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L 2 R 424/12

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in ihrer selbständigen Tätigkeit als „Tanzagogin“ in der gesetzlichen Rentenversicherung als Lehrerin versicherungspflichtig ist und für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2008 Beiträge in Höhe von insgesamt 8.011,12 Euro zu zahlen hat.

Die ... geborene Klägerin erwarb nach ihrem Hochschulstudium mit anschließendem Referendariat und 2. Staatsexamen die Qualifikation einer Gymnasiallehrerin. Sie hat vier Kinder geboren ... Vom 1. April 2008 bis 31. März 1997 übte sie eine befristete versicherungspflichtige Unterrichtstätigkeit im Bereich „Tanz, Bewegung, Entspannung, Ausdruck“ bei dem ... (Blatt 60) aus. Anschließend bezog sie für ca. sechs Monate Arbeitslosengeld (Alg). Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 24. August 2007 sind Pflichtbeiträge wegen Pflegetätigkeit verzeichnet.

Am 20. August 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab an, „immer als Tanztherapeutin“ gearbeitet zu haben. Im Juni 2008 war eine Hysterektomie cum Adnexe beidseits wegen eines Karzinoms durchgeführt worden. Es schloss sich eine Chemotherapie an. Nach Auswertung der beigezogenen ärztlichen Unterlagen lehnte die Beklagte zunächst den Rentenantrag ab. Im Widerspruchsverfahren bewilligte sie eine Rehabilitationsmaßnahme vom 5. November bis 10. Dezember 2008. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2009 der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010 in Höhe von 148,02 Euro (Zahlbetrag 133,00 Euro).

Aufgrund der Angaben der Klägerin, dass sie in der Vergangenheit selbständig tätig gewesen sei, Beiträge zur Rentenversicherung aber aus finanziellen Gründen als alleinerziehende Mutter von vier Kindern nicht habe zahlen können, führte die Beklagte eine Prüfung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung durch. Die Klägerin gab in dem ihr übersandten Fragebogen im Juni 2009 an, dass sie seit August 1996 in Kirchengemeinden und Kureinrichtungen Anleitungen von Kreistänzen für (Gemeinde-)gruppen gegeben habe. Die Absprachen mit den Auftraggebern seien jeweils mündlich vorgenommen worden. Sie besitze einen CD- Spieler, CD’s und ein Auto, um an die Kursorte zu kommen. Sie legte eine Bescheinigung des Steuerberaters über das Einkommen im Jahre 2008 vor (Einkünfte aus Kreistanzleitung ca. 5.150,00 Euro, sonstige Einnahme ca. 4.180,00 Euro, dabei krankheitsbedingte Fremdarbeiten ca. 1.520,00 Euro). Nachdem die Klägerin die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2007 vorgelegt hatte (Einkünfte zwischen ca. 12.500,00 DM und maximal ca. 14.000,00 Euro, seit Mai 2008 nur noch geringfügig, unter 400,00 Euro monatlich), stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2009 fest, dass die Klägerin ab 1. August 1996 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig sei. Beigefügt war ein weiterer Bescheid, in dem die Beklagte feststellte, dass in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 30. November 2004 zwar Versicherungspflicht bestanden habe; da die Beiträge für diese Zeit bereits nach § 25 SGB IV verjährt seien, könnten diese jedoch nach § 197 Abs. 1 SGB VI auch nicht mehr wirksam gezahlt werden. Ab dem 1. Mai 2008 bestehe Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI, weil nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Aus der beigefügten Beitragsrechnung ergibt sich, dass für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis einschließlich 30. April 2008 Beiträge in Höhe von ins gesamt 8.011,12 Euro zu entrichten sind.

Den hiergegen am 18. September 2009 erhobenen und nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2010 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 19. März 2010 Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei in der fraglichen Zeit nicht versicherungspflichtig gewesen. Sie habe keine staatlich anerkannte Ausbildung zur Tanztherapeutin. Bei ihrer Tätigkeit würden künstlerische Fertigkeiten überwiegen. Im Folgenden hat die Klägerin dann auch verneint, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um Unterrichtstätigkeiten gehandelt habe. Vielmehr habe sie sowohl in dem Reha-Zentrum ... (Träger zunächst die LVA Hannover, jetzt die DRV) als auch im Kneipp-Kurhaus ... angeboten. Außerdem habe sie freie Kurse abgehalten. Sie hat sich auf einen von ihr verfassten Aufsatz über das therapeutische Tanzen aus dem Jahre 2003 bezogen und geltend gemacht, nach diesem Schema liefen die Kurse ab. In diesem Aufsatz berichtete die Klägerin über Erfahrungen aus 12 Jahren Unterrichtstätigkeit und beschrieb ihr Therapieangebot. Ob das Tanzen als heilsam erlebt werden könne, hänge stark vom „Wie“ des Anleitens ab. Es müsse der Bezug zur Einstimmung erkennbar sein, Gebärden, Haltungen, Bewegungen im Raum sollten bildhaft erklärt werden, die Stimmmodulation spiele eine große Rolle, ebenso der Rhythmus des gesprochenen Wortes bei der Anleitung der Schritte (Wiedererkennen im Rhythmus der Musik zum Tanz). Wahrnehmungsübungen mit den nachfolgenden Tänzen und das Wiedererkennen und Benennen einiger Grundbedingungen natürlicher Bewegungsabläufe ermöglichten erst die Transformation in den Alltag und damit, durch langfristiges Lernen und Umlernen, Heilung. Im Aufbau der Stunde sei darauf zu achten, dass Vertrauen und Selbstvertrauen wachsen könnten; auch das Zuhören und Variationen im Rhythmus könnten schon hier geschult werden. Im Weiteren hat die Klägerin jedoch dann geltend gemacht, dieser Aufsatz zeige, dass aus der Kreistanzbewegung heraus eine Entwicklung hin zum therapeutischen Arbeiten stattgefunden habe. Es handelte sich um einen komplizierten therapeutischen Vorgang der Interaktion. Sie hat sodann ein Schreiben des Privatdozenten Dr. T., Ärztlicher Direktor des Reha-Zentrums der DRV-Kliniken ... vom 27. April 2011 vorgelegt. Dieser hat bestätigt, dass die Klägerin seit 1996 als freiberufliche Tanztherapeutin tätig sei und wöchentlich zwei bis vier Patientengruppen betreue. Ursprünglich sei das therapeutische Tanzen von einem Diplom- Psychologen mit entsprechender Zusatzausbildung angeboten worden; nach dessen Ausscheiden sei die Klägerin im Bereich Therapeutisches Tanzen tätig. In der Behandlung der Klinik würden nonverbale Methoden, so auch das therapeutische Tanzen, angeboten, wodurch die psychotherapeutische Behandlung effektiv unterstützt werden könne und die Selbstwahrnehmung und Körpererfahrung der Patienten gefördert werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim am ... hat die Klägerin angegeben, im streitigen Zeitraum zu etwa 70 % der Arbeitszeit einen Kurs zum therapeutischen Tanzen im Reha-Zentrum ... angeboten zu haben. Die Tätigkeit im Kneipp-Hotel ... einer Kureinrichtung, mit einem Kurs Therapeutisches Tanzen habe 5 bis 10 Tätigkeit ausgemacht. Daneben habe sie Kurse zum therapeutischen Tanzen in verschiedenen Gruppen, Kirchengemeinden oder bei sonstigen Interessenten angeboten. Ihre Tätigkeit hat sie dahingehend geschildert, dass sie keine einführenden Worte mache, sondern gleich mit den Einstimmungsübungen beginne. Sie erkläre nicht, was sie mache und wohin das führe. Nach den Einstimmungsübungen, meist optischen und akustischen Wahrnehmungsübungen, hörten die Teilnehmer mit ihr Musik, um das Hören zu lernen. Dazu würden dann einfache Bewegungsfolgen begonnen. Meist werde in Kreisform in der Gruppe getanzt. Die Stunde gestalte sich jedoch je nach Gruppe anders. Mit Hilfe von Musik und Bewegung solle den kranken Menschen geholfen werden, die Selbstwahrnehmung zu verbessern und neue Erfahrungen sollten durch Tanz und Bewegung möglich werden. Es würden keine Übungen für therapeutisches Tanzen zu Hause vermittelt. Es gehe ihr allein um die Präsenz. Das therapeutische Tanzen sei auch schon deshalb zu Hause nicht durchführbar, weil man dementsprechende Musik etc. zu Hause nicht habe. Es handele sich um offene Gruppen. Es werde keine bestimmte Schrittfolge vermittelt und in der nächsten Stunde könne auch nicht an die vorhergehende Stunde angeknüpft werden.

Das SG hat mit Urteil vom 20. Juli 2012, der Beklagten zugestellt am 20. August 2012, die Bescheide aufgehoben, soweit darin die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2008 festgestellt wurde und Pflichtbeiträge in Höhe von 8.011,12 Euro erhoben wurden. Das SG hat ausgeführt, dass die Klägerin zur Überzeugung der Kammer bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht als Lehrende, sondern als therapeutisch Tätige einzustufen sei. Eine Versicherungspflicht als Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehe nicht. Das SG hat eine Gesamtbetrachtung, bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse, durchgeführt und den Schwerpunkt der Tätigkeit in der therapeutischen Tätigkeit gesehen. Diese unterfalle ebenso wie die anderen Gestaltungstherapien, Kunsttherapien und Musiktherapien nicht der hier festgestellten Versicherungspflicht.

Mit der am 17. September 2012 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine tanzpädagogische Arbeit handele und auch unter Berücksichtigung der Beschreibung der Berufsbilder der Tanzpädagogen und Tanztherapeuten hier von einer überwiegend pädagogischen und damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherten Tätigkeit auszugehen sei.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. Juli 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass schon mangels tanzpädagogischer Ausbildung und den ausschließlich im Bereich Tanztherapie/künstlerische Therapie durchlaufenen Fortbildungen von ihr keine Lehrtätigkeit verrichtet werde. Sie bezieht sich im Übrigen auf die Ausführungen des SG und legt Kopien über von ihr durchgeführte Fortbildungen vor. Im November 1990 schloss sie eine sechssemestrige Fortbildung als „Sacred Dance-Dozentin“ mit gutem Erfolg ab. Ausweislich eines Zertifikats des Instituts für Tanz- und Bewegungsdynamik vom 6. Februar 1999 absolvierte sie eine zweijährige berufsbegleitende Fortbildung zur Lehrerin für Tanzimprovisation, Körpersymbolik und Tanztheater, deren Ziel es war, zu einem selbständigen Unterricht zu befähigen und die Technik und Improvisation, Empfindungsschulung und Körpersymbolik sowie Kreativität und Gestaltung miteinschloss. Sie legte außerdem ein Zertifikat über eine Teilnahme an einer Tagung „Qualitätsanforderungen in den künstlerischen Therapien“ am 11. und 12. November 2000 in Köln des Berufsverbands für Kunst-, Musik- und Tanztherapie vor.

Außer den Gerichtsakten haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des SG Hildesheim war auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

Die Klägerin war seit 1996 in ihrer selbständigen Tätigkeit als „Tanzagogin“ versicherungspflichtig gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Klägerin hat im Rahmen der hier gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der geschilderten Tätigkeiten zur Überzeugung des Senats eine versicherte Tätigkeit als Lehrerin verrichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellt sich eine ausgeübte Tätigkeit auch dann als Lehrtätigkeit dar, wenn diese allein darauf gerichtet sein sollte, den ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar ist. Auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des jeweiligen Studios (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R SozR 4-2600 § 2 Nr 1 mwN; vergleiche auch BSG, Urteil vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 R - Juris).

Die von der Klägerin im Einzelnen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und vor dem Senat geschilderte Tätigkeit entspricht dieser vom BSG vorgenommenen Beschreibung. Die Klägerin spricht selbst davon, dass sie mit den Teilnehmern „Wahrnehmungsübungen“ durchführt, um „das Hören zu lernen“. Begleitend zur Musik würden dann „einfache Bewegungsfolgen begonnen“. Dies baue sich im Laufe der Stunde auf und es gestalte sich jedes Mal anders, je nachdem welche Gruppe gerade vor ihr sei. Das „Therapeutische Tanzen“ werde insofern von ihr an die jeweilige Gruppe und die einzelnen Gruppenmitglieder angepasst. Die Intention der Klägerin „Verbesserung der Selbstwahrnehmung“ und „Schulung“ der Wahrnehmung des Gegenübers stellt sich iS der zitierten Rechtsprechung des BSG als eine flüchtige spezielle Fähigkeit, die durch praktischen Unterricht erreicht wird, dar. Auch wenn es nicht darum geht, Tanzfolgen zu erlernen, die dann zu Hause selbst durchgeführt werden, spricht dies nicht gegen eine Lehrtätigkeit. Dass die Klägerin keine bestimmten Tanzschritte vermittelt, an die auch in der folgenden Stunde angeknüpft werden kann, liegt nach ihrer Darstellung zumindest zum Teil darin begründet, dass es sich um offene Gruppen mit ständig wechselndem Teilnehmerkreis handelt. Aber auch dies spricht picht gegen eine Lehrtätigkeit. Auch die von der Klägerin vorgelegte Schilderung in dem Aufsatz aus dem Jahre 2003 macht deutlich, dass sie eine Anleitung vornimmt, Gebärden, Haltungen, Bewegungen „bildhaft erklärt“ und eine „Anleitung der Schritte“ vornimmt. Auch die dortige Schilderung der Wahrnehmungsübungen belegt die Annahme, dass es sich um eine lehrende Tätigkeit handelt. Dass daneben auch durch die Vermittlung therapeutische Effekte erzielt werden, wie dies auch von Privat-Dozent Dr. T. Stellungnahme vom 27. April 2011 bestätigt wird, ändert an dieser Einschätzung nichts. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Berufsinformationen betreffend die Tätigkeiten und Anforderungen an Tanzpädagogen und Tanztherapeuten ergibt, ist für die tanztherapeutische Tätigkeit zusätzlich erforderlich, dass auf der Grundlage eines vorbereitenden Gesprächs, einer Diagnose ein individueller Therapieplan erstellt wird, die Art der therapeutischen Maßnahme und die Therapieziele festgelegt werden und die therapeutischen Maßnahmen nachbearbeitet werden, ggf. in Gesprächen nicht nur mit dem Patienten, sondern auch mit deren Angehörigen. Außerdem ist es erforderlich, dass Therapieverlauf und Therapieergebnis dokumentiert werden. Diesen Anforderungen genügt die Tätigkeit der Klägerin schon nach ihren eigenen Darstellungen nicht. Ohnehin ist im rechtlichen Ausgangspunkt zu berücksichtigten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (innerhalb der dort aufgezeigten Grenzen) eine umfassende Versicherungspflicht für selbständige „Lehrer“ begründen wollte. Die Ausübung einer „lehrenden“ Tätigkeit verliert ihren Charakter nicht bereits aus dem Grunde, dass mit ihm auch gesundheitliche Ziele verfolgt werden.

Da § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei der Frage der Feststellung der Versicherungspflicht auf die tatsächliche Ausübung der lehrenden Tätigkeit abstellt und nicht auf die erworbene berufliche Qualifikation des Lehrenden, kann hier dahingestellt bleiben, welche Qualifikationen die Klägerin für eine Tätigkeit als Tanzpädagogin erworben hat. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass sie zu Beginn der Tätigkeit (vgl. die Anlage zur Arbeitsplatzbeschreibung ihrer Unterrichtstätigkeit im Verein ... zur Qualifikation) darauf hingewiesen hat, dass sie Gymnasiallehrerin mit 2. Staatsexamen ist und eine dreijährige Zusatzausbildung zur Tanzpädagogin durchlaufen hat. Die von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen belegen jedenfalls eine zweijährige berufsbegleitende Fortbildung (Zertifikat vom 6. Februar 1999) zur Lehrerin für Tanzimprovisation, Körpersymbolik und Tanztheater mit dem Ziel, zu einem selbständigen Unterricht zu befähigen. Hingegen findet sich kein Nachweis, dass die Klägerin eine Ausbildung/Fortbildung zur Therapeutin durchlaufen und abgeschlossen hat. Die sechssemestrige Fortbildung als „Sacred Dance-Dozentin“ spricht von der Bezeichnung her eher für eine Lehrtätigkeit, die Teilnahme an einem zweitägigen Seminar des Berufsverbandes für Kunst-, Musik- und Tanztherapie im Jahr 2000 ersetzt eine solche Ausbildung nicht. Die Klägerin rechnet auch ihre tanztherapeutischen Stunden nicht als Therapiestunden ab. Eine Gleichstellung mit Atem-, Sprach- und Stimmlehrern, die therapeutisch tätig sind und früher auch nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung weder nach § 2 Satz 1 Nr. 1 noch nach § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtig waren (vgl. Kurzkommentar der DRV Seite 70, vergleiche aber auch zu der diesbezüglich inzwischen geänderten Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger deren 108. Rundschreiben von April 2012), kommt ebenfalls aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht. Es fehlen zumindest eine Ausgangsdiagnose, ein Therapieplan und eine Überprüfung des Therapieziels. Dementsprechend kann der Senat dahingestellt bleiben lassen, wie eine in diesem Sinne zielgeleitete therapeutische Arbeit rechtlich zu bewerten wäre.

Die Klägerin hat keine substantiierten Einwendungen gegen die Höhe der von der Beklagten festgestellten Beitragsforderungen gemacht. Nach der von Amts wegen gebotenen Überprüfung erweisen sich die angefochtenen Bescheide auch insoweit als rechtmäßig. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschrift des § 25 SGB IV die noch nicht verjährten Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2008 unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheide und der darin nachgewiesenen Einkünfte festgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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