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L 4 R 462/09

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin als Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die am 1972 geborene Klägerin schloss am 18. April 2002 erfolgreich das Studium der Sozialpädagogik ab. Am 8. Juli 2004 stellte sie einen Antrag auf Beitragszahlung zur Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige. Sie leiste seit April 2003 stundenweise Arbeit mit psychisch kranken Erwachsenen als Einzelfallhelferin, indem sie diese im Alltag begleite. Dazu gehörten z.B. Amtsgänge und Arztbesuche. Sie sei nur für das Bezirksamt S-Z tätig, schließe jedoch direkt mit den einzelnen Kunden einen Vertrag. Sie arbeite von zu Hause aus und gehe direkt zu den Kunden. Nach einer dem Antrag beigefügten Anlage arbeitete die Klägerin im April (seit dem 16. April) 2003 18 Stunden, im Mai, Juni und Juli 2003 24 Stunden monatlich, im August 28 Stunden, im September (seit dem 20. September) 36 Stunden sowie in der Zeit von Oktober 2003 bis April 2004 64 Stunden monatlich. Im Urlaubs- oder Krankheitsfall verdiene sie kein Geld, Beiträge zur Lohnsteuer würden nicht abgezogen. Zu ihrem Einsatz als Einzelfallhelferin komme es durch die einzelnen Kunden, die sie beauftragten. Diese stellten ggf. einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Bezirksamt; die Bewilligung erfolge wiederum gegenüber dem jeweiligen Antragsteller und beziehe sich auf die Kostenübernahme für die Einzelfallhilfe für bestimmte Zeiträume in einem bestimmten Umfang und zu einem festgelegten Entgelt. In den entsprechenden Bewilligungsbescheiden des Bezirksamts S-Z wird der Name der Klägerin genannt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller Kostenschuldner sei und sowohl dem Einzelfallhelfer als auch dem Bezirksamt Veränderungen bei der Einzelfallhilfe mitzuteilen habe.

Mit Bescheid vom 11. August 2004 stellte die Beklagte zunächst die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - (SGB VI) - fest. Nachdem die Klägerin hiergegen am 2. September 2004 Widerspruch eingelegt hatte, hob die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 22. November 2004 wieder auf und stellte nunmehr die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab dem 16. April 2003 fest; bis zum 31. Juli 2003 habe Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden, weil nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. November 2004 legte die Beklagte ab 1. August 2003 einen niedrigeren Beitrag als den halben Regelbeitrag fest mit der Begründung, das Arbeitseinkommen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit sei niedriger als die halbe Bezugsgröße. Mit Bescheid vom 30. November 2004 wurde die Klägerin für die Zeit vom 8. Juli 2004 bis zum 16. April 2006 auf Antrag von der Versicherungspflicht als Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI befreit.

Den aufrecht erhaltenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zurück. Unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Tätigkeit der unmittelbar von den Bezirksämtern des Landes Berlin beauftragten Familienhelfer (Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2000 - 13 Sa 159/00 -, vom 29. Juni 2000 - 19 Sa 2390/99 - und vom 21. August 2000 - 9 Sa 1144/00 -, nicht veröffentlicht) sei von einer selbständigen Tätigkeit der Klägerin auszugehen.

Hiergegen hat die Klägerin am 26. April 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in einem Zuweisungsschreiben des Bezirksamtes S-Z vom 16. Juni 2006 an die Betreuerin eines Kunden werde zum Beispiel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einzelfallhelfertätigkeit in keiner Rechtsbeziehung zum Land Berlin ausgeübt werde; ein Vertragsverhältnis bestehe lediglich zwischen der Kundin und der Einzelfallhelferin. Die Klägerin hat ferner gleich lautende Bestätigungen von drei Kunden vom 27. März 2006 vorgelegt, in denen diese sich als Auftraggeber und Kostenschuldner für die von ihr geleistete Arbeit als Einzelfallhelferin bezeichnen. Das Bezirksamt S übernehme die Kosten nur, wenn und soweit ihnen dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sei.

Die Beklagte hat in der Folgezeit Bescheide vom 14. März 2006, 16. Februar 2007 und 12. März 2007 erlassen, mit denen sie die Beitragshöhe ab 17. April 2006, 1. März 2007 und schließlich erneut ab 17. April 2006 geändert hat. Mit einem weiteren Bescheid vom 12. September 2007 hat die Beklagte festgestellt, dass für die Klägerin in der Zeit ab dem 1. April 2006 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden hat, weil sie nicht auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Weiterer Auftraggeber ist nunmehr der Förderverein Mensch und Tier e. V., für den die Klägerin Pferdeprojekte als Psychotherapie mit dem Medium Pferd leitete und mit dem Förderverein abgerechnet hat.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. März 2009 den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2004 in der Fassung der Bescheide vom 22. November 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 aufgehoben und festgestellt, dass eine Versicherungspflicht der Klägerin in dem streitigen Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 7. Juli 2004 für ihre Tätigkeit als Einzelfallhelferin nicht bestehe. Zur Begründung hat das Sozialgericht sich der Auffassung der Klägerin angeschlossen, wonach sie zwar selbständig tätig gewesen sei und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe, jedoch auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei, denn Auftraggeber seien die einzelnen Kunden. Selbst wenn man berücksichtige, dass die vertraglichen Beziehungen zu den Kunden durch das Bezirksamt vermittelt würden, sei die Klägerin nicht wirtschaftlich im Wesentlichen von diesem Bezirksamt abhängig, denn sie könne sich bei allen Bezirken für die Tätigkeit als Einzelfallhelferin bewerben.

Gegen das ihr am 30. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 29. April 2009. Der Beurteilung des Sozialgerichts könne nicht gefolgt werden. Sie werde der geschilderten Verantwortung des Leistungsträgers nicht gerecht. Dieser fungiere nicht nur als Vermittler und reine Zahlstelle, sondern habe gegenüber dem Helfer, den er einschalte, gewisse Kontrollfunktionen wahrzunehmen. Die Hilfeerbringung erfolge nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Das SGB XII gewähre Hilfebedürftigen einen Anspruch gegenüber dem Leistungsträger. Dieser könne seine Aufgabe durch eigenes Personal erfüllen oder sich hierbei eines dritten Leistungserbringers bedienen (§ 5 Abs. 4 und 5 SGB XII). In jedem Fall trage der Leistungsträger nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB XII die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben. Der Leistungsträger lege auch grundsätzlich den Stundensatz, der Gegenstand der Kostenübernahmeerklärung sei, fest, und er stelle den Kontakt zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hilfebedürftigen her. In dem vergleichbaren Fall einer Erziehungshelferin und sozialpädagogischen Familienhelferin habe der 17. Senat des LSG Berlin-Brandenburg entschieden, dass nicht die Hilfsbedürftigen, sondern das Bezirksamt Auftraggeber im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei und daher Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift eintrete (Urteil vom 12. März 2008 - L 17 RA 121/04, nicht veröffentlicht). Möglicherweise sei aber aufgrund neuerer Rechtssprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit als Familien- oder Einzelfallhelfer bzw. Erziehungsbeistand auch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine selbständige, sondern um eine abhängige Beschäftigung handele. Hierzu sollten die zwischen der Klägerin und dem Bezirksamt S-Z geschlossenen Vereinbarungen eingefordert werden.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist erneut darauf hin, dass sie nicht aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bezirksamt, die nicht existiere, für dieses tätig sei, sondern von ihren Kunden beauftragt und ausschließlich in deren Auftrag tätig geworden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2011 ist die Klägerin zu den Umständen ihrer Tätigkeit als Einzelfallhelferin gehört worden. Zum Inhalt ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil war daher aufzuheben.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wer als Selbständiger regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin für den streitigen Zeitraum vor.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2007 für die Zeit ab dem 1. April 2006 keine Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI mehr festgestellt hat, ist streitig nur noch, ob die Klägerin in der Zeit vom 16. April 2003 bis zum 31. März 2006 grundsätzlich der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterlegen hat. Der zu prüfende Zeitraum ist nicht auf die Zeit der Beitragsforderung vom 1. August 2003 bis zum 7. Juli 2004, wie das Sozialgericht meint, beschränkt, denn bei der Feststellung der Versicherungspflicht handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. den Bescheid vom 22. November 2004: " ab 16. 04. 2003 "), für dessen rechtliche Beurteilung es auf den Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung ankommt (vgl. auch Bundessozialgericht - BSG - Urteil v. 9. November 2011, B 12 R 1/10 R, Terminbericht Nr. 56/11). Gegenstand des Verfahrens sind daher die Bescheide vom 22. November 2004 (der vorangegangene Bescheid vom 11. August 2004 ist hiermit aufgehoben worden) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005.

Die Klägerin übte in der Zeit vom 16. April 2003 bis zum 31. März 2006 eine selbständige Tätigkeit als Einzelfallhelferin aus; sie stand nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Bezirksamt S-Z. Während der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt, kann der selbständig Tätige seine Arbeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen. Dabei gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden, aber auch solche, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch als selbständige Tätigkeit ausgeführt werden können. Bei untergeordneten Tätigkeiten ist eher von einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation auszugehen, aber auch bei Diensten höherer Art kann von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sein, wenn ein höheres Maß an Gestaltungsfreiheit und fachlicher Selbständigkeit bleibt. Die Tätigkeit eines Einzelfallhelfers ist als höherwertige Leistung anzusehen, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch als selbständige Tätigkeit erbracht werden kann. Für die Beurteilung kommt es auf die konkreten Umstände an (vgl. Urteile des LAG Berlin a.a.O.) Die Klägerin war nicht in die Arbeitsorganisation des Bezirksamtes eingegliedert, und dieses hat ihr weder Weisungen hinsichtlich des Arbeitsortes noch der Arbeitszeit erteilt. Auch war die Klägerin frei darin, die Einzelfallhilfe zu übernehmen oder nicht.

Die Klägerin war auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Auftraggeber waren entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die jeweils hilfebedürftigen Personen, sondern das Bezirksamt S-Z, bzw. das Land Berlin, da in Berlin die Bezirksämter das Land Berlin in Bezirksaufgaben zwar rechtsgeschäftlich vertreten, Vertragspartner jedoch das Land wird (vgl. auch Urteil des LAG Berlin vom 29. Juni 2000 - 19 Sa 2390/99). Dieser Beurteilung stehen zwar anders lautende Bescheinigungen des Bezirksamtes entgegen, in denen ausdrücklich betont wird, dass nicht das Bezirksamt, sondern der einzelne Kunde Auftraggeber bzw. Vertragspartner sei. Darüber hinaus liegen mehrere wortgleiche Schreiben von Kunden ("Bestätigung als Auftraggeber") vor, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Auftraggeber und Kostenschuldner der Kunde sei. Diese Formulierungen können jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Die Voraussetzung, dass der selbständig Tätige im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig ist (BT-Drucksache 14/45, S.20 zu § 2 SGB VI). So verhält es sich hier. Die Klägerin hat selbst in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2011 ausgeführt, dass sie die Kundendaten von dem sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamtes erhält, sich von dort den Umfang der Behandlung genehmigen lässt und auch die Abrechnung auf einem amtlichen Vordruck nach Unterschrift des Kunden direkt mit dem Bezirksamt vornimmt. Ohne die Einschaltung des Bezirksamtes hätte die Klägerin folglich keine Aufträge erhalten. Es handelt sich im Übrigen hierbei um Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII, für die das Land Berlin Leistungsträger ist. Der Träger der Sozialhilfe hat einen Gesamtplan zur Durchführung der notwendigen Leistungen aufzustellen (§ 58 Abs. 1 SGB XII), wobei er mit der leistungsberechtigten Person (dem Kunden) zusammenwirkt. Dabei erbringt das Land seine Leistung entweder durch eigenes Personal oder durch Dritte. Wie dem Rundschreiben I Nr. 9/2009 des Senats von Berlin über die Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu entnehmen ist, kann die Einzelfallhilfe als Sachleistung (Honorarvertrag) oder als Geldleistung (Kostenübernahme oder persönliches Budget) erbracht werden (Ziffer 5). Die Art der Gewährung der Einzelfallhilfe - hier als Kostenübernahme - ändert nichts daran, dass das Land Berlin in der Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben bleibt und Art, Qualität und Umfang der Hilfeerbringung zu überwachen und zu überprüfen hat. Die Einzelheiten der von dem Bezirksamt gewährten Kostenübernahme für Einzelfallhilfe ergeben sich ersichtlich nicht aus zwischen der Klägerin und den einzelnen Kunden getroffenen Vereinbarungen, sondern aus entsprechenden Vorgaben des Bezirksamtes, das - wie bereits dargelegt - sowohl den Bewilligungszeitraum als auch den zeitlichen Umfang der zu erbringenden Einzelfallhilfe und den Stundensatz, den die Klägerin jeweils abrechnen kann, festlegt. Ob das Bezirksamt im Einzelnen die Tätigkeit der Klägerin z.B. durch abzugebende Tätigkeitsberichte tatsächlich überwacht hat, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass dies jedenfalls Aufgabe des Bezirksamtes wäre, das als Auftraggeber für eine ihm obliegende Aufgabe freie Mitarbeiter wie die Klägerin einsetzt und hierfür öffentliche Mittel aufwendet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

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