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L 6 RA 696/00

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin für die Monate, in denen sie nicht während des gesamten Monats als selbständige Dozentin tätig war, tageweise zu erfolgen hat.

Die ... geborene Klägerin war bis Juni 1995 als angestellte Lehrerin tätig. Im Anschluss daran bezog sie von Juli 1995 bis zum 3. Oktober 1995 Arbeitslosengeld. Am 27. September 1995 meldete sie sich aus dem Leistungsbezug (Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit) ab.

Die Klägerin beantragte die Pflichtversicherung von selbständig Tätigen für folgende Tätigkeiten:

  • September 1995: Erteilung von Sprachunterricht im Fach Englisch für die Zeit vom 9. Oktober 1995 bis 3. November 1995 mit einer die wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Honoraranspruch von 30,00 DM pro Unterrichtsstunde aufgrund eines „Lehrauftrags" vom 12. September 1995 der … GmbH;
  • November 1995: „Lehrauftrag" vom 30. Oktober 1995 der … GmbH für die Erteilung von Sprachunterricht im Fach Englisch vom 4. November 1995 bis 29. Dezember 1995;
  • Januar 1996: Dozentenvertrag vom 4. Januar 1996 mit dem Bildungszentrum des … gGmbH (4. Januar 1996 bis 25. Januar 1996);
  • Februar 1996: Dozentenvereinbarung mit der … GmbH T. über zehn Ausbildungstage in der Zeit vom 15. Februar 1996 bis zum 28. Februar 1996 sowie Honorarvertrag mit dem Ausbildungszentrum für Handel und Wirtschaft GmbH Ilmenau für die Zeit vom 1. März 1996 bis zum 14.März 1996;
  • April 1996: Lehrauftrag der … GmbH für die Erteilung von Sprachunterricht im Fach Englisch (15. April 1996 bis zum 4. Juli 1996).

Mit Bescheid vom 14. August 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei, nach § 2 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig. Als versicherungspflichtige Selbständige bezahle sie grundsätzlich den Regelbeitrag, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße entspreche. Sie sei berechtigt, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Selbständigkeit den halben Regelbeitrag zu zahlen. Ihrem Antrag entsprechend zahle sie Monatsbeiträge in Höhe von 396,43 DM. Es werde gebeten, den Zahlungsbetrag für die Zeit von Oktober 1995 bis Oktober 1995 (Pflichtversicherung) - Teilmonat -, für November 1995 bis Dezember 1995 und Januar 1996 bis August 1996 in Höhe von 4.229,06 DM in einer Summe zu überweisen.

Die Klägerin erhob Widerspruch sowohl gegen die Höhe des halben Regelbeitrages als auch gegen die Festlegung der Zahlungszeiträume.

Im September 1996 beantragte sie die Pflichtversicherung von selbständig Tätigen für die Zeit vom 26. August bis 6. Dezember 1996. Für diesen Zeitraum hatte sie erneut einen Lehrauftrag der … GmbH für die Erteilung von Sprachunterricht im Fach Englisch.

Mit Bescheid vom 27. November 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie zahle Monatsbeiträge in Höhe von 336,00 DM (halber Regelbeitrag). Für die Zeit von Oktober 1995 bis November 1996 habe sie Beiträge in Höhe von 4.552,72 DM zu überweisen.

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und wies daraufhin, dass es sich auch bei den Monaten Dezember 1995 sowie Januar, Februar, März, April, Juli und August 1996 lediglich um Teilmonate der selbständigen Tätigkeit gehandelt habe.

Nach dem Bescheid vom 24. Juni 1997 betrug der halbe Regelbeitrag ab Januar 1997 369,46 DM. Für die Zeit vom Januar 1997 bis Juni 1997 habe die Klägerin Beiträge in Höhe von 2.216,76 DM zu überweisen.

Im September 1997 beantragte diese die Pflichtversicherung für selbständig Tätige dem 15. September 1997. Sie war u.a. wiederum für die … GmbH S. sowie für die Volkshochschule S. tätig.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 reichte die Klägerin ergänzend zum bisherigen Schriftwechsel den Steuerbescheid für 1995 ein und führte aus, sie erwarte eine umgehende Mitteilung über ihre Außenstände auf Basis des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Gewinns und über die künftig zu zahlenden Monatsbeiträge für die Zeit ihrer freiberuflichen Tätigkeit.

Im Dezember 1997 teilte sie der Beklagten auf Anfrage mit, dass sie die Beitragszahlung nach dem halben Regelbeitrag bis zum 31. Dezember 1998 beibehalten wolle. Mit weiterem Schreiben vom 4. Januar 1998 wies die Klägerin darauf hin, dass Abbuchungen des Regelbeitrages zurzeit nicht zweckmäßig seien, da für die Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit eine gesonderte Beitragsberechnung erforderlich sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 27. November 1996 abgeholfen worden war, zurück. Berechnungen für einen Teilmonat könnten nach der Regelung des § 165 SGB VI nur im Falle des Beginns oder des Endes der Versicherungspflicht im Laufe eines Kalendermonats festgesetzt werden. Bezüglich der zu zahlenden Beiträge für die Zeit bis zum 30. Juni 1997 werde auf die Bescheide vom 27. November 1996 und vom 24. Juni 1997 Bezug genommen.

Im September 1998 begrenzte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Antrag auf Pflichtversicherung für selbständig Tätige vom 19. September 1997 auf die Zeit bis zum 24. Juli 1998. In dem beantragten Zeitraum war sie für die … GmbH sowie für das Bildungszentrum der … gGmbH tätig.

Mit Bescheid vom 18. September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für die Zeit von Juli 1997 bis September 1998 habe sie Beiträge zur Pflichtversicherung in Höhe von 4.802,98 DM zu zahlen.

Im Oktober 1998 beantragte diese die Pflichtversicherung für selbständig Tätige für die Zeit vom 7. August 1998 bis zum 4. September 1998. Auch in diesem Zeitraum war sie für die … GmbH als Dozentin tätig.

In der Zeit vom 30. Dezember 1995 bis zum 6. Januar 1996, vom 26. Januar 1996 bis zum 14. Februar 1996, vom 15. März 1996 bis zum 13. April 1996, vom 5. Juli 1996 bis zum 24. August 1996 und vom 19. Juli 1997 bis zum 13. September 1997, vom 25. Juli 1998 bis zum 16. August 1998 und vom 5. September 1998 bis zum 13. September 1998 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld.

Bereits am 12. Mai 1998 hat sie Klage erhoben. Mit Urteil vom 30. August 2000 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Pflichtbeiträge für die Monate Januar 1996, Februar 1996, März 1996, April 1996, Juli 1996, August 1996, Juli 1997, August 1997, September 1997, Juli 1998, August 1998 und September 1998 entsprechend den Einzelzeiträumen der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit als freiberufliche Dozentin zu erheben.

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, ein Dozent, der fortlaufend die Leitung von Lehrveranstaltungen übernehme, die für sich gesehen gegebenenfalls nur wenige Stunden oder Wochen umfassten, könne nicht anders beurteilt werden als ein Dozent, dessen Lehrauftrag kontinuierlich über einen langen Zeitraum bestehe. Es sei von einem ununterbrochenen Tätigkeitszeitraum auszugehen. Der zwischenzeitliche Eintritt von Versicherungspflicht auf Grund eines Leistungsbezuges vom Arbeitsamt habe keinen Einfluss auf die Beitragsberechnung auf Grund der Versicherungspflicht als selbständige Dozentin nach § 165 Abs. I SGB VI.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts S. vom 30. August 2000 aufzuheben und die Kluge abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verweist auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akte der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit … (Kd.-Nr.: …) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 14. August 1996, abgeändert durch Bescheid vom 27. November 1996 und der Bescheid vom 24. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1993 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. September 1998.

Die Beklagte hat nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2004 das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juni 1997 gewertet und auch über diesen im Widerspruchsbescheid vom 24. April 1998 entschieden. Deswegen sei sie auf Blatt 2 ihres Widerspruchsbescheids auch auf die dort genannten Bescheide eingegangen. Einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juni 1997 wollte die Klägerin nach ihrer ausdrücklichen Einlassung in der Senatssitzung mit dem Schreiben vom 24. Oktober 1997 auch einlegen.

Der Bescheid vom 18. September 1998 ist in entsprechender Anwendung des § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens beim Sozialgericht geworden. Folgebescheide mit Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum werden in entsprechender Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens, wenn gegen diese die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, die Klägerin sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht (BSG vom 14. Dezember 1999 - Az.: B 2 U 48/98 R). Die Klägerin hat sich im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 18. September 1998 gewandt und gegen diesen die gleichen Einwände erhoben wie gegen die Erstbescheide; die Beklagte hat einer Einbeziehung des Folgebescheides nicht widersprochen.

In der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte in den streitigen Monaten die Pflichtbeiträge für selbständig Tätige nach Teilmonaten berechnet.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig.

Eine selbständige Tätigkeit führt nur dann zur Versicherungspflicht, wenn sie nicht bloß gelegentlich ausgeübt wird. Das trägt dem Wesen des mit der Versicherungs- und Beitragspflicht begründeten Sozialrechtsverhältnisses Rechnung, das langfristig ausgerichtet ist. Diese Voraussetzung stellt zudem sicher, dass nur eine solche Tätigkeit von versicherungsrechtlicher Relevanz ist, welche die soziale Stellung des Erwerbstätigen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres streitigen Umfangs prägt, insbesondere seinen Unterhalt ganz oder teilweise sicherstellt. Im Sozialrecht ist mit Rücksicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) jedenfalls immer dann von einer nicht nur gelegentlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen, wenn diese die in § 8 SGB IV definierte Zeitgrenze (längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres) überschreitet, da das Sozialgericht insoweit eine eigene Regelung darüber enthält, wann eine nicht auf Dauer angelegte Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen ist (vgl. Klattenhof in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Band I, Stand: Februar 2004, § 2 Rdnr. 23 m.w.N).

Die Versicherungspflicht selbständig Tätiger beginnt sonach in der Regel mit dem Beginn der selbständigen Tätigkeit und dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Versicherungspflicht (vgl. Klattenhof in Hauck, a.a.O., Rdnr. 43), die Versicherungspflicht endet im Allgemeinen nicht schon mit der Aufgabe der tatsächlichen Arbeit, sondern erst dann, wenn der selbständig Tätige auf Dauer nicht mehr selbständig erwerbstätig ist oder wenn eine sonstige Voraussetzung der Versicherungspflicht entfällt (vgl. Klattenhof in Hauck, a.a.O., § 2 Rdnr. 47).

Danach endete die versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin als freiberufliche Dozentin nicht mit der Beendigung des jeweiligen Lehrauftrages. Sie wollte ihre selbständige Tätigkeit nicht mit der Beendigung des jeweiligen Lehrauftrages dauerhart beenden. Dies folgt schon daraus, dass sie immer wieder neue Lehraufträge angenommen bzw. Honorarverträge abgeschlossen hat.

Die Versicherungspflicht ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zwischen der Beendigung eines Lehrauftrages und der Annahme eines neuen Lehrauftrages entfallen.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. März 1999 gültigen Fassung sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 und 2 SGB IV) ausüben. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV in der Fassung vom 13. Juni 1994 (gültig ab 8. Juni 1994 bis 31. März 1999) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn (1) die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt, (2) die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt.

Eine geringfügig selbständige Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt aus den o.g. Gründen nicht vor. Diese hätte keine Versicherungspflicht der selbständig ausgeübten Tätigkeit begründet.

Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt ebenfalls nicht vor; die Klägerin übte ihre Tätigkeit als freiberufliche Dozentin nicht regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche aus.

Eine Unterbrechung der Versicherungspflicht kann - mangels einer ausdrücklichen Regelung zur Unterbrechung der Rentenversicherungspflicht Selbständiger - nur bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme einer Rehabilitationsmaßnahme sowie bei Schwangerschaft oder Mutterschaft entsprechend den gesetzlichen Regelungen für Anrechnungszeiten abgeleitet werden. Um solche Zeiten handelte es sich hier nicht.

Eine andere als die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist bei der von der Klägerin vorgenommenen Wahl zu der Beitragszahlung - Beiträge nach dem halben Regelbeitrag - nicht zulässig.

Nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (gültig ab 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998) sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Einkommen. Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße, wenn der Versicherte dies beim Rentenversicherungsträger beantragt.

Danach kann der selbständig Tätige zwischen den zulässigen Beitragsbemessungsgrundlagen wie Bezugsgröße, halbe Bezugsgröße und nachgewiesenem Arbeitseinkommen wählen. Die Wahl kann grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeübt werden. Die Klägerin hat als Beitragsbemessungsgrundlage die halbe Bezugsgröße gewählt und daran jedenfalls bis zum 31. Dezember 1998 auch festgehalten.

Da sie aus den genannten Gründen durchgehend versicherungspflichtig tätig war, ist nur für den angebrochenen Monat der Versicherungspflicht - hier der Monat Oktober 1995 - ein anteiliger Pflichtbeitrag zu zahlen. Insoweit wurde das Monatsprinzip aufgegeben (vgl. Scholz in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band II, Stand: 1. März 2004, § 165 Rdnr. 18). Für die weiteren Monate ihrer Versicherungspflichtigen Tätigkeit hat die Klägerin, wie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden festgestellt, jeweils den halben Regelbeitrag zu entrichten. Eine einkommensabhängige Beitragsberechnung hat die Klägerin jedenfalls bis Januar 1999 nicht gewählt.

Soweit sie in den streitigen Zeiträumen Arbeitslosengeld bezogen hat, steht dies einer Berechnung ihrer Rentenversicherungsbeiträge nach dem halben Regelbeitrag nicht entgegen. Eine Mehrfachversicherung kommt grundsätzlich in Betracht, weil § 2 SGB VI keine Konkurrenzregelungen enthält. Der Eintritt einer Mehrfachversicherung ist somit möglich, wenn Versicherungspflicht auf Grund des Bezuges einer Lohnersatzleistung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eintritt (vgl. Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 2. Auflage 2003, §  2 Rdnr. 51). Dies war hier der Fall, da die Klägerin auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld in den genannten Zeiträumen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen § 160 Nr. 2 SGG nicht vorliegen.

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