8 C 13/93
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten von Baumaßnahmen, die die Beklagte unter anderem im Jahre 1972 am H'er Weg durchgeführt hatte.
Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Eigentümer eines bebauten Grundstücks Gemarkung K., das am H. Weg anliegt. Bei dem H. Weg handelt es sich um einen etwa 125 m langen Stichweg, der an einer Seite bebaut ist und von der K'er Straße abzweigt. Der H. Weg, der mit Verfügung vom 9. Februar 1988 als Ortsstraße gewidmet worden ist und für den - Bebauungspläne existieren im gesamten Bereich nicht - das Landratsamt A. am 22. Mai 1991 die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB erteilt hat, besaß bis zum Beginn der abgerechneten Baumaßnahmen lediglich eine Schotterdecke ohne weitere technische Einrichtungen. Nachdem in den Jahren 1977 bis 1979 auch an der K. Straße in erheblichem Umfang Bauarbeiten durchgeführt worden waren, bildete die Beklagte für die K. Straße einen Abschnitt und rechnete den H. Weg als unselbständiges "Anhängsel" mit ab. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1989 zog sie den Kläger für "die Verbesserung und Erweiterung der Erschließungsanlage K. Straße und H. Weg" zu einem Beitrag von 4 245,08 DM heran.
Auf seine nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage - die Beklagte hatte sich im Laufe des Klageverfahrens zur Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides darauf berufen, der Bescheid sei mit Blick auf den Erschließungsbeitrag, der in Höhe von 8 766,12 DM anfalle, rechtmäßig - hat das Verwaltungsgericht Würzburg durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni 1992 den Heranziehungsbescheid aufgehoben, weil für den H. Weg das im Bescheid als Rechtsgrundlage genannte Straßenausbaubeitragsrecht nicht eingreife; die Baumaßnahmen hätten vielmehr zu dessen erstmaliger Herstellung geführt, eine Aufrechterhaltung als Erschließungsbeitragsbescheid scheide aus, weil die Voraussetzungen der infolge der Wesensänderung notwendigen Umdeutung nicht vorlägen.
Die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 17. Dezember 1992 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Straßenbaubeitragsrecht greife zwar für die K. Straße, nicht aber für den H. Weg ein, da dieser als selbständige Erschließungsanlage anzusehen und angesichts seines vorherigen Zustands durch die abgerechneten Baumaßnahmen erstmalig hergestellt worden sei. Der danach zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Heranziehungsbescheid könne aus Rechtsgründen nicht als Erschließungsbeitragsbescheid aufrechterhalten werden. Formelles oder materielles Bundesrecht sage hierzu nichts aus. Bayerisches Landesrecht lasse in solchen Fällen die Umstellung nur im Wege der Umdeutung zu, weil der Wechsel der Abgabenart - wie sich aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ergebe - und der hier vorliegende Wechsel des Bezugsgegenstandes - an die Stelle der ursprünglichen Anlage ("K. Straße nebst unselbständiger Stichstraße") trete eine andere Anlage ("Stichstraße als selbständige Anlage") - eine Wesensänderung bewirkten. Die Voraussetzungen der somit notwendigen Umdeutung lägen nicht vor, weil die Rechtsfolgen eines Erschließungsbeitragsbescheides für den Betroffenen - auch bei zunächst gleichbleibender Betragshöhe - wegen des niedrigeren Gemeindeanteils und der drohenden Nacherhebung ungünstiger seien als diejenigen eines Ausbaubeitragsbescheides. Für den Fall, daß gleichwohl eine "Umstellung" vorgenommen werden sollte, sei festzustellen: Der an den Kläger als Miterben und damit kraft Gesetzes als Gesamtschuldner gerichtete, innerhalb der Festsetzungsfrist erlassene Beitragsbescheid sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtswidrig, da die angeblich in einer Versammlung gefallene Zusage des seinerzeitigen Bürgermeisters, Beiträge würden nicht erhoben, mangels Schriftform nichtig wäre; es fehle an einer wirksamen vertrauensbegründenden Handlung ebenso wie an einer Vertrauensbetätigung des Klägers im übrigen sowie letztlich an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Bedenken gegen die Höhe des Beitrages seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht und macht u.a. geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine durch den Wechsel des Bezugsobjekts verursachte Wesensänderung angenommen. Da der H. Weg von Anfang an Bezugsgegenstand des Heranziehungsbescheides gewesen sei, komme hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine bloße Umrechnung durch Austausch der Berechnungsgrundlagen in Betracht. Daß die Auswechselung der Rechtsgrundlage vom Straßenbaubeitragsrecht zum Erschließungsbeitragsrecht keine Wesensänderung bewirke, sei vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Das Berufungsgericht hat entschieden, die von der Beklagten durchgeführte und abgerechnete Straßenbaumaßnahme habe - weil sie zur erstmaligen Herstellung des als selbständige Erschließungsanlage anzusehenden H. Wegs geführt habe - eine Straßenbaubeitragspflicht nach Art. 5 KAG nicht ausgelöst. Diese Ansicht beruht auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts; sie ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht sodann - insoweit noch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 32 S. 4 ff., vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <97> und vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <357> sowie Beschluß vom 5. Februar 1993 - BVerwG 7 B 107.92 - n.v.) - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob sich der zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Heranziehungsbescheid aufgrund anderer als der im Bescheid angeführten Rechtsvorschriften als rechtmäßig erweise, und dies grundsätzlich für möglich gehalten.
3. Dagegen verletzt das Berufungsgericht mit seiner daran anknüpfenden Annahme Bundesrecht, bei Abgabenbescheiden gehöre die Bezeichnung der Abgaben- bzw. Beitragsart zum verfügenden Teil, also zur Regelung bzw. zum Spruch des Verwaltungsakts und nicht (nur) zu dessen Gründen, so daß ein zu Unrecht als Straßenbaubeitragsbescheid bezeichneter und auf das Kommunalabgabengesetz gestützter Heranziehungsbescheid nicht durch schlichte "Umstellung" auf eine erschließungsbeitragsrechtliche Grundlage den Charakter eines Erschließungsbeitragsbescheides erlangen könne.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung in ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Senats (kritisch hierzu auch Erbguth, NVwZ 1989, 531 <534>; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 134 Rn. 14 a) auf § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der über Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG Anwendung finde und die Bezeichnung der Beitragsart dem verfügenden Teil des Abgabenbescheides zuordne. Diese Auslegung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ("Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet") ist - legt man die Norm in ihrer bundesrechtlichen Bedeutung als reine Formvorschrift zugrunde - unzutreffend (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 25. März 1993 - 5 UE 544/89 -); ob der Umstand, daß die (bundesrechtliche) Abgabenordnung hier erst kraft der Verweisung in Art. 13 Abs. 1 KAG anwendbar wird, deren Revisibilität entgegensteht, kann dahinstehen (vgl. hierzu Beschluß vom 2. Juli 1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160 S. 10 ff. m.w.N.; Urteil vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 174.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 23 S. 15 ff.; Beschluß vom 15. Juni 1983 - BVerwG 8 B 1.83 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 110 S. 3 f.). Darauf kommt es entscheidungserheblich nicht an. Denn die dargelegte Auffassung des Berufungsgerichts verstößt, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 55.91 - dargelegt hat, gegen das materielle Erschließungsbeitragsrecht, weil sie die Reichweite des Regelungsgehalts der §§ 127 ff. BBauG/BauGB verkennt und zu Unrecht annimmt, insoweit bestehe Raum für landesrechtliche Verfahrensregelungen.
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 19. August 1988 (a.a.O. S. 98) entschieden, Erschließungsbeitragsbescheide rechtfertigten sich aus den §§ 127 ff. BBauG/ BauGB; das gehöre zu ihren Gründen, nicht zu ihrem Spruch. Es hat aus dieser d u r c h d a s E r s c h l i e ß u n g s b e i t r a g s r e c h t vorgegebenen Prämisse die Folgerung abgeleitet, fälschlicherweise auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Heranziehungsbescheide müßten - wenn sonst keine Rechtsfehler vorlägen - nach Erschließungsbeitragsrecht beurteilt und gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden. Im Urteil vom 12. April 1991 (a.a.O.) hat der Senat - ebenfalls zu einem Urteil des Berufungsgerichts - präzisierend ausgeführt: Das Erschließungsbeitragsrecht treffe eine abschließende Regelung der streitigen Frage, wobei offenbleiben könne, ob diese Regelung dem materiell-inhaltlichen Erschließungsbeitragsrecht oder dem erschließungsbeitragsrechtlichen Verwaltungsverfahrensrecht zuzurechnen sei; sollte das letztere zutreffen, greife Art. 84 Abs. 1 letzter Halbsatz GG ein. Landesrechtliche Bestimmungen über den Inhalt eines Abgabenbescheides lassen demnach - so hat der Senat im Leitsatz formuliert - die erschließungsbeitragsrechtliche Pflicht zur Prüfung und Aufrechterhaltung unberührt.
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlage und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu und enthält damit eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 KAG.
In der Entscheidung vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - (BVerwGE 79, 163; kritisch hierzu Uechtritz, VBlBW 1989, 81) hat der Senat dem Regelungsgehalt des Erschließungsbeitragsrechts ein bundesrechtliches, gemäß Art. 31 GG landesverfahrensrechtliche Erschwernisse ausschließendes Gebot zur vollständigen (Nach-)Erhebung von Erschließungsbeiträgen entnommen. Diese Nacherhebungspflicht habe der Bundesgesetzgeber "im Interesse einer möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer ... in allen Gemeinden, d.h. im Interesse der Beitragsgerechtigkeit", statuiert (a.a.O. S. 167 f.); um der "einheitlichen Handhabung willen" liege die ausschließliche bundesrechtliche Regelung der Erfüllung der Beitragspflicht nahe (a.a.O. S. 168) und finde ihre Bestätigung in der ausdrücklich einer unterschiedlichen landesrechtlichen Regelung entzogenen Anweisung des § 127 Abs. 1 BBauG, die Gemeinden erhöben Erschließungsbeiträge "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften".
Dieses im Erschließungsbeitragsrecht angelegte Bedürfnis nach (möglichst) weitgehender einheitlicher Handhabung im Interesse der Beitragsgerechtigkeit legt es in gleicher Weise nahe, die wesentliche Struktur des in § 134 BBauG/BauGB vorausgesetzten Heranziehungsbescheides - soweit, wie hier, für die Frage der einheitlichen, alle gleichermaßen gerecht treffenden und möglichst vollständigen sowie verfahrensökonomischen Beitragserhebung bedeutsam - als bundesrechtlich vorgegeben anzusehen. Zu diesen vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bestimmten - weil für die möglichst effektive Beitragserhebung bedeutsamen - Inhaltsfragen gehört die Entscheidung, was zum verfügenden Teil, d.h. zur Regelung oder zum Spruch des Heranziehungsbescheides, zählt und was (nur) zu dessen Gründen zu rechnen ist. Denn hiermit ist untrennbar die Frage verbunden, ob eine Veränderung das "Wesen" des Verwaltungsakts betrifft. Ob aber das Wesen eines Erschließungsbeitragsbescheides durch die Auswechselung eines Bestandteils berührt wird, kann nur am Maßstab des materiellen Rechts beantwortet werden. Dies gilt um so mehr, als Abgabenbescheide lediglich deklaratorisch eine durch das materielle Recht begründete Abgabenpflicht festsetzen (Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl., 1991, § 132, Rn. 35). Regelungen zur Lehre vom Verwaltungsakt, z.B. über die inhaltliche Bestimmtheit und die Struktur von Verwaltungsakten, sind allenfalls teilweise als Verfahrensregelungen anzusehen (vgl. Bull, AK-GG, Art. 84 Rn. 15 ff.; Badura in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., § 37 Rn. 4 f., Lerche in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 84 Rn. 38 f.; Laubinger, VerwArch 78 <1987>, 207 ff., 345 ff. <350>). Die den Begriff des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG) kennzeichnende "Art und Weise" der behördlichen Tätigkeit, das "Wie" des Verwaltungshandelns (vgl. BVerfGE 55, 274 <319 f.>; 37, 363 <385>; Maunz/Dürig, a.a.O., Rn. 33, 35; Laubinger, a.a.O.), steht bei der Zuordnung des Inhalts von Verwaltungsakten zur Regelung bzw. zu den Gründen jedoch nicht im Mittelpunkt. Die Bedeutung dieser Frage für eine effektive, möglichst vollständige und verfahrensökonomische Beitragserhebung liegt angesichts der vom Berufungsgericht auf der Grundlage seiner gegenteiligen Rechtsprechung aufgezeigten Folgerungen auf der Hand.
Ist aber die Zuordnung der Rechtsgrundlage zu den Gründen und nicht zur Regelung des Erschließungsbeitragsbescheides eine Frage des materiellen erschließungsbeitragsrechtlichen Verwaltungsrechts, so geht - abgesehen davon, daß das Baugesetzbuch mit Zustimmung des Bundesrats ergangen ist (Art. 84 Abs. 1 letzter Halbsatz GG) - die auf die Länderkompetenz für das Verwaltungsverfahrensrecht gestützte Hauptargumentation des Berufungsgerichts ins Leere.
Die Rechtsprechung des Senats trägt - wie abschließend bemerkt werden mag - einerseits den Bedürfnissen der Gemeinden angesichts des bei älteren Straßen häufig schwierig feststellbaren Kriteriums der "erstmaligen Fertigstellung" (vgl. Prutsch, DÖV 1981, 941) und der Gefahr des wegen der nahen Verwandtschaft zwischen Straßenbaubeitrags- und Erschließungsbeitragsrecht naheliegenden Zugriffs auf die falsche Rechtsgrundlage ebenso Rechnung wie sie andererseits der Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, der Pflicht zur vollen Ausschöpfung der Beitragsansprüche sowie dem Gebot ökonomischer Verfahrensgestaltung dient. Denn sie kann den nicht unerheblichen Ausfall von Beiträgen durch drohende zwischenzeitliche Verjährung bei Wahl der falschen Rechtsgrundlage und eine unnötige Verdoppelung von Gerichtsverfahren in ein und derselben Angelegenheit mit dem damit zwangsläufig verbundenen Zeitaufwand verhindern (vgl. zu diesem Gesichtspunkt schon Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 a.E.).
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch mit seiner für die von ihm angenommene Wesensänderung alternativen Begründung nicht als im Ergebnis richtig. Auch die Annahme, die Beschränkung auf den H. Weg im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung nach Erschließungsbeitragsrecht stelle einen wesensverändernden Wechsel des Bezugsgegenstandes dar, verstößt gegen Bundesrecht. Wenn - wie dargelegt - der Wechsel von der straßenbaubeitragsrechtlichen zur erschließungsbeitragsrechtlichen Betrachtung aus der Sicht des materiellen Erschließungsbeitragsrechts keine Wesensveränderung bewirkt, gilt dies aus diesem Blickwinkel erst recht bei der bloßen Beschränkung auf einen Teil der ursprünglich einbezogenen Anlagen. Im Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - (BVerwGE 64, 356 <358 f.>) hat der Senat eine Wesensänderung des Heranziehungsbescheides bejaht, wenn der Bezugsgegenstand ausgetauscht wird. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn der Bescheid auf ein anderes Grundstück des Klägers oder eine andere Erschließungsanlage bezogen würde. Zu einer das Wesen nicht verändernden bloßen Umrechnung zählten etwa Begründungsänderungen bei Faktoren, die die Verteilung des Erschließungsaufwandes beträfen (Rechenfehler, unrichtige Ansätze bei Grundstücksgrößen, Abgrenzung des Abrechnungsgebietes etc.). Nicht als Wesensänderung anzusehen sei ferner, "wenn eine Beitragsforderung, die auf der Grundlage einer gesetzeswidrig gebildeten Erschließungseinheit ermittelt worden ist, auf die Beitragshöhe umgerechnet wird, die sich für die das Grundstück des Klägers erschließende einzelne Straße ergibt, vorausgesetzt allerdings, daß diese Straße auch ein Bestandteil der fehlerhaft gebildeten Erschließungseinheit war" (a.a.O. S. 359). Im Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 27.82 - (Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 27) hat der Senat den Wechsel von einer Erschließungseinheit zu einer anders gebildeten und zum Teil andere Straßen umfassenden Erschließungseinheit als eine die bloße Umstellung des Bescheides ausschließende Wesensänderung angesehen, hingegen in der Beschränkung auf eine von mehreren fehlerhaft zu einer Erschließungseinheit zusammengefaßten Straßen - wie im Urteil vom 27. Januar 1982 - einen schlichten Fall der Umrechnung angenommen.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem Fall der nicht wesensändernden Beschränkung auf eine von mehreren, fehlerhaft zusammengefaßten Straßen vergleichbar, da es hier wie dort um einen Teil des bereits in das Verwaltungsverfahren einbezogenen Lebenssachverhalts geht. Der fehlerhaften Bildung einer Erschließungseinheit steht hier die unzulässige Zusammenfassung von bereits hergestellten und noch nicht hergestellten Anlagen gleich.
Diesem Ergebnis stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine durchgreifenden Bedenken unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Bestimmtheit des Verwaltungsakts bzw. der von ihm bewirkten Regelung entgegen. Die Aufrechterhaltung eines Bescheides auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften im gerichtlichen Verfahren führt zwangsläufig dazu, daß bei der Frage, wofür der Verwaltungsakt "Titel" ist, d.h. was er vollstreckbar regelt, Bescheid und Urteil zusammen gelesen werden müssen. Aus Urteil und Bescheid zusammen ergibt sich aber, für welchen Lebenssachverhalt der Beitragspflichtige in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund herangezogen wird.
5. Die Sache ist im Sinne der Klagabweisung entscheidungsreif (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
a) Der Heranziehungsbescheid ist - wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgeführt hat - nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtswidrig (vgl. auch Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 <170>).
b) Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof auch in der Heranziehung des Klägers als Mitglied einer Erbengemeinschaft keinen Rechtsfehler gesehen. Der Miterbe auch des ungeteilten Nachlasses haftet für Nachlaßverbindlichkeiten - zu denen die Erschließungsbeitragsschuld für ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück zählt - als Gesamtschuldner (vgl. § 2032 Abs. 1, § 2058 BGB, § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Aus § 2059 Abs. 2 BGB und § 747 ZPO ergibt sich, daß die in dem vorinstanzlichen Verfahren geäußerte Ansicht des Klägers, zivilrechtlich müsse gegenüber der ungeteilten Erbengemeinschaft als solcher vorgegangen werden, unrichtig ist. Vielmehr hat der Gläubiger die Wahl zwischen Gesamthandsklage und Gesamtschuldnerklage (vgl. Palandt, BGB, 52. Aufl., 1993, § 2058 Anm. 1 und 2).
c) Die erschließungsbeitragsrechtlichen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bildet der H. Weg eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB. Etwaige Bedenken wegen der für einen selbständigen Stichweg relativ geringen Länge von ca. 125 m, der kleinen Anzahl erschlossener Grundstücke und der der "Hauptstraße" vergleichbaren Ausgestaltung (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247, vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 ff. und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 61 S. 59 ff.) greifen nicht durch. Denn die Selbständigkeit des H. Weges ergibt sich hier schon aus der unterschiedlichen (rechtlichen) Ausbausituation von "Hauptstraße" und "Stichweg". Während die K. Straße nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits hergestellt war, führten die Baumaßnahmen bei dem H. Weg zu dessen erstmaliger Herstellung. Die Baumaßnahmen stellten sich insoweit - wie der Senat dies im Urteil vom 9. November 1984 (a.a.O.) unter Hinweis auf das Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - (Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26) als Indiz für die Selbständigkeit eines Stichwegs formuliert hat - als "gleichsam später konzipierte abzweigende Verlängerung einer bereits früher endgültig hergestellten Erschließungsanlage" dar; dies läßt die auf diese Entscheidung des Senats abstellende, wenn auch nicht näher dargelegte Annahme des Berufungsgerichts, der H. Weg sei selbständig, als richtig erscheinen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgestellt, Bedenken gegen die Höhe des Beitrages seien nicht ersichtlich; Einwände gegen den der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Vergleichsberechnung zugrundeliegenden Aufwand sowie gegen die Erfüllung der Herstellungsmerkmale nach § 7 der Erschließungsbeitragssatzung habe der Kläger nicht vorgebracht.