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L 5 R 649/07

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Beraterin für die Amway GmbH als arbeitnehmerähnliche Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

Die Klägerin ist hauptberuflich als Erzieherin abhängig und versicherungspflichtig beschäftigt. Daneben ist sie seit dem 1. Juli 1990 als Beraterin für die Amway GmbH tätig. In der Gewerbeanmeldung wird als Tätigkeit „Verkauf und Beratung von Amway-Produkten“ (ab 1. Januar 1996 „Vertrieb und Vertriebsförderung [Amway]“) bezeichnet. Entsprechend den Vorgaben des dieser Tätigkeit zu Grunde liegenden Geschäftspartnerantrags kauft sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausschließlich und direkt bei der Amway GmbH Waren und vertreibt sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung an Dritte (Endverbraucher). Ferner sieht der Geschäftspartnerantrag Verkaufbonus- und/oder Leistungsprovisionsabrechnungen vor. Eigene Arbeitnehmer beschäftigt die Klägerin nicht.

Ihren am 12. September 2001 gestellten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2001 ab, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vorlägen. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 12. November 2002 weitere Bescheide, in denen sie feststellte, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei und lediglich für das Jahr 1999 wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 SGB VI Versicherungsfreiheit bestehe. Zugleich setzte sie auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2000 nachgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.535 DM die ab 1. Januar 2000 zu zahlenden einkommensgerechten Beiträge fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003 wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.

Auf die am 29. April 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz - nachdem die Beklagte unter dem 27. November 2003 mit weiterem Bescheid die Beiträge ab dem 1. Dezember 2003 in Höhe des Regelbeitrags festgesetzt hatte - mit Urteil vom 11. Juli 2007 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, die Klägerin sei nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Die Amway GmbH sei nicht als Auftraggeber der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da die Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handle und dabei keiner umfassenden Weisungsbefugnis unterworfen sei. Zudem sei die Klägerin auch nicht im Wesentlichen nur für die Amway GmbH tätig. Dies sei in Fällen, in denen eine abhängige und Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt werde, ausgeschlossen. Insoweit schließe sich das Gericht der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 30. Juni 2004 (L 11 KR 519/04) an.

Hiergegen hat die Beklagte am 10. April 2007 Berufung eingelegt: Jede Erwerbstätigkeit müsse hinsichtlich des Bestehens von Versicherungspflicht einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung ermögliche nach seinen allgemeinen Grundsätzen eine Mehrfachversicherung. Das Bestehen eines abhängigen, Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Höhe der daraus erzielten Einkünfte seien daher im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Die Eigenschaft als Auftraggeber im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI richte sich nicht nach den Merkmalen eines Auftrags im zivilrechtlichen Sinne. Die Amway GmbH sei dann als - alleiniger - Auftraggeber der Klägerin anzusehen, wenn die Einkünfte der Klägerin im Wesentlichen durch Provisionseinnahmen und nicht durch den Weiterverkauf der Waren bestimmt würden. Gegenwärtig wirke sich die Versicherungspflicht bei der Klägerin allerdings wegen des geringfügigen Umfangs der Tätigkeit nicht aus.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 12. November 2002 insoweit aufgehoben, als darin Versicherungspflicht (dem Grunde nach) für den Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 festgestellt worden war.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen und darin den Streitgegenstand der Berufung auf den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 beschränkt.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auch wenn ihre Haupteinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit auf der Geschäftsbeteiligung, das heißt aus den Provisions- und Bonuszahlungen der Amway GmbH, beruhten, sei sie dennoch eine eigenwirtschaftlich handelnde selbständige Verkäuferin und nicht Auftragnehmerin der Amway GmbH.

Das Gericht hat Auskünfte von der Amway GmbH eingeholt. Diese hat eine tabellarische Aufstellung über die an die Klägerin im Zeitraum November 1999 bis Februar 2008 ausgezahlten Provisionen (aufgeteilt nach Kalendermonaten) sowie die Broschüre „Amway stellt sich vor" (Stand März 2008) vorgelegt. Danach gibt es für Amway-Berater zwei Möglichkeiten, Einkommen zu erzielen: zum einen aus der erzielten Handelsspanne aus dem Weiterverkauf der bezogenen Waren, zum anderen aus den von der Amway GmbH gezahlten Verkaufsboni und Leistungsprovisionen. Letztere ergeben sich aus den Umsätzen der vom jeweiligen Amway-Berater geworbenen weiteren Geschäftspartner sowie den wiederum von diesen geworbenen Geschäftspartnern. In einem Rechenbeispiel wird bei einem monatlichen Wareneinkaufsbetrag von 270,00 EUR, einem dadurch erreichten Verkaufsbonus (Mengenrabatt) von 3 Prozent sowie einer angenommenen Handelsspanne von 30 Prozent ein Bruttomonatseinkommen von 89,10 EUR errechnet. Bei Berücksichtigung von sechs geworbenen weiteren Amway-Beratern und einem jeweiligen Wareneinkaufsbetrag der einzelnen Berater von gleichfalls 270,00 EUR wird ein Bruttomonatseinkommen von 202,50 EUR errechnet (unter Berücksichtigung von diesen ihrerseits geworbenen weiteren Beratern verschiebt sich die Relation in noch stärkerem Maße zu Gunsten des Anteils der Leistungsprovisionen am Bruttogesamteinkommen).

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Leistungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Juli 2007 war in dem streitgegenständlichen Umfang aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 als arbeitnehmerähnliche Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist. Die Klägerin ist insbesondere auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

Der Begriff des Auftraggebers ist im Sozialrecht nicht definiert. Er ist nicht im Sinne des Bürgerlichen Rechts (§§ 662 ff. BGB) zu verstehen, da der arbeitnehmerähnliche Selbständige nicht unentgeltlich tätig wird, sondern im Gegenteil mit der Verwertung seiner Arbeitskraft Entgelt erzielen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr ist Auftraggeber im vorliegenden Regelungszusammenhang jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die gegenüber dem Selbständigen eine arbeitgeberähnliche Position inne hat und die im Wege eines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- oder Marketingkonzept überlässt.

Im Sinne dieses weiten Auftraggeberbegriffs ist die Amway GmbH Auftraggeber der Klägerin. Das Sozialgericht hat zwar zutreffend entschieden, dass die reine Verkaufstätigkeit eigenverantwortlich und wie bei jedem Vertragshändler nicht im Auftrag des Lieferanten geschieht. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin entsprechend der Marketingkonzeption der Amway GmbH den weitaus überwiegenden Teil ihrer Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit über sogenannte Leistungsprovisionen erzielt. Die Handelsspanne und der von der Amway GmbH eingeräumte Mengenrabatt sind demgegenüber nach den eigenen Angaben der Klägerin bei ihr von untergeordneter Bedeutung. So hat sie im streitgegenständlichen Zeitraum von der Amway GmbH monatlich Waren im Wert von durchschnittlich 200 bis 300 EUR bezogen und diese mit einer Handelsspanne von durchschnittlich 30 Prozent weiterveräußert. Im gleichen Zeitraum hat sie jährlich mehr als 10.000 EUR als Provisionszahlungen von der Amway GmbH erhalten. Auch wenn diese zu einem geringen Teil einen der Klägerin auf der Grundlage ihres eigenen Geschäftsvolumens eingeräumten Mengenrabatt enthalten, belegen diese Zahlen, dass die reine Verkaufstätigkeit von deutlich untergeordneter Bedeutung ist. Unabhängig von der Bezeichnung der Provisionsleistungen (als Leistungsprovision oder Rabattsteigerung) handelt es sich um eine entgeltliche Vergütung für die Anwerbung/Vermittlung weiterer Amway-Berater. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit der an Versicherungsvertreter ausgekehrten Abschlussprovision bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Unerheblich ist es, dass vorliegend aus Anlass einer Neuwerbung keine einmalige Provisionszahlung erfolgt, sondern diese dadurch „verstetigt“ wird, dass sie bei künftigen Wareneinkäufen des Beraters und der von diesem geworbenen Berater anteilig vergütet wird. Da die Leistungsprovisionen die Einkünfte der Klägerin aus der gewerblichen Tätigkeit maßgeblich bestimmen, verleihen sie ihr das Gepräge; die Amway GmbH ist als Auftraggeber, die Klägerin als Auftragnehmer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI anzusehen.

Die Klägerin ist auch im Wesentlichen nur für die Amway GmbH als Auftraggeber tätig, da sie in ihrer Eigenschaft als Selbständige nur zu dieser eine vertragliche/geschäftliche Beziehung unterhält; andere Auftraggeber sind nicht vorhanden. Die Auftraggebereigenschaft definiert sich aus den dargelegten Gründen aus den tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zu einem Selbständigen. Dies belegen Wortlaut und Grammatik der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Darin ist die Versicherungspflicht von Personen geregelt „die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit ... auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" tätig sind. Die Betonung liegt auf „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" und nicht auf „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“. Der Arbeitgeber der Klägerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis als Erzieherin ist danach nicht Auftraggeber im vorliegend maßgeblichen Sinne; eine vergleichende wirtschaftliche Betrachtung der Einkünfte aus beiden Tätigkeiten hat daher nicht zu erfolgen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts führen auch eine ideologische Auslegung oder eine analoge Anwendung der Tatbestandsmerkmale „im Wesentlichen“ und „Auftraggeber" nicht zur Einbeziehung von Arbeitgebern und der aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Einkünfte in die hier vorzunehmende Prüfung. Zwar sollten bei Einführung der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI arbeitnehmerähnliche Selbständige auf Grund ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden (BT-Drs. 14/45 S. 20). Die vom Gesetzgeber getroffene Auswahl der sozial Schutzbedürftigen ist jedoch im Rahmen des § 2 Satz 1 SGB VI stets nach einer generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise erfolgt, ohne dass im Einzelfall tatsächlich eine soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt werden muss. Auch wenn die betreffenden Selbständigen etwa auf Grund vorhandenen Vermögens oder anderweitiger Einkünfte (zum Beispiel aus abhängiger Beschäftigung) zu einer eigenverantwortlichen Daseinsvorsorge befähigt sind, steht dies einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 SGB VI nicht entgegen. Für die versicherungsrechtliche Behandlung von Personen, die in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen oder neben einer abhängigen Beschäftigung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon auszugehen, dass die Frage der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit für jede der nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten unabhängig voneinander nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen ist, es sei denn, gesetzlich ist ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben (BSG, Urteil vom 13. September 1979 - 12 RK 26/77 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29). So entfällt etwa für selbständige Handwerker die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nicht bereits im Hinblick auf eine anderweitige, in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflichtige Tätigkeit. Auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist eine gesetzliche Vorrang beziehungsweise Ausschlussregelung nicht gegeben. Vielmehr kommt in derartigen Fallgestaltungen die nach den allgemeinen Grundsätzen des Rentenversicherungsrechts ermöglichte Mehrfachversicherung zum Tragen. Auch wenn der in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI verwandte Auftraggeberbegriff weit gefasst ist, so ist er dennoch so deutlich begrenzt, dass seine Erstreckung auf Arbeitgeber den Gesetzeswortlaut überdehnen würde; für einen Analogieschluss fehlt die erforderliche Gesetzeslücke (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff in der Abgrenzung zu selbständigen Hilfskräften: BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R). Ein Ansatzpunkt für eine vergleichende Betrachtung zwischen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bietet das Gesetz damit nicht.

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit besteht bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bereits unter Berücksichtigung der im Bescheid für 2000 über Einkommenssteuer ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.535,00 DM nicht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung sind zudem entgeltgeringfügige selbständige Tätigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB IV mit nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Der am 12. September 2001 gestellte Befreiungsantrag ist nach § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI verfristet; eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI kommt nicht in Betracht, da die tatbestandlichen Voraussetzung nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen. Nach dem allein in Betracht kommenden Zulassungsgrund in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die Antwort hierauf nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Kriterien oder Grundsätze zur Auslegung der Norm ergeben, die für die Entscheidung im Einzelfall ausreichen Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer [9. Aufl. 2008], § 160 Rdnr. 8a). Die Frage, ob mehre Tätigkeiten in versicherungsrechtlicher Hinsicht unabhängig von einander nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen sind, ist - wie oben dargelegt - höchstrichterlich geklärt. Die Frage, ob ein Arbeitgeber als Auftraggeber im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI angesehen oder über das Tatbestandsmerkmal „im Wesentlichen" in die Betrachtung einbezogen werden kann, beantwortet sich ebenfalls daraus sowie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut; dieser lässt für eine weitergehende Auslegung mangels Gesetzeslücke keinen Raum. Allein die Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Landessozialgerichts vermag, wie sich im Umkehrschluss aus § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ergibt, die Zulassung der Revision nicht zu begründen.

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