Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

L 3 R 854/03

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Feldenkrais-Practitioner eine Tätigkeit darstellt, die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begründen kann.

Der am …… geborene Kläger, der den Beruf des Metzgers erlernt und eine Umschulung zum Pflegedienstleiter absolviert hatte, war bis 1994 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Leiter der Krankenpflegeschule der Klinik … .

Auf seinen Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung für eine freiwillige Versicherung vom 29.04.1997, in welchen er angab, seit Juni 1997 als Fachberater selbständig tätig zu sein, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21.05.1997 die Berechtigung des Klägers fest, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen. In der Folgezeit entrichtete der Kläger Beiträge für die Monate Juni 1997 bis April 1998. Im April 1998 nahm er den Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge mit sofortiger Wirkung zurück.

Anlässlich einer im Oktober 1999 eingeleiteten Prüfung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige teilte der Kläger am 04.01.2000 unter der Bezeichnung … Feldenkrais Lehrer mit, er habe zur Zeit ca. 30 unterschiedliche Kunden, mit denen er entweder in Gruppenstunden oder in Einzelstunden als Feldenkrais-Practitioner arbeite. In den Gruppen führten die Teilnehmer verbal angeleitete Bewegungen aus. In den Einzelstunden würden die Personen von ihm bewegt. Ziel beider Arbeitsweisen sei es, einen ökonomischen Bewegungsablauf für den Alltag zu bekommen. Der Kläger legte weiter sein Feldenkrais-Diplom … vor.

Mit Bescheid vom 13.03.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er unterliege ab 01.06.1997 der Versicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI. Als Feldenkrais-Practitioner vermittle er durch systematische Unterweisung die Feldenkrais-Methode und gehöre damit zum Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig seien.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er sei nicht selbständig tätiger Lehrer, sondern freiberuflich tätiger Feldenkrais-Practitioner und Berater für Seniorenfragen. Diese Tätigkeit unterliege nicht der Versicherungspflicht. Im übrigen habe er seine freiberufliche Tätigkeit … als Gewerbe angemeldet.

Mit Bescheid vom 14.09.2000 beanstandete die Beklagte die für die Zeit vom 01.06.1997 bis 30.04.1998 gezahlten freiwilligen Beiträge, weil die bestehende Versicherungspflicht die Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge ausschließe. Hiergegen legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 02.11.2000 setzte die Beklagte die Pflichtbeiträge für die Zeit von Juni 1997 bis Oktober 2000 in Höhe von insgesamt 35.711,55 DM fest und teilte weiter mit, dem Wunsch auf Rückzahlung der freiwilligen Beiträge werde entsprochen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, seine Tätigkeit stelle keine Lehrertätigkeit dar, da sie fast völlig nonverbal ablaufe und es sich um ein ganzheitliches Arbeiten handle. Nachdem der Kläger die Einkommenssteuerbescheide für 1997 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 9.035,00 DM) und für 1998 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2.499,00 DM) vorgelegt und weiter erklärt hatte, er habe 1997 ca. 4 bis 6 Stunden wöchentlich und seit 1998 ca. 5 bis 7 Stunden wöchentlich als Feldenkrais-Practitioner gearbeitet, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 02.01.2001 den Bescheid vom 02.11.2000 „hinsichtlich der Beitragsforderung“ zurück und führte aus, die Prüfung der Versicherungspflicht habe ergeben, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit ab 01.06.1997 nur in geringfügigem Umfang ausübe, so dass er in dieser Tätigkeit versicherungsfrei sei. Er sei jedoch verpflichtet, alle Tatsachen und Veränderungen in den Verhältnissen, die für die Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich seien, umgehend mitzuteilen, insbesondere wenn sich der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit oder das erzielte Arbeitseinkommen (Gewinn) erhöhe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch - soweit ihm nicht durch Bescheid vom 02.01.2001 abgeholfen worden war - zurück und führte weiter aus, mit dem Widersprach werde noch die Rücknahme der Feststellung, dass Feldenkrais-Practitioner rentenversicherungspflichtig kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien, begehrt. Diese Tätigkeit stelle eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit dar, da durch systematische Unterweisung die Feldenkrais-Methode im Einzelunterricht und im Gruppenunterricht vermittelt werde.

Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2001 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Kläger mitgeteilt (Aktenvermerk vom 18.07.2001), er müsse für das Jahr 2000 und 2001 voraussichtlich wieder Beiträge zahlen, da er mehr als geringfügig tätig sei. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für 1999 betrugen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb 31.479,00 DM und die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 6.375,00 DM.

Den am 06.06.2001 gestellten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2001 ab. Die hiergegen erhobene Klage (S 11 RA 3099/01) hat der Kläger am 28.01.2003 zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2003 hat der Kläger mitgeteilt, er sei wieder als Anästhesie-Fachpfleger 16 bis 20 Stunden in einer Anästhesie-Praxis beschäftigt. Der Tätigkeitsumfang seiner Feldenkrais-Tätigkeit habe sich reduziert.

Mit Urteil vom 28.01.2003 hat das SG den Bescheid vom 13.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2001 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, da er im Falle einer Ausweitung der Tätigkeit künftig bei Eintritt der Beitragspflicht durch die Beitragszahlungen finanziell belastet werde. Der Kläger sei als selbständiger Feldenkrais-Ausübender auch bei Überschreitung der Geringfugigkeitsgrenze nicht versicherungspflichtig. Insbesondere handele es sich nicht um eine Tätigkeit als Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Es werde nicht schwerpunktmäßig die lehrende Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durchgeführt, die Tätigkeit sei vielmehr der Vermittlung von krankengymnastischen, entspannenden oder meditativen Übungen vergleichbar, wobei ein Entwicklungsprozess nicht nur beim Kranken, sondern auch beim gesunden Menschen gefordert werden solle. Die Tätigkeit sei nicht als Lehrertätigkeit einzuordnen, da eine derart weitgehende Auslegung des Begriffs mit dem Sprachgebrauch und dem üblichen Inhalt einer Lehrtätigkeit nicht mehr vereinbar sei.

Gegen das am 11.02.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.03.2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, im Hinblick auf den vom Kläger vorgelegten Befähigungsnachweis zähle er zu dem Personenkreis der Feldenkrais-Lehrer. Nach der Beschreibung der Feldenkrais-Methode durch die Feldenkrais-Gilde handle es sich bei dieser Methode um ein spezielles Verfahren zur Gestaltung von Lernprozessen. Sie schaffe Lernbedingungen, in denen Menschen sich über die „Sensomotorik“ darin schulen könnten, ihr Unterscheidungsvermögen auszubilden. Die Feldenkrais-Lehrenden verstünden ihre Arbeit als Anleitung zu „organischem Lernen“. Auch nach der Darstellung durch den Begründer der Methode gehe es um Lehren und Lernen, nicht um Krankheit und Heilung. Auch würden die Personen, die die Feldenkrais-Methode vermittelten, vom eigenen Fachverband als Lehrer angesehen und auch so bezeichnet.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Januar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die mündliche Verhandlung zur Teilnahme des Gerichts an einer Feldenkrais-Einzelstunde zu vertagen.

Zur Begründung trägt er vor, er sei Practitioner. Dies sei mit dem deutschen Wort Lehrer falsch übersetzt. Die Übersetzung des Wortes Practitioner als Lehrer werde im Deutschen nur deshalb verwendet, weil die wörtliche Übersetzung „Praktizierender" im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch unverständlich sei. Er lehre nicht nach der Feldenkrais-Methode, sondern arbeite mit dieser. Im Feldenkrais-Training, der Ausbildung zum Practitioner, werde die Methode systematisch über die eigene Körperwahrnehmung erfahren. Der Practitioner gebe die Methode nicht weiter, sondern schaffe den Menschen die Bedingungen, sich selbst zu erfahren und sich in ihrem Lebensprozess zu entwickeln. In der Feldenkrais-Methode würden die Teimehmerinnen und Teilnehmer grundlegende individuelle Bewegungsmuster und Reaktionsweisen erfahren, sie experimentierten mit verschiedenen Möglichkeiten und Variationen und erweiterten damit ihr Bewegungs- und Verhaltensrepertoire. So verbessere sich spielerisch leicht das Körpergefühl und das Körperschema werde deutlich erweitert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Auf die Berufung der Beklagten ist die Anfechtungsklage des Klägers gegen die seinen Status als der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegender Lehrer feststellenden Bescheide abzuweisen.

Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Feldenkrais-Practitioner stellt eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit als selbständiger Lehrer dar. Danach sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig.

Gegen die Anordnung der Versicherungspflicht selbständiger Lehrer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 4/00 R - die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen -; BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00).

Der Begriff des Lehrers in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist weit zu fassen. Voraussetzung ist, dass theoretischer oder praktischer Unterricht erteilt wird, bei dem Kenntnisse im Bereich der Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten im weitesten Sinne vermittelt werden. Es sind keine besonderen Anforderungen an Vorkenntnisse und Fähigkeiten des Lehrenden oder bezüglich der Art der Vermittlung und der Art der Kenntnisse und Fähigkeiten, die vermittelt werden, zu stellen. Die Versicherungspflicht ist weder davon abhängig, dass eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbständigen) Lehrers gibt, noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebs ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 12 RA 6/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 - m.w.N.). Das BSG hat im angeführten Urteil hinsichtlich der Tätigkeit einer Aerobiclehrerin weiter ausgeführt, die ausgeübte Tätigkeit stelle auch dann eine Lehrtätigkeit dar, wenn diese alleine darauf gerichtet sei, den ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlasse und demgemäß außerhalb des Kurses nicht reproduzierbar sei. Auch hierbei handle es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses.

Eine Lehrtätigkeit liegt auch dann vor, wenn diese darauf gerichtet ist, den Kunden bzw. Teilnehmern der Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung der Bewegungsabläufe zu vermitteln. Wesentliche Elemente der Lehrtätigkeit stellen die individuelle Arbeit mit den Kunden, deren Einstufung nach dem vorgefundenen physischen Zustand, das Entwerfen individueller Trainingspläne, die Überwachung des Trainings, die Anleitungen, um Fehlbedienungen an den Fitnessgeräten zu vermeiden sowie die Nachbesprechungen und die Kontrolle des Erfolges der Trainingseinheiten dar (BSG, Urteil vom 27.09.2007 - B 12 R 12/06 R - in juris - gleichfalls zur Tätigkeit einer Aerobic-Trainerin).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien handelt es sich bei der Tätigkeit eines Feldenkrais-Practitioners um eine Tätigkeit, die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründen kann. Ausweislich der Homepage des Feldenkrais-Verbandes Deutschland e.V. (www.feldenkrais.de) ist Grundlage der Feldenkrais-Arbeit eine tiefes Verständnis der menschlichen Lernprozesse als Form eines lebenslangen Lernens. Die Tätigkeit des Feldenkrais-Lehrers wird wie folgt beschrieben: Er fuhrt die Menschen durch ganz gezielte, langsam ausgeführte Bewegungen zu einer gesteigerten Intensität der Wahrnehmung. Die Feldenkrais-Methode ist danach eine Lernmethode, die sich systematisch mit dem sogenannten organischen Lernen beschäftigt. Hierzu stehen zwei Wege zur Verfügung. Zum einen soll beim Unterricht in der Gruppe Bewusstheit durch Bewegung erzielt werden. Hierbei wird nicht die Bewegung an sich geübt, sondern die Wahrnehmung der Bewegung. Zum anderen wird in Einzelarbeit eine funktionale Integration angewandt. Aufgabe des Feldenkrais-Lehrers ist es hierbei, Muskelaktivitäten, die den Spielraum der Bewegung begrenzen, festzustellen und über Berührung und Bewegt-Werden neue Bewegungs- und Denkmöglichkeiten freizusetzen und Neues sinnlich wahrnehmbar zu machen, um dies in das Bewegungsrepertoire des Alltags aufzunehmen. Nach der Internet-Enzyklopädie Wikipedia (http://de.wikipedia.org.) ist die Feldenkrais-Methode eine körperorientierte Lernmethode, anhand derer der Ausübende mehr über den eigenen Körper und seine Bewegungsmuster erfahren können soll. Sie soll den Menschen befähigen, über die Wahrnehmung von Bewegungsabläufen seine Bewusstheit zu erweitern und größere physische Differenziertheit zu erlangen. Nachteilige Bewegungsmuster sollen zurückgedrängt und neue Bewegungsalternativen aufgezeigt werden, so dass der Praktizierende besser erkennen und verstehen lernt, wie er sich selbst wahrnimmt und im täglichen Leben organisiert. Bei der Feldenkrais-Methode handelt es sich damit um eine besondere Lernmethode, um körperliche Abläufe bewusster wahrzunehmen und zu modifizieren. Durch sie werden den Kursteilnehmern Kenntnisse über Bewegungsabläufe vermittelt und sie erhalten die spezielle Fähigkeit, durch praktischen Unterricht ihr Bewegungsrepertoire bewusster zu gestalten. Die Vermittlung dieser Fertigkeiten ist eine Lehrtätigkeit.

Unbeachtlich ist demgegenüber, wie die ausgeübte Tätigkeit bezeichnet wird, ob sich der Unterrichtende als Lehrer, Practitioner oder Trainer bezeichnet. Deshalb ist es auch nicht von Belang, wie das Wort Practitioner in die deutsche Sprache zu übersetzen ist. Maßgeblich ist immer vielmehr der Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit. Ebenso lässt sich aus dem Umstand, dass die Tätigkeit im englischen als Practitioner bezeichnet wird, kein Rückschluss auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ziehen.

Voraussetzung für die Einstufung einer Tätigkeit als Lehrertätigkeit ist es gleichfalls nicht, dass der Unterricht ausschließlich oder überwiegend verbal statt findet. Die Vermittlungen von Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen kann neben oder an Stelle einer sprachlichen Vermittlung auch im Wege einer sonstigen Anleitung erfolgen. Deshalb stellt auch die überwiegend in Form der manuellen Führung erfolgende Anleitung zur gemeinsamen oder individuellen Körperbewegung eine Lehrtätigkeit dar.

Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Teilnahme des Senats an einer Feldenkrais-Sitzung war zurückzuweisen. Der Kläger hat hierzu im Schriftsatz vom 09.02.2008 ausgeführt, er bestehe darauf, einem Menschen nach der Wahl des Gerichts in Einzelarbeit zu zeigen, was er oder sie nach einer Feldenkrais-Stunde - welche ausschließlich manuell stattfinde - an Veränderungen spüre. Der Senat hat es als wahr unterstellt, dass die Teilnahme an vom Kläger durchgeführten Sitzungen zu einer gesteigerten Intensität der Wahrnehmung führt, wie sie in den Publikationen der Feldenkrais-Gilde beschrieben werden. Gerade deshalb war die Tätigkeit des Klägers als die eines Lehrers, der Fertigkeiten im weitesten Sinne vermittelt, einzustufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zusatzinformationen