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L 10 RA 1408/04

Gründe I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung als Versicherungspflichtiger zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Tätigkeit u.a. als Dozent bzw. Lehrer und begehrt seine Befreiung von der Versicherungspflicht.

Der … geborene Kläger ist Beamter bei der Finanzverwaltung … .Nach seinen Angaben vom 27. September 2001 übt er „zumindest seit 01.01.1993“ eine selbstständige Tätigkeit aus, nämlich „Mitautor eines Kommentars, Mitarbeit in Prüfungsausschüssen, Auftragskorrekturen von Klausuren, Vortrags- und Unterrichtstätigkeit“. Die Tätigkeit habe er regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt und das erzielte regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen habe in den Jahren 1996 bis 1999 innerhalb der Einkommensgrenzen für die Geringfügigkeit gelegen. Er habe einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften ab seiner Pensionierung und verfüge über Grundvermögen.

Am 27. September 2001 beantragte der Kläger seine „Befreiung für Selbstständige, die aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1998 der Versicherungspflicht unterlagen und vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Versorgung getroffen haben“, wodurch die Beklagte erstmals Kenntnis von der selbstständigen Tätigkeit erlangte. Hierzu legte er u.a. die Bescheide des Finanzamtes ... vom 11. Dezember 1996 und 25. Februar 2000 für 1995 bzw. 1998 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vor, wobei der Bescheid für 1995 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 8.722,00 DM und der Bescheid für 1998 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 0,00 DM auswies.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die vom Kläger selbstständig ausgeübte Unterrichtstätigkeit ab, weil der Kläger am 31. Dezember 1998 seine selbstständige Tätigkeit nur geringfügig ausgeübt habe und damit Versicherungsfreiheit bestanden habe. Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne liege vor, wenn die selbstständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt worden sei und das Arbeitseinkommen im Jahr 1998 regelmäßig im Monat 620,00 DM in den alten Bundesländern oder bei einem höheren Einkommen ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht überstiegen habe, Versicherungspflicht bestehe (derzeit wegen Geringfügigkeit) nicht. Sofern sich jedoch künftig Änderungen ergeben sollten, die dazu führen, dass die selbstständige Tätigkeit regelmäßig 15 Stunden oder mehr in der Woche umfasse und das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit regelmäßig 630,00 DM bzw. 322,11 EUR oder ab 1. Januar 2002 regelmäßig 325,00 EUR im Monat übersteige, sei dies unverzüglich anzuzeigen.

Dagegen erhob der Kläger am 7. November 2001 Widerspruch und machte u.a. geltend, er sei durch seine Pensionsansprüche umfassend versorgt. Wenn er der Rentenversicherungspflicht nun bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen sollte, müsste er eine Verrechnung mit den Pensionsansprüchen hinnehmen. Außerdem habe er sich eine private Altersversorgung aufgebaut. Des Weiteren hätten seine Einkünfte im Jahr 1995 über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen und sei er insoweit wohl rentenversicherungspflichtig gewesen. Es könne keinen Unterschied machen, ob jemand im Jahr 1998 mit seinen selbstständigen Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe und z.B. im Jahr 1995 darunter oder - wie in seinem Fall - umgekehrt. Dies sei eine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Ungleichbehandlung. Auch nicht nachvollziehbar sei, weswegen Personen, die vor dem 2. Januar 1949 geboren seien, ohne Nachweis einer hinreichenden Altersversorgung Befreiung erlangen könnten. Durch die Regelung und die Entscheidung sei er in seiner freien Berufsausübung erheblich benachteiligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht erfüllt, weil der Kläger am 31. Dezember 1998 nicht der Versicherungspflicht als Selbstständiger unterlegen habe. Da der Kläger seit Aufnahme der Tätigkeit nicht ständig geringfügig beschäftigt gewesen sei, sei im Weiteren zu prüfen, ob er in anderen Zeiträumen der Versicherungspflicht als Selbstständiger unterlegen habe, worüber er demnächst weitere Nachricht erhalte.

Deswegen erhob der Kläger am 9. August 2002 Klage beim Sozialgericht … (SG), mit welcher er seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige erstrebte. Er machte im Wesentlichen geltend, es sei nicht richtig, für die Frage, ob vor dem 1. Januar 1999 eine versicherungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt worden sei, allein auf das Jahr 1998 abzustellen. Eine solche Gesetzesauslegung führe zu falschen und keinesfalls sachgerechten Ergebnissen. Generell bestehe kein Unterschied, ob jemand zufälligerweise im Dezember 1998 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und deshalb in den Genuss der Befreiung komme, oder ob die Tätigkeit im Jahr 1998 unter, jedoch in den Vorjahren über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe. Für eine solche Ungleichbehandlung seien sachliche Gründe nicht ersichtlich. Er habe im Jahr 1995 Einnahmen aus selbständiger Unterrichtstätigkeit gehabt, die über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hätten. Im weiteren Verlauf machte er dann noch geltend, er habe im Jahr 1998 eine selbständige Prüfungstätigkeit für die … C. durchgeführt und hierfür eine Vergütung in Höhe von 1.465,00 DM erhalten. Hierzu legte er einen Kontoauszug mit einer entsprechenden Buchung vor. Des Weiteren machte der Kläger geltend, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hätte eine sozial verträgliche Übergangsregelung schaffen müssen, jedenfalls hätte er bei Nachweis einer andersartigen Altersabsicherung auch für im Jahr 1998 nicht Versicherungspflichtige eine Befreiung zulassen müssen. Ungeachtet seines Pensionsanspruches als Beamter habe er eine private Altersversorgung aufgebaut. Im Übrigen sei es auch nicht sachlich begründet, weswegen Personen, die vor dem 2. Januar 1949 geboren seien, ohne Nachweis einer hinreichenden Altersversorgung Befreiung erlangen könnten. Ferner sei er bei Versagung der Befreiung in seiner freien Berufsausübung erheblich eingeschränkt, weswegen die enge Anwendung der Befreiungsregelung gegen Art. 12 Grundgesetz (GG) verstoße. Aus dem Erwerb von Rentenansprüchen habe er keinen Nutzen, da eine Anrechnung auf eine spätere Pension erfolge. Schließlich entspreche die Rentenversicherungspflicht eines nebenberuflich tätigen Beamten nicht Sinn und Zweck von § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zwar könnten Lehrer regelmäßig nicht erhebliche Verdienste erzielen, mit denen sie sich außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung angemessen absichern könnten. Dieser Gedanke passe aber nicht auf einen vollzeitbeschäftigten Beamten, der m der Freizeit einer Lehrtätigkeit nachgehe.

Die Beklagte trat unter Hinweis auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Klage entgegen.

Mit Urteil vom 17. Februar 2004 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 231 Abs. 6 SGB VI. Die Vorschrift finde auch auf einer Nebentätigkeit nachgehende Beamte Anwendung. Der Kläger habe am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt. In diesem Jahr habe er allenfalls einen Monat selbständig versicherungspflichtig gearbeitet. Eine (wegen des Umfangs) versicherungspflichtige Tätigkeit im Jahr 1995 und die im Jahr 1998, nicht im Dezember, ausgeübte Nebentätigkeit sei insoweit irrelevant. Von Bedeutung könnten sie nur sein, wenn der Gesetzgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht von einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit vor dem und nicht am 31. Dezember 1998 eingeräumt hätte. Eine Ausnahme könnte allenfalls gelten, wenn zwar nicht am 31. Dezember 1998 eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen habe, die Tätigkeit aber insgesamt im Jahr 1998 versicherungspflichtig gewesen wäre und über den 31. Dezember 1998 hinaus angedauert habe. Entgegen der Ansicht des Klägers führe diese Auslegung auch nicht zu unzulässigen Zufallsergebnissen. Es handle sich um eine zulässige Stichtagsregelung. Diese verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Des gleichen liege im Hinblick auf Personen, die vor dem 2. Januar 1949 geboren seien, keine Ungleichbehandlung des Klägers und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es handle sich insofern um eine zulässige Festlegung des Gesetzgebers. Die von diesem getroffene Regelung stelle eine Übergangsvorschrift für einen bestimmten Personenkreis dar. Soweit der Kläger insofern eine Gleichstellung begehre, könne diese nicht gefordert werden. Auch eine verfassungswidrige Einschränkung der Berufsausübung liege nicht vor. Soweit der Kläger eine Verrechnung etwaiger Pensions- und Rentenansprüche geltend mache, sei noch offen, welche Anrechnungsvorschriften bei Erreichen des Pensionsalters gelten würden. Im Übrigen betreffe die Anrechnung nach derzeitigem Recht nicht den Rentenanspruch, sondern führe zu einer Reduzierung der Pension.

Gegen das am 2. März 2004 mit Übergabeeinschreiben zur Post gegebene und am 10. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. April 2004 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein früheres Vorbringen. Hierbei trägt er u.a. vor, als „Vollzeitbeamter“ sei er nicht rentenversicherungspflichtig, weswegen es einer Befreiung (eigentlich) nicht bedürfe. Die Befreiungsvorschrift sei auch auf die Fälle auszudehnen und entsprechend auszulegen, in denen vor dem 31. Dezember 1998 eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Andernfalls liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Eine Befreiung müsse auch möglich sein, wenn (irgendwann) vor dem 31. Dezember 1998 eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Nur dadurch würden willkürliche Entscheidungen vermiedne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Befreiung nur möglich sein sollte, wenn allein am Stichtag eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sein sollte. Die Auslegung müsse nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfolgen. Infolgedessen seien versicherungspflichtige Tätigkeiten auch dann als ausreichend anzusehen, wenn, wie bei ihm, im Jahr 1995 eine Rentenversicherungspflicht dem Grunde nach bestanden habe. Dies sei ein Gebot der Gleichbehandlung, zumal der Gesetzgeber im Jahr 2001 mit der Auswahl des Stichtages 31. Dezember 1998 in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingegriffen habe. Überdies sei die Befreiungsvorschrift in Bezug auf Art. 3 GG „sehr problematisch“, insbesondere erfolge eine Ungleichbehandlung durch eine zeitlich beschränkte Regelung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Auch müsse er als nicht von der Versicherungspflicht Befreiter ein um 20 % erhöhtes Honorar für dieselbe Leistung verlangen. Dies sei nicht erzielbar und behindere ihn in seiner Berufsfreiheit stark. Außerdem müsse er die volle Beitragslast selbst tragen, im Gegensatz zu Arbeitnehmern. Die Übergangsregelung sei wegen des Vertrauensschutzes erfolgt. Insoweit müssten aber alle, die 2001 erstmals von einer potentiellen Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer Kenntnis erlangt hätten, Vertrauensschutz erhalten. Es sei für den Gesetzgeber auch nicht zwingend gewesen, die Versicherungspflicht für Lehrer zeitgleich mit der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ab 1. Januar 1999 wieder umzusetzen. Wenn die Vorschrift schon nicht in seinem Sinne auszulegen sei, sei sie verfassungswidrig. Im übrigen sei auch die Einbeziehung von Lehrern in die Versicherungspflicht in Bezug auf Art. 3 GG „problematisch“. Im 20. und 21. Jahrhundert bestehe insofern kein Schutzbedürfnis für die zwangsweise Einbeziehung, insbesondere nicht für nebenberuflich tätige Beamte. Des Weiteren sehe er eine Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen selbstständigen Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Wenn schon die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht verfassungsgemäß sei, gelte dies auch für die Befreiungsvorschrift. Das Verfahren sei nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, höchsthilfsweise komme eine Aussetzung im Hinblick auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhänge Verfahren in Betracht. Die von der Beklagten und vom SG vorgenommene wortgetreue Auslegung der Befreiungsvorschrift verstoße gegen Art. 3 GG, insbesondere, wenn wie hier die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Heranziehung zu Beiträgen habe ein strukturelles Vollzugsdefizit vorgelegen, doch sei die nun getroffene Regelung nicht verfassungsgemäß.

Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,

  • das Urteil des Sozialgerichts K. vom 7. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige zu befreien, hilfsweise das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vorzulegen, ob § 231 Abs. 6 SGB VI verfassungsgemäß und im Bereich des § 2 SGB VI ein strukturelles Vollzugsdefizit begeht, hilfsweise das Verfahren im Hinblick auf beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entsendung für rechtmäßig und verweist auf deren Gründe.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzeln des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe II.

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern, und die Entscheidung einstimmig ergeht.

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht, soweit er dieser aufgrund seiner selbständig ausgeübten Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt.

Zunächst ist festzustellen, dass eine Entscheidung, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nach ihrem Umfang überhaupt und gegebenenfalls ab wann seit dem 1. Januar 1999 der Versicherungspflicht unterliegt, nach dem Vorbringen der Beteiligten und den vorliegenden Akten (noch) nicht ergangen ist, sondern lediglich darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, worüber die Beklagte im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid entschieden hat. Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass diese Frage nämlich ob er einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, geklärt wird.

Soweit der Kläger geltend macht, die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei nicht verfassungsgemäß, weil die Einbeziehung von Lehrern in die gesetzliche Rentenversicherung im 20. und 21. Jahrhundert nicht geboten sei und gegen höheres Recht verstoße, kommt es hierauf nicht an, weil er mit den angefochtenen Bescheiden noch nicht zur Versicherungspflicht herangezogen worden ist, nachdem noch nicht festgestellt ist, dass er eine und gegebenenfalls ab wann nach dieser Bestimmung versicherungspflichtige Tätigkeit ab 1. Januar 1999 ausübt oder ausgeübt hat. Gleichwohl hat der Senat keine Bedenken, dass diese Regelung für Lehrer bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen verfassungswidrig sein könnte.

Soweit die Beklagte eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI abgelehnt hat, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.

Das SG hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers für seine selbständige Nebentätigkeit zutreffend wiedergegeben und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht besteht. Der ausführlichen und zutreffenden Begründung des SG im angefochtenen Urteil schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht er deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung weitgehend ab.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen anzumerken, dass auch zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine Befreiung im Falle des Klägers nicht vorliegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 231 Abs. 6 Satz 1 erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nicht, weil er am 31. Dezember 1998 eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 SGB VI nicht ausgeübt hat. Die im Jahr 1995 ausgeübte selbständige Tätigkeit ist nicht in mit dem Gesetzeswortlaut vereinbarender Weise als die Befreiungsvoraussetzungen erfüllend anzusehen. Dies gilt auch für die behauptete selbständige Tätigkeit im Jahr 1998, für die der Kläger im September 1998 eine Überweisung von der Landesoberkasse ... in Höhe von 1.465,00 DM erhalten hat. Es kann hierbei dahinstehen, um welche Art von Tätigkeit es sich gehandelt hat und insbesondere, warum im Antrag vom 27. September 2001 die Erzielung von regelmäßigem monatlichem Arbeitseinkommen (durch die selbständige Tätigkeit) innerhalb der Einkommensgrenze für die Geringfügigkeit angegeben worden ist und der Einkommensteuerbescheid für 1998 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht aufweist, weil damit eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit weder für das ganze Jahr 1998 (bei Verteilung der Einkünfte auf das ganze Jahr) noch im Dezember 1998 vorgelegen hat. Der Wortlaut des § 231 Abs. 6 Satz 1 lässt eine Ausdehnung der zu fordernden Befreiungsvoraussetzungen auch für Fälle wie den des Klägers nicht zu.

Im Übrigen ist die die Befreiung ermöglichende Vorschrift entgegen der Ansicht des Klägers und zur Überzeugung des Senats sowie wie vom SG dargelegt nicht verfassungswidrig, weswegen auch keine Aussetzung nach Art. 100 GG und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht kommt, da hierfür der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt sein müsste. Auch die im Wesentlichen zur Berufungsbegründung die früheren Argumente wiederholenden Ausführungen sind nicht geeignet, die Befreiungsvorschrift dem Senat als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Infolgedessen kommt auch keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschrift im Sinne des Begehrens des Klägers in Betracht, da die Vorschrift insoweit vom Senat für verfassungsgemäß erachtet wird. Bei der Festlegung des Stichtages handelte es sich weder um eine unzulässige willkürliche Entscheidung des Gesetzgebers noch wäre es aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten gewesen, den begünstigten Personenkreis unter Einbeziehung des Klägers zu erweitern. Zur Überzeugung des Senats liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 oder Art. 12 GG oder nach einer sonstigen höherrangigen Rechtsvorschrift vor, noch wurden die einschlägigen Bestimmungen von der Beklagten und vom SG unzutreffend angewandt. Eine unzulässige Rückwirkung und ein Eingriff in abgeschlossene Lebenssachverhalte liegen auch und schon deswegen nicht vor, weil die grundsätzliche Versicherungspflicht von Tätigkeiten wie der des Klägers bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bereits vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bestanden hat.

Auch im Hinblick auf die vom Kläger genannten Verfahren vor dem BSG hat der Senat keine Veranlassung gesehen, den Rechtsstreit auszusetzen.

Nachdem das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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