Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

L 2/9 R 60/14

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1971 geborene Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger Tennislehrer.

Der Kläger geht beruflich jedenfalls seit Januar 2007 der Tätigkeit eines selbständigen Tennislehrers nach, wobei er diese Tätigkeit insbesondre im Zusammenhang mit dem Tennisclub S. e.V. ausübt.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. Mai 2012 stellte die Beklagte fest, dass zwischen dem Kläger und dem Tennisclub kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Kläger unterliege keinem Weisungsrecht bezüglich der Zeit und der Ausgestaltung seiner Tätigkeit; er sei auch nicht in den Betrieb des Tennisclubs eingebunden.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 stellte die Beklagte daran anknüpfend fest, dass der Kläger als selbständiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Januar 2007 unterliege. Von Januar 2008 bis Dezember 2010 habe der Kläger den halben Regelbeitrag und für die Folgezeit den vollen Regelbeitrag zu zahlen. Bestandteil des Bescheides war eine beigefügte Beitragsrechnung.

Nachdem der Kläger eine einkommensabhängige Beitragserhebung unter Vorlage entsprechender Steuerunterlagen beantragt hatte, setzte die Beklagte die Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträgen mit Bescheiden vom 23. Juli, 18. August und 8. Oktober 2013 neu fest.

Zur Begründung der am 18. Juni 2013 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er selbständiger Tennistrainer sei. Seine Tätigkeit sei „darauf hinwirkend, eine allgemeine körperliche Ertüchtigung im Sinne einer Freizeitbeschäftigung anzuleiten“. Er sei nicht erzieherisch tätig und berücksichtige auch keine pädagogische Komponente.

Eine typisierte Schutzbedürftigkeit sei nicht festzustellen. Es bestehe keine Verpflichtung zur Teilnahme an den Trainingszeiten.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2014, dem Kläger zugestellt am 13. Januar 2014, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Als selbständiger Tennislehrer unterliege der Kläger der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei weit zu verstehen.

Mit der am 12. Februar 2014 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Berufung insbesondere auch auf das Urteil des BSG vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294) sein Begehren weiter. Er gehe seiner Tätigkeit im Wochendurchschnitt in einem Umfang von etwa 18 Stunden nach, wobei etwa 40 % Einzelstunden seien. Ansonsten arbeite er mit Kleingruppen mit maximal vier Teilnehmern.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. Januar 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 und der Änderungsbescheide vom 23. Juli, 18. August und 8. Oktober 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (vgl. Schriftsätze des Klägers vom 30.1. und 8.2.2108 und Schriftsatz der Beklagten vom 20.2.2018).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 und der - lediglich die Höhe der zu entrichtenden Beiträge unter Berücksichtigung der individuellen Einkommensverhältnisse des Klägers abändernden nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das laufende Verfahren einbezogenen - Änderungsbescheide vom 23. Juli, 18. August und 8. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständige Lehrer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Kläger ist selbstständig in diesem Sinne. Die Beklagte hat bereits in ihrem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 11. Mai 2012 sachlich zutreffend festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Tennisclub kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Kläger unterliege keinem Weisungsrecht bezüglich der Zeit und der Ausgestaltung seiner Tätigkeit; er sei auch nicht in den Betrieb des Tennisclubs eingebunden. Diese Einschätzung ist zutreffend. Sie wird im vorliegenden Rechtsstreit auch von keinem der Beteiligten hinterfragt.

Der Kläger ist auch nicht ausnahmsweise von der Versicherungspflicht ausgenommen, weil er versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigt. Er ist auch nicht ausnahmsweise versicherungsfrei, weil er seine lehrende Tätigkeit in einem deutlich mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat und weiterhin ausübt. So hat der Kläger mit dieser Tätigkeit im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von 11.117 € erzielt (vgl. Steuerbescheid des Finanzamtes B. vom 6. Januar 2010).

Der Kläger ist auch Lehrer im hier allein maßgeblichen rechtlichen Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kreis der Rentenversicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Soweit über eine derartige Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus Personen - wie hier Lehrer - auf Grund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Wie diese sind auch Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu vom Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1).

Die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht ist weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt, noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebs ausgeübt wird (BSG, aaO, mwN).

Dies steht in der Tradition der bisherigen Rechtsentwicklung, die neben dem bereits erwähnten Umstand, dass sich die Versicherungspflicht praktisch von Anfang auch auf selbstständige Lehrer erstreckte, insbesondere erkennen lässt, dass mit der sukzessiven Ausdehnung der Versicherungspflicht auch die anfänglich noch gesehene Notwendigkeit entfallen ist, die ursprünglich auch als Privilegierung verstandene Einbeziehung des Personenkreises der Lehrer durch besondere Qualitätsanforderungen an die ausgeübte Tätigkeit zu rechtfertigen. Vielmehr ging bereits das Reichsversicherungsamt (<RVA>) davon aus, dass Lehrer ohne Rücksicht auf den Gegenstand der Lehrtätigkeit der Versicherungspflicht unterworfen werden sollten (BSG, aaO, mwN). Insbesondere hat bereits das RVA auch den Unterricht "in körperlichen oder mechanischen Fähigkeiten" ohne weiteres der Tätigkeit des Lehrers im Sinne des Sozialversicherungsrechts zuordnen (EuM 45, 48, 49; vgl. dazu ebenfalls BSG, aaO).

Den Anforderungen dieses in langer Tradition entwickelten sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Lehrers genügt insbesondere auch eine Vermittlung von Kenntnissen zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher Muskelgruppen. Dies würde selbst dann gelten, wenn eine solche Tätigkeit tatsächlich allein darauf gerichtet sein sollte, den ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar ist. Auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1, Rn. 22).

Auch unter Berücksichtigung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bedarf es allerdings zur bestimmungsgemäßen Anwendung der öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen in § 2 SGB VI jeweils deren Abgrenzung von nicht mit der Rechtsfolge Versicherungspflicht verbundenen Tatbeständen und in jedem Einzelfall einer konkreten Feststellung eines nach der selektiven Vorgehensweise des Gesetzes Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294).

Insbesondere bedarf es in entsprechenden Fallgestaltungen einer Abgrenzung der lehrenden Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von einer vom Tatbestand dieser Norm nicht erfassten Beratungstätigkeit. Zwar basiert letztlich auch sie auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Anders als die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt ihr Schwerpunkt gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck… Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches (Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlung im Einzelnen nachvollziehen können (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294).

Ein begleitender Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre "Schüler", wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist (BSG, Urteil vom 23. April 2015, aaO).

Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des Klägers als Tennislehrer darauf ausgerichtet, seine eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen im Bereich des Tennissports auf seine Schüler zu übertragen. Unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder um Kleingruppenunterricht handelt, zielt der langfristig ausgerichtete Unterricht eine Verbesserung der sportlichen Kompetenzen der Schüler ab. Der Unterricht zielt auf die Vermittlung genereller sportlicher Fähigkeiten und entsprechender Fachkenntnisse im Bereich des Tennissports ab.

Schon der typischerweise langfristig ausgerichtete Unterricht macht deutlich, dass nicht die Behebung fachlicher (Einzel-)Probleme im Vordergrund steht, sondern dass die allgemeine Kompetenz der Schüler im Bereich des Tennissports gefördert werden soll. Selbstverständlich ermöglicht ein Unterricht in Kleingruppen oder sogar in Form des Einzelunterrichts ein intensiveres Eingehen auf die spezifischen Bedürfnisse, Vorkenntnisse und zu behebenden Defizite der einzelnen Schüler als dies im Rahmen größerer Unterrichtsgruppen in Betracht käme. Dies gilt jedoch nicht etwa speziell im Hinblick auf einen Sportunterricht, sondern gleichermaßen auch bei anderen Unterrichtsgegenständen, wie etwa im Hinblick auf einen Sprachunterricht. Auch der klassische Nachhilfeunterricht, bei dem im Rahmen eines Einzelunterrichts spezifische fachliche Defizite eines Schülers aufgearbeitet werden sollen, stellt im Ausgangspunkt eine lehrende (und keine beratende) Tätigkeit dar.

Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung. Soweit er darauf hinweist, dass er die Schüler zu einer „körperlichen Ertüchtigung“ „anleite“, umschreibt er letztlich nur in anderen Worten das Ziel des Tennissportunterrichts, die allgemeinen Fähigkeiten der Schüler im Bereich des Tennissports auszubilden und zu erweitern (vgl. zum Verständnis des Begriffs der Anleitung insbesondere auch im Sinne eines Lehrens etwa Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl., Stichwort: anleiten).

Ein verbindliches Curriculum oder eine spezifische erzieherische Ausrichtung eines entsprechenden Unterrichts wird von den erläuterten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ohnehin nicht gefordert. Auch steht es der Annahme einer Lehrtätigkeit schon im Ausgangspunkt nicht entgegen, dass die Schüler des Klägers bereits über Grundkenntnisse im Bereich des Tennissports verfügen und sein Unterricht mithin auf eine Vertiefung, Festigung und Verbreiterung des Fähigkeits- und Kenntnisstandes ausgerichtet ist.

Die (typisierende) Annahme einer Schutzbedürftigkeit des Lehrenden ist ohnehin nur gesetzgeberisches Motiv für ihre Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung; es bedarf keiner einzelfallbezogenen Feststellung einer solchen Bedürftigkeit. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger sich zwar als „Privatier“ bezeichnet (Schreiben vom 22. November 2012), andererseits aber in offenbar so beengten finanziellen Verhältnissen lebt, dass er auf die Gewährung von Ratenzahlungen angewiesen ist (vgl. Schreiben vom 29. November 2012).

Ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide. Dies gilt insbesondere auch für die Ermittlung der genauen Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge, bezüglich derer auch von seiner Seite keine Bedenken geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

Zusatzinformationen