L 17 RA 121/04
Tenor
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und auch darüber, ob ein Anspruch auf Befreiung davon besteht.
Die 1965 geborene Klägerin war neben einem Studium vom 19. April 1999 bis 31. Juli 2001 als Erziehungsberaterin tätig. Nach ihren Angaben leitete sie Mutter- und Kindgruppen für „sozial Benachteiligte". Ausweislich eines vom Bezirksamt Neukölln von Berlin Abt. Jugend/ Sozialpädagogische Dienste ausgestellten Tätigkeitsnachweises leistete die Klägerin vom 19. April bis 31. Juli 1999 im Umfang von 12 Wochenstunden und anschließend bis 31. Juli 2001 im Umfang von 24 Wochenstunden Hilfe zur Erziehung gem. § 27 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - und Familiengruppenarbeit gem. § 31 SGB VIII. Das vom Bezirksamt direkt an die Klägerin gezahlte Entgelt betrug 46,50 DM bzw. 23,72 €/Stunde, zusätzlich wurden Sachmittel in Höhe 20,00 DM (10,20 €) je Kind und Monat gewährt. Nach Antragstellung erhielten die hilfebedürftigen Familien vom Bezirksamt einen Leistungsbescheid, in dem Art, Dauer und Umfang der Hilfe festgelegt wurden. Weiterhin heißt es in diesem Bescheid, aus Vereinfachungsgründen würden die entstehenden Kosten direkt mit dem Erziehungsberater abgerechnet.
Im Juni 2000 beantragte das Bezirksamt bei der Beklagten eine Statusfeststellung gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -. In der Anlage zu diesem Antrag heißt es:
Das Bezirksamt N von B in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben nach SGB VIII im Bereich der ambulanten Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche teilweise selbständige Fachkräfte als freie Mitarbeiter ein. Diese Leistungen werden ansonsten im wesentlichen von anderen (insbesondere freien) Trägern der Jugendhilfe erbracht, so dass nur in besonderen Ausnahmefällen der Einsatz von freien Mitarbeitern des Jugendamtes gewählt wird.
Diese Fachkräfte werden auf Grundlage eines Auftrages des Bezirksamtes tätig. Entscheidend ist (vgl. BAG-Urteil vom 3.6.1998, NJW 1998, 3661) dass sie im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen können, so dass es sich nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handeln kann. Der allgemeine Rahmen, wann und wo die freien Mitarbeiter den Leistungsumfang erbringen, wird bei Vertragsschluss gleichberechtigt ausgehandelt (eine Verpflichtung zu bestimmten Betreuungsstunden begründet noch kein Arbeitnehmerverhältnis; vgl. genanntes BAG-Urteil sowie BAG-Urteil vom 9.9.1981, AP Nr. 38 zu § 611).
Die Tätigkeit der einzelnen Fachkräfte richtet sich im übrigen nach dem für die jeweilige Hilfe erstellten Hilfeplan nach § 36 SGB VIII. Der Hilfeplan stellt keine einseitige Vorgabe des Auftraggebers „Jugendamt" dar, da die Erstellung des Hilfeplans durch alle an der Maßnahme Beteiligten einschließlich der Personensorgeberechtigten, der betroffenen Minderjährigen und der jeweiligen Fachkraft erfolgt. Im Hilfeplan erfolgen Festlegungen, ohne dass die konkrete Art und Weise der Leistungserbringung der eigenständigen Verantwortung und Entscheidung der Fachkraft entzogen wäre. Im Rahmen des Hilfeplanes kann die Fachkraft die Durchführung der Leistung sowohl inhaltlich als auch in der zeitlichen und örtlichen Organisation in Abstimmung mit den Beteiligten selbst gestalten. Entsprechend der Festlegung im Hilfeplan erfolgt später eine Überprüfung, ob das vorgegebene Ziel erreicht worden ist. Zur Vorbereitung erstattet die Fachkraft Bericht über den Verlauf der Hilfe. Eine solche vereinbarte Berichtspflicht führt nicht dazu, dass ein Arbeitsverhältnis anzunehmen wäre (vgl. genanntes BAG-Urteil vom 9.9.1981 sowie BAG-Urteil vom 9.5.1994; DB 1984, 2203).
Da die Gesetzesänderung im SGB IV nicht das Ziel hat, aus Selbständigen nun unter Aufgabe der im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht bisher gleichlautenden, maßgeblichen Kriterien Arbeitnehmer zu machen, ist auch weiterhin bei den Auftragsverhältnissen wie im vorliegenden Fall entsprechend die Selbständigkeit festzustellen.
Mit Bescheid vom 21. November 2001 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die Tätigkeit als Familienhelfer für ihren Vertragspartner, das Bezirksamt N, selbständig ausübe.
Im Dezember 2001 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte ihr mit, es sei zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliege. Von der Klägerin wurde daraufhin im April 2002 „vorsorglich“ ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2002 entsprach die Beklagte diesem Antrag für den Zeitraum vom 15. Juni 2000 (Tag des Einganges des Statusfeststellungsantrages bei der Beklagten) bis 31. Juli 2001. Eine frühere Befreiung habe nicht erfolgen können, weil der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt worden sei. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2003 zurück.
Mit der dagegen gerichteten Klage vom 8. Januar 2004 hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterlegen, weil sie keine so genannte arbeitnehmerähnliche Selbständige mit nur einem Auftraggeber gewesen sei. Nicht das Bezirksamt sei ihr Auftraggeber gewesen, sondern die zu betreuenden Mütter hätten sich unmittelbar an sie gewandt und ihr einen Auftrag unter der Bedingung, dass die Kosten für die Tätigkeit vom Bezirksamt übernommen werden, erteilt. Aufgrund eines Antrages der jeweiligen Mutter an das Bezirksamt, sei von diesem sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Kostenübernahmebescheid an die Hilfebedürftigen ergangen. Die Bezahlung habe sie lediglich aus Vereinfachungsgründen unmittelbar vom Bezirksamt erhalten. Die Vertragsverhältnisse seien vergleichbar mit der Konstellation eines Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten erhaltenen Rechtsanwalts oder eines niedergelassenen Arztes, der von den Kassen für die Behandlung der Patienten bezahlt werde. Auch in diesen Fällen bestehe das Auftragsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt bzw. Patient und Arzt. Die Zahlung von dritter Stelle ändere daran nichts. Selbst wenn Versicherungspflicht angenommen würde, hätte jedoch eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgen müssen, denn ansonsten werde der dreijährige Befreiungszeitraum nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI ungerechtfertigt verkürzt. Sie habe den Befreiungsantrag nicht früher gestellt, weil sie nicht von einer Rentenversicherungspflicht ausgegangen sei. Im Übrigen halte sie die Regelung des § 2 Nr. 9 SGB VI für verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass das Bezirksamt Auftraggeber der Klägerin gewesen sei. Auch eine frühere Befreiung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt habe. Die Beklagte habe die Klägerin dadurch begünstigt, dass sie den vom Bezirksamt gestellten Statusfeststellungsantrag als Befreiungsantrag gewertet und von dessen Eingang an eine Befreiung ausgesprochen habe.
Gegen das ihr am 27. November 2004 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 23. Dezember 2004 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung führt sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens aus, das Sozialgericht habe der Privatautonomie keine Beachtung geschenkt und nicht berücksichtigt, dass das Bezirksamt keinen Vertrag mit ihr habe schließen wollen, sondern nur eine Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen ihr gegenüber erfüllt habe. Von den Beteiligten sei nicht beabsichtigt gewesen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Bezirksamt zustande komme.
Die Klägerin beantragt,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2003 abzuändern und diese zu verpflichten, sie auch für die Zeit vom 19. April 1999 bis 14. Juni 2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
- die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den übrigen Akteninhalt und insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 35 RA 107/04 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig und verletzen diese dementsprechend nicht in ihren Rechten.
Es besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die Klägerin hat eine Tätigkeit ausgeübt, wegen der sie gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig. Die vorgenannten Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt.
Die Klägerin hat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Dies ergibt sich bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 21. November 2001, mit dem eine Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV erfolgte. An der Richtigkeit dieser Entscheidung zu zweifeln, besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, zumal ihr gegenüber den - damaligen - Verfahrensbeteiligten Bindungswirkung gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zukommt (vgl. Lüdtke in LPK-SGB IV § 7a Rdnr. 9).
Die Klägerin ist auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig geworden. Der Senat schließt sich der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten an, dass-Auftraggeber der Klägerin das Bezirksamt und nicht die jeweils hilfebedürftige Familie war. Art, Umfang und Dauer sowie die Kosten der von der Klägerin gewährten Hilfen ergaben sich ersichtlich nicht aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und den hilfebedürftigen Familien, sondern wurden von der Klägerin im Rahmen der vom Bezirksamt den Betroffenen gewährten Leistungen, für die der jeweilige Leistungsbescheid maßgeblich war, erbracht. Insoweit unterscheiden sich die Vertragskonstellationen im vorliegenden Verfahren erheblich von den von der Klägerin benannten vertraglichen Verhältnissen zwischen Mandant und Rechtsanwalt bei Prozesskostenhilfegewährung sowie Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und Vertragsarzt. Hier wurde von den hilfebedürftigen Familien nicht lediglich ein Kostenübernahmeantrag an das Bezirksamt gerichtet, sondern diesem oblag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang und von welcher Art Hilfen geleistet werden. Das Bezirksamt bediente sich zur Erfüllung der ihm nach dem SGB VIII obliegenden Pflichten der Dienstleistungen der Klägerin (so bereits das Bezirksamt in der Anlage zum Statusfeststellungsantrag). Nur dies entspricht im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen, denn im Rahmen der Jugendhilfe gilt das Sachleistungsprinzip (vgl. §§ 27 ff SGB VIII - vgl. im Übrigen auch zum Status einer Familienhelferin in Berlin, die vom jeweiligen Bezirksamt für ihre Tätigkeit bezahlt wurde, FG Berlin, Urteil vom 14. November 2000 - 7 K 7512/97 - zitiert nach juris). Ausdrücklich zu entnehmen ist dies nunmehr insbesondere § 36a Abs. 3 SGB VIII, der eine Übernahme erforderlicher Aufwendungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei selbst beschafften Hilfen nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen vorsieht. Ein Auftragsverhältnis zwischen Klägerin und Bezirksamt belegen auch dessen weitere Angaben in der im Statusfeststellungsverfahren mit dem Antrag eingereichten Anlage. Danach war eine Überprüfung vorgesehen, ob die im Hilfeplan vorgegebenen Ziele erreicht werden konnten. Zur Vorbereitung dieser Überprüfung war die Erstattung von Berichten durch die Fachkraft vorgesehen. Ob von der Klägerin im Einzelnen diese Berichte abgefasst wurden und eine Überprüfung stattgefunden hat, ist nicht entscheidend, denn aufgrund dieser Angaben wird jedenfalls deutlich, dass das Bezirksamt Kontrollmöglichkeiten haben wollte, die regelmäßig nur einem Auftraggeber zustehen. Dem kann von der Klägerin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, derartige Vertragsbeziehungen seien von den Beteiligten nicht gewünscht worden. Dies ist, wie sich aus der bereits benannten Anlage ergibt, nicht der Fall, denn dort stellt sich das Bezirksamt als Auftraggeber dar, der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII selbständige Fachkräfte als freie Mitarbeiter einsetzt. Ersichtlich nicht gewollt war - jedenfalls vom Bezirksamt - offensichtlich eine Tätigkeit der Klägerin in einem Arbeitsverhältnis (abhängiges Beschäftigungsverhältnis).
Die Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 2 SGB VI, die hier auch nicht aufgrund ihres Studiums gemäß § 5 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen ist, tritt unmittelbar Kraft Gesetzes und allein aufgrund der Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 9/03 R - zitiert nach juris). Unbeachtlich ist aus diesem Grund, dass von der Beklagten eine ausdrückliche Entscheidung über das Bestehen einer Versicherungspflicht der Klägerin im noch streitbefangenen Zeitraum nicht getroffen worden ist. Zwar wird in der Begründung des Bescheides vom 6. Juni 2002 von einer Versicherungspflicht der Klägerin auch im Zeitraum 19. April 1999 bis 14. Juni 2000 ausgegangen, darüber ist aber von der Beklagten nicht mittels eines Verfügungssatzes, der Bindungswirkung hätte entfalten können, entschieden worden.
Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehung des in § 2 Satz 1 Nr. 9 SBB VI genannten Personenkreises in die Rentenversicherungspflicht teilt der Senat nicht. Nach Auffassung des parlamentarischen Gesetzgebers, dem insoweit eine große Gestaltungsfreiheit zukommt, ist der von dieser Bestimmung erfasste Personenkreis bei typisierender Betrachtung ebenso schutzbedürftig wie Arbeitnehmer. Dies rechtfertigt einen Eingriff in die durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Vorsorgefreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R).
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für Zeiten vor dem 15. Juni 2000. Dem steht entgegen, dass von ihr ein Befreiungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt wurde. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des 12. Senats des BSG im Urteil vom 24. November 2005 zum Aktenzeichen B 12 RA 9/03 R an. Danach ist die Rückwirkungsregelung in § 6 Abs. 4 SGB VI aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen, weshalb eine Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI mit Wirkung ab Aufnahme der Beschäftigung nur dann in Betracht kommt, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Befreiungstatbestandes im Bundesgesetzblatt am 10. Januar 2000, mithin bis spätestens 10. April 2000 gestellt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Klägerin hat einen ausdrücklichen Befreiungsantrag erst im April 2002 gestellt. Auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten zu Gunsten der Klägerin angenommenen Antragsdatums (15. Juni 2000) erfolgte die Antragstellung nicht rechtzeitig. Auf eine Unkenntnis ihrer Versicherungspflicht kann sich die Klägerin ebenso wie auf eine Unkenntnis der Gesetzeslage nicht berufen. Letzterem steht bereits der Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt entgegen. Der erkennende Senat schließt sich zudem der Einschätzung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) an, dass die beschränkte Rückwirkung eines Befreiungsantrages keinen Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.