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1 B 38/96

Gründe

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann.

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "bis zu welchem prozentualen Umsatzanteil der einer Tankstelle angegliederten Reparaturwerkstätte noch von einem Nebenbetrieb ausgegangen werden kann beziehungsweise muß".

Damit wird keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt. Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist gemäß § 2 Nrn. 2 und 3 HwO, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BVerwGE 67, 273 <278>). Ferner wird eine gewisse Selbständigkeit vorausgesetzt (Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 C 2.92 - Buchholz 451.45 § 19 HwO Nr. 1). Die für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz-Reparaturwerkstatt können die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebes erforderliche fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle darstellen (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7).

Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern die Frage des prozentualen Umsatzanteils der einer Tankstelle "angegliederten" Reparaturwerkstatt insoweit von Bedeutung ist und weshalb sie der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

Auch wenn man die aufgeworfene Frage in der Weise versteht, daß klärungsbedürftig sei, bis zu welchem prozentualen Umsatzanteil des Hauptbetriebes eine nur in unerheblichem Umfang ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 HwO vorliegt, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Für das Berufungsurteil kam es nämlich nicht darauf an, ob die Kfz-Reparaturarbeiten in der Werkstatt des Klägers nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wurden (BU 11). Eine für das Berufungsurteil nicht entscheidungserhebliche Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. zum Beispiel Beschluß vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11). Im übrigen ist nach § 3 Abs. 2 HwO für die Frage der Unerheblichkeit einer Tätigkeit darauf abzustellen, ob sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern es insoweit auf den prozentualen Umsatzanteil der "angegliederten" Reparaturwerkstätte ankommt.

Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend: Soweit im Berufungsurteil ausgeführt sei, daß die Kraftfahrzeugwerkstatt des Klägers kein handwerklicher Nebenbetrieb der Tankstelle sei und es deshalb nicht darauf ankomme, ob eine handwerkliche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt werde, komme auch dieser Frage des Vorliegens eines Nebenbetriebes grundsätzliche Bedeutung zu. Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird keine fallübergreifende konkrete Rechtsfrage und ihre - aus Rechtsgründen sich ergebende - Klärungsbedürftigkeit entsprechend den oben bezeichneten Darlegungsanforderungen herausgearbeitet. Die Beschwerdebegründung macht nicht ersichtlich, daß ein Revisionsverfahren insoweit zu grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen (vgl. dazu oben).

Mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des konkreten Falles berücksichtigt die Beschwerde nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Mit Angriffen gegen die rechtliche Würdigung kann nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden. Soweit die Beschwerde geltend macht, für die in Rede stehenden Reparaturarbeiten würde entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht eine volle Arbeitskraft benötigt, handelt es sich um eine tatsächliche Frage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

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