.

Rechtsirrig ist ferner die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Frist des § 63 Abs. 1 FamFG habe nicht zu laufen begonnen, weil der ihr am 30.01.2015 zugestellte Beschluss nicht unterschrieben sei. Soweit gemäß § 38 Abs. 3 S. 2 FamFG die Endentscheidung zu unterschreiben ist, weist der in der Akte befindliche Originalbeschluss die Unterschrift des erkennenden Richters - hier des Direktors des Amtsgerichts C - auf. Dass der Beschwerdeführerin nicht der Originalbeschluss beziehungsweise ein Beschluss mit persönlicher Unterschrift des Richters zugestellt worden ist, entspricht den gesetzlichen Vorschriften; gemäß §§ 317 Abs. 1, 169 Abs. 2 ZPO, 113 Abs. 2 S. 1 FamFG werden die Entscheidungen den Beteiligten seit dem 01.07.2014 in beglaubigter Abschrift zugestellt.

Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, der ihr zugestellte Beschluss vom 22.01.2015 lasse offen, wer erkennende Person gewesen sei, ist schließlich nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Beschluss wird gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 FamFG damit eingeleitet, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2015 "durch den Direktor des Amtsgerichts C" beschlossen habe; der Beschluss ist entsprechend der Eingangsformel durch diesen Richter "C" unterschrieben worden.

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren (§§ 17, 18 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Die Beschwerdeführerin ist mit Fax des Senats vom 25.02.2015 darauf hingewiesen worden, dass ihr Schreiben vom 30.01.2015 nicht als Beschwerde angesehen werde. Im Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens war die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen; eine Beschwerde hätte bis zum 02.03.2015 einschließlich beim Amtsgericht eingelegt werden können. Die Wahrung der Frist war der Beschwerdeführerin insoweit noch bei Zugang des Hinweises vom 25.02.2015 objektiv möglich. Dass die Frist durch die vorangegangenen Mitteilungen des Amtsgerichts beziehungsweise der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts tatsächlich verkürzt worden ist, ist für eine Wiedereinsetzung nicht ausreichend.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihr sei in dem Schreiben vom 25.02.2015 nicht mitgeteilt worden, dass die Frist in wenigen Tagen ablaufe, hat der Senat nicht nur anheim gestellt, "zur Wahrung der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses unverzüglich eine Beschwerde bei dem Amtsgericht" (Bl. 89 GA) einzulegen; er hat zusätzlich ausdrücklich auf die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss vom 22.01.2015 verwiesen, wonach die Beschwerde "spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn eingegangen sein" (Bl. 67 GA) musste. Dass die Frist am 02.03.2015 ablief, war für die Beschwerdeführerin danach ohne weiteres erkennbar. Eine schuldlose Fristversäumung im Sinne des § 17 FamFG läge nicht vor, hätte die Beschwerdeführerin - was allerdings weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird (§ 18 Abs. 3 S. 1 FamFG) - das Ende der Frist unzutreffend auf den 06.03.2015 ermittelt und deswegen erst an diesem Tag Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt.

Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass in Anbetracht der üblichen Bearbeitungsdauer von Posteingängen in einem Versicherungsunternehmen es praktisch ausgeschlossen gewesen sei, dass bis zum 02.03.2015 nochmals eine Beschwerde eingelegt werde. Der Hinweis vom 25.02.2015 ist der Beschwerdeführerin per Fax mit dem Zusatz "Eilt sehr! Sofort vorlegen!" (Bl. 89a GA) übersandt worden; er ist - wie der Faxsendebericht vom 25.02.2015 ergibt - der Beschwerdeführerin noch am 25.02.2015 zugegangen. Soweit trotz der in Fettschrift erfolgten Zusätze der Hinweis des Senats erst nach Ablauf der Frist am 03.03.2015 von der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen worden sein sollte - was schon nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden ist (§ 18 Abs. 3 S. 1 FamFG) -, wäre eine auf ein solches Verhalten begründete Fristversäumung jedenfalls verschuldet. Denn angesichts der deutlichen Kennzeichnung des Schreibens als besonders eilig hätte das Schreiben nicht drei weitere Werktage unbearbeitet bleiben dürfen.

4. Soweit sich das Amtsgericht mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.01.2015 auf Berichtigung des Beschlusses vom 22.01.2015 nicht abschließend befasst hat, wird hierüber noch eine Entscheidung vom Amtsgericht zu treffen sein.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 84 FamFG, 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

Zusatzinformationen