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B 12 R 53/13 B

Tenor

 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. seit 1.10.2004 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung aufgrund (abhängiger) Beschäftigung unterliegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.8.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs. 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr. 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr. 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 22.11.2013 auf alle drei Zulassungsgründe.

1. Die Klägerin macht zunächst auf Seite 7 bis 10 der Beschwerdebegründung Verfahrensmängel geltend, bezeichnet diese jedoch nicht in einer die Zulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 2 S 3 SGG begründenden Weise.

Ein Verfahrensmangel i. S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl. z. B. BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr. 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs. 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr. 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr. 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, so dass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Dem wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Aus ihr wird schon nicht hinreichend deutlich, gegen welche Verfahrensbestimmungen konkret verstoßen worden sein soll. Die Klägerin beschränkt sich insoweit pauschal auf die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs, auf das Fehlen notwendiger Beiladungen, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und macht „widersprüchliche Feststellungen“ des LSG geltend.

a) Unter der Überschrift „Rechtliches Gehör/fehlende Sachverhaltswürdigung“ macht die Klägerin unter Buchst a.) zunächst geltend, das Berufungsgericht habe „das Prozessgrundrecht des Art. 103 GG, § 62 SGG“ verletzt, indem es „gänzlich unbeachtet“ gelassen habe, dass sie mit Schreiben vom 2.11.2010 erklärt habe, „dass sie ab Eintritt als Kommanditisten in die I. GmbH & Co. KG steuerlich nicht als Arbeitnehmerin behandelt werde“. Sie führt sodann unter Buchst b.) aus, obschon das Berufungsgericht festgestellt habe, dass ihre steuerliche Behandlung darauf beruhe, dass Zahlungen von der nicht beigeladenen I. GmbH & Co. KG erfolgten, habe es ein „abhängiges Beschäftigungsverhältnis“ der Klägerin bei der Bei- geladenen zu 1. festgestellt. Ihr Vorbringen fehlender Vergütungszahlung durch die vermeintliche Arbeitgeberin sei damit tatsächlich ungehört verhallt. Schließlich macht die Klägerin unter Buchst c.) geltend, die Feststellungen des Berufungsgerichts seien widersprüchlich und insoweit ungeeignet, die Entscheidung zu tragen. Eine „logische Verknüpfung zwischen der Tatsache eine Zustimmung nicht erzwingen zu können zur Folge ihr sei es nicht möglich Beschlüsse zu verhindern“ sei nicht erkennbar. Darüber hinaus schlössen sich die Feststellungen „einerseits beide Gesellschafter konnten die ihnen zustehenden Stimmrechte nur einstimmig ausüben, die Klägerin hat ein Veto-Recht; andererseits keine Möglichkeit Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern“ einander aus.

Hierdurch bezeichnet die Klägerin nicht hinreichend einen Verfahrensmangel. Bereits der von ihr unter Buchst a.) als verfahrensfehlerhaft gerügte „gänzlich unbeachtete“ Aspekt ihrer steuerlichen Behandlung wird durch ihren unter b.) gemachten eigenen Vortrag widerlegt, wonach das Berufungsgericht ihre „steuerliche Behandlung“ auf Zahlungen durch die KG zurückgeführt hat. Soweit die Klägerin unter Buchst b.) weiterhin rügt, das Berufungsgericht habe ihr „Vorbringen fehlender Vergütungszahlung durch die vermeintliche Arbeitgeberin“ nicht gehört, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht diesen Aspekt im angefochtenen Urteil auf Seite 21 aufgegriffen hat, der Tatsache der vermeintlichen Gehaltszahlungen durch die KG (nicht hingegen durch die Beigeladene zu 1. als - so das LSG - „tatsächlicher Arbeitgeberin“) allerdings keine entscheidende Bedeutung im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen hat. Das (Grund)Recht auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht der rechtlichen Auffassung eines Beteiligten folgt. Hinsichtlich der unter Buchst c.) von ihr gerügten fehlenden „logischen Verknüpfung“ ist der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen, ob die Klägerin insoweit „widersprüchliche Feststellungen“ des LSG und/oder eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe geltend machen und/oder sich gegen die richterliche Entscheidungsfindung § 128 Abs. 1 S 1 SGG) wenden will, was nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge in einer Nichtzulassungsbeschwerde sein kann. Die Klägerin befasst sich auch nicht hinreichend mit der entsprechenden Passage auf Seite 18 f des angefochtenen Urteils. Sie unterlässt eine verständige Gesamtbetrachtung und -würdigung der entsprechenden Entscheidungsgründe. Insbesondere berücksichtigt sie schon nicht, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung „zudem“ darauf gestützt hat, dass die Klägerin nach § 47 Abs. 4 GmbHG „regelmäßig“ von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei, soweit es um die Beurteilung ihres eigenen Verhaltens gehe. Auch setzt sich die Klägerin nicht damit auseinander, dass Widersprüche und Lücken in den Urteilsgründen regelmäßig nicht mit dem Fehlen von Urteilsgründen iS von § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 128 Abs. 1 S 2 SGG gleichzusetzen sind (vgl. BFHE 174, 391 m. w. N.). Eine gerichtliche Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sind (BSG SozR 4-4300 § 223 Nr. 1 RdNr. 16 m. w. N.). Auch wenn der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuzugeben ist, dass die Ausführungen des LSG, wonach es der Klägerin einerseits nicht möglich gewesen sei, „ihr unangenehme Beschlüsse zu verhindern“, sie aber andererseits „lediglich ein VetoRecht“ habe, „also bestimmte Geschäfte verhindern“ könne, isoliert betrachtet nicht ohne Weiteres in Einklang gebracht werden können, so zeigt die Begründung jedenfalls nicht auf, dass die für die Entscheidung des LSG leitenden Gründe (vgl. § 128 Abs. 1 S 2 SGG) im Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe bei verständiger Würdigung nicht aufgeführt werden. Vielmehr entnimmt die Klägerin selbst auf Seite 12 ihrer Beschwerdebegründung den Entscheidungsgründen die Rechtsauffassung des LSG, wonach es über das Bestehen eines VetoRechts hinaus auch darauf ankommen soll, dass der Gesellschafter einer GmbH positiv Beschlüsse der Gesellschaft erzwingen können müsse.

b) Unter der Überschrift „Unterlassen notwendiger Beiladung“ rügt die Klägerin die unterlassene Beiladung der „I. GmbH & Co. KG“ nach § 75 Abs. 2 SGG. Deren Beiladung sei notwendig, weil sie - die KG - aufgrund ihrer Gehaltszahlungen „etwaige Pflichten zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Meldungen zur Sozialversicherung“ treffen könnten. Dasselbe gelte für die fehlende Beiladung der „Einzugsstelle, der erstangegangenen AOK gleichzeitig als Kranken- und Pflegeversicherung“.

Auch insoweit genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Hinsichtlich der Nichtbeiladung der Kranken- und Pflegekasse befasst sich die Klägerin schon nicht damit, dass durch den allein streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 22.3.2013 (vgl. den in der Berufungsverhandlung von der Klägerin selbst gestellten Antrag) von vornherein keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt wurde. Hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wurde dies zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.8.2013 von der Beklagten klargestellt/wiederholt. Die Klägerin zeigt nicht auf, warum gleichwohl eine Beiladung der Kranken- und Pflegekasse notwendig gewesen sein sollte. Soweit man ihre Begründung hinsichtlich der Krankenkasse in deren Funktion als Einzugsstelle dahingehend versteht, es gehe auch um die Frage, ob die KG (möglicherweise) ihre Arbeitgeberin gewesen sei, befasst sie sich ebenso wie in ihrer Rüge der fehlenden notwendigen Beiladung der KG nicht damit, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass trotz des von ihr vorgetragenen Umstands der Gehaltszahlungen durch die KG die Beigeladene zu 1. „tatsächliche Arbeitgeberin“ gewesen ist (vgl. Seite 21 des LSG-Urteils). Die Klägerin stellt dieser Beurteilung lediglich auf Seite 10 der Beschwerdebegründung ihre (offenbar) hiervon abweichende Rechtsansicht gegenüber, wonach die KG tatsächliche Arbeitgeberin gewesen sei, zeigt aber nicht auf, worin - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - insoweit ein Verfahrensfehler liegen sollte.

2. Auf Seite 10 bis 11 der Beschwerdebegründung beruft sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), legt diesen aber nicht hinreichend dar. Die Beschwerdebegründung muss insoweit ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 m. w. N. - st. Rspr.; vgl. auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).

Die Klägerin wirft auf Seite 10 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

„Ist eine außerhalb des Gesellschaftsvertrags vereinbarte, nach zivilrechtlichen Maßstäben wirksame Vereinbarung aller Gesellschafter einer GmbH, geeignet die Rechtsmacht zugunsten eines zum Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters so zu verschieben, dass eine abhängige Beschäftigung nicht (mehr) in Frage kommt?“

Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin mit dieser Frage überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren entschieden werden könnte, oder lediglich eine Tatsachenfrage, also die Frage nach der rechtlichen Würdigung ihres individuellen Sachverhalts, in den Raum stellt. Jedenfalls legt sie weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der Frage in der gebotenen Weise dar.

a) Die Klägerin befasst sich nicht hinreichend mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG und unterlässt Ausführungen dazu, inwieweit sich bereits daraus Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihr in den Raum gestellten Frage ergeben können. Sie setzt sich schon nicht damit auseinander, dass die vorliegende (einseitig kündbare - dazu unten b) Stimmrechtsvereinbarung allein durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung festgelegt ist, nicht aber sich aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergibt. Sie unterlässt es, die umfangreiche Rechtsprechung des BSG daraufhin zu untersuchen, inwieweit sich daraus bereits grundlegende Anforderungen an die von ihr hinterfragte „Rechtsmachtverschiebung“ ergeben. So hat der Senat immer wieder - auch in jüngster Zeit - bei der Prüfung des Merkmals einer (abhängigen) Beschäftigung in Form der Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Aspekten folgende Möglichkeit diskutiert, ob der Betroffene wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abwenden konnte (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - Juris). Zwar erwähnt die Klägerin diese Entscheidung sowie eine weitere Entscheidung (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 17) auf Seite 12 der Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit der Rüge einer entscheidungserheblichen Divergenz und zitiert hieraus. Sie unterlässt aber jedwede Auseisandersetzung damit, ob sich daraus nicht schon Anhaltspunkte für die Qualität der dem Betroffenen konkret zukommenden Rechtsmacht („Sperrminorität“ versus Stimmrechtsvereinbarung; „jederzeit abwenden“ versus jederzeit einseitig kündbar) ergeben können. Der bloße pauschale Hinweis der Klägerin auf eine angeblich uneinheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung entbindet sie insoweit nicht von einer Auseinandersetzung insbesondere mit der bereits bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

b) Auch legt die Klägerin die Klärungsfähigkeit der von ihr in den Raum gestellten Frage nicht hinreichend dar. Sie setzt sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinander, dass die vorliegende Stimmrechtsvereinbarung nach den Feststellungen des LSG durch jeden Gesellschafter einzeln kündbar war. Die Klägerin weist daher schon nicht nach, dass es im vorliegenden Fall überhaupt auf eine relevante, belastbare „Rechtsmachtverschiebung“ im Sinne ihrer Fragestellung in einem späteren Revisionsverfahren entscheidend ankommen kann. Zu einer vertieften Auseinandersetzung hätte schon allein deshalb Anlass bestanden, weil das BSG bereits entschieden hat, dass ein „maßgeblicher“ rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis ausschließt, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich „im Bedarfsfall jederzeit“ verhindern könnte (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 S 57 m. w. N.). Die Klägerin hätte sich daher mit der naheliegenden Frage befassen müssen, inwieweit die vorliegende Stimmrechtsvereinbarung im Fall der Fälle - etwa bei einem Zerwürfnis der Gesellschafter - überhaupt rechtliche Wirkungen hätte entfalten können, wenn nämlich (so die Feststellungen des LSG) die Vereinbarung kündbar ist und eine Kündigung durch jeden der beteiligten Gesellschafter einzeln erklärt werden kann.

3. Schließlich beruft sich die Klägerin auf Seite 11 f der Beschwerdebegründung auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG), ohne diesen hinreichend zu bezeichnen. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 m. w. N.).

Die Klägerin sieht eine entscheidungserhebliche Abweichung auf Seite 12 der Beschwerdebegründung darin, dass das LSG „in Abweichung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“ verlange, der Betroffene müsse eine Beschlussfassung gegen den Willen des anderen Gesellschafters positiv erzwingen können. Dem stellt sie zwei Zitate aus Entscheidungen des BSG (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. SOZR 32400 § 17 S 57; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - Juris; vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr. 25) gegenüber.

Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin entnimmt weder dem angefochtenen Urteil noch den in Bezug genommenen Urteilen tragende, abstrakte Rechtssätze, die sie zum Nachweis der von ihr behaupteten Divergenz gegenüberstellt. Vielmehr beschränkt sie sich auf die wörtliche Wiedergabe von Passagen aus zwei Urteilen des BSG, ohne sich mit der grundlegenden Frage zu befassen, inwieweit überhaupt von einer Identität im Ansatz der einerseits vom LSG und andererseits vom BSG zugrunde gelegten Rechtssätze auszugehen ist (vgl. hierzu z. B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 160 RdNr. 13a m. w. N.). Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass in der erstgenannten Entscheidung des BSG bereits im Gesellschaftsvertrag ein bestimmtes Stimmenquorum vorgesehen war (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. SOZR 32400 § 17 S 56) und die letztgenannte Entscheidung lediglich den Umstand einer „Sperrminorität“, nicht aber den vorliegenden Fall einer Stimmrechtsvereinbarung betraf (BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr. 25).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs. 4 S 2 Halbs. 2 SGG.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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