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L 6 R 6/04

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein früherer Beginn der Altersrente, nämlich zum 01.09.1996 statt zum 01.08.1999.

Der 1931 geborene Kläger wohnt in Bosnien-Herzegowina und hat auch die dortige Staatsangehörigkeit. Er war von August 1968 bis November 1973 für insgesamt 63 Monate in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Angaben des Versicherungsträgers Zagreb hat er in Kroatien Pflichtversicherungszeiten von 1954 bis Juni 1982, aus denen er seit 1982 Invalidenrente bezieht.

An die Beklagte hatte sich der Kläger erstmals mit Schreiben vom 07.07.1999 gewandt und einen deutschen Versicherungsverlauf erbeten; dieser wurde ihm am 02.08.1999 erteilt.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22.11.1999 beantragte er sodann bei der Beklagten Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 31.05.2001 ab 01.08.1999 bewilligt, wobei die Beklagte zugunsten des Klägers ihre Übersendung des Versicherungsverlaufs vom 02.08.1999 als Antragsdatum zugrunde legte. Den nicht näher begründeten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2001 zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage vom 18.10.2001 beim Sozialgericht Landshut ließ der Kläger vortragen, er erfülle die Wartezeit allein schon mit seiner deutschen Beitragszeit. Es sei daher für die Beklagte offensichtlich gewesen, dass er Anspruch auf Regelaltersrente habe. Die Beklagte hätte ihn deshalb auf die Nachteile einer verspäteten Antragstellung hinweisen müssen (§ 115 Abs. 6 des Sechsten Sozialgesetzbuches - SGB VI). Der Hinweis sei um so mehr erforderlich gewesen, als er niemals eine Rentenauskunft erhalten habe. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei der Kläger so zu stellen, als ob er seinen Rentenantrag rechtzeitig gestellt hätte.

Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass für die Zeit vor 1999 keinerlei Vorgänge über den Kläger vorhanden seien. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei ausgeschlossen, da dem deutschen Rentenversicherungsträger die Anschrift im Ausland nicht bekannt gewesen sei.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2003 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn als 01.08.1999. Damit habe die Beklagte bereits berücksichtigt, dass der Kläger im Juli 1999 um Übersendung eines Versicherungsverlaufs gebeten habe. Dies sei bereits ein Entgegenkommen im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Ein früherer Rentenbeginn ergebe sich auch nicht in Verbindung mit § 115 Abs. 6 SGB VI. Zwar habe der Kläger einen Anspruch auf ein Kontenklärungsverfahren; die Beklagte könne dies jedoch nur durchführen, wenn ihr die Adresse des Klägers bekannt sei. Bei unbekanntem Wohnsitz stoße die Aufklärungspflicht der Beklagten daher an ihre Grenzen, und zwar gleichermaßen für inländische wie auch für ausländische Versicherte.

Mit der Berufung vom 07.01.2004 machte der Kläger Regelaltersrente bereits ab 01.09.1996 geltend. Die Rechtsanwendung durch das Sozialgericht sei unrichtig. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein „geeigneter Fall“ im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI immer angenommen worden, wenn die Adressaten derartiger Hinweise ohne weitere Nachfrage - etwa aus dem Datenbestand des Versicherten - bestimmbar seien. Dies schließe nicht aus, dass die Rentenversicherung zur Ermittlung der Anschrift des Versicherten gehalten sei. Anderenfalls würde die Vorschrift für viele Versicherte, insbesondere Wanderarbeitnehmer, leerlaufen.

Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass ein Fall nur dann „geeignet“ sei, wenn keine „einzelfallbezogene Sachaufklärung“ erforderlich sei. Die Beklagte habe vorliegend - bis zur erneuten Kontaktaufnahme des Klägers im August 1999 - lediglich die letzte deutsche Anschrift aus dem Jahr 1973 gekannt, nicht dagegen die aktuelle Anschrift in Bosnien-Herzegowina. Die Beklagte verweist auf das Urteil des BayLSG vom 24.10.2000 - L 5 RJ 415/98. Hiernach bestehe keine Hinweispflicht „in Fällen, in denen der aktuelle Aufenthaltsort eines Versicherten nicht bekannt ist und seit Jahren kein Kontakt zum Rentenversicherungsträger besteht“. Denn solche Fälle seien für „eine routinemäßige Mitteilung gestützt auf die elektronisch gespeicherten Daten nicht geeignet“. Ob im Jahr 1996 versucht worden sei, dem Kläger ein Aufklärungsschreiben zuzusenden, sei unerheblich, da auch eine unterlassene Aufklärung nicht kausal für die verspätete Antragstellung sein könne. Im Übrigen gehe auch die Rechtsprechung des BSG unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Beschränkung auf geeignete Fälle ihren Grund darin hat, dass die „Informationspflicht wegen der unzureichenden Unterlagen nicht generell erfüllbar ist“. Daraus sei als weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Information zu folgern, dass „die Adressaten derartiger Hinweise bestimmbar“ sind. Hierzu gehöre auch die Bestimmbarkeit der Adresse, mithin die Erreichbarkeit des Adressaten.

Demgegenüber weist der Kläger darauf hin, dass unstreitig ein Informationsversuch nicht stattgefunden habe. Der gerichtliche Hinweis auf die fehlende Kausalität greife nur im Rahmen des § 115 Abs. 6, nicht aber im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 14.02.2001 - B 9 V 9/00) lasse sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ableiten. Dies gelte etwa, wenn ein Versicherungsträger einen Teil der Versicherten mit Serienschreiben von einer Rechtsänderung in Kenntnis gesetzt habe, während sie einen anderen Teil aus verwaltungstechnischen Gründen zunächst von einer Benachrichtigung ausgenommen habe. Vorliegend handele es sich um eine vergleichbare Fallgestaltung.

Dieses Urteil hält die Beklagte nicht für anwendbar, da dort eine Aufklärung aus dem Datenbestand möglich gewesen sei, wenn auch - wegen der Aktenarchivierung - mit höherem Arbeitsaufwand verbunden. Der Arbeitsaufwand sei vom BSG nicht als sachlicher Differenzierungsgrund angesehen worden. Hier aber gehe es nicht um Aufwand, sondern um Unmöglichkeit.

Der Kläger beantragt,

  • den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.12.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 31.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2001 zu verurteilen, ihm die Altersrente ab 01.09.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts sowie die Prozessakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte hat den Rentenbeginn zutreffend gemäß § 99 SGB VI, also in Abhängigkeit vom Antragszeitpunkt, bestimmt. Die Antragstellung (§ 16 Abs. 1 SGB I) ist neben den materiellen Voraussetzungen der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) ebenfalls konstitutive Voraussetzung eines Rentenanspruchs. Sie bestimmt gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI insbesondere dessen Beginn.

Die mit der Berufung erstrebte Korrektur des anhand von § 99 SGB VI gewonnenen Ergebnisses im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt hier nicht in Betracht.

Grundsätzlich ist der hier in Frage stehende Rechtsverlust durch verspätete Antragstellung einer Korrektur über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zwar zugänglich. Der Kläger könnte gegebenenfalls verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den streitigen Rentenantrag „rechtzeitig“ im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, also im Jahr 1996, gestellt. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass die „Säumnis“ des Klägers und die hieraus folgende Rechtsbeeinträchtigung durch ein der Beklagten zurechenbares rechtswidriges Verhalten verursacht worden wäre. Dies ist nicht der Fall:

Selbst wenn man hier ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten annehmen würde (I.) so fehlte es jedenfalls an der Kausalität (II.) für den eingetretenen Schaden, hier den verspäteten Rentenbeginn.

I.

Die Frage des Rechtsverstoßes ist in erster Linie an der seit 1992 geltenden Rahmenregelung des § 115 Abs. 6 SGB VI zu messen. Diese verpflichtet in Satz 1 die Träger der Rentenversicherung, „in geeigneten Fällen“ auf die Zweckmäßigkeit einer Rentenantragstellung hinzuweisen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung (Bundestags-Drs. 11/5530 S.46) dabei insbesondere den Hinweis auf einen Rentenantrag bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Auge gehabt. Er ging jedoch davon aus, dass „eine solche Informationspflicht wegen der unzureichenden Unterlagen nicht generell erfüllbar ist“ und hat daher die Informationspflicht selbst nicht näher ausgestaltet, sondern vielmehr „die Selbstverwaltung aufgerufen, die Personengruppen näher zu bestimmen“ (Gesetzesbegründung, a.a.O.). Die Rentenversicherungsträger haben diese Aufgabe des Gesetzgebers aus Satz 2 der Vorschrift (erst) am 01.07.1998 durch Erlass gemeinsamer Richtlinien erfüllt. Sie haben dabei insbesondere die Pflicht zur Information bei bevorstehender Regelaltersrente dahingehend näher ausgestaltet, dass diese spätestens im Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres zu erteilen ist, soweit ausweislich des Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.

Über das Verhältnis von Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift gibt es noch keine einhellige Rechtsmeinung: Der 4. Senat des BSG geht offenbar davon aus, dass Satz 1 keine eigenständige Informationspflicht begründet, sondern vielmehr der Ausfüllung durch Richtlinien (Satz 2) zwingend bedarf (siehe BSG vom 06.03.2003 - 4 RA 38/02 R). Nach dieser Auffassung käme somit bis Juni 1998 ohnehin keine Rechtsverletzung der Beklagten in Betracht. Nach herrschender Meinung (siehe Pott in GK - SGB VI/97 Mai 2004) begründet dagegen Satz 1 sehr wohl eine Informationspflicht in „geeigneten Fällen“, welche als „gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff“ (siehe Pott, a.a.O.) anzusehen seien. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Denn die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber keinesfalls das „Ob“ der Informationspflicht in die Definitionsmacht der Rentenversicherungsträger übergeben wollte, sondern nur deren genaue Umgrenzung. Grundsätzlich bestand somit auch schon im Jahr 1996 eine Informationspflicht der Beklagten gegenüber dem Geburtsjahrgang des Klägers.

Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass die Beklagte in den Jahren 1996 bis 1999 keinen Versuch entsprechender Information gegenüber dem Kläger unternommen hat.

1. Ob dies einen Rechtsverstoß darstellt, wäre nach der bisherigen Rechtsprechung eher zu verneinen. Urteile des Bayer. Landessozialgerichts haben in vergleichbaren Fallgestaltungen keinen „geeigneten Fall“ im Sinne von § 115 Abs. 6 SGB VI gesehen. Der 5. Senat (a.a.O.) hält für entscheidend, ob bei erfüllter Wartezeit „der aktuelle Aufenthaltsort eines Versicherten (...) bekannt“ ist. Auch der 16. Senat (L 16 R 613/03 vom 20.04.2005) sieht keinen geeigneten Fall: die dortige Beklagte habe im Jahr 1998 „nicht ohne weiteres annehmen“ können, dass eine „1987 bekannt gewordene Adresse im Ausland noch zutrifft“. Im Ergebnis würde damit die Auslegung der „Geeignetheit“ von einer Prognose der postalischen Zustellbarkeit mitbeeinflusst werden.

2. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich der Kläger. Er postuliert, der Versicherungsträger müsse die bekannte, evtl. überholte Adresse in solchen Fällen zumindest für einen Informationsversuch nutzen, ohne diese von der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs abhängig zu machen. Grundlage für eine derartige Verpflichtung könnte in der Tat § 115 Abs. 6 SGB VI in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sein. Für eine Verpflichtung zu einem entsprechenden Informationsversuch spricht, dass weder die Rentenversicherungsträger generell noch die Beklagte im vorliegenden Verfahren eine schlüssige Abgrenzung hinsichtlich des „Alters“ einer Adresse getroffen hat: endet die Informationspflicht, wenn die Adressenmeldung ein Jahr oder mehrere Jahre (ggf. wieviele?) zurückliegt? Der Übergang zum Tatbestand der „aktuellen Adresse“ bleibt in jedem Fall „fließend“. Die Beklagte hat keinen Versuch gemacht, dieses naturgemäß schwierige Abgrenzungsproblem sinnvoll aufzulösen. Insofern ist die Gleichbehandlung der Versicherten im Rahmen von § 115 Abs. 6 SGB VI strenggenommen nur dadurch gewährleistet, dass die Rentenversicherungsträger unabhängig vom „Alter“ einer Adresse einen Informationsversuch machen. Gegen eine so verstandene Informationspflicht hätte die Beklagte allerdings hier verstoßen, ohne dass dies jedoch rechtliche Konsequenzen auslöst (siehe hierzu unten II.).

3. Ein noch weiteres Verständnis eines „geeigneten Falles“, wie es offenbar der Kläger hat, ist mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes dagegen nicht vereinbar. Denn in jedem Fall muss die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der wertenden Feststellung des Gesetzgebers Rechnung tragen, dass die Informationspflicht „wegen der unzureichenden Unterlagen nicht generell erfüllbar“ ist. Dies bedeutet eben vorliegend, dass die Feststellung und Umsetzung der Informationspflicht für die Versicherungsträger keine weitere Aufklärungstätigkeit erfordert. Sofern der Kläger also die Auffassung vertritt, der Rentenversicherungsträger wäre gemäß § 115 Abs. 6 verpflichtet, Ermittlungen zur aktuellen Adresse des Klägers anzustellen, so ist dies rechtsirrig. 4. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kommen für eine Ausweitung der Informationspflicht auch andere Rechtsquellen nicht in Betracht: § 14 SGB I (als lex generalis) wird durch die Spezialnorm des § 115 SGB VI „ergänzt und konkretisiert“ (Wannagat-May, § 115 SGB VI, Anm.27). Auch auf die Entscheidung des BSG vom 14.02. 2001 (B 9 V 9/00 R) kann der Kläger seine Rechtsposition nicht stützen. Art. 3 Grundgesetz bietet keine selbständige Rechtsgrundlage für Informationspflichten. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des 9. Senats des BSG musste sich nur deshalb auf Art 3 Grundgesetz direkt beziehen, da eine spezielle Informationspflicht dort nicht bestand. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass aus der Entscheidung des 9. Senats vorliegend auch inhaltlich nichts herzuleiten wäre, da die notwendigen Daten (hier aktuelle Adresse des Klägers) im Datenbestand des Versicherungsträgers eben nicht enthalten sind: vorliegend ist der Zugriff auf die Daten mithin eben nicht „nur“ aufwändig, sondern unmöglich.

Im Ergebnis könnte somit nur der unterbliebene Versuch einer Information durch die Beklagte, gerichtet an die frühere deutsche Adresse des Klägers, einen Rechtsverstoß darstellen. Dieser Bewertung neigt der Senat zu, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf. Denn in jedem Fall scheitert der klägerische Anspruch an der Voraussetzung der Kausalität, siehe im Folgenden.

II.

Der Rechtsverstoß eines Sozialversicherungsträgers kann stets nur dann ausgleichspflichtig sein, wenn der eventuelle Schaden ursächlich auf ihm beruht. Auch im Fall des § 115 Abs. 6 SGB VI müssen zur Anspruchsbegründung ergänzend die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt sein (siehe Niesel in Kasseler Kommentar, § 115 SGB VI, Anm.24), insbesondere also auch die der Kausalität. Daran fehlt es hier: Es ist unstreitig, dass Schreiben an seine frühere deutsche Adresse den Kläger in den Jahren 1996 bis 1999 nicht erreicht hätten. Denn der Kläger hat dort weder einen Wohnsitz mehr gehabt noch - nach Jahrzehnten! - in anderer Weise eine Nachsendung veranlasst. Dies bedeutet, dass die Beklagte auch bei rechtlich „optimalem“ Verhalten den Kläger im maßgeblichen Zeitraum mit zumutbarem Aufwand nicht hätte erreichen können.

Auch wenn die Mitteilung der jeweils aktuellen Adresse dem Kläger rechtlich nicht aufgegeben war, so fällt das Unterbleiben einer solchen Aktivität zweifellos in die „Sphäre“ des Klägers und ist daher keinesfalls der Beklagten zuzurechnen. Nach alledem war die verspätete Antragstellung also von Rechts wegen nicht zu korrigieren. Der Kläger hat im Ergebnis keinen Anspruch auf frühere Rentenzahlung.

Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere auch für eine sogenannte „Grundsatzrevision“ im Sinne von Nr. 1 der Vorschrift. Dieser Tatbestand setzt nämlich eine „klärungsbedürftige“ (siehe Meyer-Ladewig, § 160 SGG, Anm.7), mithin aber „entscheidungserhebliche“ (statt vieler: BSG - Beschluss vom 03.11.1998 - B 13 RJ 183/98 B) Frage voraus. Daran fehlt es vorliegend jedoch bei den Auslegungsunterschieden zum Begriff des „geeigneten Falles“.

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