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1 BvR 764/70, 1 BvR 215/71, 1 BvR 298/71

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer sind Aktionäre der Volkswagenwerk AG. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die Auflockerung der im Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585) - VW-PrivatG - enthaltenen Beschränkungen des Stimmrechts und der Vertretungsbefugnis bei der Stimmrechtsausübung durch das hierzu ergangene Zweite Änderungsgesetz vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1149).

Das VW-Privatisierungsgesetz beschränkte das Stimmrecht eines Aktionärs auf den zehntausendsten Teil des Grundkapitals - hiervon waren die Bundesrepublik und das Land Niedersachsen für die Dauer von 10 Jahren ausgenommen - und ließ eine Vertretung bei der Stimmrechtsausübung nur für höchstens den fünfzigsten Teil des Grundkapitals zu (vgl. §§ 2, 3 Abs. 5 VW-PrivatG). Demgegenüber darf nach § 1 Abs. 1 des Änderungsgesetzes das Stimmrecht eines Aktionärs jetzt bis höchstens für den fünften Teil des Grundkapitals ausgeübt werden; ebenso ist die Vertretung auf den fünften Teil des Grundkapitals beschränkt; die Sonderregelungen für die Bundesrepublik und das Land Niedersachsen sind entfallen.

Die Beschwerdeführer halten das Änderungsgesetz wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 GG für nichtig; darüber hinaus rügen sie die Verletzung der Art. 2, 3 und 14 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips. Die Kleinaktionäre des Volkswagenwerks würden durch Verminderung des Werts ihres Stimmrechts enteignet.

Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden teils für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind zwar nicht unzulässig, es fehlen jedoch die Voraussetzungen für ihre Annahme zur Entscheidung nach § 93 a Abs. 4 BVerfGG.

Die Verfahren werfen keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die der Klärung durch das Bundesverfassungsgericht bedürfen. Daß die Aktie Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und seiner Gewährleistung unterliegt, ist unbestritten. Gegenstand und Umfang der verfassungsrechtlichen Garantie ist, soweit sie im konkreten Fall in Frage steht, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Weiter ist evident, daß das beanstandete Gesetz schon deshalb kein unzulässiges Einzelfallgesetz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG ist, weil das Grundrecht - d.h. die Rechtsmacht, Einwirkungen der öffentlichen Hand auf die durch die Eigentumsgarantie geschützten Güter auszuschließen (BVerfGE 24, 367 (396)) - durch das beanstandete Gesetz nicht eingeschränkt wird.

Durch die Versagung der Entscheidung zur Sache entsteht den Beschwerdeführern auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, weil das Änderungsgesetz weder den Marktwert der VW- Aktien mindert noch den Erfolgswert der Stimmen der Beschwerdeführer fühlbar nachteilig verändert hat.

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