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1 C 17/92

Tatbestand

Die Klägerin, die ihre Zentrale in H. hat und dort mit dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, betreibt bundesweit über Zweigstellen einen technischen Kundendienst. Eine ihrer Zweigstellen befindet sich in N.

Die Beklagte kündigte der Klägerin die Absicht an, sie mit dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen, da ihr Zweigbetrieb in N. einen Handwerksbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 HwO darstelle. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt (GewArch 1990, 327): Die Klägerin unterhalte in N. den selbständigen Betrieb eines Handwerks und sei daher gemäß § 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 HwO mit dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk in die von der Beklagten geführte Handwerksrolle einzutragen. Die Eintragung scheide nicht gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 HwO aus. Bei den von der Zweigstelle aus erbrachten Leistungen handele es sich weder um eine Tätigkeit in unerheblichem Umfang noch um einen Hilfsbetrieb, letzteres deshalb nicht, weil die Klägerin insgesamt nur Kundendienstleistungen erbringe, ein Hauptbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 2 HwO also fehle.

Die in dem Zweigbetrieb und von ihm aus beim Kunden durchgeführten Reparaturen an Radio- und Fernsehgeräten stellten wesentliche Tätigkeiten des Radio- und Fernsehtechniker-Handwerks dar. Die Klägerin trage zwar vor, die Kundendiensttechniker arbeiteten nach Handlungsanweisungen und standardisierten Handlungsabläufen, die detaillierten Arbeitsanweisungen der Herstellerfirmen und einem ständig wachsenden Erfahrungsschatz entsprächen; für eine „handwerkliche“ Fehlersuche und -beseitigung sei daher kein Raum, vielmehr sei die produktbezogene Ausbildung der Kundendiensttechniker erforderlich und genügend. Die in diesem Vortrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen könnten als wahr unterstellt werden. Sie rechtfertigten aber nicht die Annahme, die Mitarbeiter der Klägerin verrichteten keine wesentlichen Tätigkeiten des Radio- und Fernsehtechniker-Handwerks. Trotz weit fortgeschrittener Standardisierung und trotz der erforderlichen Schulung in bezug auf bestimmte Produkte bedürften zumindest die Fehlersuche, die Abschätzung der Reparaturmöglichkeiten und die Beratung der Kunden handwerklicher Qualifikation. Die Klägerin betreibe das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk in ihrer Zweigstelle auch handwerksmäßig. Die Zweigstelle in N. sei nicht Bestandteil eines einheitlichen Industriebetriebes. Die Kundendienstleistungen der Klägerin würden in ihren Zweigstellen in einer Weise erbracht, die einem auf Reparaturleistungen beschränkten Handwerksbetrieb entspreche. Die Kundendiensttechniker würden von der Zweigstelle eingesetzt; sie führten die Reparaturen entweder beim Kunden aus oder brächten, sofern nicht ohnehin ein Geräteaustausch in Rede stehe, das defekte Gerät zur Reparatur in die Werkstätte des Zweigbetriebes. Bezüglich der von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten lasse sich also weder eine (industrietypische) Arbeitsteilung feststellen noch wichen die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter und deren Leitung und Überwachung vom heutigen Bild eines Handwerksbetriebes ab. Die Klägerin erweise sich als eine Art „Holding“ einzelner Handwerksbetriebe. Mit diesem Verständnis stehe in Einklang, daß die Klägerin den Großteil der Geschäftsvorgänge zentral abwickle, insbesondere zentral Serviceverträge mit Hersteller- und Lieferfirmen abschließe, das Personal zentral schule und betreue und ein zentrales Ersatzteillieferungssystem bereitstelle. Die Zentrale erbringe gewissermaßen nur „Hintergrundleistungen“, die den eigentlichen Reparaturbetrieb nicht beträfen und die moderne Handwerksbetriebe teils von sich aus, teils wegen ihrer Abhängigkeit von bestimmten Herstellern gezwungenermaßen extern erledigen ließen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwende, Kundenbeziehungen entstünden bei den ihre Geschäftstätigkeit prägenden Garantiefällen nur zwischen ihr und dem Kunden und nicht zwischen der Zweigstelle und diesem, sei dies unerheblich; der Kunde könne sich nämlich an einen Zweigbetrieb seiner Wahl wenden, der ihm gegenüber als Werkstatt auftrete und Leistungen erbringe. Die Selbständigkeit des Betriebes in N. folge aus den vorstehenden Ausführungen. Er erfülle alle Merkmale eines Handwerksbetriebes nach § 1 HwO. In ihm würden in eigenständiger Weise handwerkliche Leistungen erbracht. Auf die kaufmännische, organisatorische und sonstige Verzahnung mit der Zentrale in H. komme es nicht an. Das in diesem Zusammenhang regelmäßig angeführte Kriterium, der Zweigbetrieb müsse bei Fortfall des Hauptbetriebes als eigenständiger Handwerksbetrieb fortbestehen können, sei nicht dergestalt zu verstehen, daß der Zweigbetrieb als wirtschaftliche Einheit Bestand haben könnte. Entscheidend sei, ob der Betrieb seine handwerklichen Leistungen allein oder nur im Zusammenwirken mit dem Hauptbetrieb erbringen könne, wie das beispielsweise bei bloßen Auftragsannahmestellen, externen Warenlagern und ähnlichem der Fall sei.

Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin im wesentlichen geltend: Auf dem Gebiet der Fernseh- und Rundfunktechnik erbringe sie 80 % Serviceleistungen im Garantiebereich und nur 20 % außerhalb der vereinbarten Garantiefrist. Bei den „Fremdunternehmen“ seien praktisch 100 % Garantieleistungen. Für den Kunden erscheine die Dienstleistung als ein unselbständiges Anhängsel der Verkäuferpflichten, zumal auf ihren „Technischen Kundendienst“ als Anlaufstelle für Garantieprobleme verwiesen werde. Darüber hinaus finde bei den in Rede stehenden Geräten eine Reparatur im eigentlichen Sinne nicht mehr statt; vielmehr werde das schadhafte Teil durch ein anderes ersetzt, wobei die industrielle Massenfertigung das Zusammensetzen und damit auch das Austauschen der Einzelteile stark vereinfache. Die Werkstatt, die für einen stehenden Gewerbebetrieb erforderlich sei, spiele nur noch eine höchst untergeordnete Rolle. Die Fehlersuche werde durch Arbeitsanweisungen, Verfahrensvorschriften und Fehler-/Ursachenbeschreibungen in der Weise erleichtert, daß Fehlersuche und -behebung tatsächlich vor Ort möglich seien. Jedenfalls in dieser Erscheinungsform weiche ihr Reparaturservice von dem herkömmlichen Bild eines Handwerksbetriebes ab. Anders als bei Kraftfahrzeugbetrieben, bei denen die Garantiearbeiten dem Umfang nach weit zurückträten und die Unfall- und Verschleißreparaturen im Vordergrund stünden, erscheine hier der technische Reparaturservice als ein unselbständiger Bestandteil des allgemeinen Kundenservice eines Großunternehmens. Selbst wenn sie, die Klägerin, Handwerksbetrieb sei, wäre die Eintragung des Kundendienstcenters in N. in die Handwerksrolle nicht erforderlich. Bei einer verfassungskonformen Auslegung der Handwerksordnung müsse die Freiheit des Unternehmens unberührt bleiben, den eigenen Betrieb bundesweit zu organisieren. Die Werkstatt in N. sei lediglich logistische Anlaufstelle ohne eigene Außenkontakte zu den Kunden. Von der Werkstatt würden keine aktiven Werbeanstrengungen zur Gewinnung neuer Kunden erbracht. Schließlich sei die Frage der handwerksgerechten Durchführung von der Frage der Eintragung in die Handwerksrolle unabhängig. Es gebe auch ohne eine zweite Eintragung vielfache Möglichkeiten der Überwachung. Durch die Anwesenheit eines Meisters in der Werkstatt in N. sei ohnehin nichts gewonnen, da die Mitarbeiter der Klägerin zu 80 % ihre Tätigkeit außerhalb dieser Werkstatt verrichteten.

Die Klägerin beantragt,

  • unter Abänderung des Urteils des … Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 1990 und des Urteils des … Verwaltungsgerichts A. vom 15. Juni 1989 den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 1988 aufzuheben.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Namentlich handelt es sich bei der nach § 11 der Handwerksordnung - HwO - i.d.F. vom 28. Dezember 1965 (BGBl.1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), ergangenen Mitteilung über die beabsichtigte Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle um einen Verwaltungsakt, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage wenden kann (Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 C 2.92 - m.w.N.). Mit der Ankündigung hat die Beklagte verbindlich erklärt, daß sie künftig die Eintragung vornehmen wird (vgl. Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 1). Entgegen ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat sie nicht lediglich die Feststellung getroffen, daß in der Zweigstelle der Klägerin handwerkliche Tätigkeiten verrichtet werden. Sie hat die Eintragung angekündigt, weil sie sämtliche Eintragungsvoraussetzungen für erfüllt erachtet.

2. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Mitteilung setzt demnach voraus, daß die Klägerin in ihrer Zweigstelle in N. ein Handwerk betreibt und deswegen gemäß § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4 HwO in die von der Beklagten geführte Handwerksrolle einzutragen ist. Dabei ist die Handwerksordnung in der geänderten Fassung vom 20. Dezember 1993 anzuwenden. Zwar sind für die Beurteilung einer nach § 11 HwO ergangenen Mitteilung grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor den Tatsachengerichten maßgeblich (BVerwGE 34, 56 <59>). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber das erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Recht zu berücksichtigen, soweit das Berufungsgericht es hätte berücksichtigen müssen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 <3>; 89, 14 <16>; 89, 296 <298>). Dies ist hier der Fall.

a) Nach § 6 Abs. 1 HwO hat die Handwerkskammer die selbständigen Handwerker ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag oder - wie es die Beklagte beabsichtigt - von Amts wegen (§ 10 Abs. 1 HwO).

Die Bedeutung des Begriffs „selbständiger Handwerker“ ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO. Danach ist der „selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ... nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet“.

Der Begriff „Betrieb“ steht dabei für das Betreiben eines Handwerks. Er umschreibt eine Tätigkeit, nämlich die Ausübung des Handwerks (vgl. Siegert / Musielak, Das Recht des Handwerks, 2. Aufl. 1984, § 1 Rdnr. 10). Dagegen wird dieser Begriff u.a. in §§ 2, 3, 4, 14 und 15 HwO i.S. einer wirtschaftlichen Einheit gebraucht. Selbständig i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist, wer - wie die Klägerin mit ihrer Zentrale und ihren einzelnen Zweigstellen - ein Gewerbe für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung betreibt (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 5.75 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 2 = GewArch 1979, 96).

b) Die Handwerksordnung schließt nicht aus, daß ein Handwerk an mehreren Orten betrieben wird. Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Handwerker in derartigen Fällen mehrfach in die Handwerksrolle einzutragen ist. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO stellen hinsichtlich der Eintragung in die Handwerksrolle allein darauf ab, ob im Kammerbezirk die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe erfüllt sind.

Gegenstand der Eintragung ist, wie sich aus § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 HwO ergibt, die natürliche oder juristische Person bzw. die Personengesellschaft, die in dem Kammerbezirk ein Handwerk betreibt, nicht aber der von ihr unterhaltene Betrieb. Eine weitere Eintragung ist somit nicht vorzunehmen, wenn ein bereits in die Handwerksrolle eingetragener Handwerker in demselben Kammerbezirk eine weitere Betriebsstätte des Handwerks eröffnet, auf das sich die Eintragung bezieht (Beschluß vom 1. September 1987 - BVerwG 1 B 88.87 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 2).

Anders kann es liegen, wenn ein Handwerker sein Handwerk in mehreren Kammerbezirken betreibt. Nach § 6 Abs. 1 HwO hat die Handwerkskammer „die selbständigen Handwerker ihres Bezirks“ in die Handwerksrolle einzutragen. Dies ist nicht ohne weiteres schon dann der Fall, wenn ein Handwerker lediglich Arbeiten außerhalb des Kammerbezirks ausführt, in dem sich sein Betriebssitz befindet (z.B. Reparaturarbeiten in der Wohnung eines Kunden außerhalb des Bezirks; vgl. zum ganzen Honig, GewArch 1988, 49 <53 f.>). Eröffnet er aber in einem anderen Kammerbezirk eine Zweigstelle seines Betriebes, so ist er auch selbständiger Handwerker dieses Bezirks und in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer einzutragen, wenn der Zweigstelle eine gewisse Eigenständigkeit zukommt. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zweigstelle für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 HwO darstellt, d.h. wenn dort bzw. von dort aus Aufträge für handwerkliche Arbeiten entgegengenommen und ausgeführt sowie die fertiggestellten Werke ausgeliefert werden (vgl. OVG Koblenz, GewArch 1983, 194 <195>; Dohrn, GewArch 1972, 205 <206>; Honig, HwO, 1993, § 6 Rdnr. 14; ders., GewArch 1988, 49 <50>; Siegert / Musielak a.a.O. § 6 Rdnr. 7; ähnlich auch OVG H., Urteil vom 19. Dezember 1989 - OVG Bf VI 20/88 - ZDH intern Nr. 9 vom 5. Mai 1990). Andererseits lassen sich z.B. ein bloßes Materiallager, eine Auftragsannahmestelle, eine Stelle zur Organisation des Arbeitseinsatzes und eine reine Verkaufsstelle nicht als hinreichend eigenständig in diesem Sinne werten, weil solche Organisationsteile nicht - für sich betrachtet - die Merkmale eines Handwerksbetriebes erfüllen (vgl. Honig, GewArch 1988, 49 <52>). Soweit sich aus dem Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 7 C 129.60 - (BVerwGE 17, 223) etwas anderes ergeben sollte, hält der erkennende Senat, der nunmehr für das Handwerksrecht zuständig ist, daran nicht fest.

Diese Anforderungen an die Eigenständigkeit der Zweigstelle bedeuten nicht, daß die Zweigstelle als solche „selbständig“ i.S. eines Handelns für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung sein müßte. Aus § 6 Abs. 1 HwO ergibt sich vielmehr das Erfordernis, daß das Handwerk in der Zweigstelle von einem in diesem Sinne selbständigen Handwerker betrieben wird. Dieser ist mit dem von ihm in der Zweigstelle betriebenen Handwerk Gegenstand der Eintragung in die Handwerksrolle, nicht die Zweigstelle als solche (vgl. auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 1. September 1987 a.a.O.). Offenbleiben kann, in welcher Weise die Eintragung vorzunehmen ist.

Für eine Eintragungspflicht in den genannten Fällen spricht auch die Informationsfunktion der Handwerksrolle, die nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 bis 5 HwO Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse selbständiger Handwerker eines Kammerbezirks geben soll (vgl. auch BVerwGE 34, 56 <62>).

Im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungsbereich und die mit den jeweiligen Rechtsnormen verbundene unterschiedliche gesetzgeberische Absicht ist es demgegenüber ohne Bedeutung, ob die weitere Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung i.S. des § 13 HGB und des § 14 GewO erfüllt (vgl. OVG Koblenz a.a.O.). Auch die übrige innere Organisation des Unternehmens mit Zweigstellen kann - unbeschadet der bei der Abgrenzung zum Industriebetrieb zu berücksichtigenden Merkmale (dazu unten c) bb)) - grundsätzlich für die Eintragungspflicht nicht ausschlaggebend sein (vgl. für Nebenbetriebe BVerwGE 34, 56 <58>). Diese muß an äußere Merkmale anknüpfen und kann grundsätzlich nicht von innerorganisatorischen Maßnahmen des Gewerbetreibenden abhängen, die weitgehend zu seiner Disposition stehen. Deswegen hindern namentlich die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Erledigung etwa der kaufmännischen und personellen Angelegenheiten durch den Hauptbetrieb die erforderliche Eigenständigkeit der Zweigstelle nicht. Weiter kommt es nicht darauf an, ob die Zweigstelle bei Fortfall des Hauptbetriebes ohne die vom Hauptbetrieb erledigten Tätigkeiten als eigener Handwerksbetrieb fortbestehen könnte, insbesondere ob sie über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen würde. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Zweigstelle aufgrund von Verträgen, die die Zentrale geschlossen hat, nur für bestimmte Kunden tätig wird.

c) Die dargelegten Voraussetzungen werden von der Klägerin im Hinblick auf ihre Zweigstelle in N. erfüllt, da diese für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb darstellt, der wesentliche Tätigkeiten eines in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes umfaßt (vgl. § 1 Abs. 2 HwO).

aa) Die in dem Zweigbetrieb in N. und von dort aus bei Kunden erbrachten Leistungen stellen wesentliche Tätigkeiten des Radio- und Fernsehtechniker- Handwerks dar, das in Nr. 39 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk vom 9. April 1975 (BGBl. I S. 906) zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können derartige Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden. Denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 <67>; 87, 191 <193>). Es besteht kein Anhalt, daß die genannte Verordnung, soweit sie hier erheblich ist, nicht mehr den aktuellen Verhältnissen im Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk entspräche. Die Verordnung vom 26. April 1994, BGBl. I S. 892, tritt gemäß ihrem § 8 Satz 1 erst am 1. August 1994 in Kraft und enthält übrigens gegenüber der Verordnung vom 9. April 1975 in dem hier maßgebenden Zusammenhang keine Änderungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 9. April 1975 sind dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk u.a. Aufstellung, Anschluß und Instandsetzung von Geräten und Anlagen der Radio- und Fernsehgerätetechnik zuzurechnen. Darüber hinaus ist das „Ermitteln und Beheben von fünf Fehlern unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade in verschiedenen Empfängerstufen von Radio- und Fernsehgeräten“ zwingender Bestandteil der nach dieser Verordnung auszuführenden Arbeitsprobe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1). Danach sind, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, Reparaturen an Radio- und Fernsehgeräten für das Berufsbild des Radio- und Fernsehtechnikers wesentlich. Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.

Die Klägerin meint indessen, ihre Kundendiensttechniker arbeiteten nach Handlungsanweisungen und in standardisierten Handlungsabläufen, die detaillierten Arbeitsanweisungen der Herstellerfirmen und einem ständig wachsenden Erfahrungsschatz entsprächen; für eine „handwerkliche Fehlersuche und -beseitigung“ sei daher kein Raum mehr, vielmehr sei die produktbezogene Ausbildung der Kundendiensttechniker erforderlich und genügend. Diese Einwendungen greifen nicht durch.

Die in diesem Vortrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen hat der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt und ausgeführt, diese Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, die Mitarbeiter der Klägerin verrichteten keine wesentlichen Tätigkeiten des Radio- und Fernsehtechnikerhandwerks. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die handwerkliche Tätigkeit im technischen Bereich generell in Richtung auf die von der Klägerin beschriebene Arbeitsweise hin gewandelt, ohne dabei den Charakter des Handwerks verloren zu haben. Seine Auffassung, daß trotz weit fortgeschrittener Standardisierung bei der Reparatur von Radio- oder Fernsehgeräten und trotz der erforderlichen Schulung in bezug auf bestimmte Produkte zumindest die Fehlersuche, die Abschätzung der Reparaturmöglichkeiten und die Beratung der Kunden handwerklicher Qualifikation bedürfen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Klägerin, es würden keine Reparaturen im eigentlichen Sinne durchgeführt, da defekte Teile weitgehend ausgetauscht würden, läuft darauf hinaus, Reparaturleistungen im Radio- und Fernsehbereich nicht mehr dem Handwerksrecht zu unterstellen. Damit würde für die auf Reparaturleistungen beschränkten Betriebe, denen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Zweigbetrieb der Klägerin in N. entspricht, Nr. 39 der Anlage A zur Handwerksordnung praktisch gegenstandslos, obwohl nach dem zum Berufsbild und den Anforderungen in der Meisterprüfung Ausgeführten nichts dafür spricht, daß solche Tätigkeiten infolge der technischen Entwicklung, insbesondere der Standardisierung der Arbeiten, nicht mehr in handwerklicher Schulung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf den dynamischen Handwerksbegriff verwiesen. Dieser besagt - soweit es hier interessiert - im wesentlichen, daß sich das Handwerk als solches der technischen Entwicklung anpassen und sich diese Entwicklung zunutze machen darf, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Handwerkseigenschaft zu verlieren. So gesehen erweist sich der dynamische Handwerksbegriff als Anpassung an die wirtschaftliche Wirklichkeit und als Bestandsschutz für das Handwerk (vgl. Urteil vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 1 C 1.92 - GewArch 1994, 199).

bb) Ob ein Gewerbe, das einem der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerke zuzuordnen ist, handwerksmäßig betrieben wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insoweit Urteile vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 49.74 - und vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 15 und Nr. 17) im wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Kleingewerbe oder zum Minderhandwerk andererseits zu ermitteln. Ein Kleingewerbe oder Minderhandwerk liegt nach dem Ausgeführten hier nicht vor. Die Klägerin betreibt ihr Gewerbe auch nicht industriell.

Der Begriff des Handwerks und seine Abgrenzung gegen andere Gewerbearten, insbesondere gegen die Industrie, sind nicht unveränderlich starr. Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, daß einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln (BVerwGE 25, 66 <71>). Umgekehrt werden technische Hilfsmittel auch in Handwerksbetrieben in zunehmendem Maße verwendet, ohne daß dadurch ihr Charakter als handwerklich ausgerichtete Betriebe in Frage gestellt wird. Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 <229 f.>; 20, 263; 58, 217 <221>). Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten ist, daß das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen persönlichem Entschluß ab und kann infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz (BVerwGE 58, 217 <224>).

Daneben ist für die Frage der Abgrenzung u.a. von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen (Urteil vom 17. April 1964 - BVerwG 7 C 228.59 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 9 = GewArch 1964, 249 <251>). Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin das Radio- und Fernsehtechniker- Handwerk in ihrer Zweigstelle in N. handwerksmäßig i.S. des § 1 Abs. 2 HwO betreibt.

Die Kundendiensttechniker werden von der Zweigstelle eingesetzt; sie führen die Reparaturen entweder beim Kunden aus oder bringen, sofern nicht ohnehin ein Geräteaustausch in Rede steht, das defekte Gerät zur Reparatur in die Werkstatt der Zweigstelle, wo die sogenannten Problemreparaturen nach den eigenen Angaben der Klägerin „unter den günstigeren Arbeitsbedingungen erledigt werden“. Die Kundendiensttechniker benötigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handwerkliche Qualifikation. Insgesamt werden die Kundendienstleistungen der Klägerin in ihren Zweigstellen in einer Weise erbracht, die der eines auf Reparaturleistungen beschränkten Handwerksbetriebes entspricht. Das Berufungsgericht folgert zutreffend, bezüglich der von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten lasse sich weder eine (industrietypische) Arbeitsteilung feststellen noch wichen die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter und deren Leitung und Überwachung vom heutigen Bild eines Handwerksbetriebes ab. Das gilt bei einer Mitarbeiterzahl von ca. 20 Personen auch hinsichtlich der Betriebsgröße. Unschädlich ist, daß das „personale Prinzip“ als handwerkstypisches Merkmal bei den in Rede stehenden Reparaturarbeiten, die überwiegend in der Wohnung des Kunden erledigt werden, weniger zum Tragen kommt als etwa bei produzierenden Handwerksbetrieben, die in stärkerem Maße auch einer konzeptionellen Leitung bedürfen.

Die Zweigstelle in N. ist somit für sich genommen kein Industriebetrieb. Sie ist aber auch nicht (unselbständiger) Bestandteil eines - die Klägerin insgesamt mit ihren Filialen umfassenden - einheitlichen Industriebetriebes. Vielmehr stellt sich die Zweigstelle als Handwerksbetrieb dar, da die Klägerin dort bzw. von dort aus Aufträge zu Arbeiten des Radio- und Fernsehtechniker-Handwerks entgegennimmt und in handwerklicher Betriebsweise ausführt sowie die fertiggestellten Werke ausliefert.

Die zentrale Abwicklung eines Großteils der Geschäftsvorgänge, insbesondere der zentrale Abschluß der Serviceverträge mit Herstellungs- und Lieferfirmen, die zentrale Schulung und Betreuung des Personals und die Bereitstellung eines zentralen Ersatzteillieferungssystems ändern daran nichts. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erbringt die Zentrale der Klägerin damit gewissermaßen nur „Hintergrundleistungen“, die den eigentlichen Reparaturbetrieb nicht betreffen. Es handelt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Leistungen, die auch sonst moderne Handwerksbetriebe teils von sich aus, teils gezwungenermaßen wegen ihrer Abhängigkeit von bestimmten Herstellern nicht selten extern erledigen.

Der Einwand der Klägerin, Kundenbeziehungen entstünden bei den ihre Geschäftstätigkeit prägenden Garantiefällen (die Klägerin übernimmt im Wege von Serviceverträgen die Kundenbetreuung für bestimmte Hersteller oder Lieferanten) nur zwischen ihr und dem Kunden und nicht zwischen der Zweigniederlassung und diesem, ist unerheblich. Das folgt bereits daraus, daß die Zweigstellen Teil der Klägerin sind. Der Kunde kann sich zudem an eine Zweigstelle seiner Wahl wenden, die ihm gegenüber als Werkstatt auftritt und Leistungen erbringt. Auf die (internen) Abrechnungswege kommt es nicht an. Im übrigen bieten die Zweigstellen an, sämtliche Reparaturleistungen zu erbringen, mag der darauf entfallende Geschäftsanteil tatsächlich auch vergleichsweise gering sein.

d) Die Klägerin ist im Hinblick auf das Betreiben des Radio- und Fernsehtechniker-Handwerks in ihrer Zweigstelle in N. in die von der Beklagten geführte Handwerksrolle einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO vorliegen. Danach wird eine juristische Person in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

aa) Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, in der die GmbH der einzige Komplementär ist. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine GmbH & Co. KG in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur bezogen auf § 7 Abs. 4 HwO in der bis zur Novellierung vom 20. Dezember 1993 geltenden Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) umstritten. Teilweise wird die Eintragungsfähigkeit mit der Begründung verneint, daß es sich um eine nach § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO zu beurteilende Personengesellschaft handele und persönlich haftender Gesellschafter i.S. dieser Vorschrift nur eine natürliche Person sein könne (Siegert / Musielak a.a.O. § 7 Rdnr. 21; vgl. auch VG Stuttgart, GewArch 1969, 252). Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bejaht jedoch die Eintragungsfähigkeit mit unterschiedlicher Begründung (vgl. z.B. OVG H. a.a.O.; Honig, BB 1969, 557 f.; Kübler / Aberle / Schubert, Die Deutsche Handwerksordnung, § 7 HwO Rdnr. 32).

Gegen eine generelle Verneinung der Eintragungsfähigkeit der GmbH & Co. KG spricht bereits die Absicht des Gesetzgebers, jede Form der handwerklichen Betätigung den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterstellen, ohne daß es auf die Rechtsform der in Frage stehenden Handwerksausübung ankäme (vgl. Honig a.a.O.; ähnlich Fröhler, GewArch 1969, 266 ff.). Die unbeschränkte Haftung war für den Gesetzgeber maßgebliches Kriterium für die unterschiedliche Behandlung von Personengesellschaften und juristischen Personen. Die formalrechtlich als Personengesellschaft konstruierte GmbH & Co. KG ist - jedenfalls soweit alleiniger Komplementär eine GmbH ist - angesichts der für sie geltenden Haftungsbeschränkung handwerksrechtlich wie eine juristische Person zu behandeln, was zu einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO führt (so Fröhler a.a.O.; vgl. zur Nähe der GmbH & Co. KG zu einer Kapitalgesellschaft BGHZ 62, 216 <227>; Kübler, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1990, S. 306). Gegen die Herleitung der Eintragungsfähigkeit aus § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO (vgl. z.B. Honig a.a.O.) spricht im übrigen auch die hier maßgebliche Neufassung der Handwerksordnung: § 6 Abs. 1 HwO i.V.m. der Anlage D Nr. 3 b geht davon aus, daß der für die technische Leitung des Betriebes verantwortliche persönlich haftende Gesellschafter i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO eine natürliche Person ist, da insoweit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit bei der Eintragung vorgesehen sind (vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 3 HwO).

bb) Die Eintragung der Klägerin in die von der Beklagten geführte Handwerksrolle scheidet nicht gem. § 3 Abs. 1 und 2 HwO aus. Dafür bedarf es keiner Erörterung, ob die Klägerin und ihre Zweigbetriebe wegen ihrer Abhängigkeit von ihrer „Muttergesellschaft“, einem Versandhandelsunternehmen, für das sie „Serviceleistungen“ der erwähnten Art erbringen, als Nebenbetriebe des Versandhandelsbetriebes angesehen werden können, denn jedenfalls stellen die in der Zweigstelle in N. bzw. von dort aus erbrachten Leistungen keine Tätigkeit in unerheblichem Umfang dar. Weiterhin liegt kein Hilfsbetrieb i.S. des § 3 Abs. 3 HwO vor. Da die Klägerin insgesamt nur Kundendienstleistungen erbringt, unterhält sie keinen Hauptbetrieb. Es kann dahinstehen, ob sie trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit Hilfsbetrieb ihrer „Muttergesellschaft“ sein könnte, denn sie erbringt Leistungen an Dritte, die über den Rahmen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HwO hinausgehen. Namentlich erbringt sie Leistungen, die auf einer Gewährleistungspflicht anderer Unternehmen als ihrer „Muttergesellschaft“ beruhen.

cc) Die Klägerin ist im Hinblick auf das Betreiben eines Handwerks in ihrer Zweigstelle in N. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO in die von der Beklagten geführte Handwerksrolle einzutragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.

Der Umstand, daß es um die Eintragung der Klägerin im Hinblick auf das Betreiben einer Zweigstelle geht, kann nicht dazu führen, von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 HwO abzusehen. Dementsprechend ist in der Literatur anerkannt, daß für Zweigbetriebe ein Betriebsleiter bestellt werden muß, wenn eine ausreichende Leitung vom Hauptbetrieb nicht mehr gewährleistet erscheint (Honig, HwO, 1993, § 6 Rdnr. 17 f. m.w.N.; ders. GewArch 1988, 49 <50>; Siegert / Musielak a.a.O. § 6 Rdnr. 7). Im einzelnen gelten die in BVerwGE 88, 122 aufgeführten Anforderungen. Danach muß der Betriebsleiter die fachlich-technische Leitung des Betriebes rechtlich und tatsächlich innehaben. Dies schließt ein, daß er gegenüber den handwerklich tätigen Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob diese Anforderungen erfüllt sind. Diese Frage kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden. Zwar wird nach einer Auskunft der zuständigen Innung vom 20. Juli 1987 ein Meister im Radio- und Fernsehtechniker- Handwerk in der Zweigstelle in N. beschäftigt. Davon ist auch die Beklagte in den Gründen des angefochtenen Bescheides ausgegangen. Feststellungen dazu, insbesondere zu der vertraglichen Stellung dieses Meisters, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Nach den Angaben der Klägerin werden die technisch-fachlichen Reparaturaufgaben zentral organisiert und gesteuert. Danach kann nicht abschließend beurteilt werden, ob ein die gesetzlichen Anforderungen erfüllender Betriebsleiter bestellt ist.

Nach allem ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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