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11 UF 1513/13

Tenor

1. Die Beschwerde der L... AG gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 26.09.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf dem am 21.03.2013 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck die am 12.12.2002 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Hierbei hat das Amtsgericht für die beiden von der Antragstellerin bei der L... AG erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechte die externe Teilung angeordnet.

Für eines der beiden Anrechte bei der L... AG, das Anrecht aus dem L... Vorsorge-Plan (LVP), das Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, hatte der Versorgungsträger mit Schreiben vom 07.08.2013 Auskunft erteilt. Nach der Auskunft handelt es sich um eine Rentenzusage mit einem Ehezeitanteil einer monatlichen Rente von 74,64 Euro. Neben dem korrespondierenden Kapitalwert der zugesagten Rente hat der Versorgungsträger auch das mit den Einzahlungen während der Ehezeit erworbene Fondvermögen mit 7.573,72 Euro errechnet. Die Hälfte des Fondvermögens, 3.789,86 Euro, überstieg den aus der garantierten Rente errechneten korrespondierenden Kapitalwert und wurde deshalb in der Auskunft als korrespondierender Kapitalwert angegeben.

Das Amtsgericht hat in seinem Endbeschluss vom 26.09.2013 die externe Teilung des Anrechts angeordnet und die L... AG verpflichtet, einen Betrag von 3.789,86 Euro nebst 5,50 % Zinsen seit dem 01.03.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts an die D... Versicherungen zu zahlen.

Gegen diesen der L... AG am 10.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrem am 16.10.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag, der mit "Berichtigungsantrag, hilfsweise Beschwerde in der Versorgungsausgleichssache ..." überschrieben ist. Weiter heißt es einleitend, "wir bitten den o. g. Beschluss vom 26.09.2013 zu berichtigen. Hilfsweise legen wir Beschwerde ein." Zur Begründung wird ausgeführt, der Betrag von 3.789,86 Euro stelle den Wert der Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Fonds zum Ende der Ehezeit dar. Nur bei einem zum Ende der Ehezeit abgezinsten Barwert sei auch eine gegenläufige Aufzinsung bis zur Rechtskraft des Beschlusses rechtens.

Das Familiengericht wies mit Beschluss vom 17.10.2013 darauf hin, dass ein Fall der Berichtigung nicht vorliege, da das Gericht die angeordnete Versorgung entsprechend der Auskunft bewusst angeordnet habe, und legte das Verfahren dem Beschwerdegericht vor.

Mit Schreiben vom 28.02.2014 hat der Senat auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit geäußert, weil die Beschwerdeeinlegung unter einer Bedingung erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin teilte hierauf mit, die Intention des Schreibens vom 14.10.2013 habe darin gelegen, den Beschluss vom 26.09.2013 im Wege einer Berichtigung dahin gehend abzuändern, dass aus den dort geschilderten Gründen auf eine Aufzinsung des korrespondierenden Kapitalwertes aus dem LVP verzichtet werde. Sofern dies im Wege einer Berichtigung nicht möglich sein sollte, sollte das Schreiben als Beschwerde betrachtet werden. Daher hätte sie die nun strittige Formulierung gewählt. Sie hätte diese Vorgehensweise in der Vergangenheit bereits öfters ohne Irritationen angewendet. Sie bittet darum, das Schreiben vom 14.10.2013 als Beschwerde zu betrachten.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückweisen.

II.

1. Eine Abänderung der Entscheidung im Wege der Berichtigung gemäß § 42 FamFG, für die während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens auch das Rechtsmittelgericht zuständig ist (vgl. BGH NJW 96, 2574, Rn. 27 im juris-Ausdruck), ist nicht möglich, da keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat. Gemäß § 42 FamFG können nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt eine Berichtigung nach dieser Vorschrift. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden (BGH NJW 1985, 742 zu § 319 ZPO; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 319 ZPO Rn. 4, allgemeine Meinung). Um eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinne handelt es sich hier nicht; das Gericht hat seine Entscheidung nicht versehentlich, sondern bewusst so gefasst, so dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht gegeben sind.

2. Die Beschwerde der L... AG ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft, aber nicht zulässig (ebenso OLG Zweibrücken, NZFam 2014, 88, zitiert nach juris).

Die Beschwerdeführerin hat ihren Schriftsatz vom 14.10.2013 mit "Berichtigungsantrag, hilfsweise Beschwerde" überschrieben und einleitend ausgeführt: "Wir bitten den o. g. Beschluss vom 26.09.2013 zu berichtigen. Hilfsweise legen wir Beschwerde ein." Damit erfolgt die Beschwerdeeinlegung unter einer Bedingung. Die Einlegung der Beschwerde darf aber nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden (BVerfGE 40, 272 ff. spricht von einem "allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts"). Um eine solche Bedingung handelt es sich aber im vorliegenden Verfahren. Mit der Unzulässigkeit des bedingten Rechtsmittels soll der Status einer erlassenen Entscheidung eindeutig festgelegt werden (Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 64 FamFG Rn. 7). So kann etwa auch keine zulässige Beschwerde unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden. Der Sinn dieser Regelung zeigt sich im vorliegenden Verfahren besonders deutlich. Während nämlich bei einem Antrag auf Berichtigung die Rechtskraft der Ehescheidung während des Berichtigungsverfahrens (jedenfalls in der Regel) eintritt, besteht bei einer Beschwerde des Versorgungsträgers für die Ehegatten binnen eines Monats gemäß § 145 Abs. 1 FamFG nach Zustellung des der Beschwerdeschrift die Möglichkeit, auch den Scheidungsausspruch anzugreifen. Würde man die Einlegung einer von dem Misserfolg eines Berichtigungsantrags abhängigen Beschwerde zulassen, so bliebe auch die Rechtskraft der Scheidung ungewiss. Es wäre nämlich schon unklar, ob die Frist nach § 145 Abs. 1 FamFG mit Zustellung der Beschwerdeschrift oder erst mit dem die Berichtigung ablehnenden Beschluss beginnt, wobei allerdings die Berichtigung gemäß § 42 FamFG "jederzeit" erfolgen kann. Der Versorgungsträger, der den Entscheidungsprozess des Gerichts nicht unbedingt nachvollziehen kann, wird hierdurch auch nicht unbillig belastet, weil bei nicht zweifelsfreiem Erfolg des Berichtigungsverfahren der Weg der (unbedingten) Beschwerde offensteht (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 1221, Rn. 21 im juris-Ausdruck, Vollkommer a.a.O., § 319 ZPO Rn. 21).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, wobei berücksichtigt wurde, dass im Beschwerdeverfahren nur ein Anrecht betroffen ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, sie kann auch nicht ohne Zulassung eingelegt werden (BGH FamRZ 2014, 109). Der Beschluss des Senats ist deshalb mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbar.

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