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L 6 RA 162/03

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin als selbstständige Reitlehrerin zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die … geborene Klägerin war von 1994 bis zum 30.06.2001 als Reitlehrerin für den Reit- und Fahrverein O. e.V. selbstständig tätig. Als Honorar zahlte der Verein monatlich 720,00 DM bei einem wöchentlichen Zeitaufwand der Klägerin von weniger als 15 Stunden.

Im Mai 2001 beantragte die Klägerin die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.06.2001 stellte die Beklagte fest, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. Im August 2001 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.. 1 SGB VI an. Am 12.09.2001 beantragte die Klägerin vorsorglich die Befreiung von der Versicherungspflicht und teilte hierzu mit, dass sie vor dem 10.12.1998 weder eine Lebensversicherung abgeschlossen noch eine andere Altersvorsorge getroffen habe.

Mit Bescheid vom 21.05.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 01.01.1994 als selbstständige Reitlehrerin der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.. 1 SGB VI unterliege. Mit weiterem Bescheid des gleichen Datums lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, weil eine anderweitige Altersvorsorge vor dem 10.12.1998 nicht betrieben worden sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 21.03.2003 Klage vor dem SG erhoben und vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht seien erfüllt, weil sie bereits vor dem 10.12.1998 auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem … Hospital in ... rentenversicherungsrechtlich abgesichert gewesen sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestehe für die Tätigkeit als selbstständige Reitlehrerin Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.. 1 SGB VI. Der Antrag auf Befreiung sei zu Recht abgelehnt worden, weil eine anderweitige Altersvorsorge nicht getroffen worden sei. Allein die Tatsache, dass die Klägerin neben ihrer Reitlehrertätigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübe, rechtfertige nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Gegen den ihr am 12.11.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.12.2003 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, ihre Tätigkeit als Reitlehrerin unterfalle nicht dem Begriff der Lehrtätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr.. 1 SGB VI. Sie habe eine reine Sporttrainerfunktion ausgeübt, die sich in der Vermittlung von Fähigkeiten hinsichtlich einer Nutzungsart von Pferden erschöpft habe.

Die Klägerin beantragt,

  • den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 06.11.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2003 bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht aufzuheben, hilfsweise, den Bescheid vom 21.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2002 festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.1994 auf Grund ihrer Tätigkeit als Reitlehrerin der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.. 1 SGB VI unterliegt. Sie hat zudem zu Recht auch mit weiterem Bescheid des gleichen Datums, gegen den sich der Widerspruch der Klägerin auch gerichtet hat und der daher Gegenstand des Verfahrens geworden ist, den Befreiungsantrag der Klägerin abgelehnt.

Nach § 2 Satz 1 Nr.. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig. Von der Vorschrift werden diejenigen Selbstständigen erfasst, die Anderen theoretischen oder praktischen Unterricht erteilen. Dies setzt nicht voraus, dass der Lehrer über eine besondere pädagogische Ausbildung verfügt. Sie stellt auch nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt werden, auf welcher Weise der Lehrer diese Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben hat und wie sie den jeweiligen Stoff vermitteln (Urteil des BSG 12.10.2000 Az.: B 12 RA 2/99).

Danach ist die Klägerin Lehrerin i.S.d. genannten Vorschrift, denn sie vermittelt Kindern praktische Kenntnisse im Umgang mit Pferden. Die Klägerin ist auch insoweit selbstständig tätig, was die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.06.2001 zutreffend festgestellt hatte. Schließlich handelt es sich bei der Tätigkeit auch nicht um eine versicherungsfreie weil geringfügige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 SGB IV. Denn die Klägerin hat während ihrer Tätigkeit monatlich 720,00 DM erzielt und deshalb die Entgeltgeringfügigkeitsgrenzen des § 8 Abs. 1 SGB IV in den bis zur Aufgabe der Tätigkeit jeweils geltenden Fassungen überschritten.

Die Beklagte hat auch zu Recht den Befreiungsantrag der Klägerin abgelehnt. In Betracht kommt insoweit allein die Befreiungsmöglichkeit nach § 231 Abs. 6 SGB VI. Nach Nr.. 3 der genannten Vorschrift ist dafür u.a. Voraussetzung, dass vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Vorsorge so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensalters sowie im Todesfall Hinterbliebenenleistungen erbracht werden und für die Versicherung mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären (§ 231 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 SGB VI).

Diese Befreiungsvoraussetzung ist nicht erfüllt. Die Klägerin hat in ihrem Befreiungsantrag vom 15.11.2001 mitgeteilt, dass weder ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen noch eine Zusage der betrieblichen Altersvorsorge bzw. anderweitiges Vermögen vorliegt.

Die Klägerin ist auch nicht deshalb nach der genannten Vorschrift zu befreien, weil sie eine weitere Versicherungspflichtige Tätigkeit im St. M.-Hospital ausübt. Wie sich aus dem Regelungszusammenhang des § 231 Abs. 5 und Abs. 6 ergibt, muss eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende anderweitige Altersvorsorge getroffen worden sein. Eine hauptberuflich ausgeübte rentenversicherungsrechtliche Beschäftigung schließt daher Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI nicht aus. Vielmehr sind Beiträge aus beiden Tätigkeiten zu zahlen und zwar bis zur Erreichung der Beitragsbemessungsgrenze anteilig (§ 22 Abs. 2 SGB IV). Damit liegen die genannten Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

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