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B 5 RE 4/16 R

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen das Urteil des. Bayerischen LSG vom 21.1.2016 und gibt die Urteilsbegründung auszugsweise wie folgt wörtlich wieder (Seitenzahlen und Absätze beziehen sich jeweils auf das angefochtene Urteil):

"Der Kläger ist seit Vertragsbeginn auf Dauer und im Wesentlichen für die R. GmbH & Co. KG tätig" [Seite 13 Abs 4]. "Er gehört einer vertikal-kooperativ organisierten Vertriebskette an, in der er als selbstständiger Ein-Mann-Unternehmer auf der Grundlage des R.-Systems Dienstleistungen (Immobilienvermittlung) vermarktet" [Seite 10 Abs 3]. "Für den Senat steht vielmehr außer Zweifel, dass der Kläger - wie schriftlich vereinbart - berechtigt und verpflichtet war (und weiterhin ist), seine Tätigkeit als selbstständiger Immobilienmakler entsprechend dem Organisations- und Geschäfts- und Werbekonzept von R. unter Wahrung der Grundsätze des Corporate Identity zu betreiben, wie dies ausdrücklich u.a. in § 1 Ziff. 1.2 des Vertrags (Bindung des Lizenzrechts an das einheitliche Auftreten des R.-Lizenznehmers nach dem markentypischen Erscheinungsbild) und in § 2 Ziff. 2.2. (Verwirklichung des Unternehmenskonzepts, das die Organisation der selbstständigen Tätigkeit nach den "bewerten Erfahrungen des R.-Franchisenehmers" und die Einhaltung der R.-Richtlinien verlangt) festgehalten ist" [Seite 11 Abs 1]. "Das Organisationskonzept, von dem der Kläger behauptet, ein solches gäbe es gar nicht, sieht unter anderem die Einrichtung eines Gemeinschaftsbüros vor, die vom jeweiligen Franchisenehmer geführt werden. Ein solches Gemeinschaftsbüro existiert unbestritten … Ohne Zweifel darf der Kläger für seine Maklertätigkeit nur dieses Gemeinschaftsbüro nutzen, so wie dies in § 1 Ziff. 1.4 des Lizenznehmervertrages geregelt ist. Ihm steht es nicht frei, selbst ein weiteres eigenes Immobilienbüro zu errichten oder zu betreiben oder sich an einem anderen Immobilienbüro zu beteiligen. Dass er auch vom Homeoffice aus arbeiten kann, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass er sichtbar nach außen (z.B. im Falle von Besprechungen mit Kunden) nur im Rahmen des R.-Gemeinschaftsbüro tätig werden kann" [Seite 11 Abs 2] "Wie seine Homepage sowie die vorgelegten Rechnungen und Maklerverträge zeigen, hält sich der Kläger an das einheitliche markentypische R.-Erscheinungsbild und nutzt die vertragsgegenständlichen Marken, Logos und Corporate Design, wie dies vertraglich vereinbart ist (u.a. in § 1 Ziff. 1.2; § 3 des Lizenznehmervertrags). Er ist damit Teil des Werbekonzepts von R. Dass es ihm freisteht, seine eigenen Homepage (unter Nutzung des R.-Logos und unter Wahrung der der Corporate Identity) zu gestalten, ändert daran nicht. In Anbetracht der gelebten Praxis misst der Senat der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger das R.-Logo (theoretisch) nicht nutzen müsste, wenig Bedeutung zu." [Seite 11 Abs 3]. "Des Weiteren steht für den Senat fest, dass der Kläger seine Ansprüche auf Provisionen und Vergütungen zum Zwecke des Einzugs an den Franchisenehmer abtritt, wie dies in § 6 Ziff. 6.3. vereinbart ist … Dass der Kläger den Forderungseinzug als eine Art Bürodienstleistung der Firma betrachtet, vermag an der vereinbarten und gelebten Abtretung von Provisionsansprüchen nicht zu ändern" [Seite 12 Abs 1]. "Dem Kläger obliegen Informations- und Berichtspflichten, die mit entsprechenden Kontrollmöglichkeiten der Lizenznehmerin korrespondieren. Ausdrücklicher Vertragszweck ist die Mitwirkung des Klägers beim weiteren Ausbau der Marktposition aller im R.-Immobilien-Gemeinschaftsbüros tätigen Lizenznehmer und der Erschließung des Marktpotentials durch die gesamte internationale R.-Organisation, so die Vereinbarung in § 1 Ziff. 1.3 des Lizenznehmervertrags" [Seite12 Abs 4 und Seite 13 Abs 1]. "Die in der Präambel zum R.-Lizenznehmervertrag ausdrücklich angesprochene Systembindung des Klägers an die internationale R.-Organisation bewirkt nicht nur eine dynamische Zusammenarbeit, sondern führt auch zu einer umfassenden rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers von der R. GmbH & Co. KG. Letztere erweist sich daher als Auftraggeber des Klägers im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI" [Seite 13 Abs 2]. "Dass es dem Kläger freisteht nach Beendigung des Vertrags selbst ein Immobilienbüro zu eröffnen, ist selbstverständlich und ändert nichts an seiner Abhängigkeit von der Lizenzgeberin während der Dauer des Vertrags. Auch der Umstand, dass der Kläger von der Lizenzgeberin keine Waren bezieht, sondern Dienstleistungen im Rahmen des unternehmerischen Gesamtkonzepts vertreibt ist unerheblich. Entscheidend ist, dass es dem Kläger verwehrt ist, seine Maklertätigkeit außerhalb des vertikal-kooperativ organisierten R.-Systems auszuüben'' [Seite 13 Abs 3].

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzungen sowohl formellen (§ 103 SGG und sinngemäß § 128 Abs 1 SGG) als auch materiellen Rechts (§ 2 S 1 Nr 9 SGB VI): Das LSG habe den Begriff des Auftraggebers in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unzutreffend bestimmt bzw fehlerhaft weit ausgelegt und dabei zu Unrecht die Nutzung von Logo und Factoring der R. GmbH & Co. KG herangezogen, tatsächlich nicht vorhandene Informations- und Berichtspflichten berücksichtigt, die "unstreitig" bestehende Möglichkeit der Selbständigkeit nach Vertragsbeendigung außer Acht gelassen und die Tatumstände einer falschen Gesamtwürdigung unterzogen. Zudem habe es unrichtig aus der bloßen Existenz eines R.-Gemeinschaftsbüros auf seine Eingliederung in ein Organisations- und Geschäftskonzept der Lizenzgeberin geschlossen, aus Nutzungsrechten (Büro, Personal, Telekommunikation, Werbung, Logo, Software, Factoring) entsprechende Nutzungspflichten abgeleitet und aus dem "Code of Ethics - Richtlinien zur Einhaltung ehrenhafter Geschäftsgepflogenheiten" ein "vorgegebenes" Dienstleistungs- und Organisationskonzept konstruiert. Deshalb gehe es fälschlicherweise davon aus, dass er von der Lizenzgeberin wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sei, weil er in deren vertikal-kooperative Absatzkette eingegliedert und auf Dauer und im Wesentlichen nur für sie als Auftraggeberin tätig sei. Alleinige Auftraggeber seien indes seine Maklerkunden, wobei er 10 % seiner Einnahmen "unstreitig" außerhalb des Franchisesystems erziele. Er akquiriere seine Kunden und vermittle seine Objekte "unstreitig" selbst, so dass er - anders als der Franchisenehmer im "Backshop-Fall" des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12) - über die "Betriebsmittel" wie Kundenbeziehungen, Marktkenntnis, persönliches Vertrauen und Kontakte verfüge. Die Geschäftsbeziehung mit der Lizenzgeberin erschöpfe sich darin, dass er für ihre Leistungen (Büro, Personal, Telekommunikation, Mitarbeiter, Werbung, Logonutzung) Lizenzgebühren bezahle, die sie im Rahmen des Factorings einbehalte. Schließlich habe das LSG seine Amtsermittlungspflichten verletzt, weil es den Zeugen Dr. G. nicht dazu befragt habe, ob der Kläger Informations- und Berichtspflichten unterliege und im Übrigen verpflichtet sei, ein Gemeinschaftsbüro, das R.-Logo sowie die bereitgestellte Makler-Software tatsächlich zu nutzen. Entsprechende Pflichten hätte der Zeuge verneint.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

  • das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. September 2013 zurückzuweisen,

hilfsweise,

  • die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

  • als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision sei bereits unzulässig, weil ihre Begründung eine in sich zusammenhängende Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts vermissen lasse. Vermutlich alle Senate des BSG verlangten jedoch eine Sachverhaltsdarstellung, um die Subsumtion anhand der angeblich verletzten Rechtsnorm iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG durchführen zu können. Soweit der Kläger immer wieder in unterschiedlichen Zusammenhängen bestimmte Tatumstände schildere, stelle er sie teils als (seines Erachtens unzutreffende) Feststellungen des LSG, teils als eigene Tatsachenbehauptungen in den Raum. Keinesfalls gebe er die bindenden tatrichterlichen Feststellungen unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil und unter Mitteilung der entsprechenden Fundstellen wieder, wie es der Senat in ständiger Rechtsprechung verlange. Soweit der Kläger Verletzungen der Amtsermittlungspflicht rüge, lege er nicht dar, warum sich die Tatsacheninstanz ausgehend von ihrer Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Unter dem Gesichtspunkt, dass das angefochtene Urteil ganz entscheidend auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem "Franchisenehmer" abstelle, habe es sich dem LSG schon nicht aufgedrängt, ergänzende Nachforschungen zu betreiben. Im Übrigen benenne der Kläger "allenfalls sporadisch konkrete Beweismittel" und gebe auch nicht an, zu welchen Ergebnissen die nach seiner Ansicht erforderlichen Ermittlungen geführt hätten. In der Sache sei dem Berufungsgericht beizupflichten. Maßgebend seien die vertraglichen Beziehungen, wonach der Kläger seine selbständige Tätigkeit als Makler ausschließlich für die R. GmbH & Co. KG ausüben dürfe.

II

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 164 Abs 2 SGG).

"Die Revision ist" gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG "zu begründen". Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Letzteres hat für die sachlich-rechtliche Revisionsrüge entsprechend zu gelten (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 13.12.1976 - 12 RK 46/76 - SozR 1500 § 164 Nr 5 S 5 sowie Urteil vom 28.1.1981 - 9 RV 1/80 - Juris RdNr 15; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 6.10.2016 - B 5 SF 3/16 AR und B 5 SF 4/16 AR). Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG Urteile vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f und vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 2 sowie Beschlüsse vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14 und vom 10.3.2014 - B 13 R 29/13 R - RdNr 16; ferner Senatsbeschluss vom 11.9.2012 - B 5 RS 4/11 R - Juris RdNr 7 ff). Sie bezwecken, das Revisionsgericht zu entlasten (zB BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11) und im Interesse aller Beteiligten das Verfahren umfassend vorzubereiten (zB BSG Urteil vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16 sowie Senatsbeschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 26.8.2015 - B 13 R 14/15 R - Juris RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 7). Im Blick hierauf sind die vom BSG für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die Begründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG Beschluss vom 7.7.1980 - 2 BvR 310/80 - SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29). Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl bei prozessualen (nachfolgend 1.) als auch bei materiell-rechtlichen Rügen (nachfolgend 2.) sorgfältig begründet werden (vgl Senatsurteile vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 und vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG Urteile vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; vom 8.2.2000 - B 1 KR 18/99 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 11 S 19 und vom 16.12.1981 - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f sowie BSG Beschluss vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es indessen.

1. Der Kläger hat die erhobenen Verfahrensrügen nicht formgerecht begründet. Soweit die Begründung von Verfahrensrügen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG die Tatsachen bezeichnen muss, die den Mangel ergeben, sind die maßgebenden Vorgänge so genau anzugeben, dass das BSG - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann, ob das Urteil des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsauffassung - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl Senatsurteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 20 sowie BSG Urteile vom 6.5.2009 - B 6 A 1/08 R - BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 77 f und vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15; Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12 und 12c); dazu ist erforderlich, die dafür einschlägigen Aktenstellen genau anzugeben, dh diese in der Revisionsbegründung selbst eindeutig zu bezeichnen (Leitherer, aaO, RdNr 12 unter Hinweis auf BFH Urteil vom 8.11.1973 - V R 130/69 - BFHE 110, 493).

a) Bei einer behaupteten Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist darzulegen, dass und inwiefern sich das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a). Das erfordert neben der exakten Benennung des nach Auffassung des Revisionsführers zum Beleg einer bestimmten Tatsache ungenutzt gebliebenen Beweismittels regelmäßig die Angabe, zu welchem Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte und die Darlegung, welche konkrete Bedeutung das behauptete Beweisergebnis auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für dessen Entscheidung gehabt hätte (Senatsurteil, aaO, RdNr 21). Zwar bezeichnet der Kläger verschiedene Beweisthemen (tatsächlicher Nichtvollzug vertraglicher Informations-, Berichts- und Nutzungspflichten), benennt den Zeugen Dr. … als Beweismittel und legt jeweils dar, zu welchem Ergebnis dessen Vernehmung geführt hätte. Er versäumt es jedoch, den Rechtsstandpunkt des LSG einzunehmen, um auf dieser Grundlage eine mögliche Entscheidungserheblichkeit der unterlassenen Beweisaufnahme aufzuzeigen. Die Revisionsbegründung lässt insbesondere offen, welche Bedeutung das Berufungsgericht nach seiner Rechtsauffassung den vertraglichen Vereinbarungen einerseits und den davon - ggf abweichenden - tatsächlichen bzw "gelebten" Verhältnissen andererseits einräumt. Sollte sich das LSG - worauf die wörtlich wiedergegebenen Urteilsgründe hindeuten - entscheidend auf die vertraglichen Abreden stützen (zB weil sie nicht wirksam abbedungen wurden oder unabdingbar sind), hätte es sich nicht gedrängt fühlen müssen, den Zeugen zu der tatsächlichen oder gelebten (Vertrags-)Beziehung zu vernehmen. Hierzu enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen.

b) Soweit die Revision rügt, das LSG schließe aus der bloßen Existenz eines R.-Gemeinschaftsbüros zu Unrecht auf die Eingliederung des Klägers in ein Organisations- und Geschäftskonzept der Lizenzgeberin, folgere aus Nutzungsrechten (Büro, Personal, Telekommunikation, Werbung, Logo, Software, Factoring) entsprechende Nutzungspflichten und konstruiere aus dem "Code of Ethics - Richtlinien zur Einhaltung ehrenhafter Geschäftsgepflogenheiten" ein "vorgegebenes" Dienstleistungs- und Organisationskonzept, wendet sie sich im Kern gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz und macht sinngemäß eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG geltend. Ein Revisionsführer kann indessen mit Blick auf den in § 128 Abs 1 S 1 SGG geregelten Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung und die in § 163 SGG ausgesprochene grundsätzliche Bindung des BSG an die im angefochtenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht schon mit dem Vorbringen gehört werden, das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Tatsachenmaterial sei abweichend vom Vordergericht zu würdigen. In einem Revisionsverfahren findet keine erneute vollinhaltliche Überprüfung vorangegangener instanzabschließender Entscheidungen statt, sondern es geht dort nur um Gesichtspunkte der Rechtsfortbildung, der Wahrung der Rechtseinheit sowie um eine Überprüfung unter dem Blickwinkel der Einhaltung des für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Rechts (vgl § 160 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGG). Speziell die Beweiswürdigung eines Tatsachengerichts ist regelmäßig nur am Maßstab der Einhaltung des Prozessrechts zu messen und daraufhin zu überprüfen, ob es die verfahrensrechtlichen Grenzen der vorgenommenen Würdigung überschritten hat, dh ob es gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsregeln verstoßen (vgl bereits BSG Beschluss vom 8.7.1958 - 8 RV 1345/57 - SozR Nr 34 zu § 128 SGG) oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt hat (BSG Urteile vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9; vom 2.5.2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr 16; vom 29.9.1992 - 2 RU 44/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 19 und vom 6.4.1989 - 2 RU 69/87  Juris RdNr 20 sowie Beschluss vom 15.8.1960 - 4 RJ 291/59 - SozR Nr 56 zu § 128 SGG). Für Derartiges trägt die Revision nichts vor.

2. Bei materiell-rechtlichen Rügen muss die Revisionsbegründung aus sich heraus erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers den Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig gesichtet, gegliedert, durchdrungen und durchgearbeitet hat (Senatsbeschluss vom 18.2.1980 - 5 RKn 1/78 - bestätigt durch BVerfG Beschluss vom 7.7.1980 - 2 BvR 310/80 - SozR 1500 § 64 Nr 17 S 29; BSG Urteile vom 5.8.1992 - 14a/6 RKa 17/90 - SozR 3-2500 § 106 Nr 12 - Juris RdNr 20 und Beschluss vom 9.6.1992 - 7 Rar 24/89 - Juris RdNr 57; BVerwG Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37/88 - BVerwGE 80, 321 ff - Juris RdNr 7 sowie Beschlüsse vom 2.4.1982 - 5 C 3/81 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 61 - Juris RdNr 3; vom 19.7.1977 - VIII CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr 47 und vom 15.3.1971 - II C 47.64 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 38; BFH Beschlüsse vom 14.5.1982 - VI R 197/81 - BFHE 136, 52 - Juris RdNr 8 und vom 10.9.1985 - VIII R 263/83 - BFH/NV 1986, 175 f). Mit diesem Erfordernis soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger bzw sein Prozessbevollmächtigter die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eingehend prüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt (BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 sowie Beschlüsse vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22 und vom 10.3.2014 - B 13 R 29/13 R - BeckRS 2014, 67741 RdNr 17). Die Anwendung der von der ständigen Rechtsprechung entwickelten Begründungsanforderungen muss dabei stets die Voraussetzungen im Auge behalten, unter denen das Gesetz dem Revisionsgericht überhaupt eine Korrektur von unrichtigen Urteilen erlaubt. Die Revisionsbegründung muss daher grundsätzlich von (eigenem) tatsächlichen Vorbringen frei sein (BSG Beschlüsse vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 - Juris RdNr 7 und vom 21.7.1988 - 3 RK 17/87 - Juris RdNr 6) und sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung spiegelbildlich nach den Kriterien auseinandersetzen, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat (BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10 und Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 10; s auch BAG Urteil vom 11.6.2013 - 9 AZR 855/11 - Juris RdNr 10).

Es ist deshalb darzulegen, dass und warum eine revisible Rechtsvorschrift (gerade) auf den vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalt (BSG Urteile vom 26.1.1983 - 1 RA 31/82 - SozR 1500 § 164 Nr 22 Juris RdNr 12; vom 24.11.1983 - 3 RK 7/83 - Juris RdNr 8; vom 26.5.1987 - 4a RJ 61/86 - Juris RdNr 15 mwN und vom 5.8.1992 - 14a/6 RKa 17/90 - SozR 3-2500 § 106 Nr 12 - Juris RdNr 20 sowie Beschlüsse vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 Juris RdNr 7; vom 10.4.1991 - 6 RKa 7/90 - Juris RdNr 6; vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14; vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 16; BFH Beschluss vom 31.3.1987 - IX R 97/83 - Juris RdNr 9; BGH Urteil vom 22.1.1974 - 1 StR 586/73 - BGHSt 25, 272 - Juris RdNr 9), der allein den geltend gemachten Rechtsverstoß individualisiert (BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11), nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl § 546 ZPO iVm § 202 S 1 SGG). Dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu der jeweils in Frage stehenden Vorschrift geschehen (RG Urteil vom 27.5.1927 - III 390/26 - RGZ 117, 168 und BVerwG Urteil vom 23.9.1969 - II C 25.66 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr 34). Logisch und rechtlich kann eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts deshalb nur dann den Anforderungen genügen, wenn die Revisionsbegründung keine Zweifel lässt, dass sie die Anwendung von Bundesrecht allein und gerade hinsichtlich des vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalts durch das Revisionsgericht überprüft wissen will. Dies kann nicht offenbleiben (Senatsbeschluss vom 16.3.2016 - B 5 RE 3/15 R - BeckRS 2016, 67705 RdNr 9). Von der notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann mithin nur ausgegangen werden, wenn der Revisionsführer auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden (§ 163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl BSG Urteile vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - BeckRS 2016, 72313 RdNr 10 und vom 29.6.2016 - B 12 KR 14/14 R - BeckRS 2016, 71853 RdNr 11). Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der revisionsgerichtlichen Auslegung des Revisionsvorbringens im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 16.3.2016, aaO sowie BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 4 RdNr 13 und Beschluss vom 25.7.2016 - B 13 R 31/15 R - BeckRS 2016, 71582 RdNr 16; vgl auch Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl 2016, § 551 RdNr 5); dabei ist die "Revisionsbegründung als Willenserklärung" der Auslegung grundsätzlich zugängig (so schon RG Beschluss vom 21.3.1907 - I 216/07 - RGSt 40, 99, 100 und . Urteil vom 7.4.1933 - I 303/33 - RGSt 67, 197, 198; BGH Urteil vom 22.1.1974 - 1 StR 586/73 - BGHSt 25, 272 - Juris RdNr 9).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat indes nicht ausreichend dargelegt, dass und warum § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auf den vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet worden ist und lässt deshalb nicht erkennen, dass er den Prozessstoff sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht genau durchdacht und das angefochtene Urteil mit Blick auf einen Erfolg des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der prozessualen Besonderheiten des Revisionsverfahrens auch im Hinblick auf den für das BSG maßgeblichen Sachverhalt überprüft hat.

a) Die Revisionsbegründung lässt bereits offen, gegen welches behördliche Handeln, Dulden oder Unterlassen sich der Kläger überhaupt wendet. Aus der Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm (§ 2 S 1 Nr 9 SGB VI) und dem Revisionsvorbringen lässt sich allenfalls erahnen, dass es um die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbständigem Immobilienmakler geht. Ob die Beklagte im Hinblick darauf überhaupt ein (Ausgangs-)Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) eingeleitet und durch Erlass, dh durch Bekanntgabe (§ 39 Abs 1 S 1 SGB X), eines feststellenden und belastenden Verwaltungsakts (§ 31 S 1 SGB X) abgeschlossen hat, bleibt ebenso unklar wie dessen mutmaßlicher Regelungsgehalt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ("Inhalt" iS von § 39 Abs 1 S 2 SGG). Weder aus dem Revisionsantrag noch der sonstigen Revisionsbegründung geht hervor, in welchem/n Bescheid/en derartige Verwaltungsakte enthalten sein könnten und ob das obligatorische Vorverfahren (§ 78 Abs 1 S 1 SGG), das Prozessvoraussetzung einer entsprechenden (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 SGG) wäre, durchlaufen und ggf mit welcher Entscheidung abgeschlossen worden ist (§ 85 SGG). Fehlen damit bereits essentielle Angaben zum möglichen Gegenstand (§ 95 SGG) eines Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahrens (vgl dazu auch BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - Juris RdNr 11), kann nicht davon ausgegangen werden, der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers habe den entscheidungserheblichen Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig gesichtet, geprüft, durchdrungen und durchgearbeitet.

b) Im Übrigen lassen die Darlegungen lediglich erkennen, dass das LSG ua aus den Maklerverträgen und Rechnungen des Klägers, seiner Homepage, den Aussagen des Zeugen Dr. G. und insbesondere aus dem Lizenznehmervertrag mit der R. & Co. KG die für und gegen deren Auftraggebereigenschaft sprechenden Argumente gewonnen und sie im Rahmen einer Gesamtabwägung entsprechend ihrer Tragweite gewichtet hat, um den Auftraggeberbegriff in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI auszufüllen. Ferner verdeutlicht der Kläger, dass er sich gegen die tatsächlichen Grundlagen, Wertungen, Schlussfolgerungen und Gewichtungen verschiedener Argumente und Indizien durch das LSG wendet. Die Revisionsbegründung leidet allerdings daran, dass sie die jeweils vom LSG festgestellten Tatsachen, ebenso wie die vom Kläger herausgegriffenen Einzelargumente und -indizien nicht in einer Weise kennzeichnet, dass das Revisionsgericht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die darauf aufbauende, das Urteil des LSG tragende Gesamtabwägung aller tatsächlichen Umstände nachvollziehen kann. Vielmehr werden Sachverhaltselemente und einzelne Feststellungen des LSG nur punktuell angesprochen bzw im Zusammenhang mit eigenen tatsächlichen und rechtlichen Wertungen dargestellt und zudem mit nicht berücksichtigungsfähigem teils divergierendem, teils neuem Tatsachenvorbringen vermischt. Da die Verfahrensrügen gegen das LSG-Urteil in Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung nicht durchgreifen (s dazu oben 1.) und dem sozialgerichtlichen Verfahren ein "unstreitig feststehender Tatsachenvortrag" als Entscheidungsgrundlage fremd ist (Senatsbeschluss vom 7.7.2015 - B 5 RS 10/15 B - BeckRS 2015, 70602 RdNr 14; vgl auch Senatsurteil vom 23.7.2015 - B 5 RE 17/14 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 22 RdNr 20), darf der Senat gemäß § 163 SGG bei seiner materiell-rechtlichen Würdigung allein von den "getroffenen" Feststellungen des LSG-Urteils ausgehen (vgl BSG Urteile vom 26.2.1992 - 1/3 RK 13/90 - SozR 3-2200 § 182 Nr 12 S 54 f und vom 8.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die weitere Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung hätte somit berücksichtigen müssen, dass für das Revisionsgericht weder positiv feststeht, dass die vertraglich vereinbarten Informations-, Berichts- und Nutzungspflichten im hier maßgeblichen Zeitraum inexistent gewesen seien noch - zB aufgrund einer Geständnisfiktion wegen Nichtbestreitens (§ 138 Abs 3 ZPO ist über § 202 S 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden, vgl dazu nur Engel-Boland in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 202 RdNr 10) - davon auszugehen wäre, dass der Kläger seine Objekte und Kunden "unstreitig" selbst akquiriere, 10 % seiner Einnahmen "unstreitig" außerhalb des Franchisesystems erziele und nach Vertragsbeendigung "unstreitig" keinem Wettbewerbsverbot unterliege. Dies verdeutlicht, dass der Kläger seine materiell-rechtlichen Beanstandungen zum Begriff des Auftraggebers iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB VI erkennbar nicht an dem vom Vordergericht festgestellten Sachverhalt darstellt, sondern letztlich einen konstruierten Sachverhalt zur Grundlage seines Vorbringens macht. Stützt der Kläger sein Anfechtungsbegehren aber auf Tatsachenvortrag, der mit entsprechenden Feststellungen des LSG nicht hinreichend klar erkennbar übereinstimmt oder ihnen sogar widerspricht und der für die Entscheidung des Revisionsgerichts deshalb von vornherein unberücksichtigt bleiben muss, leidet die Revisionsbegründung schon an nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen genügenden Darlegungsmängeln. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich selbst aus einem Gemenge der beschriebenen Art dasjenige herauszusuchen, was bei wohlwollender Betrachtung möglicherweise zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen könnte (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - Juris RdNr 14 = SozR 4-1500 § 164 Nr 5 <vorgesehen>; ähnlich für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits BSG Beschlüsse vom 12.5.1999 - B4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48; vom 24.10.2014 - B 9 SB 38/14 B - Juris RdNr 6 und vom 8.3.2016 - B 13 R 317/15 B - Juris RdNr 5).

Aufgrund der punktuellen und mit divergierendem Tatsachenvortrag vermischten Wiedergabe vom LSG (tatsächlich) festgestellter Tatsachen ist - anders als erforderlich - auch die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsausführungen des Klägers aus dessen Revisionsbegründung heraus nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als auch nicht aufgezeigt wird, dass eine im Sinne des Klägers veränderte Berücksichtigung von Argumenten und Gewichtung der aufgeführten Tatumstände im Ergebnis zu einer Verneinung der Auftraggebereigenschaft der P. GmbH & Co. KG und damit zum Erfolg der Revision führen würde. Daher erlaubt der Inhalt der Revisionsbegründung insgesamt nicht den Schluss, der Kläger bzw sein Prozessbevollmächtigter habe die Rechtslage im Hinblick auf einen Erfolg der Revision sorgfältig durchdacht, um dem oben dargestellten Zweck des Begründungserfordernisses und der notwendigen Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zu letzterem vgl zB BSG Urteil vom 20.1.2005 - B 3 KR  22/03 R - USK 2005-95 - Juris RdNr 16 mwN) zu genügen (vgl dazu BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - Juris RdNr 15 = SozR 4-1500 § 164 Nr 5 <vorgesehen>).

Soweit dieser Rechtsprechung entgegengehalten wird, sie sei "streng" und überspanne die Anforderungen an eine formgerechte Revisionsbegründung, ist auf die ständige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Bindung der Revisionsgerichte an das Prozessrecht streng ist und nicht durch Erwägungen der Prozessökonomie außer Kraft gesetzt werden kann (BVerfG Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 2.10.2006 - 2 BvR 2480/04 - Juris RdNr 18). Revisionsgerichtliche Sachentscheidungen kommen daher grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 170 Abs 2 S 1 SGG in Betracht.

Die nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Revision ist ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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