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L 8 RA 53/03

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verrechnung von Teilen ihrer Ansprüche auf Rentenzahlung mit Ansprüchen der Beigeladenen.

Am 12. Februar 1997 war bei der Beklagten eine von der Beigeladenen an sie gesandte "Ermächtigung zur Verrechnung nach § 52 SGB I" eingegangen. In ihr wurde die Klägerin als Schuldnerin bezeichnet, die Versicherungsnummer, unter der sie bei der Beklagten geführt wird, angegeben. Außerdem enthielt dieses Schreiben die Angaben: "Art der Forderung: Unterhalts-/Arbeitslosengeld/-hilfe; KV-Beitrag; Zeitraum - diverse - Höhe der Forderung 2.595,17 DM" und die Bitte um Bestätigung der Vormerkung."

Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 hat die Beigeladene an dieses Verrechnungsersuchen erinnert. Die Beklagte bestätigte dessen Eingang. Mit Bescheid vom 21. November 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente, die ab 1. Januar 2002 laufend gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2002, welches als "Anhörung" überschrieben war, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie von der Beigeladenen mit Schreiben vom 11. Februar 1997 nach § 52 des 1. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) ermächtigt worden sei, die zu Unrecht an die Klägerin erbrachten Sozialleistungen von 2.595,17 DM bzw. 1.326,89 € gegen die der Klägerin zuerkannte laufende Geldleistung (Rente) zu verrechnen. Des weiteren teilte sie darin mit, dass sie beabsichtige, für die Verrechnung von der laufenden Rentenleistung monatlich 50,00 € einzubehalten. Für den Fall, dass die Klägerin bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalte oder durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde, bitte sie um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen Sozialamts. Die Klägerin bat daraufhin die Beklagte um Mitteilung, wie sich die Forderung der Beigeladenen zusammensetze, weil sie mit dem Betrag von 1.326,89 € so nichts anfangen könne. Die Beklagte teilte der Klägerin sodann mit, dass sie nicht zur Art und Umfang der Forderung Stellung nehmen könne, entsprechende Auskünfte bitte sie bei der Beigeladenen einzuholen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2002 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass ihr Verrechnungsersuchen vom 11. Februar 1997 weiterhin Bestand habe, die aktuelle Forderungshöhe 3.306,92 € ausmache und die Forderung sich erhöht habe durch weitere Forderungen, die von ihr gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden seien. Hierzu übersandte sie als Anlage eine Durchschrift ihres Schreibens an die Klägerin gleichfalls vom 18. Januar 2002, in dem ausgeführt ist, dass das in der Rückzahlungsangelegenheit bestehende Schuldnerkonto noch einen Betrag in Höhe von 3.306,92 € ausweise. Auf Grund der Anfrage der Klägerin an die Beklagte werde die Forderung näher erläutert. Im Einzelnen handele es sich um folgende Forderungen:

Arbeitslosenhilfe vom 01.01.96 - 20.01.96

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 05.06.96 in EUR

ursprüngliche Forderung

247,47 €

326,12

Arbeitslosenhilfe vom 08.04.96 - 25.05.96

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 07.08.96 in EUR:

ursprüngliche Forderung:

524,27 €

707,79

Krankenversicherungsbeiträge vom 08.04.96 - 25.05.96

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 04.09.96 in EUR

ursprüngliche Forderung:

163,18 €

220,33

Arbeitslosenhilfe vom 10.02.97 - 04.05.97

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 18.06.97 in EUR:

ursprüngliche Forderung:

413,57 €

506,55

Arbeitslosenhilfe vom 03.02.97 - 30.03.97

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 10.09.97 In EUR:

ursprüngliche Forderung:

410,24 €

481,02

Krankenversicherungsbeiträge vom 03.02.97 - 30.03.97

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 10.09.97 in EUR:

ursprüngliche Forderung:

103,61 €

121,48

Arbeitslosenhilfe vom 01.09.97 - 30.09.97

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 16.10.97 in EUR:

ursprüngliche Forderung:

206,22 €

241,81

Arbeitslosenhilfe vom 01.04.98 - 30.04.98

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 02.07.98

476,73 €

Krankenversicherungsbeiträge vom 01.04.98 - 30.04.98

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 02.07.98

132,53 €

Arbeitslosenhilfe vom 12.06.98 - 28.06.98

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 06.08.98

217,25 €

Krankenversicherungsbeiträge vom 12.06.98 - 28.06.98

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 06.08.98 in EUR:

ursprüngliche Forderung:

43,08 €

 75,10

Arbeitslosenhilfe vom 01.08.98 - 24.08.98

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 02.12.98 in EUR:

ursprüngliche Forderung:

152,30 €

182,68

Arbeitslosenhilfe vom 03.08.98 - 09.08.98

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 02.12.98 in EUR:

ursprüngliche Forderung:

 91,54 €

109,81

Arbeitslosenhilfe vom 25.08.98 - 31.08.98

lt. Bescheid des Arbeitsamtes F vom 02.12.98 in EUR:

ursprüngliche Forderung:

91,54 €

109,81

Mahngebühren 33,39 €

Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 verrechnete die Beklagte die Forderung in Höhe von 3.306,92 € (ggf. zuzüglich weiterer Zinsen, Säumniszuschläge - Stand: 18. Januar 2002) gegen die laufende Geldleistung (Rente) der Klägerin in Höhe von 50,00 € monatlich. Dieser Bescheid trug eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen ihn Widerspruch eingelegt werden könne. Den alsdann am 20. März 2002 eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, sie werde zwar durch die Verrechnung nicht sozialhilfebedürftig bzw. könne keine entsprechende Bestätigung des Sozialamtes erhalten, ihr verblieben aber nur 700,00 € von ihrer Rente bei monatlichen Mietbelastungen in Höhe von 350,00 €, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2002 zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, dass durch die Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintrete.

Daraufhin hat die Klägerin am 26. Juni 2002 beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen weiterhin geltend gemacht mit ihrer Altersrente von 765,00 €, die tatsächlich wegen der Verrechnung nur mit 715,00 € zur Auszahlung gelange, weil 50,00 € davon monatlich „wegen ihres ehemaligen 530,00 DM-Jobs" an die Beigeladene abgeführt würden, könne sie nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten. Zudem habe sie eine Reihe anderer Schulden, insbesondere auch bei der Energieversorgung S, weshalb ihr drohe, dass der Strom abgeschaltet werde. Auch wenn sie durch die Verrechnung nicht sozialhilfebedürftig werde, sei sie doch auf die volle Rente angewiesen. Mit Urteil vom 17. April 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 25. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Juli 2003 beim Sozialgericht Schleswig eingelegte und von diesem an das Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht weitergeleitete Berufung. Zu deren Begründung macht die Klägerin weiterhin geltend, sie gerate durch die Verrechnung in eine wirtschaftliche Notlage.

Die Klägerin beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 17. April 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2002 die gesamte Altersrente auszuzahlen sowie die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

In der Berufungsverhandlung, in der die Klägerin gehört worden ist, lagen neben den Gerichtsakten die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und von der Beigeladenen eingereichte Einzugsvorgänge vor. Auf diese Akten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des mit ihr verfolgten Begehrens, die Beklagte zur ungekürzten Auszahlung der Rente an die Klägerin zu verurteilen, unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht es als rechtmäßig beurteilt, dass die Beklagte mit der Altersrente für die Klägerin Ansprüche der Beigeladenen gegen diese in Höhe von 3.306,92 € (zuzüglich weiterer Zinsen, Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 18. Januar 2002) mit monatlich 50 Euro verrechnet. Rechtsgrundlagen dieser Verrechnung sind die Vorschriften der §§ 51 Abs. 2, 52 SGB I.

Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Vorschriften für die Aufrechnung gelten mithin entsprechend. Die Verrechnung steht somit der Aufrechnung gleich; lediglich wird bei ihr auf die bei der Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der beiden Forderungen verzichtet. Eine wirksame Verrechnung setzt mit Ausnahme des Erfordernisses der Gegenseitigkeit mithin den Tatbestand der Aufrechnung voraus sowie eine Ermächtigung für den ermächtigten Leistungsträger, die Verrechnung vorzunehmen.

Aufrechnung bzw. Verrechnung erfordern sowohl das Vorliegen einer Aufrechnungs-/Verrechnungslage als auch einer wirksamen Aufrechnungs-/Verrechnungserklärung. Diese Aufrechnungs- bzw. Verrechnungslage liegt gemäß § 387 BGB vor, wenn der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Forderung des auf- bzw. verrechnenden Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - (Gegenforderung) muss mithin entstanden und fällig sein, während die gleichartige Forderung, mit der auf- bzw. verrechnet werden soll (Hauptforderung), zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss. Schuldtilgende Wirkung hat die Verrechnung jedoch erst mit Abgabe der Verrechnungserklärung; nicht ausreichend ist insoweit, dass sich die beiden Forderungen verrechnungsfähig gegenüberstehen. Erst mit der Verrechnungserklärung werden die beiden Forderungen getilgt; sie gelten als in dem Zeitpunkt, in dem sie sich zur Verrechnung geeignet gegenübergestanden haben, als erloschen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 24. Juli 2003, Az: B 4 RA 60/02 R (SozR 4-1200 § 52 Nr. 1)).

Die Aufrechnungs-/Verrechnungslage ist hier gegeben. Die Forderung der Beigeladenen wegen Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe ist auch fällig und war es zum Zeitpunkt der Abgabe der Verrechnungserklärung durch die Beklagte.

Es lag zu diesem Zeitpunkt auch eine wirksame Ermächtigung vor. Die Beigeladene hat mit der Ergänzung/Bestätigung ihres Verrechnungsersuchens vom 11. Februar 1997 durch das Schreiben vom 18. Januar 2002 nebst der Durchschrift ihres Schreibens an die Klägerin vom selben Tage Rechtsgrund und Entstehungszeitpunkt sowie Fälligkeit ihrer Forderungen gegen diese genannt. Es wurde damit der Beklagten mitgeteilt, dass es sich um Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Arbeitslosenhilfe handelte. Die Forderungsaufstellung bezeichnete zudem sowohl die Bescheide der Beigeladenen, mit denen die Forderungen für die einzelnen Arbeitslosenhilfe-Bezugszeiträume geltend gemacht worden waren als auch die jeweiligen noch offenen Rückzahlungsbeträge und die Höhe der Gesamtforderung.

Allerdings ist grundsätzlich auch zu fordern, dass der zur Verrechnung wegen Ansprüchen auf Rückzahlung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen ermächtigende Sozialleistungsträger auch angeben muss, dass seine Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die entsprechenden Rückforderungsbescheide hätten in diesem Fall gemäß § 86 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufschiebende Wirkung. Da aber auch nach § 52 SGB I die Verrechnung mit Beitragsansprüchen, bei denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, möglich ist, ist es - anders als in der o. g. Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 24. Juli 2003 formuliert - keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Verrechnungsermächtigung, dass die Forderung, wegen derer die Ermächtigung erfolgt, stets bestands- oder rechtskräftig festgestellt sein muss.

Allerdings sind die Argumente des 4. Senats des BSG in dessen genannter Entscheidung insofern überzeugend als darin ausgeführt ist, dass es nicht vertretbar ist, den Leistungsberechtigten zu zwingen, sich erstmals in dem "Verrechnungsverfahren" mit einem (weiteren) Anspruch auseinander zu setzen, der noch nicht feststeht und in einem anderen Sozialleistungsverhältnis begründet ist. Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Dass die Gegenforderung der Beigeladenen bestandskräftig besteht, war konkludent mit dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen und seiner Ergänzung und Konkretisierung zum Ausdruck gebracht. Weder hat die Klägerin Einwände in diesem Sinne im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgebracht, noch sind irgendwelche Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Bestandskraft der Bescheide, aus denen sich die Gegenforderung der Beigeladenen als Gesamtforderung ergibt, sprechen könnten.

Unter Berücksichtigung des genannten Schreibens der Beigeladenen vom 18. Januar 2002 an die Klägerin und dessen, dass in dem „Bescheid" der Beklagten vom 27. Februar 2002 der sich aus diesem Schreiben ergebende Betrag der Gesamtforderung der Beigeladenen in Höhe von 3.306,92 Euro als der Betrag, welcher der Verrechnung zugrunde liegt, wiedergegeben ist, erfüllt dieser „Bescheid" auch die an eine wirksame Verrechnungserklärung zu stellenden Anforderungen. Es war für die Klägerin bei deren Zugang ohne Weiteres erkennbar und ist offensichtlich auch von ihr erkannt worden, dass die Verrechnung wegen der im Schreiben vom 18. Januar 2002 genau bezeichneten Forderung der Beigeladenen erfolgte. Auch ist die Höhe, in der monatlich die Verrechnung - wegen dieser Forderung - mit der Rente der Klägerin erfolgen werde, mit 50 Euro in der erforderlichen Bestimmtheit in der Verrechnungserklärung angegeben.

Mit der Verrechnung in dieser Höhe hat die Beklagte auch zutreffend die in §§ 52 i.V.m. 51 Abs. 2 SGB I bestimmten Aufrechnungs-/Verrechnungsgrenzen berücksichtigt, sie insbesondere nicht überschritten. Die Hälfte der monatlichen Rentenleistung erreicht dieser Betrag bei weitem nicht. Sozialhilfebedürftig ist die Klägerin durch die Verrechnung jedenfalls nicht geworden. Seit Juni 2002 belief sich der Sozialhilfebedarf der Klägerin unter Berücksichtigung von 350,00 Euro Mietkosten inklusive Heizung und der Regelsätze nach dem BSHG für die Hilfe zum Lebensunterhalt (293,00 Euro bzw. ab Juni 2003 296,00 Euro) auf 643,00 Euro bzw. 646,00 Euro. Die der Klägerin ohne die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibenden Rentenzahlbeträge nach Durchführung der Verrechnung ab 1. Juli 1993 beliefen sich auf 715,00 Euro, ab Juli 2003 auf etwas mehr.

Das Begehren der Klägerin auf Auszahlung der nicht um 50,00 Euro gekürzten Rente und Nachzahlung der seit dem 1. Juli 2002 nicht an sie ausgezahlten monatlichen Teilbeträge der Rente musste erfolglos bleiben, weil die Zahlungsansprüche der Klägerin insoweit wegen der zu Recht und wirksam durchgeführten Verrechnung erloschen sind, also durch die Verrechnung erfüllt worden sind und auch noch weiter werden.

Das Urteil des Sozialgerichts war allerdings auf die Berufung insoweit abzuändern, als der „Bescheid" der Beklagten vom 27. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2002 aufzuheben war. Denn diese Bescheide haben die äußere Form von Verwaltungsakten, die Verrechnung hat jedoch nicht durch Verwaltungsakt zu erfolgen (vgl. BSG aaO.). Die Wirksamkeit der in dem „Bescheid" vom 27. Februar 2002 enthaltenen Verrechnungserklärung wird hierdurch aber nicht berührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.

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