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L 5 RA 2/02

Tatbestand

Der Kläger wurde 1951 in U/Kasachstan geboren. Er ist mit der Beigeladenen verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder A, geboren ... 1978, und A, geboren ... 1982, hervorgegangen.

Am 4. Januar 1996 zog der Kläger als Spätaussiedler zusammen mit seiner Familie von Kasachstan nach B, wo er seither lebt.

Der Kläger streitet mit der Beklagten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens um die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten, nämlich um die Anerkennung des gesamten Zeitraums vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 als Beitragszeit, um die Anerkennung des Zeitraumes 1. April 1997 bis 31. März 1998 als Anrechnungszeit und um die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die beiden genannten Kinder.

Der Kläger studierte von Oktober 1968 bis Juli 1973 an der Landwirtschaftlichen Hochschule in U/Kasachstan und beendete sein Studium mit dem Abschluss als Ingenieur-Mechaniker. Vom 10. Oktober 1973 bis zum 30. Dezember 1975 war er Hochschullehrer am Lehrstuhl für Metalltechnologie des Landwirtschaftsinstituts Westkasachstan; laut seinem Arbeitsbuch wurde er wegen der nachfolgenden Aspirantur entlassen.

Vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 war der Kläger zur speziellen planmäßigen Aspirantur am Lehrstuhl für Bodenbearbeitungs- und Sämaschinen der Hochschule für M und E der Landwirtschaft T immatrikuliert; er erhielt für diesen Zeitraum der Ausbildung in der planmäßigen Aspirantur ein Stipendium in Höhe von 100,- Rubel monatlich, wovon monatlich 88,- Rubel ausgezahlt wurden. Am 30. Dezember 1978 wurde er aufgrund der Beendigung der Ausbildungszeit in der Aspirantur exmatrikuliert (Archivbescheinigung der Staatlichen Universität für Agraringenieurwesen T vom 19. November 1999). Im Arbeitsbuch des Klägers wird dieser dreijährige Zeitraum als "Betriebsaspirantur" bezeichnet. Nach Beendigung der Aspirantur wurde der Kläger vom 4. Januar 1979 bis zum 27. September 1979 als Ingenieur beziehungsweise wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Landwirtschaftlichen Hochschule T angestellt. Von Oktober 1979 bis einschließlich Dezember 1995 war er an der L Hochschule in U/Kasachstan als Dozent, Oberhochschullehrer beziehungsweise Lehrstuhlinhaber beschäftigt.

Nach seiner Aussiedlung war der Kläger vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 im Rahmen eines Stipendiums der O Stiftung an der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der H-Universität ... B als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Das Stipendium wurde für ein "wissenschaftliches Praktikum" für akademische Aussiedler und Kontingentflüchtlinge gewährt. Die Leistungen aus dem Stipendium waren steuer- und sozialversicherungsfrei.

Am 26. Oktober 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Er beantragte gleichzeitig die Anerkennung der von der O Stiftung geförderten Praktikumszeit an der H-Universität vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 als Anrechnungszeit. Außerdem stellte er einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten für die beiden 1978 und 1982 in Kasachstan geborenen Kinder A und A. Mit Kontenklärungsbescheid vom 13. September 1999 teilte die Beklagte mit, welche in der ehemaligen Sowjetunion zugebrachten Zeiten als Fremdrentenzeiten anerkannt wurden. Die Zeit der Aspirantur vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 blieb dabei außer Betracht, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe und deshalb Beiträge nicht gezahlt worden seien. Dasselbe gelte für die von der O Stiftung geförderte Praktikumszeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998. Kindererziehungs- beziehungsweise Berücksichtigungszeiten seien nicht anzuerkennen, weil eine rückwirkende Zuordnung nur für längstens zwei Kalendermonate vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärung zulässig sei.

In seinem hiergegen am 1. Oktober 1999 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, von der während seiner Aspirantur erhaltenen monatlichen Vergütung in Höhe von 100,- Rubeln Rentenbeiträge gezahlt zu haben. Außerdem habe er in diesem Zeitraum noch Projektarbeiten verrichtet, die auch nicht angerechnet worden seien. Im Hinblick auf die Praktikumszeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 stelle sich für ihn die Frage, ob sie als Anrechnungszeit anerkannt worden wäre, wenn er in diesem Zeitraum beim Arbeitsamt gemeldet gewesen wäre. Da eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten für seine Ehefrau aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme, weil diese keinen Rentenanspruch nach dem Fremdrentengesetz habe, hätten seine Ehefrau und er eine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten abgegeben. Weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die übereinstimmende Erklärung innerhalb eines Jahres nach dem Umzug nach Deutschland hätte abgegeben werden müssen, beantrage er, ihm dennoch die Kindererziehungszeit zuzuerkennen.

Im einem erläuternden Schreiben vom 27. Oktober 1999 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit: Nach den ihr bekannten gesetzlichen Vorschriften der ehemaligen UdSSR hätten wissenschaftliche Aspiranten, die für die Dauer ihrer Aspirantur freigestellt waren, lediglich ein beitragsfreies Stipendium erhalten. Eine Beitragszeit könne für solche Zeiten grundsätzlich nicht anerkannt werden. Etwas anderes gelte nur für solche wissenschaftlichen Aspiranten, die neben ihrer Aspirantur einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen seien. Eine solche Beschäftigung als wissenschaftlicher Assistent habe der Kläger mit der seinem Widerspruch beigefügten Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Oktober 1979 für die Zeit vom 1. Mai 1977 bis 31. Dezember 1977 und vom 15. Mai 1978 bis zum 31. Dezember 1978 erstmals belegt. Für die restliche Zeit lägen keine Unterlagen vor, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestätigten, so dass nach Aktenlage insoweit keine Beitragszeit anerkannt werden könne. Eine Anerkennung der Praktikumszeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 komme nicht in Betracht, denn nach Mitteilung der O Stiftung seien während dieser Zeit keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden. Während des Praktikums habe der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, weshalb eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht anerkannt werden könne. Bei dieser Zeit handele es sich auch nicht um eine schulische Ausbildung im Sinne des Rentenrechts, denn eine solche erfordere überwiegend theoretischen Unterricht, während ein Praktikum grundsätzlich eine praktische Ausbildung biete. Eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten schließlich sei nach § 28 b FRG und § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI grundsätzlich möglich. Allerdings hätte eine gemeinsame Erklärung über die Erziehung der Kinder nach der Aussiedlung binnen Jahresfrist bis zum 3. Januar 1997 erfolgen müssen. Der Antrag auf Zuordnung der Kindererziehungszeiten sei aber erst am 26. Oktober 1998 gestellt worden. Eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Konto des Klägers sei daher nicht möglich.

Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 24. November 1999: Er habe seine Aspirantur nicht unmittelbar nach dem Studium, sondern als sog. betriebliche Aspirantur absolviert. Direkt nach dem Studium hätte er für die Aspirantur nur 80,- Rubel monatlich beziehen können. Seine betriebliche Aspirantur sei in der ehemaligen UdSSR als Arbeitszeit berücksichtigt worden, denn eine solche sei als Sondermaßnahme für die Vorbereitung des wissenschaftlichen Personals an den Universitäten eingeführt worden. Er habe vor der Aspirantur ein Gehalt in Höhe von 125,- Rubeln erhalten, davon seien 88,- Rubel ausgezahlt worden. Eine Auszahlung in derselben Höhe, 88,- Rubel, habe er auch während der Aspirantur erhalten. Er nehme an, dass ein Betrag von 12,- Rubeln als Rentenversicherungsbeitrag eingezahlt worden sei. Bei seinem Praktikum von April 1997 bis März 1998 habe es sich nicht um eine praktische Ausbildung, sondern um eine theoretische Ausbildung gehandelt. Es habe eine Hochschulausbildung im Sinne des Rentenrechts mit wissenschaftlicher und methodischer Tätigkeit vorgelegen. Als Nachweis könnten die Teilnahmebescheinigungen der O Stiftung und der H-Universität ... B gelten. Eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten auf ihn selbst habe er schon in seinem Aufnahmeantrag als Spätaussiedler vom 19. Mai 1992 angekündigt. Dies habe er im Februar 1996 im Verfahren zur Anerkennung als Spätaussiedler noch einmal bestätigt. Nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes hätten Spätaussiedler Anspruch auf rechtliche Beratung zur Sicherung der Lebensgrundlage; eine solche habe die Beklagte aber nicht durchgeführt. Immerhin habe er auf die Aufforderungen der Beklagten sofort reagiert und einen Antrag auf Kontenklärung gestellt, obwohl er bis zu seiner Rente noch Zeit habe.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 änderte die Beklagte den Kontenklärungsbescheid vom 13. September 1999 im Hinblick auf hier nicht streitige Punkte. In einem weiteren Änderungsbescheid vom 21. Juli 2000 berücksichtigte die Beklagte nun auch die parallel zur Aspirantur liegenden Zeiträume 1. Mai 1977 bis 31. Dezember 1977 und 15. Mai 1978 bis 31. Dezember 1978 als Beitragszeiten.

Gegen die beiden Änderungsbescheide vom 6. Dezember 1999 und 21. Juli 2000 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein.

Mit einheitlichem Bescheid vom 24. Oktober 2000 wies die Beklagte die Widersprüche des Kläger zurück. Eine Anerkennung der Aspiranturzeit sei nur für diejenigen Zeiträume in Betracht gekommen, in denen der Kläger neben seiner Aspirantur einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen sei. Im Übrigen habe nach den bei der Beklagten bekannten gesetzlichen Vorschriften für eine Aspirantur keine Rentenversicherungspflicht bestanden. Die Praktikumszeit vom April 1997 bis März 1998 könne nicht als rentenrechtliche Zeit anerkannt werden, weil Rentenversicherungsbeiträge nicht entrichtet worden seien und es sich auch nicht um eine schulische Ausbildung gehandelt habe. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten schließlich sei, gemessen an den geltenden Vorschriften, zu spät gestellt worden.

Mit seiner hiergegen am 17. November 2000 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Das Sozialgericht hat die Ehefrau des Klägers als Kindesmutter mit Beschluss vom 21. Juni 2001 zum Verfahren beigeladen. Das Sozialgericht hat außerdem ein Gutachten von Dr. S vom Institut für Ostrecht der Universität zu Köln vom 28. Juni 1999 zur Problematik der Aspirantur in der ehemaligen UdSSR in das Verfahren eingeführt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 37 bis 39 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Die Beigeladene hat gegenüber dem Sozialgericht zunächst schriftlich erklärt, die Kinder seien überwiegend von ihrem deutschstämmigen Ehemann erzogen worden, denn auch sie habe gewollt, dass die Kinder als Deutsche aufwuchsen. Von ihm seien die Kinder an die deutsche Sprache und Kultur herangeführt worden. Er habe sich um die schulischen Belange der Kinder gekümmert, vor allem um den deutschsprachigen Unterricht, und mit ihnen Sport getrieben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Beigeladene auf Befragen erklärt, nach der Geburt ihres Sohnes A zunächst zehn Monate lang nicht berufstätig gewesen zu sein, sondern sich um das Kind gekümmert zu haben. Danach sei sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Vollzeit berufstätig gewesen, A. ab dem Alter von zehn Monaten im Kindergarten neben der Hochschule betreut worden. Nach der Geburt von A. sie ein Jahr lang zuhause geblieben, danach habe sie wieder als Dozentin gearbeitet. Wenn sie heute gefragt werde, wer sich im jeweiligen ersten Lebensjahr mehr um die Erziehung der gemeinsamen Kinder gekümmert habe, so sei eindeutig sie das gewesen.

Mit Urteil vom 12. November 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Zeit der Aspirantur sei, abgesehen von den beiden bereits anerkannten Teilzeiträumen, nicht als Beitragszeit vorzumerken. Der Kläger habe nicht nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass in dem verbliebenen Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien. Soweit von dem Stipendium des Klägers (100,- Rubel) 12,- - Rubel einbehalten worden seien, dürfte es sich um Steuern gehandelt haben. Dies lege insbesondere der vom Kläger vorgelegte Auszug aus einem Handbuch für Steuern und Abgaben nahe, der die Stipendien der Aspiranten als zu versteuernde Zahlungen verzeichne. Dass das während einer Aspirantur bezogene Stipendium grundsätzlich beitragsfrei gewesen sei, belege auch das Gutachten des Instituts für Ostrecht. Die Beklagte sei dem Sachverhalt vollständig gerecht geworden, indem sie die vorübergehenden Zeiträume des parallel bestehenden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses als Beitragszeiten anerkannt habe. Auch das Praktikum von April 1997 bis März 1998 erfülle nicht die Voraussetzungen einer rentenrechtlichen Zeit nach dem SGB VI. Eine Anrechnungszeit wegen Studiums sei nicht gegeben, weil der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht an der Hochschule immatrikuliert gewesen sei. Wegen fehlender Arbeitslosigkeit beziehungsweise Arbeitslosmeldung liege auch keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vor. Auch im Übrigen seien keine Tatbestände ersichtlich, die zur Anerkennung einer Beitragszeit führen könnten. Schließlich seien für den Kläger auch keine Kindererziehungszeiten vorzumerken. Eine wirksame übereinstimmende Erklärung beider Eltern liege nicht vor, weil diese nicht fristgemäß vorgelegt sei. Die ab April 1996 nach § 28 b FRG laufende Jahresfrist habe der Kläger deutlich versäumt. Deshalb sei die Kindererziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen habe. Allerdings habe der Kläger keines seiner beiden Kinder im ersten Lebensjahr überwiegend erzogen. Er selbst sei in den fraglichen Jahren jeweils vollschichtig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, während seine Ehefrau, die Beigeladene, bis auf die letzten zwei Monate bei A, jeweils ohne Beschäftigungsverhältnis gewesen sei. In einem solchen Fall spreche eine Vermutung für eine überwiegende Erziehung durch die Beigeladene. Diese Vermutung sei durch die unzweideutige Erklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht bestätigt worden. Ohne rechtliche Relevanz sei insoweit, dass damit keinem der beiden Elternteile Kindererziehungszeiten zugute kommen könnten, denn es bestehe kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass Kindererziehungszeiten stets bei einem der beiden Elternteile Berücksichtigung finden müssten.

Gegen das ihm am 8. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 2002 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und dem Klageverfahren. Hinsichtlich der Aspiranturzeit hat er eine die Archivbescheinigung vom 19. November 1999 ergänzende und persönlich beschaffte Bescheinigung des Hauptbuchhalters der Staatlichen Universität für Agraringenieurwesen T vom 25. November 2001 zu den Akten gereicht, die in einer gerichtlich veranlassten Übersetzung vom 30. September 2003 folgenden Wortlaut hat:

"Zur Vorlage am Ort der Antragstellung. Ergänzend zur Archivbescheinigung Nr. ..., ausgestellt am 19. November 1999 von der Universität für Agraringenieurwesen C (CGAU) für Herrn G,, teilen wir Ihnen mit, dass in der Summe der angegebenen Steuererhebungen neben der Einkommenssteuer auch die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge inbegriffen sind."

Die Sozialversicherungspflicht seiner Beschäftigung in der Aspirantur habe er damit eindeutig belegt. Die Zeit seines Praktikums von April 1997 bis März 1998 habe das Sozialgericht falsch beurteilt. Es handele sich um eine rentenrechtliche Zeit, in der er die Hochschule tatsächlich besucht habe, auch wenn er nicht immatrikuliert gewesen sei. Das Praktikum habe dem Abbau schwerwiegender beruflicher Bildungsdefizite gedient. Er habe täglich zehn bis zwölf Stunden gearbeitet. Dass er in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen sei, sei Nonsens. Im Hinblick auf die Kindererziehungszeiten habe die Beklagte jedenfalls ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung eines Spätaussiedlers verletzt. Im Übrigen habe er sich um die geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung seiner Kinder viel mehr als seine Frau gekümmert, was etwa dadurch bestätigt werde, dass die Kinder mit deutschen Vornamen getauft worden seien. Das Gericht habe nicht bewiesen, dass seine Frau sich mehr um die Kinder gekümmert habe als er. Die irrtümlichen Aussagen seiner Ehefrau seien nur auf ihre hohe Nervosität und den Schock zurückzuführen, der durch den vom Gericht ausgeübten Druck hervorgerufen worden sei. Er selbst habe durchschnittlich nur zwei Unterrichtseinheiten in der Universität gehabt, weshalb er viel Zeit zuhause bei den Kindern habe verbringen können. Dies habe sogar zu häufigen Abmahnungen geführt. Außerdem komme es nicht darauf an, wer - mathematisch betrachtet - mehr Zeit mit den Kindern verbracht habe, sondern wer mehr Einfluss auf sie gehabt habe. Auch an den zwei Tagen eines Wochenendes könne man mehr Erziehung leisten als in den übrigen fünf Tagen. Während seine Frau den Haushalt, Kochen, Waschen, Einkaufen erledigt habe, habe er viel Zeit mit den Kindern verbracht. Sie habe die Tochter nur drei Monate gestillt, was sie wohl vergessen habe. Im Rahmen der Ehe sei von Anfang an klar gewesen, dass er für die deutsche Erziehung der Kinder verantwortlich sei. Das Urteil des Sozialgerichts unterstütze eine gesetzlich verordnete Deklassierung, Enteignung und Plünderung, denn angesichts der niedrigen zu erwartenden Rente erwarte ihn ein grausames Alter.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. September 1999, vom 6. Dezember 1999 und vom 21. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 insgesamt als Beitragszeit, die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 als Anrechnungszeit und die Zeiten von Januar 1979 bis Dezember 1979 und von April 1982 bis März 1983 als Kindererziehungszeiten für ihn vorzumerken.

Außerdem begehrt der Kläger die Erstattung der für die Beschaffung der Archivbescheinigung entstandenen Reisekosten nach T sowie der Kosten für das Gerichtsverfahren.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Die im Berufungsverfahren vorgelegte ergänzende Archivbescheinigung begegne erheblichen Bedenken, denn sie stehe in Widerspruch zu dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 28. Juni 1999 und laufe der bisherigen Verwaltungserfahrung der Beklagten bei ähnlich gelagerten Fällen der Aspirantur zuwider. Mit der neuen Bescheinigung sei auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Abgaben an die staatliche Sozialversicherung erfolgt sein sollen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In einem Schreiben an das Gericht vom 16. Oktober 2003 hat sie "in aller Deutlichkeit" erklärt, dass die beiden Kinder überwiegend von ihrem Ehemann erzogen worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2003 hat der Senat die Übersetzerin der Bescheinigung des Hauptbuchhalters der Staatlichen Universität für Agraringenieurwesen T vom 25. November 2001, die allgemein beeidigte Dolmetscherin für die russische Sprache Frau H, zu Einzelheiten ihrer Übersetzung befragt. Sie hat erklärt, dass der mit "Steuererhebung" übersetzte Begriff auch mit "Erhebung" oder "Belastung" übersetzt werden könne. In einem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2003 hat sie dargelegt, die Vokabel werde im russischen Sprachgebrauch immer in Zusammenhang mit den vom Staat erhobenen Pflichtabgaben verwendet, im einzelnen handele es sich um Steuern, Zollgebühren oder (historisch) um einen Tribut.

Der Kläger hat die Kompetenz dieser Übersetzerin angezweifelt.

Auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2003 hin hat der Senat folgende weitere Bemühungen zur Sachaufklärung unternommen:

Vom Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die Spätaussiedlerakte des Klägers beigezogen worden. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Bei Dr. S vom Institut für Ostrecht der Universität zu Köln hat der Senat die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben, um zu klären, ob der Kläger im Rahmen seiner Aspirantur in der Zeit vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 der Rentenversicherungspflicht unterlag und, bejahendenfalls, aus welcher rechtlichen Grundlage sich die Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung ergab. In dem am 5. Januar 2004 erstatteten Gutachten heißt es zusammenfassend: Der Kläger sei als Aspirant beitragsfrei rentenversichert gewesen. Sozialversicherungsbeiträge seien von dem Stipendium nicht abzuführen gewesen. Die anderslautende Auskunft der Universität T vom 25. November 2001 sei insoweit nicht nachvollziehbar. Die Höhe der Abzüge spreche mit 12 Rubeln dafür, dass es sich um Einkommens- und Kinderlosensteuer gehandelt habe. Rentenleistungen hätten dem Kläger als Aspiranten aber wegen seiner zuvor ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung in gleicher Weise wie Arbeitern und Angestellten zugestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 126 bis 129 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Beklagte ist aufgefordert worden, bei dem russischen Rentenversicherungsträger anzufragen, ob für den Kläger im Rahmen der Aspirantur vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind und, bejahendenfalls, auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschah. Mit Schreiben an den Stellvertretenden Vorsitzenden des Rentenfonds der Russischen Föderation vom 19. November 2003 ist die Beklagte dem nachgekommen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 hat dieser im wesentlichen geantwortet: Für Stipendien, die auf Kosten eines Betriebes oder einer Organisation an leistungsstarke Studierende und Aspiranten gewährt wurden, die von den Betrieben und Organisationen zur Ausbildung an Hoch- und Fachschulen und zur Aspirantur in Vollzeit delegiert worden seien, seien Versicherungsbeiträge nicht berechnet worden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 17. Februar 2004 wird auf Bl. 140 bis 142 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Außerdem hat die Beklagte auf Bitte des Senats Probeberechnungen erstellt, ausgehend von einem Beginn der Regelaltersrente am 1. Dezember 2016, einmal mit und einmal ohne Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Ohne Kindererziehungszeit hat sich dabei eine Rentenanwartschaft von monatlich 503,59 Euro ergeben, mit Kindererziehungszeit eine solche von 551,53 Euro. Wegen der Einzelheiten der Probeberechnungen wird auf Bl. 143 bis 161 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Schließlich hat der Senat sich unmittelbar an die Staatliche Universität für Agraringenieurwesen T gewandt und - unter Übersendung der schon erstellten Bescheinigungen vom 19. November 1999 und vom 25. November 2001 - um Auskunft gebeten, ob die Hochschule für den Kläger während seiner Aspirantur vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 vom Stipendium (100 Rubel) Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt hat beziehungsweise wofür genau die Abgaben in Höhe von 12 Rubeln monatlich verwendet wurden. Mit Bescheinigung vom 17. Februar 2004 hat die Hauptbuchhalterin der Hochschule erklärt, "dass es sich bei den Summen besagter Belastungen nicht um eine Einkommenssteuer und eine Abführung an den Staatlichen Sozialversicherungsfonds handelt, sondern um einbehaltene Beträge für den Aufenthalt in einem Wohnheim in Höhe von 12 Rubeln pro Monat, da er seinen Wohnsitz in einem Wohnheim genommen hatte. "Wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigung wird Bezug genommen auf Bl. 131, 132, 165 und 166 der Gerichtsakte.

Zum Ergebnis dieser Ermittlungen hat der Kläger im wesentlichen erklärt: Der Inhalt der Materialien sei nicht konkret, die Übersetzungen seien mangelhaft. Bei der Wahrheitsfindung könne er dem Gericht konkreter und effektiver helfen. Alle Archivbescheinigungen der Universität T seien widersprüchlich, falsch und lebensfremd. Von seinem Stipendium seien Einkommens- und Kinderlosensteuer sowie ein Beitrag zur Unterkunft abgezogen worden; er habe als Steuerzahler seinen Beitrag in die Rentenversicherung geleistet Aus dem Gutachten von Dr. S und der Erklärung des russischen Rentenfonds könne nur geschlussfolgert werden, dass er während der Aspirantur seinen Beitrag in die Rentenversicherung geleistet habe, denn er sei sozialversichert gewesen.

Die Beklagte sieht ihren Standpunkt nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestätigt. Sozialversicherungsbeiträge seien während der Aspirantur nicht abgeführt worden.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Kontenklärungsakte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat auch nach den vom Senat angestellten Ermittlungen keinen Anspruch auf Anerkennung der gesamten Aspiranturzeit vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 als Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG (unten 1.). Auch im Hinblick auf die Praktikumszeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 (unten 2.) und die Kindererziehungszeiten (unten 3.) hat die Berufung keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts vom 12. November 2001 würdigt die Sach- und Rechtslage zutreffend.

1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 1. Januar 1992 gültigen Fassung (ÄndG v. 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Die Vorschrift ist auf den Kläger als anerkannten Spätaussiedler gemäß § 1 Buchst. a) FRG anwendbar. Beitragszeiten in diesem Sinne sind Zeiten, die von dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer Beitragsleistung bei einem Rentenversicherungsträger in einer rentenanwartschaftsbegründenden Tätigkeit zurückgelegt worden sind (vgl. Jahn/Wickenhagen, Fremdrentengesetz, Stand Juli 1988, Anm. 2 zu § 15 Abs. 1 FRG).

Der Senat sieht es nach den weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht an, dass es sich bei der Aspiranturzeit des Klägers vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 um eine rentenanwartschaftsbegründende Tätigkeit handelte, für die Beiträge zur Rentenversicherung auch tatsächlich entrichtet worden sind.

Der Kläger war in dem fraglichen Dreijahreszeitraum im Rahmen einer sogenannten Betriebsaspirantur an der Landwirtschaftshochschule T tätig. Hierfür erhielt er ein Stipendium in Höhe von 100,- Rubeln monatlich, wovon 12,- Rubel monatlich abgeführt wurden. Es ist nicht erwiesen, dass es sich dabei um Sozialversicherungsbeiträge handelte. Wenn die Bescheinigung der Universität T vom 25. November 2001 noch in diese Richtung deutet, indem sie davon spricht, dass darin auch die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge enthalten seien, ist sie doch durch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen so fraglich geworden, dass ihr ein Nachweis der Beitragsentrichtung keinesfalls entnommen werden kann.

Ebenso wenig ist die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung glaubhaft gemacht. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird; gewisse noch verbleibende Zweifel sind unbeachtlich. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Anspruchstellers zu entscheiden; ein solcher Grundsatz wäre dem Sozialversicherungsrecht auch fremd (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980, 12 RK 42/80, SozR 5070 § 3 Nr. 1; Beschluss vom 4. Juni 1975, 11 BA 4/75, BSGE 40, 40 (42)).

Im Falle der Aspirantur des Klägers spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von seinem monatlichen Stipendium keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Die Sachverständige Dr. S arbeitet in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2004 nachvollziehbar heraus, auf welchen rechtlichen Grundlagen die Aspirantur des Klägers beruhte, welchen Zweck sie hatte und in welchem sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang sie stand. Weil der Kläger während der Aspirantur, die der Ausbildung wissenschaftlicher Kader dienen sollte, ein Stipendium und keinen Arbeitslohn erhielt, waren für ihn grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen in dem Gutachten vom 5. Januar 2004 für schlüssig und überzeugend. Sie werden belegt mit Zitaten aus einschlägiger russischer arbeitsrechtlicher Literatur und stehen nicht in Widerspruch zu dem Gutachten derselben Sachverständigen, das in einem etwas anderen Zusammenhang am 29. Juni 1999 erstellt wurde. Bestätigt wird die Grundaussage des Gutachtens durch die Ausführungen des Stellvertretenden Vorsitzenden des Rentenfonds der Russischen Föderation in seinem Schreiben vom 17. Februar 2004, wonach für Stipendien an Aspiranten wie den Kläger Versicherungsbeiträge nicht berechnet worden seien. Bestätigt wird das Gutachten auch durch die vom Senat erbetene jüngste Bescheinigung der Universität T vom 17. Februar 2004, wonach von den 100 Rubeln monatlich jedenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Dass die Universität T sich in den drei von ihr erstellten Bescheinigungen damit sehr widersprüchlich geäußert hat, kann auf sich beruhen; während in der vom Kläger persönlich besorgten Bescheinigung vom 25. November 2001 noch die Rede davon war, dass die Abgaben Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge umfasst hätten, soll es sich nach der Bescheinigung vom 17. Februar 2004 um Wohnheimkosten gehandelt haben. Nach der Beweislage und des oben dargestellten maßgeblichen Rechtslage spricht jedenfalls alles dafür, dass von dem dem Kläger gezahlten Stipendium keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Dem widerspricht nicht, dass der Kläger während seiner Aspirantur in gewissem Umfang den Schutz der Sozialversicherung genoss, worauf er selbst hinweist, denn hierbei handelt es sich um eine Folge seiner vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Die Anerkennung der gesamten Aspiranturzeit vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 als Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz FRG kommt daher nicht in Betracht.

Auch § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG hilft nicht weiter. Danach stehen Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Der Kläger kommt schon deshalb nicht in den Genuss dieser Regelung, weil eine - auch und gerade im Verlauf einer Aspirantur durchlaufene - Hochschulausbildung keinen Erwerbstatbestand für Beitragszeiten darstellt (vgl. Urteil des BSG vom 24. Oktober 1996, 4 RA 121/95, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1, zum Fall einer beitragslosen planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur an einer Hochschule der DDR, die im Rentenversicherungssystem der DDR als Beitragszeit galt, und zum Hintergrund der in § 15 Abs. 3 FRG getroffenen Regelung; vergleiche auch BSG, Urteil vom 30. August 2000, B 5/4 RA 87/97 R, zitiert nach juris).

2. Zu Recht hat das Sozialgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil auch entschieden, dass das vom 1. April 1997 bis zum 31. März an der H-Universität ... B zugebrachte wissenschaftliche Praktikum nicht als Anrechnungszeit vorzumerken ist. Nach eigener Sachprüfung nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen in dem Urteil des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Rahmen des § 58 SGB VI ist kein Tatbestand ersichtlich, der eine Bewertung des einjährigen Praktikums als Anrechnungszeit rechtfertigen würde. Die dort verzeichneten Tatbestände - Arbeitslosigkeit, Hochschulbesuch, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme - erfassen offensichtlich nicht das von einer Stiftung geförderte wissenschaftliche Praktikum eines ehemaligen Hochschullehrers, das der "beruflichen Eingliederung von Spätaussiedlern, die über vielfältige Lehr- und Forschungserfahrungen verfügen, in das Wissenschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland" dient (vgl. Teilnahmebescheinigung der O-B-Stiftung vom 30. März 1998).

3. Eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Nach § 28 b FRG steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 SGB VI und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung auch hier gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die überaus sorgfältigen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug. Eine wirksame übereinstimmende Erklärung im Sinne von § 28 b Satz 2 FRG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI liegt nicht vor. Es fehlt nicht nur an der Wahrung der in § 28 b Satz 2 FRG genannten Jahresfrist, die am 4. Januar 1997 ablief. Nach dem Inhalt der Akten fehlt es überhaupt bis heute an einer schriftlichen übereinstimmenden Erklärung des Klägers und der Beigeladenen im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. Auch eine Durchsicht der Spätaussiedlerakte des Klägers ergibt sich anderes. Seine Behauptung, eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten auf ihn schon in seinem Aufnahmeantrag vom 19. Mai 1992 angekündigt zu haben, findet keine Bestätigung in den Akten. In dem am 19. Mai 1992 bei dem Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 Abs. 1 BVFG sind lediglich die Personen benannt, für die Aufnahme beantragt wurde, darunter die beiden namentlich bezeichneten Kinder A und A. Irgendwelche rentenrechtlich relevanten Erklärungen sind in der Spätaussiedlerakte nicht enthalten. Ein Beratungsfehler kann jedenfalls der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht zur Last gelegt werden.

Davon abgesehen erscheint die Behauptung des Klägers, die beiden Kinder in ihrem jeweils ersten Lebensjahr "überwiegend" erzogen zu haben (nur darauf kommt es an, vergleiche § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI), schon auf den ersten Blick nicht überzeugend. Denn zum einen war die Beigeladene im jeweils ersten Lebensjahr der Kinder - abgesehen von zwei Monaten - nicht berufstätig, während der Kläger einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging, so dass die Sorge um das in diesem frühen Lebensalter entscheidende leibliche und seelische Wohl der Säuglinge beziehungsweise Kleinkinder wesentlich in den Händen der Beigeladenen gelegen haben dürfte. Diese hat auch gegenüber dem Sozialgericht unmissverständlich erklärt - und eine entsprechende Niederschrift im Protokoll nach Verlesen als richtig bestätigt -, dass sie sich im jeweils ersten Lebensjahr mehr um die Kinder gekümmert habe. Die abweichenden schriftlichen Beteuerungen der Beigeladenen sieht der Senat gegenüber dieser authentischen und unbefangenen persönlichen Äußerung in der Befragung durch das Sozialgericht als nachrangig und zielgerichtet an.

Einen unbedingten Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei jedenfalls einem Elternteil, wie er vom Kläger reklamiert wird, kennt das Gesetz nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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