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L 1 KR 117/03

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der … geborene Kläger ist Inhaber eines Geschäfts für Sportartikel und Bekleidung und seit 1. September 1999 selbständiger Tennislehrer. Seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vom 20. Mai 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 1999 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger am 7. Dezember 1999 zurück.

Mit Bescheid vom 14. April 2000 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. Mai 1999 wegen seiner selbständigen Tätigkeit als Tennislehrer versicherungspflichtig sei.

Der Widerspruch des Klägers vom 15. Mai 2000 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 23. August 2000 bei dem Sozialgericht … Klage erhoben und geltend gemacht, die Führung seines Geschäftes sei sein beruflicher Mittelpunkt. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen werde es ihm in naher Zukunft unmöglich sein, seine Tätigkeit als Tennislehrer fortzuführen. Im Übrigen sei die Vorschrift von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verfassungswidrig, wie sich aus dem vorgelegten Rechtsgutachten des Prof. em. Dr. Dr. h.c. W. G. vom 31. Juli 2000 ergebe.

Mit Urteil vom 8. Mai 2002 hat das Sozialgericht … die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Anordnung der Versicherungspflichtigkeit von Lehrern ein geeignetes und bei der geltenden Ausgestaltung des Beitragsrechtes auch verhältnismäßiges Mittel, selbständige Lehrer sozial zu sichern. Darauf, ob der Einzelne bereits anderweitige Vorsorge getroffen habe, zum Beispiel durch eine private Lebensversicherung, durch eine freiwillige Mitgliedschaft in einem berufständigen Versorgungswerk oder ob er sonst wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse des sozialen Schutzes nicht bedürfe, komme es bei der generalisierenden und typisierenden Regelung des § 2 Nr. 1 SGB VI nicht an.

Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 3. Juni 2002 zugestellte Urteil hat er am 1. Juli 2002 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts … vom 8. Mai 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2000 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie ist jedoch sachlich unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts … vom 8. Mai 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. April 2000 und 25. Juli 2000 sind nicht zu beanstanden. Als selbständiger Tennislehrer ist der Kläger nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Dies hat das angefochtene Urteil im Einzelnen zutreffend und ausführlich begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung an. Soweit der Kläger auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. G. vom 31. Juli 2000 hinweist, vermag sich der Senat diesen Ausführungen nicht anzuschließen. Bereits das Sozialgericht hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen, das eine Verfassungswidrigkeit von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verneint hat (Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R; vgl. auch Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 4/00 R; Urteil vom 11. Oktober 2001 - B 12 KR 19/00 R; vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R und Urteil des Senats vom 20. Februar 2001 - L 12 RA 709/00). Nachdem der Kläger im Antrag vom 17. Mai 1999 angegeben hat, dass das durchschnittliche monatliche Einkommen aus der Tätigkeit als Tennislehrer 3.000,- DM beträgt, liegt auch keine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vor.

Der Senat sieht daher von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Gießen als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 SGG nicht vorliegen.

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