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L 18 R 1112/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (für 32 Monate, Zeitraum vom 1.9.2009 bis zum 30.4.2012).

Der im Dezember 1938 geborene Kläger war von April 1962 bis Juli 1984 mit der im August 1940 geborenen S L verheiratet. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurden 1984 im Wege des Versorgungsausgleichs vom Versichertenkonto des Klägers für die Ehezeit von April 1962 bis Februar 1984 Versorgungsanwartschaften in Höhe von DM 368,90 (umgerechnet 11,5983 Entgeltpunkte(EP)) auf das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Ausgleichsberechtigte) übertragen.

Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 1.1.1999 eine um die übertragenen Versorgungsanwartschaften gekürzte Altersrente für Schwerbehinderte (Bescheid vom 22.10.1999). Der Ausgleichsberechtigen gewährte die Beklagte ab dem 1.9.2000 Regelaltersrente unter Berücksichtigung der übertragenen Versorgungsanwartschaften. Nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten am 9.8.2003 beantragte der Kläger, ihm unter Rückübertragung der Versorgungsanwartschaften höhere Altersrente zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab: Der für einen Rückausgleich gesetzlich festgelegte Grenzwert von zwei Jahresbeträgen sei überschritten, da aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten für drei Jahre (nämlich vom 1.9.2000 bis zum 31.8.2003) eine Regelaltersrente geleistet worden sei (Bescheid vom 30.9.2003).

Am 3.4.2012 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die zwischenzeitlich (zum 1.9.2009) geänderte Rechtslage die Überprüfung des Bescheides vom 30.9.2003 und die Rückübertragung der auf die Ausgleichsberechtigte übertragenen Versorgungsanwartschaften zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Beklagte entsprach dem Begehren ab dem 1.5.2012 und zahlte dem Kläger ab diesem Zeitpunkt eine um 286,26 EUR höhere Altersrente. Die Voraussetzungen für die Zahlung der ungekürzten Rente seien erfüllt, weil die Ausgleichsberechtigte nur für 36 Monate Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich bezogen habe (Bescheid vom 16.4.2012). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger den Wegfall der Kürzung ab Änderung der Rechtslage (= Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetztes (VersAusglG) zum 1.9.2009) geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil die Anpassung nach den gesetzlichen Vorgaben erst ab dem ersten Tag des Monats wirke, der auf den Monat der Antragstellung folge. Es habe keine Pflicht bestanden, den Kläger von Amts wegen auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen und zu beraten. Die Akte sei zwischen 2003 und 2012 nicht in der laufenden Bearbeitung gewesen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sei auch nicht mit den Mitteln der EDV aus ihrem Datenbestand erkennbar gewesen (Widerspruchsbescheid vom 2.11.2012).

Mit seiner am 12.11.2012 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Änderung der Verhältnisse sei mit der Änderung der gesetzlichen Regelungen zum 1.9.2009 eingetreten, so dass der Rentenbescheid ab diesem Zeitpunkt aufgehoben werden müsse. Aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialrechtsverhältnis ergebe sich im Übrigen eine Fürsorgepflicht der Beklagten, aufgrund derer diese ihn bei Inkrafttreten einer für ihn günstigen gesetzlichen Neuregelung beraten müsse. Soweit die Beklagte einwende, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sei aus ihrem Datenbestand mit den Mitteln der EDV nicht erkennbar, befreie sie dies nicht von ihrer Hinweispflicht. Es könne nicht sein, dass er dadurch benachteiligt werde, dass der Datenbestand der Beklagten nicht mehr hergebe.

Der Kläger hat beantragt,

  • die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2012 zu verurteilen, ihm bei Rückausgleich der aufgrund des Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften auch in der Zeit vom 1.9.2009 bis 30.4.2012 eine entsprechend erhöhte Altersrente zu gewähren,
  • hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.4.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2012 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Entscheidung weiter für rechtmäßig gehalten.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Aus § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne der Kläger keinen Anspruch auf Rückausgleich bereits ab dem 1.9.2009 herleiten. Die zugunsten des Klägers eingetretene Änderung der (rechtlichen) Verhältnisse habe der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt einer Antragstellung begrenzt, §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG. Der erst im April 2012 gestellte Antrag könne auch nicht vorverlegt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X komme nicht in Betracht. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität gelte auch das Vers-AusglG mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten hätten. Auch liege kein Fall des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. Insoweit nehme die Kammer Bezug auf die überzeugende Argumentation des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urteil vom 7.1.2013, Aktenzeichen (Az) L 3 R 274/12). Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fallgestaltung sei dem vorliegenden Sachverhalt in jeder Hinsicht vergleichbar. Auch in dem dort entschiedenen Verfahren sei ein Antrag des Klägers auf eine Rückübertragung der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften nach altem Recht abgelehnt worden. In beiden Fällen sei diese Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zeitlich mit deutlichem Abstand zu den am 1.9.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen im VersAusglG erfolgt. Ein einen Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auslösendes Fehlverhalten der Beklagten liege nicht vor. Die Beklagte habe weder infolge eines konkreten Beratungsbegehrens ihre Beratungspflicht nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verletzt, noch habe sich ein Anlass zu einer Spontanberatung ergeben. Das Verwaltungsverfahren des Klägers nach dem VAHRG sei schon geraume Zeit vor den Aktivitäten der Bundesregierung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2008 als Grundlage für die Neuregelung ab 1.9.2009 abgeschlossen gewesen. Die Beklagte habe auch keine Beratungspflicht aus § 115 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verletzt. Den im Rentenkonto des Klägers elektronisch gespeicherten habe nicht entnommen werden können, wie lange die Ausgleichsberechtigte eine Rentenleistung unter Einbeziehung der übertragenen Anwartschaften bezogen habe. Dass diese Daten im Anschluss an das im Jahr 2003 geführte Verfahren nicht im Rentenkonto des Kläger gespeichert worden seien, könne der Beklagten nicht vorgehalten werden, da nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen die übertragenen Rentenanwartschaften für den Kläger dauerhaft "verloren" gewesen seien (Urteil vom 28.10.2015, zugestellt am 1.12.2015).

Mit seiner Berufung vom 22.12.2015 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2015 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2012 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 1.9.2009 bis zum 30.4.2012 höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung weiterer 11,5983 Entgeltpunkte zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung, die ihre Auffassung bestätigt, weiterhin für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 16.4.2012 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2012, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Altersrente.

Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide ist auch die Höhe der Altersrente für den streitigen Zeitraum. Indem die Beklagte die "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" (hier: Inkrafttreten des VersAusglG) begehrte höhere Altersrente erst ab dem 1.5.2012 zuerkannt hat, hat sie konkludent (i.S. einer Komplementärregelung) den Antrag im Übrigen abgelehnt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung weiterer 11,5983 EP für die Zeit von September 2009 bis April 2012.

Nach § 37 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und das aus dem Versorgungsausgleich erworbene Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Ausgleichberechtigte verstorben ist und bis zu ihren Tod Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften nur für genau 36 Monate bezogen hat. Gemäß § 38 Abs. 1 VersAusglG entscheidet über den Antrag auf Anpassung nach § 37 VersAusglG der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG. Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte als zuständiger Leistungsträger gesetzeskonform die Kürzung der Altersrente auf den Antrag des Klägers vom April 2012 ab Mai 2012 beendet.

Ein früherer, spätestens im August 2009 gestellter Antrag kann nicht über einen Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Zur Begründung bezieht sich der Senat zunächst auf das den Beteiligten im Wortlaut bekannte, eine gleichgelagerte Fallkonstellation betreffende Urteil des 3. Senats des LSG NRW (LSG NRW, Urteil vom 7.1.2013, Aktenzeichen (Az) L 3 R 274/12), das er insoweit für überzeugend hält.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Stellung eines Antrags im Wege des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt (fingiert) werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 6.3.2003, B 4 RA 38/02 R, zitiert nach juris). Der Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)), verletzt hat. Bei einem konkreten Anlass hat der Versicherungsträger den Versicherten grundsätzlich auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage getreten sind und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSG, Urt. v. 23.4.1990, 5 RJ 65/89, zitiert nach juris). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.

Das SG hat zutreffend dargestellt, dass die Beklagte hier keine Beratungspflicht verletzt hat.

Eine spezielle gesetzliche Regelung, aufgrund derer sie aus Anlass des Inkrafttretens des VersAusglG dazu verpflichtet gewesen wäre, gab und gibt es nicht. Dies hat auch der Kläger nicht behauptet. Einen konkreten Anlass, etwa die erstmalige Gewährung einer Rente, ein Beratungsgespräch, eine Bitte um Auskunft etc., der die Beklagte hätte veranlassen müssen, im konkreten Fall zu prüfen, ob es für den Kläger sinnvoll wäre, einen Anpassungsantrag zu stellen, gab es nicht. Auch ein Anlass für eine Spontanberatung etwa aus Anlass einer sonstigen Bearbeitung der Versichertenakten des Klägers ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es zwischen 2004 und 2012 nicht zu einer Aktenbearbeitung gekommen. Derartiges hat der Kläger auch nicht vorgetragen.

Schließlich folgt aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem bereits im Rentenbezug stehenden Versicherten keine generelle Beratungspflicht für die Beklagte. Die Sozialleistungsträger als Massenverwaltungen sind nicht verpflichtet, über alle Rechtsänderungen und Gestaltungsmöglichkeiten individuell zu beraten, d.h. unabhängig von einem Verwaltungsverfahren alle Akten durchzusehen, um eventuell sich ergebende Änderungen im Einzelfall festzustellen und die betreffenden Versicherten darüber zu informieren. Sie sind lediglich verpflichtet, Berechtigte in geeigneten Fällen darauf hinzuweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen, § 115 Abs. 6 SGB VI. Hier liegt jedoch kein solcher geeigneter Fall vor.

Die Pflicht, in geeigneten Fällen Hinweise zu erteilen, setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass für den Versicherungsträger aus seinem Datenbestand ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar ist, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt, die von solchen Personen im Regelfall in Anspruch genommen wird, und dass die Berechtigten den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 13.11.2002, B 8 KN 2/01 R mwN, zitiert nach juris,). Einer solchen geeigneten, d.h. durch gespeicherte (verfügbare) Daten hinreichend präzise abgrenzbaren Personengruppe gehörte der Kläger zu keinem Zeitpunkt an. Die hier wesentliche Information, die Dauer des Rentenbezuges der Ausgleichsberechtigten, war im Datenbestand gerade nicht vorhanden, weil sie vor dem Jahr 2009 rechtlich ohne Belang war und deshalb für eine Speicherung keine Veranlassung bestand.

Die Sozialleistungsträger können und müssen darüber hinaus keine Programme entwickeln, die es ermöglichen, die gespeicherten Daten aller Versicherten im Hinblick auf eine eintretende Änderung der Rechtslage abzurufen und so zu verknüpfen, dass sich der Personenkreis der möglicherweise im Fall einer Antragstellung Profitierenden ermitteln und sodann entsprechend beraten lässt. Selbst wenn es bereits im Jahr 2003, als der Kläger erstmals beantragt hat, die Rente ungekürzt zu gewähren, Bestrebungen gegeben hätte, durch Versorgungsausgleich entstandenen Härten zu begegnen, hätte die Beklagte den Fall des Klägers nicht "im Auge behalten" müssen, um ihn ggf. zu beraten und ihm Jahre später eine Antragstellung zu empfehlen. Es ist vielmehr die Sache eines jeden Versicherten, sich insoweit zu informieren. Über das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung schließlich wurde in den Medien berichtet. Wer entsprechende Medienberichte nicht verfolgen kann oder will, ist dazu nicht verpflichtet und auch darauf nicht angewiesen, denn er kann zusätzlich oder stattdessen die Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger aufsuchen oder sich telefonisch erkundigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S 1 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung; maßgeblich für die Entscheidung sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls.

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