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L 21 R 387/12 WA

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen die Beklagte die Rentenversicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt und Versicherungsbeiträge für März 2003 bis 14. Januar 2004 geltend gemacht hat.

Der 1965 geborene Kläger ist selbständiger Informatiker. Von Mai 2000 bis Oktober 2001 war er bei der Immobilien Scout GmbH als Datenbankverantwortlicher angestellt. Mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Immobilien Scout GmbH, schloss der Kläger sodann auf der Basis eines Rahmenvertrages am 1. November 2001 einen "Einzeldienstvertrag", wonach er als Selbständiger Dienstleistungen im Rahmen Pflege und Weiterentwicklung der Oracle Datenbank des Immobilien-Marktplatzes der Immobilien Scout GmbH zu erbringen habe. Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2002. Kurz vor Ablauf dieses Vertrages schloss er am 1. November 2002 einen weiteren Einzeldienstvertrag mit der Immobilien Scout GmbH, mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2003. Vertragsgegenstand war die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen Pflege und Weiterentwicklung der Oracle Datenbank sowie die Weiterentwicklung und Konzeption von Softwaremodulen. Die Tätigkeit erfolgte bis zum 14. Januar 2004. In der Zeit vom 14. Juni 2002 bis Februar 2003 war bei dem Kläger eine nicht nur geringfügig Beschäftigte angestellt. Im Jahr 2003 erzielte der Kläger laut Einkommensteuerbescheid Einkünfte in Höhe von 50.060 EUR.

Im Februar 2007 erfolgte eine Betriebsprüfung bei der Immobilien Scout GmbH. Der Kläger füllte nunmehr einen "Fragebogen zur Feststellung von Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger" aus und legte die Umstände dar, die es erforderlich gemacht hätten, etwa 26 Monate als freiberuflicher Dienstleister für die Immobilen Scout GmbH tätig gewesen zu sein. Im Einzelnen führte der Kläger folgendes aus: "Nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung wurde ich im September 1998 sofort als Freiberufler tätig. Ich war als freiberuflicher Informatiker für die Firmen T & M Personaldienstleistungen GmbH und SDC-GmbH tätig. Als letztes Projekt der SDC-GmbH entwickelte ich in Zusammenarbeit eines Geschäftsführers der Immobilien Scout GmbH das Datenmodell der online-Datenbank der Immobilien Scout GmbH stellte es für den produktiven Einsatz bereit. Nachdem das Projekt erfolgreich abgeschlossen war, wurde mir von der Immobilien Scout GmbH ein Angebot zur Weiterentwicklung der Datenbank gemacht. Dieses Angebot war nur in Form einer Festanstellung gültig. Im Laufe dieser Tätigkeit wurde mein Verantwortungsbereich auf alle Datenbanken des Unternehmens ausgeweitet und ich leitete ein kleines Team von zwei Mitarbeitern. Nach etwa 1,5 Jahren entschied ich mich meinem ursprünglichen Ziel wieder nachzukommen, als selbständiger Unternehmer tätig zu sein. Zu diesem Zeitpunkt galt es die Funktionalität der mir anvertrauten Bereiche des Unternehmens durch meinen Ausstieg nicht zu gefährden ... Durch meine zentrale Rolle innerhalb des Unternehmens war mein Ausscheiden als kritisch für das Unternehmen einzustufen. Ich musste sicherstellen, dass mein Aufgabenbereich durch andere Mitarbeiter ausgefüllt werden könnte. Mein Wissen über die internen technischen Strukturen durfte der Immobilien Scout GmbH nicht ad hoc fehlen, da das Unternehmen das Fehlen meines Wissens zu diesem Zeitpunkt nicht kompensieren konnte. Aus diesem Grund wurde der Festanstellungsvertrag zwischen mir und der Immobilien Scout GmbH in beiderseitigem Einvernehmen zum 31.10.2001 aufgehoben und ein Rahmenvertrag geschlossen Zusätzlich zu dem Rahmenvertrag wurden Einzeldienstverträge geschlossen, die zeitlich befristet waren und weitere Details der Zusammenarbeit regelten. In den Einzeldienstleistungsverträgen wurde vereinbart, dass mich die Immobilien Scout GmbH mindestens 150 Manntage pro Laufzeit eines Einzeldienstvertrags bucht. Diese Regelung lastete mich zu etwa 3/5 aus. Sie ermöglichte es mir, weitere Auftraggeber zu aquirieren und der Immobilienscout GmbH weiterhin auf mein Wissen zurückzugreifen. In dieser Zeit sollte neben weiteren Entwicklungen mein Wissen über die Datenstrukturen und Prozesse mittels Beratung/Coaching auf andere Beschäftigte übertragen werden. Zudem wurde die Kündigungsfrist der Einzeldienstverträge auf drei Monate festgelegt. Das bedeutete eine weitere Sicherung für den Auftraggeber, da die Kündigungsfrist des Festanstellungsvertrages einen Monat betrug. Die Auftragslage für IT-Projekte verschlechterte sich nach März 2001 stetig. Es wurden kaum bis keine IT-Projekte an Freiberufler vergeben. Im Raum B ist der IT-Markt in der Regel schlechter als im südlichen Teil Deutschlands. Dieser Zustand hielt auch im vierten Quartal 2002 an. Alle Versuche, die ich unternahm, um weitere Beauftragungen zu erhalten, verliefen erfolglos. Am 1.11.2002 unterschrieb ich für die Immobilien Scout GmbH einen zweiten Einzeldienstvertrag, der eine Laufzeit bis zum 31.12.2003 hatte. Während der Wissenstransfer im Bereich der zentralen Kunden- und Immobiliendatenbank nach wie vor stattfand, wurden weitere Tätigkeitsbereiche vereinbart. Der Tagessatz der unterschiedlichen Bereiche unterschied sich. Die Zusammenarbeit mit der Immobilien Scout GmbH wurde mit Ablauf dieses Einzeldienstvertrags im gegenseitigen Einverständnis beendet. Nach Beendigung der Zusammenarbeit hatte ich im Jahr 2004 keine weiteren Einkünfte durch IT-Projekte und lebte von den Einnahmen der vergangenen Jahre. Auch meine Bewerbungen auf Festanstellungen wurden abgelehnt (bis Oktober 2004). Ich meldete mich nicht arbeitslos und bekam keinerlei staatliche Unterstützung."

Ferner reichte der Kläger Projektverträge mit der Firma TechSpring GmbH (betreffend den Zeitraum November 2006 bis März 2007) und der Firma SOLCOM Unternehmensberatung GmbH (betreffend den Zeitraum April bis September 2007) zum Verwaltungsvorgang.

Mit zwei Bescheiden vom 11. Juli 2007 stellte die Beklagte die Rentenversicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Zeit vom 01. November 2001 bis zum 30. November 2002 und ab dem 1. März 2003 bis zum 14. Januar 2004 fest. Zudem erhob sie Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. März 2003 bis 14. Januar 2004 in Höhe von insgesamt 2.430,38 EUR (berechnet nach dem sog. halben Regelbeitrag). Die Beitragsforderung bis November 2002 sei verjährt, von Dezember 2002 bis Februar 2003 habe keine Versicherungspflicht vorgelegen, weil der Kläger einen Arbeitnehmer beschäftigt habe.

Mit Widerspruch vom 15. August 2007 machte der Kläger geltend, er habe einen Arbeitnehmer bereits ab dem 14. Juni 2002 beschäftigt und ferner sei der Zeitraum November 2001 bis 14. Januar 2004 nicht als "dauerhaft" anzusehen, weil in der IT-Branche derartige Projektzeiten durchaus üblich seien. Im Fall der Softwareentwicklung sei durch teilweise sehr lange Einarbeitungszeiten in komplexe Themenbereiche eine Projektdauer von mehreren Jahren keine Seltenheit. Außerdem sei es insbesondere bei der Entwicklung großer Softwarelösungen notwendig, Kunden bis zum erfolgreichen Abschluss eines Projekts zu begleiten. Sein Bevollmächtigter ergänzte, der Kläger habe sich seit Beginn seiner Selbständigkeit unternehmerisch betätigt und stets für den jeweiligen Auftraggeber nur eine im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit ausgeübt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2008, zugestellt am 11. Januar 2008, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe vom 1. März 2003 bis 14. Januar 2004 eine selbständige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ausgeübt und keinen Arbeitnehmer beschäftigt, mithin sei er nach § 2 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig und habe Pflichtbeiträge zu zahlen.

Der Kläger hat am 11. Februar 2008 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt hat. Sein Prozessbevollmächtigter hat unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Urteile der Sozialgerichte Aachen, Itzehoe, München und Düsseldorf ausgeführt, dass der Kläger, der seit November 1998 selbständig sei, im vorliegend streitigen Zeitraum nicht als Selbständiger versicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger habe über eine eigene WebSite verfügt und zahlreiche Kontakte zu anderen potentiellen Auftraggebern unterhalten, nach seinem Unternehmenskonzept habe er stets die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern angestrebt. Zwar sei der Kläger für die Immobilien Scout GmbH länger als ein Jahr selbständig tätig gewesen, diese Zeit sei jedoch durch die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters vom 14. Juni 2002 bis zum 28. Februar 2003 (und dem daraus folgenden Wegfall der Versicherungspflicht) unterbrochen, wodurch die danach noch verbleibenden Teilzeiträume - und insbesondere noch der streitige Zeitraum vom 1. März 2003 bis 14. Januar 2004 - kein Jahr mehr erreichen würden. Daher fehle es an der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber. Im Übrigen würden selbständige Projekte im Bereich der Software-Entwicklung regelmäßig Laufzeiten von deutlich mehr als einem Jahr haben. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber im gleichen Zeitraum als freiberuflicher Einzelkämpfer sei im Bereich der Software-Entwicklung so gut wie unmöglich.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass nur eine tatsächliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber zum Wegfall der Versicherungspflicht führe. Am Anfang seiner Selbständigkeit könne sich der Selbständige nach § 6 Abs. la SGB VI befreien lassen.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2008 abgewiesen.

Die Klage sei nur insoweit zulässig, als die Beklagte für den Zeitraum März 2003 bis 14. Januar 2004 das Vorliegen von Versicherungspflicht festgestellt habe und die Zahlung von Pflichtbeiträgen in Höhe von insgesamt 2.430,38 EUR fordere. Soweit Zeiträume bis einschließlich November 2002 betroffen seien, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger weder durch die Feststellung der Versicherungspflicht noch durch die Forderung von Pflichtbeiträgen in seinen Rechten.

Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 N. 9 SGB VI wäre nur dann nicht eingetreten, wenn der Kläger im streitigen Zeitraum nicht "auf Dauer" für einen Auftraggeber tätig gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das Gesetz wolle die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen mit der Annahme von Versicherungspflicht schützen, wobei die Schutzbedürftigkeit dann besonders groß sei, wenn der Selbständige nur einen Auftraggeber habe, also von diesem in besonderem Maße abhängig sei. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks und des tatsächlichen beruflichen Werdegangs des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts eine dauerhafte Tätigkeit des Klägers für nur einen Auftraggeber fest. Der Kläger sei von Mai 2000 bis Oktober 2001 bei der Immobilien Scout GmbH (also fast 1,5 Jahre) fest angestellt und dann nahtlos von November 2001 bis Januar 2004 (also über 2 Jahre) mit Einzeldienstverträgen ausschließlich (in diesem Zeitraum) für diese selbständig tätig gewesen und zwar mit Tätigkeiten, die denen entsprächen, die er zuvor als Arbeitnehmer für diese Firma verrichtet habe. Der Kläger habe im Ergebnis fast 3,5 Jahre seinen Lebensunterhalt aus Einnahmen/Einkommen der Immobilien Scout GmbH bestritten. Der Umstand, dass die Versicherungspflicht mit Einstellung der Arbeitnehmerin im Juni 2004 unterbrochen war und dass der Zeitraum nach Ende dieser Beschäftigung (März 2003) bis zum 14. Januar 2004 kein Jahr mehr erreiche, rechtfertige es nicht, die durchgeführte Gesamtbetrachtung zu Gunsten einer Einzelbetrachtung aufzugeben. Aus der Versicherungspflicht des Klägers im streitigen Zeitraum folge zwingend seine Verpflichtung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen.

Der Prozessbevollmächtigte hat gegen den ihm am 17. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Januar 2009 (einem Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er unter erneutem Verweis auf die bereits erstinstanzlich vorgelegten Gerichtsentscheidungen aus, dass der Kläger stets nur eine für den jeweiligen Auftraggeber im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe nach Abschluss seines Studiums Ende 1998 diverse Auftraggeber gehabt und dabei auch zwischen angestellt und selbstständig gewechselt. Im Rahmen seiner Selbstständigkeit habe er bislang fünf verschiedene Auftraggeber gehabt. Es habe sich jeweils um IT-Projekte gehandelt, die branchentypisch häufig länger dauerten als ursprünglich geplant. Das Sozialgericht habe in unzulässiger Weise die Zeiten als Angestellter und als Selbstständiger bezüglich des Auftraggebers und früheren Arbeitgebers Immobilien Scout GmbH vermischt. Berücksichtige man, dass der Kläger für die Zeit vom 14. Juni 2002 bis zum 28. Februar 2003 einen Arbeitnehmer beschäftigt habe, werde damit die von der Beklagten selbst definierte Schwelle von einem Jahr nicht überschritten. Zum anderen sprächen auch die unternehmerischen Aktivitäten des Klägers insgesamt für eine rentenversicherungspflichtfreie Tätigkeit.

Zutreffend habe bereits das Sozialgericht Aachen in seiner Entscheidung vom 26. März 2004 festgestellt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Annahme fehle, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber nur dann keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit vorliege, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liege.

Ebenfalls zutreffend habe das Sozialgericht Aachen darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung auf den Kopf gestellt würde, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders kreativen und umfangreichen Auftrag erhalte, er der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege, während in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge bearbeite, die sich nebeneinander erledigen lassen, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliege. Die Sozialgerichte Itzehoe und München seien der Argumentation des Sozialgerichts Aachen ausdrücklich gefolgt. Das Sozialgericht Düsseldorf habe trotz Tätigkeit für nur einen Auftraggeber über mehrere Jahre hinweg die unternehmerische Ausrichtung des dortigen Klägers als letztlich entscheidungserheblich angesehen und auch unter Hinweis der besonderen Berücksichtigung branchenspezifischer Aspekte Versicherungspflicht verneint.

Entscheidend sei eine differenzierte Beurteilung aller Umstände (Gesamtbetrachtung) und nicht eine schematische Betrachtung bestimmter Zeiträume. Die Tätigkeit des Klägers sei stets projektorientiert und damit zeitlich begrenzt gewesen. Im Übrigen habe der Kläger vom Beginn seiner Selbstständigkeit an das Ziel gehabt, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden. Er habe schon zu Beginn seiner Selbstständigkeit versucht, entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich mittels Werbung im Internet mit eigener Website, durch Eintragung bei Freelancer-Jobbörsen, durch persönliche Kontaktpflege etc. Selbst am Markt zu positionieren. Streitig sei allein der Zeitraum von März 2003 bis zum 14. Januar 2004, mithin ein Zeitraum von weniger als einem Jahr. Aus dem unbefristeten Abschluss eines Rahmenvertrages folge nichts Gegenteiliges. Dieser lebe erst auf, wenn ein Einzelvertrag über ein konkretes Projekt abgeschlossen werde.

Der Kläger beantragt,

  • den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2008 insoweit aufzuheben als auch für die Zeit vom 1. März 2003 bis 14. Januar 2004 das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt worden ist und für diesen Zeitraum Beiträge geltend gemacht werden.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum auf Dauer im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI für die Immobilien Scout GmbH tätig gewesen. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber sei auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolge. Hierbei seien neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Ein Dauerauftragsverhältnis für einen Auftraggeber werde nicht zu einer lediglich vorübergehenden Tätigkeit, wenn die Versicherungspflicht der auf Dauer angelegten Tätigkeit zeitweise entfalle. Dass im vorliegenden Fall eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit des Klägers mit dem Auftraggeber vorgelegen habe, ergebe sich aus § 3 des Rahmenvertrages.

Nachdem der Senat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 1. Juli 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte, ist das Verfahren am 26. April 2012 wieder aufgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage betreffend den nur noch zur Überprüfung des Senats stehenden streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. März 2003 bis 14. Januar 2004 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen einer Versicherungspflicht und die Verpflichtung zur Entrichtung des hälftigen Regelbeitrags nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Kläger unterliegt in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. März 2003 bis 14. Januar 2004 der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Nach dieser im maßgeblichen Zeitraum mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000 S. 2, Art. 2 Nr. 1) sowie dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4621) hinsichtlich der Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer modifizierten Vorschrift waren Personen kraft Gesetzes versicherungspflichtig, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630,00 DM (bis 31.03.2003) bzw. 400 EUR (ab 1.04.2003) im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Vorab ist festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung i.S. von § 7 Abs. 7 Satz 2 SGB IV beim Kläger auf Grund seiner Stellung als selbständiger Informatiker (unstreitig) nicht vorlag, so dass er nicht schon auf Grund der allgemeinen Regelung der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale nach dem Gesamtbild überwiegen (vgl. BSG Urteil v. 09. November 2011 - B 12 R 1/10 R – Juris, sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war der Kläger im umstrittenen Zeitraum selbständig tätig, wovon auch die Beteiligten ausgehen. Der Kläger unterlag nach dem mit der Immobilien Scout GmbH abgeschlossenen Rahmenvertrag und den einzelnen Dienstleistungsverträgen keinen Weisungen der GmbH, er trug das eigene Unternehmerrisiko, konnte seine Arbeitszeit und Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten, nach § 1 Nr. 4 der Einzelverträge war er nicht in die Arbeitsorganisation der GmbH eingebunden, er war zwar verpflichtet, im Wesentlichen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers tätig zu sein, ihm stand jedoch frei, einzelne Arbeiten außerhalb der Räumlichkeiten des Auftraggebers durchzuführen.

Der Kläger hatte auch im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Mitarbeiter mehr als geringfügig beschäftigt (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9a SGB VI), weshalb er auch aus diesem Grunde nicht versicherungsfrei war.

Der Kläger war zudem in dem von der Beklagten als versicherungspflichtig angesehenen Zeitraum auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI) und somit der Versicherungspflicht unterworfen.

Die Voraussetzung, dass der Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, soll nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dann erfüllt sein, wenn der Betreffende rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich (wirtschaftlich) an einen Auftraggeber gebunden bzw. von diesem abhängig ist (BTDrs. 14/45 S. 20). Erfasst werden von vornherein nur "echte" Selbständige, also Personen, die weisungsfrei (d.h. ohne in eine fremde Arbeitsorganisation integriert zu sein) auf eigene Rechnung und mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 2, Rdnr. 79). Unter "einem Auftraggeber" ist dabei "derselbe Auftraggeber" zu verstehen (Fichte, a. a. O., Rdnr. 82). Von einer Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt (Grintsch in: Kreikebohm u. a., SGB VI, 3. Aufl., § 2, Rdnr. 39). Das Erfordernis, im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, wird von der Praxis als erfüllt angesehen, wenn der Betroffene mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt (Grintsch, a. a. O.; Fichte, a. a. O., Rdnr. 84; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil v. 16.02.2012 - L 1 R 213/08 - Juris).

Der Kläger war zur Überzeugung des Senats im umstrittenen Zeitraum auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die Fa. Immobilien Scout GmbH, tätig. Dass er nicht nur im Wesentlichen, sondern sogar ausschließlich nur für diesen einen Auftraggeber tätig war, ist unstreitig. Deshalb stellt sich auch die Frage nicht, ob darauf abgestellt werden darf, dass der Betroffene mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt, mit anderen Worten, ob - was der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf die Entscheidung des SG München (S 27 R 2642/05) bezweifelt - die 5/6-Regelung zu Grunde zu legen ist. Unerheblich ist auch, dass der Kläger nicht "rechtlich" zu 100 % an die Auftraggeberin Immobilien Scout GmbH gebunden war und er nach seinen Angaben beabsichtigte, mit der Tätigkeit für diese Firma nur 3/5 seiner Kapazitäten auszulasten. Denn faktisch war ihm der Aufbau weiterer Geschäftsbeziehungen aufgrund der schlechten Auftragslage im IT-Bereich, wie er in seiner Darstellung gegenüber der Beklagten eindrucksvoll geschildert hat, nicht möglich. Das Merkmal der Tätigkeit im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber soll aber nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht nur im Falle einer entsprechenden rechtlichen (vertraglichen) Bindung, sondern auch bei (nur) tatsächlicher Abhängigkeit vorliegen (BTDrs. 14/45 Seite 46).

Insoweit kann auch dahin stehen, dass der Kläger nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebte, denn insoweit kommt es nach dem gesetzgeberischen Willen zusätzlich darauf an, ob dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspreche; dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (KassKomm-Gürtner, Rdnr. 39 zu § 2 unter Hinweis auf BTDrs. 14/1855 Seite 11). Dass dieses zusätzliche Erfordernis nicht erfüllt war, hat der Kläger selbst nachdrücklich geschildert. Sein Vortrag, dass er nach seinem Unternehmenskonzept von Beginn an die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen angestrebt habe, dies aber wegen der mangelnden Nachfrage und der schlechten Auftragslage im IT-Bereich, speziell im Raum Berlin, nicht habe verwirklichen können, steht der Wertung des Senats nicht entgegen, sondern belegt vielmehr die wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von seiner einzigen Auftraggeberin, ein Umstand, der gerade die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung legitimiert.

Die selbständige Tätigkeit des Klägers bei der Fa. Immobilien Scout GmbH war auch auf Dauer gerichtet. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen (vgl. Bay LSG, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 -, Rdnr. 26, juris).

Nach Maßgabe dieser Kriterien lag eine auf Dauer gerichtete Tätigkeit des Klägers vor. Zutreffend weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin, dass hierbei eine Gesamtbetrachtung und nicht eine schematische Betrachtung bestimmter Zeiträume erforderlich ist. Insbesondere ist nicht allein auf den hier noch streitigen Zeitraum abzustellen, sondern ist eine vorausschauende wertende Betrachtung bei Abschluss des Vertrages vorzunehmen. Der zur Prüfung des nach § 2 Nr. 9b SGB VI erforderlichen Tatbestandsmerkmals der "Dauer" zu beurteilende Zeitraum erstreckt sich nicht allein auf den im vorliegenden Verfahren - noch - streitgegenständlichen Zeitabschnitt vom 01. März 2003 bis 14. Januar 2004, sondern über den gesamten Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 14. Januar 2004 und somit über die Dauer von mehr als zwei Jahren (vgl. Kommentar zum SGB Hauck/Haines - Klattenhoff, Rdnr. 41 f. zu 2 § SGB VI). Nur bei einer im Voraus begrenzten, insbesondere projektbezogen Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf eine Verlängerung liegt keine Bindung an einen Auftraggeber vor. Ob insoweit der in Rechtsprechung und Literatur für maßgeblich gehaltene Einjahreszeitraum zugrunde zu legen ist, wofür Einiges spricht (vgl. die Begründung im Urteil des BayLSG vom 13.07.2005 - L 1 R 4208/04 - Juris, Rn 28), kann der Senat für den vorliegenden Fall dahinstehen lassen, denn dieser Zeitraum ist bei Weitem überschritten. Im Übrigen war Vertragsgegenstand der Einzeldienstverträge im vorliegenden Fall auch nicht jeweils eine im Voraus begrenzte, insbesondere projektbezogene Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf eine Verlängerung.

Nach den Einzeldienstverträgen des Klägers und seinen Darlegungen in der Erklärung gegenüber der Beklagten vom 29. August 2006/28. April 2007 bezüglich seiner Tätigkeit bei der Immobilien Scout GmbH war Vertragsgegenstand nicht die Durchführung eines von vornherein zeitlich befristeten Projekts. Vielmehr sollte der Kläger nach dem Vertrag vom 1. November 2001 ab diesem Zeitpunkt seine bisher bei der Immobilien Scout GmbH ausgeübte Tätigkeit, die Datenbank des Auftraggebers zu pflegen und weiterzuentwickeln, fortsetzen (wenn auch nicht mehr als Teamleiter) und seine Kenntnisse an andere Beschäftigte mittels Beratung/Coaching weitergeben. Auch mit dem am 1. November 2002 unterschriebenen Vertrag sollte weiter der Wissenstransfer im Bereich der zentralen Kunden- und Immobiliendatenbank sichergestellt werden, daneben wurden weitere Tätigkeitsbereiche, nämlich die Weiterentwicklung und Konzeption von Softwaremodulen in verschiedenen Programmiersprachen vereinbart. Mit diesen Verträgen wurde jeweils keine projektbezogene Tätigkeit vereinbart.

Für diese Auslegung sprechen auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Projektverträge mit der Firma TechSpring GmbH (Verwaltungsvorgang Blatt 34 f.) und der Firma SOLCOM Unternehmensberatung GmbH (Verwaltungsvorgang Blatt 36 f.). In diesen heißt es jeweils zum Leistungsgegenstand und zur Vertragslaufzeit: "Leistungsgegenstand dieses Vertrages ist die eigenständige Anwendungsberatung und -entwicklung durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber im Projektpaket CuCa KESS", "dieser Projektvertrag ist gültig vom 1.11.2006 bis zunächst 31.3.2007" (Firma TechSpring GmbH) bzw. "der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber im Projekt "syngo Imgaging VB30B" tätig. Die genaue Aufgabenbeschreibung folgt aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage", "Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Zeitraum vom 02.4.2007 bis zum 30.9.2007" (SOLCOM GmbH).

Mit den Einzeldienstverträgen aus den Jahren 2001 und 2002 wurde dahingegen im Wesentlichen das Aufgabengebiet des Klägers aus dem Arbeitsvertrag vom 6. März 2000 fortgesetzt. Nach diesem war der Kläger als Datenbankverantwortlicher eingestellt, sein Aufgabenbereich umfasste im Wesentlichen die Entwicklung und Pflege des unternehmensweiten Datenmodells und dessen Schnittstellen. Die Laufzeit der einzelnen Verträge war mit jeweils 13 Monaten auch auf Dauer ausgerichtet, zumal die Verträge nahtlos aneinander anschlossen. Dass mit diesen Einzeldienstverträgen langfristig eine Loslösung des Klägers von seiner Auftraggeberin eingeleitet und unterstützt wurde, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, ändert hieran nichts. Entsprechend den oben genannten Kriterien bestand beim Kläger sowohl hinsichtlich des anzunehmenden Zeitraums wie auch der dauerhaften Bindung eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Firma Immobilien Scout GmbH, so dass er als sogenannter arbeitnehmerähnlicher Selbständiger i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt.

Dies Ergebnis wird gestützt durch Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit: "Die Regelung soll der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigungen in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegenwirken. Sie erfasst nur tatsächlich selbständig Tätige. Personen, die sich als Selbständige gerieren, nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit aber als Beschäftigte anzusehen sind (so genannte Scheinselbständige) werden weiterhin von § 1 erfasst. Dies ist insbesondere für die Beitragstragung von Bedeutung. Der Personenkreis der neuen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen zeichnet sich weniger durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen als vielmehr durch typische Tätigkeitsmerkmale aus. Zu diesen Merkmalen gehört vor allem, dass die Betreffenden im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und dass sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Da die so definierten neuen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nicht weniger sozial schutzbedürftig erscheinen als die derzeit von § 2 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbständigen, erscheint es angezeigt, sie ebenso wie diese in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. ( ) Die Voraussetzung, dass der selbständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist" (vgl. BTDrucks. 14/45 Seite 20 zu Nr. 3 [§ 2]).

Die beim Kläger nach alledem festzustellende wirtschaftliche Abhängigkeit von der Fa. Immobilien Scout GmbH legitimiert die Einbeziehung in die Rentenversicherungspflicht, weil dem Selbstständigen kein nennenswerter Freiraum zur Verteilung des Unternehmerrisikos auf verschiedene Auftraggeber zur Verfügung stand (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 2 Rn. 82 m.w.N.).

Dass andere Sozialgerichte in den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Entscheidungen zu anderen Ergebnissen gekommen sind, beruht darauf, dass diese andere und in wesentlichen Punkten nicht vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen hatten. So gab es in dem vom Sozialgericht Aachen zu entscheidenden Fall eine Vielzahl von Auftraggebern und arbeitete der dortige Kläger stets projektbezogen, darüber hinaus konnte der dortige Kläger sein Unternehmenskonzept, eine Vielzahl von Auftraggebern anzustreben, auch umsetzen (Urteil vom 26. März 2004 - S 8 RA 87/03). Auch in dem vom Sozialgericht Itzehoe (Urteil vom 20. Januar 2006 - S 5 RA 10/03) entschiedenen Fall werden konkrete Projekte benannt und wurden bei vorausschauender Betrachtung nur Verträge über jeweils einzelne Projekte abgeschlossen. In den vom Sozialgericht München (Urteil vom 24. März 2006 - S 27 R 2642/05) und vom Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 1. März 2007 - S 6 (27) RA 270/03) entschiedenen Fällen war jeweils das auf eine Mehrheit von Auftragnehmern ausgerichtete Unternehmenskonzept realistisch, weitere Auftragnehmer waren hinzugetreten. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Sozialgerichts Aachen (a.a.O.), dass die gesetzliche Regelung auf den Kopf gestellt würde, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders kreativen und umfangreichen Auftrag erhalte, er der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege, während in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge bearbeite, die sich nebeneinander erledigen lassen, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliege. Die gesetzliche Regelung knüpft allein an die arbeitnehmerähnliche Stellung des Selbstständigen und dessen Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, das Unternehmerrisikos auf verschiedene Auftraggeber zu verteilen, an. Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tritt daher unabhängig von dessen individueller finanziellen Situation und auch unabhängig davon ein, ob der Kläger anderweitig Vorsorge für das Alter getroffen hat.

Der Kläger war im umstrittenen Zeitraum auch nicht versicherungsfrei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IV - wegen geringfügiger selbständiger Tätigkeit. Sein Jahreseinkommen im Jahr 2003 lag mit 50.060 EUR deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 325 EUR bzw. 400 EUR (ab 1. April 2003).

Ob die vom Beklagten vorgenommene Erhebung von Pflichtbeiträge nach Maßgabe des halben Regelbeitrages (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) rechtswidrig zu Gunsten des Klägers erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls verletzt dies den Kläger nicht in seinen Rechten. Einwände gegen die Beitragshöhe werden vom Kläger auch nicht vorgebracht.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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