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L 1 KR 159/04

Gründe I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rentenversicherungspflicht der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Oktober 2000.

In dieser Zeit war die Klägerin als Ernährungsberaterin für die Firma … GmbH, D. tätig. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 stellte die Clearing-Stelle der Beklagten anlässlich eines Statusfeststellungsverfahrens fest, dass die Tätigkeit als Ernährungsberaterin eine selbständige Tätigkeit darstelle. Nach weiteren Ermittlungen erließ die Beklagte am 4. Januar 2001 einen Bescheid, in dem sie die Rentenversicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) feststellte. Der Widerspruch der Klägerin vom 19. Januar 2001 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 6. Juni 2001 bei dem Sozialgericht …Klage erhoben, das sie mit Beschluss vom 5. März 2002 an das Sozialgericht … verwiesen hat. Mit Urteil vom 19. Mai 2004 hat das Sozialgericht … die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Klägerin sei in der fraglichen Zeit als Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für die Firma … GmbH als alleinige Auftraggeberin und ohne Versicherungspflichtige Arbeitnehmer tätig gewesen.

Gegen dieses der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 14. Juni 2004 zugestellte Urteil hat sie am 13. Juli 2004 bei … Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass ihre Tätigkeit für die Firma … GmbH weder „auf Dauer“ noch „im Wesentlichen“ bestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts …vom 19. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt im Einzelnen nochmals aus, weshalb nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vorliegen.

Der Senat hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter angehört.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akte der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Gründe II.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Senat konnte durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).

Das Urteil des Sozialgerichts … vom 19. Mai 2004 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2001 ist rechtmäßig. Die Klägerin unterliegt in der fraglichen Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Oktober 2000 der Rentenversicherungspflicht.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die

a)im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt, und
b)auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Die Klägerin hat in der fraglichen Zeit keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Tatsache, dass sich die Klägerin nach ihrem Vorbringen noch in der Anfangsphase als Selbständige befunden hat, kommt es dabei nicht an. Im Übrigen hat die Klägerin diese Tätigkeit nach ihren eigenen Angaben bereits seit 1995 ausgeübt. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI vor, da die Klägerin im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die Firma … GmbH tätig gewesen ist. Diese weitere Voraussetzung gilt nicht nur für den Fall, dass der Betreffende rechtlich, d.h. vertraglich, im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist (vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI, Rdnr. 39). Dabei ist von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses erfolgt. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Partnerschaftsvertrag der Klägerin mit der Firma … GmbH auf Dauer ausgerichtet war (§ 7 Nr. 1 des Vertrages). Unstreitig ist des Weiteren, dass die Klägerin im hier fraglichen Zeitraum vom Januar 1999 bis Oktober 2000 ausschließlich für die Firma … GmbH tätig gewesen ist, so dass insgesamt die Voraussetzungen einer Rentenversicherungspflicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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